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BLKÖ:Stupan von Ehrenstein, Anton Maria Freiherr

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Biographisches Lexikon des Kaiserthums Oesterreich
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Stunder, Johann Jacob
Band: 40 (1880), ab Seite: 202. (Quelle)
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Stupan von Ehrenstein, Anton Maria Freiherr (k. k. Staatsrath, Geburtsjahr unbekannt, gest. in Wien 12. December 1776). Der Sprosse eines alten Adelsgeschlechtes (s. S. 204 die Quellen), ist er wahrscheinlich derselbe Anton Stupan von Ehrenstein, welcher am 2. September 1726 im steirischen Landtage aus der Zahl der Rechtsgelehrten zum Regierungsrathe gewählt und am 29. November 1749 in die steirische Landmannschaft aufgenommen wurde. Vermöge seiner Kenntnisse und sonstigen vorzüglichen Eigenschaften in den am 30. December 1760 ins Leben getretenen Staatsrath berufen, spielte er in demselben unter der Kaiserin Maria Theresia eine hervorragende Rolle, und ist er schon einiger seiner Vota wegen bleibender Erinnerung würdig. Bei Umgestaltung der Länderstellen im Jahre 1763 suchten die früher ausschließlich mit der Landesregierung betrauten adeligen Mitglieder der Landstände ihre alte Bevorzugung wieder zur Geltung zu bringen. Von Böhmen ging gar der Antrag aus, das alte ständische Regiment auf’s neue herzustellen, um die Landesofficiere abermals zu Gebietern des Landes, zu Vorsitzenden der hohen politischen Finanz- und Justizbehörden zu machen. Da erhob sich Freiherr von Stupan entschieden gegen dieses Ansinnen und vertheidigte die im Jahre 1749 eingeführte Ordnung der Dinge, mit welcher das Directorium in politicis et cameralibus, das in sich alle inneren Verwaltungsangelegenheiten der Erblande vereinigen sollte, ins Leben trat, und neben welchem die 1747 geschaffene vereinte böhmisch-österreichische Hofkanzlei für politische Verwaltung, ferner die ungarische, die siebenbürgische und die illyrisch Banater Hofkanzlei wirkten. In einer 1765 abgehaltenen Berathung über den Jesuitenorden, dessen staatsgefährliche Privilegien und Grundsätze der Discussion unterzogen wurden, war es aber Stupan, der auf den exemplarischen Lebenswandel und die nützlichen seelsorgerlichen Leistungen der Ordensmitglieder hinwies. Die Staatsräthe waren getheilter Meinung, so daß eine Entscheidung in der Sache vorderhand unterblieb. – Doch als im Jahre 1767 mehrere Bischöfe zur Ausrottung des eingeschlichenen Unglaubens auf die Einführung von Bücher- und Hausrevisionen, von Freiheits- und Leibesstrafen drangen, erklärte sich Stupan, der strenggläubige Freiherr, dagegen. „Wolle man nicht die verderbliche spanische Inquisition einführen“, sprach er, „so wisse er kein Mittel, der Strömung der Zeit zu widerstehen. Es bestehen Gesetze und Strafen gegen Religionsspötterei und Ketzerei, aber die Behörden vollziehen sie nicht, die Universitäten bekämpfen sie.“ Die Verhandlungen über diesen Gegenstand hatten gleichfalls keinen Erfolg, und die Sache blieb unerledigt. – Eine im Jahre 1770 eigens eingesetzte geistliche Hofcommission stellte im Mai g. J. den Antrag, daß es den jungen Theologen verboten werde, vor Erreichung des reiferen Alters (worunter sie das 21. bis 22. Jahr verstand) in einen geistlichen Orden einzutreten, die Gelübde abzulegen und höhere Weihen zu empfangen. Auch sonst noch trat sie mit wichtigen Forderungen hervor, stand für das Recht des Regenten in ecclesiasticis ein u. d. m. Diesen Anträgen schloß sich der Staatsrath völlig an, der alte S. unterstützte [203] das Votum desselben in entschiedener Weise, und als von Verhandlungen über diese Frage mit Rom die Rede war, erklärte er: „eine Verhandlung mit dem Papste sei gar nicht nöthig“. – Im Jahre 1773 waren in Obersteiermark, in Murau, Großlobnigg, Gogelsbach Religionsunruhen ausgebrochen und nahezu 400 Personen wollten lutherisch werden. Der Bischof von Seckau, im Gegensatze zu den Weisungen des Erlösers, der nur Milde walten lassen will, forderte strenge Maßregeln: Leibesstrafen, Abstellung zum Militär, Beschränkung des Lese- und Schreibunterrichts! Gegen dieses Ansinnen trat Staatsrath Stupan in der Sitzung entschieden auf. „Es sei ja eine bekannte Thatsache“, äußerte sich der fromme Staatsmann, „daß es in vielen Ländern Oesterreichs heimliche Protestanten gebe, wolle man gegen diese alle Untersuchungen einleiten, Strafen verhängen, welchen Schaden, welches Aufsehen, welchen Verlust an Zeit und Geld würde dies verursachen!“ So wurde denn im Staatsrathe, der die Ursache aller jener Unruhen an der rechten Quelle, nämlich in der Geistlichkeit suchte, welche alle jene Uebelstände durch ihre Härte, durch Begünstigung des Anzeigerwesens, durch ihre Habsucht bei Spendung der Sacramente hervorrufe, gegen den Antrag des Seckauer Bischofs entschieden und die kaiserliche Entschließung vom 27. August 1773 lautete ganz nach dem Votum des Staatsrathes. Die vorstehenden Momente, welche zeigen, wie Staatsrath Stupan seine Aufgabe erfaßte, mögen das Bild dieses charakterfesten Beamten versinnlichen helfen. Offen, freimüthig, trat er immer mit seiner Meinung ein und obgleich fromm und strenggläubig, ließ er nicht einen Zollbreit, die Majestät des Staates durch die Kirche beeinträchtigen. Als dann am 12. Mai 1774 ein neues Staatsrathsstatut erlassen wurde, waren es mit Stupan zugleich Kaunitz, Graf Hatzfeld , Gebler und Kresel, welche die Traditionen des alten Staatsrathes, Freimuth, Unparteilichkeit und Gründlichkeit in dem neuen fortpflanzten. Als Stupan im Jahre 1776 hochbetagt starb, lebte von den alten Staatsräthen aus den Tagen der großen Kaiserin nur noch Einer, der Staatskanzler und Fürst Kaunitz, der seine Wirksamkeit auch unter Kaiser Joseph II. fortsetzte. – Wohl ein Sohn des Vorigen ist Felix Stupan Freiherr von Ehrenstein (geb. in Steiermark im J. 1743, gest. 26. Jänner 1800). Nach beendeten Rechtsstudien wurde er 1767 bei der Reichskammervisitation verwendet, worauf er im Jahre 1771 als Rath zur niederösterreichischen Regierung, von dieser 1782 in gleicher Eigenschaft zum niederösterreichischen Appellationsgerichte übertrat. Im Jahre 1789 rückte er zum Vicepräsidenten des böhmischen Landrechts auf, kam aber auf sein Ansuchen mit Hofdecret vom 24. Februar 1791 als Hofrath zu der obersten Justizstelle, und als diese mit der böhmisch-österreichischen Hofkanzlei vereinigt wurde, erfolgte seine Uebersetzung zur letzteren. Stupan’s Thätigkeit in seinem Kreise war eine hervorragende. Im J. 1784, bei Aufnahme der Verhandlungen betreffs Verfassung eines österreichischen Seegesetzes, führte er bei der Gesetzgebungs-Hofcommission nach Kees und Conforti das Referat in Seerechtsangelegenheiten. Als 1785 die eingehendsten Berathungen wegen Einführung der Landtafel bei der obersten [204] Justizstelle, dann bei dem Prager und Brünner Appellationsgerichte stattfanden, fungirte er bei ersterem als Referent. Bei der mit kaiserlichem Handbillete vom 23. Februar 1797 angeordneten Zusammensetzung einer Hofcommission in Gesetzsachen wurde er von Seite des Justizdepartements zum Beisitzer ernannt, und er zeigte sich als eines der thätigsten Mitglieder derselben. Als das rasche Vorrücken der französischen Armee im Frühjahre 1797 Wien bedrohte und man befürchtete, es möchte die oberste Justizstelle in ihrer Thätigkeit auch rücksichtlich jener Reichstheile gehemmt werden, die nicht unmittelbar vom Kriege betroffen waren, wurde der oberste Justizpräsident Graf von Clary mit noch sechs Räthen nach Prag beordert, um von dort aus die Justizverwaltung für Böhmen, Mähren, Schlesien und Ost- und Westgalizien ungestört zu besorgen. Unter diesen sechs Hofräthen befand sich Freiherr Stupan. Im kräftigen Mannesalter von 57 Jahren raffte den rastlos thätigen Mann der Tod dahin. – Sein Sohn Ignaz (geb. im Jahre 1780, gest. 12. Mai 1840) pflanzte die vom Großvater und Vater übernommenen Traditionen eines Staatsdieners, wie er sein soll, getreu fort. Nach beendeten Rechtsstudien betrat er 1801 seine Laufbahn im k. k. Kreisamte V. u. W. W. und erstieg vermöge seiner Tüchtigkeit im Dienste nach 9 Jahren die Stufe eines Regierungsrathes. Im Jahre 1820 wurde er wirklicher Hofrath bei der vereinten k. k. Hofkanzlei in Wien und wirkte als solcher durch 20 Jahre in ausgezeichneter Weise. Mit den eigenthümlichen Verhältnissen der Provinzen Oesterreich ob und unter der Enns, deren Referat in der obersten Instanz ihm anvertraut war, auf das genaueste bekannt, that er sich durch die Gediegenheit seiner Leistungen besonders hervor. In einem ihm gewidmeten Nachrufe heißt es: „Die strengste Legalität, von jeder Nebenrücksicht fern, war der Milde seiner Ansichten nur dann entgegen, wenn diese mit seinen Pflichten nicht vereinigt werden konnte.“ Unermüdlich in seinem Eifer, hatte er auf seine Gesundheit wenig Acht gehabt und erst als sie schon zerrüttet war, Erholung, jedoch zu spät gesucht. Denn während seines Urlaubes wurde er vom Tode ereilt. Mit ihm erlosch diese Familie im Mannesstamm.

Der österreichische Staatsrath (1760 bis 1848). Eine geschichtliche Studie, vorbereitet und begonnen von Dr. Karl Freiherrn von Hock, aus dessen literarischem Nachlasse fortgesetzt und vollendet von Dr. Herm. Ign. Bidermann (Wien 1879, Wilh. Braumüller, gr. 8°.) S. 18, 19, 34, 41, 45, 54, 59, 78, 85, 94. – Maasburg (Friedrich M.), Geschichte der obersten Justizstelle in Wien (1749–1848). Größtentheils nach amtlichen Quellen bearbeitet. (Prag 1879, Joh. B. Reinitzer und Comp., gr. 8°.) S. 32, 127, 134, 197, 254, 263. – Neuer Nekrolog der Deutschen (Weimar, Bernh. Friedr. Voigt, 8°.) XVIII. Jahrg. (1840) Bd. I, S. 583, Nr. 184. – Kunitsch (Michael) Biographien merkwürdiger Männer der österreichischen Monarchie (Gratz 1815, Gebrüder Tanzer, kl. 8°.) II. Bändchen, S. 90. – Allgemeine Zeitung 1840, Beilage Nr. 150.