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Zedler:Kaiserliches Privileg

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Titel Band 1

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Preußisches Privileg

Band: 1 (1732), Spalte: . (Scan)

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WIr Carl der Sechste[1] von GOttes Gnaden Erwehlter Römischer Käyser zu allen Zeiten, Mehrer des Reichs, in Germanien, zu Hispanien, Hungarn, Boheimb[2], Dalmatien, Croatien, und Sclavonien Könige Ertz-Hertzog zu Oesterreich, Hertzog zu Burgund, Steyer, Kärnten, Crain, und Würtenberg, Graf zu Tyrol, bekennen offentlich mit diesem Brief, und thuen kund allermänniglich, daß Uns Johann Heinrich Zedler, Königl. Preuß. Commercien-Rath in Unterthänigkeit zu vernehmen gegeben, was gestalten er ein Lexicon Universale aller Wissenschafften und Künsten so wohl, dem Publico zum Nutzen, als auch ad splendorem[3] des gantzen Röm. Reichs drucken zu lassen gesonnen sey; Nachdeme aber ihme dieses annoch grosse in dem Röm. Reich zu einer vollkommenen Wissenschafft abgehendes Haupt-Werck wegen denen unterschiedlichen Ausarbeitungen grosse Mühe und Unkosten verursache, zugleich dabey besorget wäre, daß solches von ihme gantz fruchtbar erfundenes und in einen so guten Stand gesetztes Buch nachgedrucket, mithin er an statt seiner Gutthätigkeit in einen unwiederbringlichen Schaden verfallen dörffte; Als bittete Uns ermeldter Johann Heinrich Zedler, Wir aus Unserer Käyserl. Macht Vollkommenheit Ihme und seinen Erben oder Cessionarien[4] Unser Käyserl. Privilegium Impressorium[5] auf Zwölff Jahr zu ertheilen, gnädigst geruhen wollten; Wan wir dan gnädigl. angesehen ietzt angedeutete ziemliche Bitte, auch die Unkösten, Fleiß und Arbeith so bey solchem Buch anzuwenden, und anbey betrachtet, daß solches bloß allein zu Beförderung des Bücher-Commercii und Verhütung des Ihme Supplicanten schädlichen Nachdrucks abziehle; So haben Wir ihme die Gnade gethan, und Freyheit gegeben, thuen auch solches hiermit wissentlich in Krafft dieses Brieffs also und dergestalten, daß eingangs gedachter Johann Heinrich Zedler, vorgemeltes Lexicon Universale aller Wissenschafften in offenen Druck auflegen, ausgehen, hin und wieder ausgeben, feyl haben, und verkauffen lassen, auch ihme solches niemand ohne seinen Consens, Willen und Wissen innerhalb denen nechsten Zwölff Jahren von dato dieses Briefs an zu rechnen weder in Heil. Röm. Reich, noch Unsern Erb-Königreich-Fürstenthum und Landen nachdrucken und verkauffen, vielweniger etwas daraus nehmen und zusammen tragen solle, weder in kleiner noch grössern Form, unter was gesuchten praetext[6] das immer geschehen möchte, Und gebiethen darauf allen und ieden Unsern und des Heil. Reichs, auch Unsern Erb-Königreich-Fürstenthumbl. und Landen, Unterthanen und Getreuen, insonderheit aber allen Buchdruckern, Buchführern, Buchbindern, und Buch-Verkauffern, bey Vermeidung Zwölff Marck Löthigen[7] Golds, die ein jeder so offt er freventlich hierwieder thäte Uns halb in Unsere und des Heil. Röm. Reichs Cammer, und den andern halben Theil obgedachten Johann Heinrich Zedlern, oder seinen Erben und Cessionarien unnachläßig zu bezahlen verfallen seyn solle, hiermit ernstlich, und wollen, daß ihr noch einiger aus euch selbst, oder jemand von Ewertwegen angeregtes Buch innerhalb der bestimbten [7] Zwölff Jahren nicht nachdrucket, distrahiret[8], feylhabet, umtraget, oder verkauffet, noch auch solches andern zu thuen gestattet in keinerley Weiß noch Wege, alles bey Vermeidung Unserer Käyserl. Ungnade, und obbestimbter Straffe der Zwölff Marck Löthigen Goldes, auch Verliehrung desselben Ewers Drucks, den vielerwehnter Johann Heinrich Zedler, seine Erben, Cessionarien oder deren Befehlshabere, mit Hülffe und Zuthuen eines jeden Orths Obrigkeit, wo Sie dergleichen bey Euch und einen jeden finden würden, also gleich aus eigenen Gewaldt, ohne Verhinderung männiglichs zu sich nehmen, und damit nach ihren Gefallen handeln, und thuen mögen, jedoch solle offtgedachter Zedler schuldig und verbunden seyn, allezeit Fünff Exemplaria, von so vielen Tomis als verfertiget worden seynd, anhero zu liefern, bey Verlust dieser Unserer Käyserl. Freyheit, auch dieses Unser Käyserl. Privilegium Impressorium andern zur Nachricht und Wahrnung dem Buche voran drucken zu lassen, Mit Urkund dieses Briefs besiegelt mit Unsern Käyserl. aufgedruckten Secret Insiegel, der geben ist in Unserer Stadt Wien, den Sechsten April Anno Siebenzehen Hundert ein und dreyßig, Unserer Reiche, des Römischen in Zwantzigsten, des Hispanischen im acht und Zwantzigsten, des Hungarisch und Böheimbischen auch im Zwantzigsten.

Carl

L. S.[9]
Vt.[10] J. A. Graf von Metsch.
Ad Mandatum Sac. Caes.
Majestatis proprium
[11]
A. H. v. Glandorff.

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Kaiser Karl VI.
  2. Böhmen
  3. zum Glanze
  4. Zessionar ist der Empfänger einer Abtretung
  5. Druckprivileg
  6. Überschrift
  7. Lot
  8. verbreitet
  9. Loco Sigilli – an Stelle des Siegels
  10. Vidit. – Gesehen
  11. Auf eigenen Befehl der Heiligen Majestät des Kaisers