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BLKÖ:Heinke, Franz Joseph Freiherr von

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Biographisches Lexikon des Kaiserthums Oesterreich
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Band: 8 (1862), ab Seite: 221. (Quelle)
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Heinke, Franz Joseph Freiherr von (k. k. Hofrath, Pomolog, geb. zu Maltsch in Niederschlesien 19. März 1726, gest. zu Wien 2. März 1803). Von katholischen Eltern geboren, erhielt er seinen ersten Unterricht in der Fürstenschule zu Liegnitz; kam dann auf die damals berühmte hohe Schule zu Halle, wo er unter dem Freiherrn von Wolf die philosophischen Studien beendete, und daselbst die Rechtswissenschaften hörte, worauf er im Jahre 1748 an der Universität zu Prag die juridische Doctorwürde erhielt. Da er sich dem Richteramte widmen wollte, begann er als Landesprocurator zu dienen; schon im Jahre 1751 wurde er zum wirklichen Mittelsrath des kön. böhmischen Appellationsgerichtes auf der Gelehrten-Bank ernannt, bald darauf dem Conseß in causus summi principis, dann der Censurscommission beigezogen und ihm im Jahre 1761 durch ein eigenes Hofdecret: „Wegen an Tag gelegten Proben einer sonderbaren Fähigkeit und unermüdeten Fleißes“ das Lehenreferat übertragen. Zum Director und Präses der juridischen Facultät an der Universität zu Prag bestellt, förderte er durch Berufung tüchtiger Lehrer den juridischen Unterricht, folgte aber schon Anfangs 1767 einem Rufe nach Wien, in der Eigenschaft als wirklicher Hofrath bei der politischen Hofstelle, welchen Posten er bis 1792 bekleidete. Seine in der Behandlung der Geschäfte eines Kron-Fiscals in Bezug auf die kön. böhmische Lehenherrlichkeit in der Oberpfalz und bei einigen Ausarbeitungen in geistlichen Angelegenheiten [222] bewährte Klugheit, Umsicht und Mäßigung veranlaßten den Staatskanzler Fürsten von Kaunitz, ihn bei der damals im Zuge befindlichen Regulirung in geistlichen Sachen zur Ausführung dieses Geschäftes zu wählen. Durch ihn sollte ein gründliches System entworfen werden, wie in allen deutschen Erblanden mit Inbegriff von Ungarn eine allgemeine gleichförmige Gesetzgebung eingeführt werden könnte, wodurch mit Wirksamkeit die wahren Rechte der geistlichen und weltlichen Macht nach ihren Grenzen bestimmt und zur Beseitigung der Eingriffe in die landesfürstlichen Gerechtsame, Abstellung der Mißbräuche in äußerlichen Religionssachen, die Quellen der Collisionen zwischen den geistlichen und weltlichen Behörden gründlich gehoben, den Klagen ein Ende gemacht und eine dauerhafte Ordnung hergestellt werden möchte. Heinke unterzog sich dieser Aufgabe, jedoch mit dem Vorbehalte, daß seine Pläne und Vorschläge alsdann den gelehrtesten und vertrautesten Männern geistlichen und weltlichen Standes zur Beurtheilung übergeben würden; weil nur so diese Aufgabe mit der gehörigen Würdigung der landesherrlichen Gerechtsame im echten Geiste der katholischen Kirche gelöst werden könne, welchem Antrage willfahrt wurde. Unterm 7. September 1769 erfolgte die Allerhöchste Genehmigung des von ihm vorgelegten Planes zu einer standhaften Festsetzung der Gerechtsame und Verhältnisse des Staates zu der Geistlichkeit, so wie der Einwirkung der letzteren auf den Staat mit dem Befehle, daß Heinke ausschlußweise allein zur dießfälligen Ausführung verwendet werden solle. Auf diese Weise erhielt Oesterreich ein bestimmtes Kirchenrecht, und 14 Jahre hatte Heinke die anbefohlene Ausführung dieses Allerhöchst genehmigten Systems als geheimer Referendar ganz allein besorgt. Es begreift sich leicht, daß es bei Durchführung eines so wichtigen Staatsactes nicht an Hindernissen offener und heimlicher Gegner fehlte; ja es gab für Heinke dabei des Verdrusses so viel, daß er zweimal um die Entfernung von diesem Geschäfte und die Uebersetzung zur obersten Justizstelle bat; auch wurde durch Hofdecrete vom 7. November 1771 und 31. März 1773 diese Uebersetzung Anfangs bewilligt; jedoch durch eine weitere Allerhöchste Entschließung vom 17. December 1773 wiederholt bestimmt, daß er die ihm anvertraute Ausführung des vorerwähnt genehmigten Systems beibehalten soll. So ging die von ihm entworfene feste Bestimmung der Staatsverhältnisse in geistlichen Gegenständen ihren Weg, dergestalt vorschreitend, daß das österreichische Kirchenrecht in seinen Principien noch vor dem Ableben der Kaiserin vollkommen construirt in die Wirksamkeit gesetzt und so in Oesterreich einer der wichtigsten Staatsacte ohne einigen Widerstand ruhig und angemessen der natürlichen Entwickelung zu Stande gebracht wurde. Als Kaiser Joseph II. die Regierung antrat, wurde Heinke der bald darnach errichteten geistlichen Hofcommission als erster Referent zugetheilt und ihm die Erhaltung und Vertretung des bereits eingeführten Systems aufgetragen. In diese Zeit seiner Wirksamkeit fällt auch die Schrift: „Ueber die Exemptiones der geistlichen Orden und Gemeinden von der Gewalt des ordentlichen Bischofes“ (Wien 1782, 8°.). Obgleich gegen den zu raschen Gang, der in Bezug auf die Reformirung der Geistlichkeit in jener Zeit eingeschlagen wurde, ankämpfend und öfters triftige Vorstellungen gegen die hiezu ergriffenen Mittel vorbringend, würdigte ihn doch [223] Kaiser Joseph insbesondere in den letzten zwei Jahren seiner Regierung eines vorzüglichen Zutrauens und zeichnete ihn durch den St. Stephan-Orden aus. Eben dieses Zutrauen genoß H. unter der kurzen Regierung des Kaisers Leopold II. Unter Kaiser Franz II. diente er nur eine sehr kurze Zeit, denn als die geistliche Hofcommission schon im Jahre 1792 aufgehoben ward, wurde H. in den Ruhestand versetzt. Im Jahre 1794 in die zusammengesetzte Hofcommission zur Beurtheilung des Entwurfes des ersten Theiles des bürgerlichen Gesetzbuches berufen, lehnte er seiner geschwächten Gesundheit wegen diese Berufung ab. Nebst der angeführten Bearbeitung der Geschäfte in Publico-ecclesiasticis übernahm er schon im Jahre 1776 das Präsidium und Directorat der juridischen Facultät an der Universität in Wien, welches ihm nebst dem Referate und der Aufsicht über die savoy’sche Ritterakademie übergeben wurde. Neben seinem amtlichen Berufe betrieb H. in seinen Mußestunden die Naturkunde als Lieblingswissenschaft; insbesondere war es die Blumen- und Obstzucht, der er seine Aufmerksamkeit zuwendete. Seine Nelkenflora war durch eine Reihe von Jahren eine Zierde der Residenz, und die Erfahrungen, welche er aus einer sorgfältigen Cultur des Obstes gewann, veröffentlichte er in einer Schrift, betitelt: „Beiträge zur Behandlung, Pflege und Vermehrung der Fruchtbäume für Liebhaber der Gärtnerei“ (Wien 1798, 8°.), welche er im Alter von 74 Jahren herausgab und damit die Freude hatte, noch ein Jahr vor seinem Tode die zweite Auflage (1802) zu erleben. Mit den berühmtesten Rechtsgelehrten seiner Zeit, unter Anderen mit Pütter und Imhof, stand er in geistigem Verkehre.

Oesterreich’s Pantheon. Gallerie alles Guten und Nützlichen im Vaterlande (Wien 1831, M. Chr. Adolph, 8°.) Bd. III, S. 3–13. – Oesterreichische National-Encyklopädie von Gräffer und Czikann (Wien 1835, 8°.) Bd. II, S. 535. – Oesterreichische Biedermanns-Chronik. Ein Gegenstück zum Fantasten- und Prediger-Almanach (Freiheitsburg [Akademie in Linz] 1785, 8°.) 1. (und einziger) Theil, S. 94. [Diese nennt ihn „einen Patrioten in Rücksicht seiner Gesinnungen, wovon seine Berichte und Referate in geistlichen Sachen zeugen, und unter andern auch seine gründlich geschriebene Abhandlung von den Exemptionen der Geistlichkeit ein deutlicher Beweis ist“.] – Adelstands-Diplom vom 2. Jänner 1767. – Ritterstands-Diplom vom 3. März 1775. – Freiherrnstands-Diplom vom 12. Jänner 1790. – Freiherrliches Wappen. Ein aufrecht stehender rother Schild mit einer von beiden unteren Winkeln bis an den obersten Schildesrand aufsteigenden etwas eingerundeten goldenen Spitze, welche mit einem schwarzen Anker belegt und von zwei sechseckigen goldenen Sternen begleitet ist. Den Schild bedeckt die Freiherrnkrone, auf welcher drei goldgekrönte Turnierhelme sich erheben. Die Krone des mittlern in’s Visir gestellten ist mit drei goldgesprengten, mit einem schwarzen Anker belegten Pfauenfedern besteckt. Ueber der Krone des vordern links gekehrten Helmes schwebt ein goldener Stern zwischen einem oben blau und unten gold in der Mitte quer getheilten Büffelshorne und einem ebenso oben gold, unten blau getheilten halben Flug. Aus der Krone des hintern rechts gekehrten Helmes bricht ein silbernes Einhorn zwischen einem offenen Flug, dessen rechter Flügel oben roth und unten silber, der linke aber blau und unten gold in der Mitte quergetheilt ist, hervor. Schildhalter. Zwei silberne schwarz geflügelte Greifen. Das eigentliche Wappen blieb sich durch alle drei Adelsgrade gleich; nur trug der Schild bei der ursprünglichen Adelsverleihung einen und zwar den im Freiherrnwappen befindlichen hintern Helm mit dem Einhorn; später bei der Ritterstandserhebung kam der zweite, im freiherrlichen Wappen vordere Helm mit dem Stern dazu. Die Vermehrung des freiherrlichen Wappens ist aus obiger Beschreibung ersichtlich.