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Zedler:Preußisches Privileg

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Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste
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Widmung Band 1

Band: 1 (1732), Spalte: . (Scan)

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Wir Friderich Wilhelm[1], von GOttes Gnaden, König in Preussen, Marggraf zu Brandenburg, des Heil. Röm. Reichs Ertz-Cämmerer und Churfürst, Souverainer Printz von Oranien, Neufchatel und Vallengin, in Geldern, zu Magdeburg, Cleve, Jülich, Berge, Stettin, Pommern, der Cassuben und Wenden, zu Mecklenburg, auch in Schlesien, zu Crossen Hertzog, Burggraf zu Nürnberg, Fürst zu Halberstadt, Minden, Camin, Wenden, Schwerin, Ratzeburg und Moeurs, Graf zu Hohen-Zollern, Ruppin, der Marck, Ravensberg, Hohenstein, Tecklenburg, Lingen, Schwerin, Bühren und Lehrdam, Marquis zu der Vehre und Vlißingen, Herr zu Ravenstein, der Lande Rostock, Stargardt, Lauenburg, Bütow, Arlay und Breda etc. etc. etc. Uhrkunden und bekennen hiermit, demnach Uns Unser Commercien-Rath, Johann Heinrich Zedler, allerunterthänigst zu vernehmen gegeben, was massen er ein grosses vollständiges Universal-Lexicon aller Wissenschafften und Künste in folio,[2] nach mehrern Inhalt des davon abgedruckten und zugleich überreichten Titul-Blats, in Verlag genommen und drucken lassen wolle, er auch gebeten, daß Wir ihm darüber ein Privilegium zu ertheilen in Gnaden geruhen möchten; Und Wir dann seinem allerunterthänigsten Suchen auch deferiret und statt gegeben haben: Als privilegiren Wir hiermit und Krafft dieses gedachten Unsern Commercien-Rath Zedler, nebst seinen Erben und Cessionarien[3], dergestalt und also, daß ihnen eintzig und allein vorgemeldtes Universal-Lexicon frey, öffentlich und ungehindert drucken zu lassen, zu verlegen und zu debitiren erlaubet seyn, dagegen sich niemand unterstehen solle, ohne ihren Wissen und Willen dasselbe in den nechsten Fünff Jahren, weder gantz noch zum Theil, weder durch Extracte noch in andern Format, vermehret oder vermindert, noch auf diese oder andere Art verändert, nachzudrucken noch zu verlegen, weniger die auf einige vorbenannte Weise ausser Unserm Gebiethe von andern gedruckte oder verlegte Exemplaria in Unsere Lande einzuführen, und darin heimlich oder öffentlich zu verhandeln, oder auf andere Art zu distrahiren[4], bey Confiscation[5] aller Exemplarien, sie mögen angetroffen werden bey wem sie wollen, auch einer Geld-Strafe von Tausend Marck Löthigen Goldes, halb Unserm Fisco,[6] und die andere Helffte nebst den Exemplarien dem Impetranten[7] zu erlegen. Wir und Unsere Nachkommen wollen auch mehrgenannten Johann Heinrich Zedler, seine Erben und Cessionarien, die Zeit der Fünff Jahre über dabey [9] allergnädigst schützen und handhaben; Gestalt Wir dann auch Unsern Tribunalien, Hof- und Cammer-Gerichten, Regierungen, Krieges- und Domainen-Cammern, Magistraten in Städten, auch andern Befehlshabern, so von Unsertwegen Gerichte üben und verwalten, so wohl in Unserm Königreich und Churfürstenthum, als allen übrigen Unsern Provintzien und Landen, solches an Unsere statt gleichfalls zu thun, und über dieses Unser Privilegium gebührend zu halten, auch die dawieder handelnden mit vorerwehnter Strafe unnachbleiblich anzusehen, hiermit allergnädigst und ernstlich anbefehlen.

Dahingegen soll Impetrant bey Verlust dieses Privilegii auch schuldig und gehalten seyn, vorgemeldtes Buch sorgfältig corrigiren und aufs sauberste drucken zu lassen, auch davon Drey vollständige Exemplaria, so wie die Theile nach einander in Druck heraus kommen, als ein Exemplar vor Unser Lehns-Archiv, eins vor Unsere Bibliothec, und eins vor Unsere Societät der Wissenschafften, auf seine Kosten hieher einzuschicken. Uhrkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrifft und beygedrucktem Königlichen Insiegel. Gegeben zu Berlin den 10ten Aprilis 1731.


L. S.[8] Friedrich Wilhelm.


W. von Creutz.

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Friedrich Wilhelm I.
  2. Folium
  3. Zessionar ist der Empfänger einer Abtretung
  4. verbreiten
  5. Beschlagnahme
  6. Staatskasse
  7. Empfänger [des Privilegs]
  8. Loco Sigilli – an Stelle des Siegels