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Zeitungskorrespondenzen der Leipziger Allgemeinen Zeitung

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Textdaten
Autor: Max Stirner
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Titel: Zeitungskorrespondenzen der Leipziger Allgemeinen Zeitung
Untertitel:
aus: Max Stirner's Kleinere Schriften und Entgegnungen auf die Kritik seines Werkes: „Der Einzige und sein Eigenthum“ aus den Jahren 1842–1848. S. 97–232
Herausgeber: John Henry Mackay
Auflage: Zweite, durchgesehene und sehr vermehrte Auflage
Entstehungsdatum:
Erscheinungsdatum: 1914
Verlag: BERNHARD ZACK’S VERLAG
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Erscheinungsort: Berlin
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Quelle: Scans auf Commons
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[97]
LEIPZIGER ALLGEMEINE ZEITUNG
LEIPZIG 1842


I.
Nr. 126.
6. Mai 1842.
Preußen.

ο Berlin, 3. Mai. Ein bekanntes neueres Ereigniss, der Beschluß der evangelisch-theologischen Facultät zu Bonn gegen den Licentiaten Bruno Bauer, ist schon vielfach von Organen der Oeffentlichkeit zum Gegenstande der Besprechung gewählt worden, und regt bei seiner weitgreifenden Bedeutung eine Menge von Fragen auf, die nach einem langjährigen Schlafe sich endlich die Augen reiben und noch etwas sinnbetäubt den hellen Morgen eines zukunftreichen Tages begrüßen. So erscheint in diesem Augenblick ein „Theologisches Votum über die Anstellung der Theologen an den deutschen Universitäten“, dem, wie zu vermuthen steht, manches andere nachfolgen und der Sache und ihrem eigentlichen Wesen eine immer vorteilhaftere Beleuchtung geben wird. Ob sie aber auch selbst dann, wenn man für den rechten Augenpunkt das beste Licht gefunden haben wird, eine allgemeine Würdigung ihres Werthes zu hoffen hat, ist darum sehr zu bezweifeln, weil auch zur richtigen Beurtheilung eines Gemäldes mehr als gutes Licht, nämlich ein gesunder Geschmack gehört. Was das obige Votum betrifft, so ist es zuvörderst sehr erfreulich, dass dasselbe unter berliner Censur erschien, weil dadurch ein Zeugniss abgelegt wird, wie wir uns einer beherztern Freimüthigkeit anzunähern suchen; es ist in der That aber [98] auch in sich selbst bedeutend und gehaltvoll. Zwei Dinge liegen dem Verfasser desselben besonders am Herzen, obgleich er am Schlusse sich der resignirten Hoffnungslosigkeit eines durch Vereitelungen gewitzigten Mannes hingibt, indem er sagt: „Wir haben gesprochen; was der Erfolg dieser Worte sein werde, läßt sich voraussehen. Das Eine, was wir zuerst besprachen, wird nicht geschehen, so klar auch das Unnatürliche und Widerrechtliche des jetzigen Zustandes vor Augen liegt; das Andere dagegen würde unterbleiben, auch ohne dass wir es bekämpften.“ Unter Jenem versteht er seinen ersten Vorschlag, „die Interessen der Kirche und der Wissenschaft, wie sie sich innerlich geschieden haben, so nun auch äußerlich zu trennen, und einerseits den Universitäten ihre Bedeutung, Sitze der freien Wissenschaft zu sein, ungeschmälert zu lassen, andererseits aber der Kirche ihre eignen Institute zu geben, in denen ihre Diener herangebildet werden.“ Dieses Auskunftsmittel, das der Verfasser dem Staate zu dem Zweck empfiehlt, sowol der Wissenschaft als der Kirche gerecht zu werden, begründet er auf die schlagendste Weise, wobei er freilich immer von der Voraussetzung ausgeht, dass die Kirche auf die Fürsorge des Staats einen so vollgültigen Anspruch habe, als ihn die Wissenschaft hat, und nicht selbst sich überlassen werden müsse, wie sie z. B. in Nordamerika dem Privatbedürfniss anheimgegeben wird, oder wie ja zum grossen Theil unter uns das religiöse Bedürfniss der Juden keine besondere Pflege von Seiten des Staats geniesst. Diese Frage, ob dem Staate wirklich etwas darauf ankomme, dass seine Angehörigen einem bestimmten Lehrbegriffe, dem protestantischen oder katholischen, zugethan seien, ob er also für die Aufrechthaltung dieses Lehrbegriffes seinen Beistand und Schutz gewähren müsse, hat der Verfaser unerörtert gelassen, und seine Meinung darüber nur etwa in folgenden Worten durchschimmern lassen: „Erst wenn die moderne Richtung die Herrschaft errungen [99] und anerkanntermassen den Sieg davon getragen hätte, wenn sich die Kirche der Wissenschaft gegenüber nicht mehr halten könnte, dann erst liesse sich daran denken, die Wissenschaft unmittelbar auch in die Kirche einzuführen; für jetzt muss die Wissenschaft in heilsamer Trennung von der Kirche ruhig ihren Gang fortgehen. Ist die Zeit da, wo ein neues Princip sich Bahn brechen soll, dann wird es unwiderstehlich, Alles durchdringend gleich der Atmosphäre, in der wir leben, sich durch die Gesellschaft verbreiten.“ Viel Treffliches ist in diesem Abschnitt bündig dargelegt, und wenn es auch dem Manne vom Fach nicht eben neu erscheint, so hat es um so grössern Werth für das grössere Publicum, vor dessen Forum die Broschüre gehört. Der zweite Punkt, welchem der Verfasser seine Aufmerksamkeit zuwendet, betrifft den „Austritt aus der Kirche“, der bekanntlich in den „Deutschen Jahrbüchern“ angedeutet und aufs schnellste von Freund und Feind ausgebeutet wurde. In diesem Abschnitte leidet die Darstellung an manchen Schwankungen, und der Verfasser sieht darin zu sehr eine „rein praktische Frage“, als wäre sie dies mehr wie die erste. Seine Gründe dagegen tragen wenigstens sehr den Schein von weltlichen Rücksichten, wenn er jenen Austritt z. B. deswegen verdammt, weil dadurch „das Vertrauen zerstört würde; denn jene Denkweise, die in einer Wissenschaft, die nicht ihres Glaubens ist, nicht blos den Irrthum, sondern auch den Frevler sieht; jener Fanatismus, der sich nicht begnügt, mit Gründen der Wissenschaft seine Gegner zu bekämpfen, sondern vor allen Dingen das Heiligthum ihrer Person angreift, um es schonungslos in den Staub zu treten: er ist nur die letzte Consequenz jener in dem Geiste der Zeit eingetretenen Reaction, er hat nur das Unrecht, ganz und vollkommen Das zu sein, was die gewöhnliche Denkweise blos halb ist, und darum hat er denn auch in der letztern Zeit immer mehr um sich gegriffen.“ Man muss duch gestehen, dass solche Leute nicht geschont [100] zu werden brauchten, und dass man vergeblich hofft, ihr „Vertrauen nicht zu zerstören“, dass also gegen den Austritt aus der Kirche grade solche Gründe nicht vorgebracht werden sollten. Doch der Verfasser lässt es auch dabei nicht bewenden, sondern bringt noch andere, triftigere Gründe bei, auf die in der zeitgemässen Schrift selbst verwiesen werden kann.


2.
No. 137. Beilage
17. Mai 1842.
Preußen

ο Berlin, 12. Mai. Daß Königsberg immer mehr verdient, den Blick von ganz Deutschland auf sich zu ziehen, weil es als gewisshafter Grenzwächter alle Sorgfalt darauf verwendet, uns vor dem Slawismus der Unterthänigkeit und Servilität zu bewahren; das wird durch die wachsende Teilnahme, die sich allen Seiten her ausspricht, von Tag zu Tag offener anerkannt. Neuerdings ist aber von dort her eine Schrift ausgegangen, die, möge man auch über ihren Inhalt denken was man wolle, ganz in dem Sinne ein „Ereigniß“ genannt werden muß, in welchen man diesem Worte eine prägnante Bedeutung beizulegen angefangen hat. Es sind dies die „Glossen und Randzeichnungen zu Texten unserer Zeit. Vier öffentliche Vorlesungen, gehalten zu Königsberg von Ludwig Walesrode. Königsberg 1842.“ Nicht sowol darum hat diese Schrift eine für die Gegenwart außerordenliche Wichtigkeit, weil die männliche Freimüthigkeit des Verfassers darin für uns Leser an den Tag gekommen ist, sondern weil mehr als 400 Personen in der zweiten Residenz des Landes an dem Ausdrucke der darin niedergelegten Gesinnung gleichsam mitgearbeitet haben. Der Verfasser erklärt sich hierüber in dem „Vorwort für den edlen Unbekannten, der es lesen sollte“, wie folgt: „Unser Büchlein ist entstanden aus [101] öffentlichen Vorlesungen. Als Thatsache, nicht in kritischer Beziehung, darf der Verfasser diese selbst ein Phänomen nennen, der den öffentlichen Geist Königsbergs charakterisirt. Die Vorlesungen, bei welchen über 400 Zuhörer, Damen und Herren, aus allen Ständen anwesend waren, nahmen förmlich die Gestalt eines Meeting an, mit seiner dramatischen Bezüglichkeit zwischen Redner und Publicum. Jede Aeußerung, welche mit dem Bestreben des Fortschritts sympathisirte, jedes Stichwort der Zeit wurde mit lauter Acclamation und mit Händeklatschen begrüßt. Eine Erscheinung, deren der Verfasser nicht erwähnen würde, wenn er sich schmeicheln dürfte, daß der Beifall mehr ihm, als den Ideen überhaupt gegolten, die unsere Zeit bewegen. Sein einziges bescheidenes Verdienst dürfte sein, daß er öffentlich, vor Hunderten von Zeugen, Dinge besprochen, über die man sonst nur in seinen vier Pfählen zu dicutiren pflegte. Aber auch dieses Verdienst wird dem Redner dadurch geschmälert, daß er sein Publikum kannte.“ Diese Vorlesungen erscheinen nun abgedruckt, wie sie gehalten worden sind und geben so dem Verfasser Gelegenheit, Folgendes über die königsberger Censur zu sagen, nachdem er zuvor gegen die Censur überhaupt seinen Unmuth ausgelassen hatte: „Ich habe wahrlich nicht Ursache, mit meinem Censor unzufrieden zu sein, wenn ich’s nicht mit Censoren überhaupt wäre. In Königsberg ist das freie Wort schon Scheidemünze des geistigen Verkehr geworden, und kein Censor ist dort im Stande, diese außer Curs zu setzen, noch möchte ers. Wir haben in Königsberg Censoren, die das gehässigste aller Aemter mit schmerzlicher Aufopferung übernommen haben, um es nicht in die Hände Solcher übergehen zu lassen, die es mit Freunden übernehmen möchten. Königsberg ist, dem Osten gegenüber, nicht blos eine statistisch-geographische, sondern auch eine geistige Grenzstadt. Die Idee hat hier schon lange, bevor noch von einer Fortification am Pregel die Rede gewesen, ihre Montalembert’schen [102] Thürme gegen die andringenden Asiaten erbaut, und die Censoren haben, wo sie es nur thun durften, und oft auch, wo sie es nicht durften, den Arbeiten an den detachirten Forts der Intelligenz nichts in den Weg gelegt. Doch wir wollen mit unserm Panegyrikus auf die königsberger Censoren warten, bis die deutsche Censur einst eines seligen Todes verblichen sein wird. In einer Leichenrede nimmt sich dergleichen schöner aus.“ Vier Vorlesungen bilden den Inhalt des Buches. In der ersten: „Die Masken des Lebens. Eine Aschermittwochsphantasie“, heißt es S. 19: „Historiker, die nicht die Contrerevolution, sondern das Contraire der Revolution wollen, versichern, daß das mittelalterliche Costume nicht blos poetisch ehrwürdig, sondern auch eine Garantie sei für die geistige Ruhe der Welt. Sie haben nicht Unrecht! ... Der Hofredacteur hat nicht blos die Programme aller Hofmaskeraden und die Bulletins der Hofküche zu schreiben und zur erbaulichen Lecture für das ganze römische Reich drucken zu lassen, es liegt ihm auch ob, bei jedem öffentlichen Hofschauspiele aus den Wolken glückliche Auspicien herauszudeuten und die officiellen Himmelserscheinungen in dem amtlichen Theile seiner Zeitung mitzutheilen. Er ist der einzige Mensch im heiligen römischen Reiche, dem es der Himmel unter allen Umständen recht machen muß. Regnet es z.B. während des Triumphzugs eines Kaisers, dann schreibt der Hofredacteur: „Der Himmel selbst weinte seine Freudenthränen auf die glückliche Erde hinab.“ Scheint die Sonne, dann „lächelt der Himmel blau und golden und weiß sich vor lauter Freuden nicht zu fassen.“ Blitzt und donnert es, so bedeutet das eine Freudensalve von Seiten der himmlischen Artillerie; schneit es, dann streut der Himmel selbst seine lilienweißen Blumen auf den Triumphator hinab; kurz, der arme Himmel muß, auf Befehl des kaiserlichen Hofzeitungsschreibers, bei jedem großen Maskenzuge, wie ein gemietheter Lohnlakai, seine devoten Honneurs machen. [103] Der vortrefflichste Himmel jedoch für die galant feine Symbolik der kaiserlichen Hofzeitungen ist ein solcher, der erst stark umwölkt erscheint — es dürfen sogar einige Regentropfen fallen — und aus dem plötzlich, in einem gewissen unbeschreiblichen Momente, die heitere Sonne, das Gewölk zertheilend, hervortritt.“ Aus der zweiten Vorlesung: „Unser goldenes Zeitalter“ sind besonders die „Grundzüge aus der Naturgeschichte der Reichen“ gelungen. Der dritten Vorlesung: „Literarisches Donquixotes-Turnier“, mag Folgendes entnommen werden: „Die deutsche Sprache ist frei und republikanisch geboren; sie erklimmt die höchsten Alphörner und Gletscher der Dichtkunst und des Gedankens, um mit dem Adler sich zur Sonne zu schwingen. Aber sie gibt sich auch, wie die Schweizer, zur Leibgarde des Despotismus her. Was der König von Hannover seinem Volk im schlechtesten Deutsch gesagt hat, das hätte er im besten Englisch nicht ausdrücken können. Kurz, unsere Sprache ist, wie die Morrison’schen Pillen, zu Allem gut und brauchbar: nur Etwas fehlt ihr, was ihr sehr Noth thut — der politische Styl! Freilich, in Zeiten der höchsten Gefahr, wenn sich der kölner Dom im Rheine spiegelt, was er nur unter sehr bedenklichen Umständen zu thun pflegt, dann nimmt sie, mit hoher obrigkeitlicher Bewilligung, eine Art politischen Schwung an; dann wird jedes Kartoffelfeld ein „Gau“ genannt und ehrliche Kleinstädter werden zu „Mannen“ promovirt, und jede Nätherin verwandelt sich plötzlich über Nacht in eine deutsche „Maid“. Aber das ist nur der politische Defensivstyl, der gewöhnlich zugleich mit dem Landsturm aufgeboten wird; zur Offensive hat’s unsere Sprache noch nicht gebracht. Wenn der Deutsche sich sein einfachstes politisches Recht, das ihm auf Stempelbogen so gesetzlich verbrieft ist, wie seine Frau durch den Heirathscontract, in Anspruch nehmen will, dann verclausulirt er seine Foderung mit so vielen Curialschnörkeln, Hochachtungsepisoden, Respectstrichen [104] und so vielen Versicherungen nicht zu ersterbender Liebe und Treue, daß man das Ganze eher für den ceremoniösen Liebesbrief eines Schneidergesellen als für eine gerechte Foderung halten dürfte. Denn der Deutsche hat nicht Courage genug — Recht zu haben, und darum bittet er tausend Mal um Verzeihung, wenn er’s gewagt haben sollte zu glauben, zu meinen, zu vermuthen oder auch nur zu ahnen, daß er bei einem hohen Kunden noch eine politische Foderung ausstehen hätte. Erinnern z. B. nicht die meisten Bittschriften um Preßfreiheit ganz und gar an den vollständig in der Theatergarderobe costumirten Marquis Posa, der sich dem König Philipp zu Füßen wirft mit den Worten: „Sire! geben Sie Gedankenfreiheit!“ Kann man sich denn noch wundern, wenn solche Suppliken ebenfalls mit König Philipp’s Worten: „Sonderbarer Schwärmer!“ abgethan und ad acta gelegt werden? Die wenigen Deutschen, die den Muth hatten, als die Advocaten ihres Vaterlandes dessen politische Rechte in klarer und bündiger Sprache, wie es Männern geziemt, darzulegen, haben es lediglich dieser Feigheit unsers politischen Styles zu danken, daß sie der Staatsinquisition als Opfer in die Hände gefallen sind. Denn, wo die Feigheit Norm ist, da ist der Muth Verbrechen! Ein politischer Schriftsteller unserer Zeit könnte sehr leicht wegen bloßer Stylsünden, dafür, daß er seine Worte und Gedanken in nackter Wahrheit, nicht mit dem vom Ceremonienmeister vorgeschriebenen Kostume bekleidet erscheinen läßt, etwas gelinde von unten nach oben gerädert werden, und das von Rechts wegen. So eunuchenhaft feige der deutsche Styl indeß ist, wenn er politische Rechte geltend zu machen hat, so plump schlägt er auch wieder den großmächtigsten Gewalten das Weihrauchfaß um die Ohren. Wenn irgendwo ein Fürst sagt: „Ich will Recht und Gerechtigkeit üben!“ gleich stürzen ganze Schwärme von Zeitungsphrasen wie wilde Bienen über die Fleckchen Honig her und summen vor Wonne [105] über den köstlichen Fund auf der oeden politischen Heide. Gibt’s aber wol etwas Beleidigenderes für einen Fürsten, als wenn der blos ausgesprochene Wille zur Ausübung der ersten Regentenpflicht, ohne welche man seinen Namen zu einem Nero und Busiris werfen müßte, als eine außerordentliche, unerhörte Fürstentugend durch alle Zeitungen ausposaunt wird? Und das geschieht in Staatszeitungen, unter dem Auge der Censoren, unter den Auspicien des Bundestages! Müßte nicht auf einen solchen ungeschickten Lobredner der § 92 des Criminalrechts in seiner ganzen Strenge angewendet werden?“ Die vierte Vorlesung: „Variationen über beliebte Zeit- und Nationalmelodien“, lassen wir ungeplündert. Die wenigen Mittheilungen reichen hin, dem übrigen Deutschland zu zeigen, wo es seine Sympathien zu suchen hat.


3.
Nr.140.
20. Mai 1842.
Preußen.

ο Berlin, 17. Mai. Der König hat dem Justizminister seine Absicht zu erkennen gegeben, von einem näher zu bestimmenden Zeitpunkt an den unbesoldeten Assessoren Gehalte und den Referendaren Remunerationen zukommen zu lassen. Gewiss lag eine Unbilligkeit darin, Dienste, welche der Staat nicht entbehren konnte, unbezahlt anzunehmen und Referendare und Assessoren darin den Lieutenants nachzusetzen. — Die Königsberger Zeitung wird von dem bei einer dortigen Stadtschule angestellten Oberlehrer Witt, wenn auch nicht nominell, so doch thatsächlich redigirt. Schon früher wurde von hier aus darauf gedrungen, den Oberlehrer Witt deshalb seines Lehramts, als mit jener Beschäftigung unvereinbar, zu entheben, ohne dass diese Auffoderung jedoch einen Erfolg gehabt hätte. Nun ist er aufs neue vor das Consistorium gefodert worden, wo er [106] durch Atteste zu beweisen vermochte, dass seine Amtsthätigkeit durch die Redactionsgeschäfte nicht den mindesten Eintrag erleide. Man macht ihm besonders auch den Umstand zum Vorwurfe, dass er im vorigen Jahre bei einer gewissen Gelegenheit zwei anonyme, vom Professor Lengerke verfasste Gedichte in der Druckerei der Königsberger Zeitung hatte drucken lassen, und hat auch in dem an das dortige Consistorium gerichteten Schreiben ausdrücklich bemerkt, dass Professor Lengerke eigentlich eine sehr gründliche Bestrafung verdient hätte, die indessen diesmal noch erlassen werden solle. Der Oberlehrer Witt wird einer Entfernung „im Administrationswege“ schwerlich entgehen!


4.
No. 141.
21. Mai 1842.
Preußen.

ο Berlin, 18. Mai. Obwohl Hr. v. Savigny von dem Augenblick an, da der verstorbene Gans zum ordentlichen Professor ernannt wurde, aus der juristischen Facultät schied und nur noch seine Vorlesungen fortsetzte, so blieb er doch das berühmte und angesehene Haupt der Facultät, die sich der von ihm gegebenen Richtung nicht zu entschlagen vermochte. Jetzt ist Hr. v. Savigny durch die Berufung zum Minister der Facultät fremd geworden, und dadurch für diese der Zeitpunkt erschienen, wo sie sich fragen muß, ob im alten Gleise fortzufahren oder dem vielfach gemachten Vorwurf, daß juristische Theorie und Praxis in heilloser Trennung gehalten würden und daß die „Mitglieder und echten Zöglinge der Rechtsfacultät als Gespenster aus einer vergangenen Zeit erscheinen, die, wenn sie in das Leben einzugreifen suchen, nur zerstörend wirken können und Schrecken verbreiten“, nun Gehör zu geben sei. Diesen Moment eines wichtigen Lebensabschnittes, einer Epoche in der Berliner Rechtsfacultät ergreift [107] der Verfasser einer soeben hier erschienenen Flugschrift: „Die juristische Facultät der Universität zu Berlin, seit der Berufung des Hrn. v. Savigny bis zur Niederlegung seines akademischen Amtes und deren erforderliche Umgestaltung“, um nicht nur die Wurzel des alten Uebels aufzudecken, sondern auch zu deren Ausrottung Hand anzulegen. Hr. v. Savigny wurde im Jahre 1810, also bei Gründung der hiesigen Universität, hierher berufen, und von da an bildete und ergänzte sich die Facultät fast nur aus seiner Schule, der historischen. Die Geschichte dieser Schule und ihres Hauptes hängt daher aufs genaueste mit der Geschichte der juristischen Facultät zusammen. Als die historische Schule ihren Kampf gegen die aprioristisch-philosophischen Juristen begann, hatte sie einen leicht besiegbaren Gegner und stieg unter den der Romantik zuströmenden Zeitgenossen schnell im Ansehen. Denn sie und ihr Haupt sind nichts Anderes als Gestalten unserer romantischen Periode, die jetzt welkend am Boden einer frisch aufkeimenden Gegenwart liegen und wunderlich genug mit ihrer falben Krankheitsfarbe gegen das frische Grün eines neuen Lebens abstechen. In der Vergangenheit sollte alles Heil gesucht werden, Sprache, Kunst und Religion sollten in altdeutscher Tracht wiederkommen, und neben den Nibelungen die Pandekten eine ewige Wahrheit sein. Diese romantische Rechtswissenschaft fing leise und unbewußt zu beben an, als im Jahre 1818 Hegel nach Berlin kam und durch seine Vorträge über Naturrecht neue und gewaltige Erweckung gab. Aber der „Gegner war noch nicht in die juristische Facultät selbst gedrungen. Dies geschah durch die Anstellung des Dr. Gans, eines Schülers von Thibaut und Hegel, als außerordentlicher Professor im Jahre 1826. Ihm verdankt die jetzt aufblühende preußische Rechtswissenschaft die erste Anregung.“ Die Philosophie hatte in dieser Weise der Rechtswissenschaft gegen die einseitige Rechtsschule der sogenannten [108] Historiker oder, wie Gans sie genauer bezeichnete, der „Nichtphilosophischen", Hülfe geleistet. Mittlerweile war aber auch jene Rechtsschule in sich selbst in mehre Theile zerfallen, in dem die „Germanisten und Canonisten ihre eigenen Rechtsquellen, die germanische Rechtssitte einerseits und das canonische Recht andererseits so lieb gewannen, daß sie gleich einseitig wie die Romanisten, welche das reine römische Recht herstellen wollten, nur auf die Wiederbelebung des germanischen und canonischen Rechts dachten. Den Ausbruch eines wirklichen Kampfes hat Hr. v. Savigny dadurch zu beseitigen versucht, daß er in der Vorrede zu dem im Jahr 1840 herausgegebenen ersten Bande seines Systems des heutigen römischen Rechts sich gegen die Einseitigkeit erklärt hat, welche das römische Recht mit besonderer Vorliebe behandele, ohne die Modificationen zu beachten, welche dasselbe durch das canonische Recht und die germanische Rechtssitte im Mittelalter erlitten habe. Um auch den Beinamen der unphilosophischen Schule abzustreifen, hat er den Professor Stahl unter seinen Schutz genommen und dessen neuerliche Berufung durch den Antrag seiner Anhänger bei der juristischen Facultät begünstigt. Beide Maßnahmen aber waren weder geeignet noch im Stande, den hereinbrechenden Sturm zu beschwören. Denn die allgemeine Meinung spricht sich dahin aus, daß die in dem gedachten Vorworte kund gegebenen Ansichten ihre Bestätigung in dem Buche selbst nicht finden, daß daher kein Friede zwischen den mit der Gegenwart befreundeten Germanisten und den alterthümelnden Romanisten begründet ist. Und was die Philosophie des Prof. Stahl betrifft, so wird dieselbe weder von den Philosophen noch von den philosophisch gebildeten Juristen als wahre Philosophie anerkannt. Sie schließt sich den allgemeinen Grundsätzen der historischen Schule an, hüllt sich aber außerdem in ein mystisch-religiöses Gewand und verfolgt hierarchische und reactionaire Zwecke [109] unter dem Vorgeben, die Revolution bekämpfen zu wollen.“ Zu diesen theoretischen Kämpfen kommt aber neuerdings ein derberer Anstoß hinzu, indem die Praxis des preußischen Rechts an der Philosophie eine Vermittlerin fand, um sich selbst zu einer Wissenschaft zu erheben. „Die Wissenschaft des preußischen Rechts ist in kurzer Zeit kräftig herangewachsen und führt das Heer der jüngeren Praktiker. So ausgestattet klopft sie an die ihr bis dahin verschlossen gewesene Pforte der juristischen Facultät und begehrt Einlaß. Wird man dieser gerechten Foderung widerstehen können? Es steht zu erwarten, daß der jetzige Minister des Unterrichts die Gerechtigkeit dieser Foderung anerkennen wird, da er als ausgezeichneter preußischer Jurist die Nothwendigkeit einer Umbildung der juristischen Facultät im vaterländischen Geiste nicht verkennen kann. Daß wir uns hierin nicht täuschen, dafür bürgt uns die kürzlich erfolgte Ernennung des philosophisch gebildeten preußischen Praktikers Dr. Heydemann zum außerordentlichen Professor.“ Der Verfasser der genannten Broschüre verlangt daher, damit Rechtswissenschaft und juristisches Leben nach langer Spaltung wieder mit einander versöhnt werden, eine Befriedigung des längst gefühlten Bedürfnisses nach Umgestaltung der Facultät, und gibt zugleich die Umrisse der gefoderten Reformation. Er will, daß das gemeine Recht zwar fortdauernd gelehrt werde, aber nicht „als gemeines deutsches Recht, d. h. als Hülfsrecht für alle zum vormaligen deutschen Reiche gehörigen Länder, sondern als historische Grundlage der besondern Gesetzgebungen der einzelnen, deutschen Staaten“; er fodert also eine philosophische Auffassung und eine geschichtliche Entwickelung bis zur Entstehung der besondern Gesetzgebungen. Für das preußische Recht muß weit mehr gethan werden. Es genügt nicht mehr, wie bisher, an Einer Vorlesung über dasselbe, vielmehr „werden mannichfache Vorträge über dasselbe erforderlich sein, die es in historischer, [110] systematischer und exegetischer Weise behandeln.“ Wo aber die tauglichen Lehrer hernehmen für eine solche Behandlungsweise der Rechtswissenschaft, wie der Zeitgeist sie nothwendig macht? Der Verfasser erwidert hierauf: „Man lege nur den Obergerichtsassessoren unter gewissen, zur Bekundung ihrer Lehrfähigkeit dienenden Bedingungen das Recht zum öffentlichen Lehren bei, und es wird sich theils aus diesen, theils auch aus höhern Beamten bald eine große Anzahl tüchtiger Lehrer hervorthun, die frisches Leben in die Rechtswissenschaft bringen. Erhält die medicinische Facultät doch auch ihre tüchtigsten Mitglieder aus den Reihen der praktischen Aerzte, und würde nicht auch sie ohne diese Ergänzung bald aufhören, brauchbare Praktiker zu bilden?“ Freilich müßten hiernach auch die Anfoderungen eingerichtet werden, und während jetzt die juristische Doctorwürde den Praktiker nur vom ersten praktischen Examen befreit, die große Staatsprüfung dagegen dem Assessor nicht einmal das Recht, sich als Privatdocent zu habilitiren, verschafft, müßte dann „an die Stelle der ersten juristischen Staatsprüfung die Doctorpromotion treten, wodurch die Vorbildung der praktischen Juristen wissenschaftlicher ausfallen würde, und zur Habilitirung müßte die große Staatsprüfung gefodert werden, was den Docenten geeigneter machte, den jungen Juristen eine zweckmäßige Vorbildung für das praktische Leben angedeihen zu lassen.“ Das würde den vom Hrn. v. Savigny ausgesprochenen Satz: „Was insbesondere die Vorlesungen über das Landrecht betrifft, so glaube ich allerdings, daß diese in der gegenwärtigen Lage besser nicht gehalten werden, indem zum praktischen Bedürfnisse die spätere Einübung hinreicht, eine wissenschaftliche Seite aber dem Gegenstand abzugewinnen aus Mangel an speciellen geschichtlichen Quellen schwer sein dürfte“, zu nichte machen. Der Verfasser schlägt zum Zweck einer solchen Umgestaltung folgende Vertheilung der Professuren [111] vor: 1) für die römische Rechtsgeschichte, 2) für die deutsche Rechtsgeschichte, 3) für das preußische Landrecht, 4) für das preußische Criminalrecht, 5) für das preußische Kirchenrecht, 6) für das preußische Staatsrecht. Dies sind einige Züge aus der sehr gediegenen Broschüre, die grade jetzt sehr zeitgemäß erschienen ist und nicht verfehlen wird, das angeregte Thema zu weiterer Besprechung zu führen.


5.
Nr.149
29. Mai 1842.
Preußen

ο Berlin, 26. Mai. Weil denn doch einmal von allen Seiten zum Sturm geblasen wird und die Jerichomauern des Verrotteten vor den Posaunenstössen des Neuen zusammenfallen sollen, so wollen wir es auch nicht absichtlich übersehen, dass grade in den obersten Regionen der Weltgerichtsorkan am heftigsten wüthet. In England, in Frankreich spitzt sich die anfängliche Corpulenz der Fragen immer mehr zu, bis sie endlich durch das enge Himmelspförtlein ins Reich des Uebersinnlichen, der Religion, schlüpfen und dort auf neuem Schlachtplane mit frischen Kräften wieder herüber und hinüber wogen; wie sollte es da in Deutschland, dem eigentlichen Wahlplatze religiöser und philosophischer Kämpfe, anders sein? Seit Strauss mit dem „Leben Jesu“ den Fehdehandschuh hingeworfen hat, folgt rasch eine Herausfoderung auf die andere. Nächst Feuerbach zog besonders Bruno Bauer in der letztern Zeit die Aufmerksamkeit auf sich; seine Entfernung aus der theologischen Facultät gab ihm ausser der wissenschaftlichen Wichtigkeit auch noch eine politische. Bruno Bauer hat recht eigentlich den Kampf gegen die Theologie auf sich genommen, und so muß man nothwendig an ihn erinnert werden, wenn man in das Buch: „Hegel’s Lehre von der Religion und Kunst. Von dem Standpunkte des Glaubens [112] aus beurtheilt", einen Blick wirft. Mag auch der anonyme Verfasser sein wer er will, Bruno Bauer wenigstens könnte es sein, so gut als er sich früher, wenigstens dem Geiste nach, als Autor der „Posaune“ ansehen lassen musste. Was soll man aber zu dem Inhalte, was zu der Form des Buches sagen? Je nun, wir wollen die Erwiderung Denen überlassen, deren Wesen darin mit heiterm und doch vernichtendem Humor aufgedeckt wird. Da können sich Viele melden, denen eben nicht sanft mitgespielt wird: Michelet, „dessen System ein juste miiieu, welches weder die Aeltern noch die Jüngern befriedigen kann und vom Glauben verabscheut werden muss“, Fichte jun. mit seinem „Hüben und Drüben“, Sack „das Beispiel eines wahren Gläubigen, da er nichts als Bescheidenheit, nichts als Bedürfniss ist“, Nitzsch als „Jsaschar, der beinerne Esel“, Julius Müller, Leo. Ueber Bruno Bauer selbst spricht freilich der „gläubige“ Verfasser das schärfste Anathem; aber er befriedigt uns zugleich, indem er das System desselben ins hellste Licht setzt. Doch dies ist Alles nur Inhalt der Vorrede; im eigentlichen Texte wird „Hegel’s Hass gegen die heilige Geschichte und die göttliche Kunst der heiligen Geschichtsschreibung“ unbarmherzig enthüllt. Wer die „Posaune“ kennt, der weiss, was hier geschieht, nur noch schneidender, offener, rücksichtsloser. Es eignet sich wenig oder nichts zur Mittheilung; denn dergleichen muss man lesen und im Zusammenhange lesen. Man wird es ein gefährliches Buch nennen, aber man ist freigebig mit solcher Bezeichnung, und je weniger damit gesagt wird, desto mehr Nachdruck pflegt man darauf zu legen. „Gefährlich“ ist ein relativer Begriff, und wenn die Eisenbahnen den Hauderern gefährlich sind, so nützen sie um so mehr dem Publicum, oder wenn den Ministern von den Kammern zuweilen Gefahr droht, so kann das ein Heil fürs Land sein. Wenn die Leute mit ihrem „Gefährlich“ herausrücken, so muss man sich nicht gleich einschüchtern lassen; gewöhnlich sind es nur [113] die Furchtsamen, die ihre Gefahr wittern; denn den Furchtsamen ist freilich Alles „gefährlich“ und jedes Ergreifende erschüttert ihre schwachen Nerven. Wir wollen nicht hoffen, dass solche gefahrscheue Seelen bei Gelegenheit dieses Buchs Deutschland wieder in Schande bringen werden.


6.
No. 150.
30. Mai 1842.
Preußen.

ο Berlin, 27. Mai. Daß das Schriftchen: „Der Beruf der preußischen Presse“, von L. Buhl, soeben in die Welt ausläuft und die Hoffnung nähren darf, von Vielen willkommen geheissen zu werden, das rechtfertigt sich am einfachsten durch seine Schlußworte: „Aehnliches ist schon oft gesagt worden und wird vielleicht noch oft gesagt werden!“ Das ist ja eben die Natur aller Zeitfragen, daß sie unermüdlich so lange aufgeworfen werden, als ihre Zeit da ist, und ihre Zeit ist so lange da, bis ihre Antwort erscheint, und ihre einzige Beantwortung ist ihre – Ausführung. Wenn ein Müller nach einiger Zeit dächte, er hätte nun lange genug gemahlen, und das ewige Einerlei desselben Geschäftes werde nachgerade ermüdend und langweilig, so hätte er für seine Person wohl Recht; was sollten aber die armen Hungrigen anfangen? Er muß mahlen, so lange es Bedürftige gibt, und wenn er heute ihrer zehn befriedigt hat, so muß er morgen zehn andere sättigen. Haben sich auch durch einen heutigen Aufsatz Zehn oder Zwanzig überzeugt, daß die Presse zu etwas mehr berufen sei als zu „hitzigen Polemiken über die Rinnsteine, über die Reinigung der Straßen, über die Gefahren des schnellen Fahrens etc.“, so laufen doch immer noch zu viele Hunderte von Hungerleidern umher, als daß nicht ein gewissenhafter Müller durch ein morgendes und übermorgendes Wort einige Speisung derselben versuchen sollte. Das hat [114] denn auch der Verfasser getreulich gethan, und drückt er sich z.B. über die Staatszeitung also aus: „Dem unbekannten Verfasser des, gelinde gesagt, wunderbaren Artikels, welchen die Staatszeitung über die Wirkung der Censurverordnung veröffentlichte, ist vor allen Dingen darum zu thun, die prästabilirte und prädestinirte Impotenz der preußischen Presse nachzuweisen. Im Rathe der Götter ists beschlossen, daß die preußischen Zeitungen ewig mit dem Stabe der Unfruchtbarkeit geschlagen bleiben sollen. Zu diesem Zwecke muß er nicht nur das Wenige, was sie bisher geleistet haben, in Abrede stellen, sondern auch die Ueberzeugung festzusetzen suchen, daß sie ihrem Wesen nach keine politische Bedeutsamkeit erlangen können, um ihnen hinterher den abgenagten Knochen der Statistik hinzuwerfen.“ Unter mehren andern Thatsachen wird auch mitgetheilt, daß die Artikel über inländische Zustände, welche die human censirte Königsberger Zeitung täglich bringt, zwar „auch von den Lesern anderer Zeitungen mit Vergnügen und Nutzen gelesen würden, daß aber die berliner Zeitungen dieselben nicht mittheilen dürfen. Also ein Censor kann einen andern censiren, und was der eine für unverfänglich gehalten hat, für gefährlich und übelwollend erklären.“ Die 31 Seiten der Broschüre sind mit musterhafter Klarheit geschrieben und werden unsere Indifferentisten und Egoisten wol an mancher Stelle verwunden. Freilich die Feigherzigen erfüllt auch kein Gott mit Muth; sie finden überall einen Schlupfwinkel, in welchen sie sich „mit gutem Grunde“ zurückziehen.


7.
No. 151. Beilage
31. Mai 1842.
Marheineke’s Separatvotum.

ο Berlin, 29. Mai. Endlich ist das vielverkündete Theologische Separatvotum Marheineke’s über [115] Bruno Bauer erschienen, obwol nur als Anhang zu einer „Einleitung in die öffentlichen Vorlesungen über die Bedeutung der Hegel’schen Philosophie in der christlichen Theologie“. Wir übergehen diese letztere einstweilen, um sogleich zur Hauptsache, zum Votum, zu kommen. Große Erwartungen dürften, wenn man das Ding genau ansieht, auch diesmal wieder getäuscht sein, und Bruno Bauer wird sich nicht enthalten können, in die bekannten Worte auszubrechen: „Herr, bewahre mich vor meinen Freunden; vor meinen Feinden will ich mich schon selbst schützen!“ Doch der Herr, gegen den Bruno Bauer so manche Versündigung auf sich geladen hat, wollte ihn nicht schützen. Bis zu welchem Punkte nimmt sich denn Marheineke Bruno Bauer’s an? Er schützt ihn gegen alle Diejenigen, welche er auch als seine Gegner erkennt; gegen den letzten Feind, den Theologen Marheineke selbst, versagt er ihm den Schutz. Da waren denn doch wahrlich die Uebrigen ebenso klug und auf ihrem Standpunkt ebenso tolerant, oder, um milde über den Freund Bruno Bauer’s zu urtheilen, fast eben so tolerant. Denn grade so viel „kritische, philologische und historische Freiheit“, als sie sich alle Tage selbst zu nehmen gesonnen waren, erkannten sie willig als unantastbar an, und verwarfen nur diejenige Freiheit, nach welcher ihr eigenes Herz kein Verlangen trug. Sollten Sie den Feind so weit vordringen lassen, bis er selbst einem Marheineke gefährlich würde? Jeder hat sich seiner Haut zu wehren, und sie machten deshalb aus richtigem Instinkt schon vor den Vorposten einen Absperrungsgraben. Verfolgen wir die Vertheidigung, wie sie Marheineke führt, um zu sehen, ob unsere Ansicht von derselben sich daran bestätige. Von den beiden im Ministerialerlaß aufgegebenen Fragen: I) „Welchen Standpunkt der Verfasser der »Kritik der evangelischen Geschichte« im Verhältnisse zum Christenthum einnimmt. 2) Ob dem Verfasser nach der Bestimmung der Universitäten, [116] besonders aber der theologischen Facultäten auf denselben die Licentia docendi verstattet werden kann“, wird die erste dahin beantwortet, daß es heißt: „Ich trage kein Bedenken, zu behaupten, daß, wenn man nur den Kern des Buches ins Auge faßt, dasselbe auf die Verherrlichung des Christenthums abzweckt und daß dies das wahrhaft Positive ist, welches schon jetzt (d.h. vor Erscheinen des letzten Bandes) durch alle Negationen in diesem Buche hindurchbricht. Nur ängstliche Gemüther, welche das Denken vom Glauben, den Geist vom Buchstaben trennen und ausschließen, können die Kraft des christlichen Princips, wie überhaupt, so im Zusammenhange dieses Buchs bezweifeln und behaupten, daß der Hauptgedanke desselben mit einer würdigen Anschauung der Persönlichkeit Christi unvereinbar sei.“ Darüber läßt sich hier nicht streiten; auch ist es nicht nöthig, da der dritte Theil dem einen oder andern von uns hoffentlich bald genug Recht oder Unrecht geben wird. Daß aber Marheineke nicht zu den ängstlichen, wenn auch bei weitem weniger ängstlichen Gemüthern gehöre, möchte schwer zu erweisen sein. Denn wäre „die würdige Anschauung der Persönlichkeit Christi“ durch Bruno Bauer’s „Denken und Geist“ gefährdet, so würde Marheineke sich wol auch etwas ängstigen, und daß er sich jetzt noch alles Guten versieht, das gibt ihm keinen Vorzug vor den Scheueren, die dieses Guten mit eben so plausiblem Grunde sich nicht versehen. Um die „würdige Anschaung der Persönlichkeit Christi“ sind sie und er in Angst, und wenn Marheineke auch sagt: „Was der Welt Noth thut, und womit auch der Kirche gedient ist, das ist die uneigennützige und rücksichtslose Erkenntniß der Wahrheit“, so würde er doch wahrscheinlich zittern, wenn Bruno Bauer sich erkühnte zu sagen: „ein Anderes ist Christus, ein Anderes ist die Wahrheit.“ In Dem, was Marheineke von S. 64-79 zur Begründung seiner obigen Zuversicht sagt, ließe sich, so viel Treffliches es auch enthält, doch mancher [117] Streit erheben, zu dem bei anderer Gelegenheit sich wol Raum finden wird. Hier genügt es, daß darin Bruno Bauer’s Christlichkeit überall in Schutz genommen wird, wenn auch die Art und Weise der Durchführung sich des Irrthums bezüchtigen lassen muß.

Daher wenden wir uns sogleich zur zweiten Frage. Zunächst steht hier Folgendes: „Indem die Staatsregierung den theologischen Facultäten diese (zweite) Frage vorgelegt, hat sie gezeigt, daß sie am weitesten davon entfernt sei, zu bestimmen, was in der Wissenschaft wahr sein und gelten soll. Hiermit ist von Seiten der Regierung die Lehrfreiheit aufs neue proclamirt und ihr durchaus kein Hinderniß in den Weg gelegt. Ja, ich hege selbst so unbedingtes Vertrauen zu dem Geiste und der Weisheit dieses Staates, daß selbst, wenn, was ich für unmöglich halte, alle Facultäten gegen den Bauer entschieden und auf seine Remotion antrügen, er weiser sein würde, als sie alle, und sich nicht zu einem Mittel für solchen Zweck hergeben würde.“ Welch ein „Nest von Widersprüchen“! Die „Staatsregierung proclamirt die Lehrfreiheit, indem sie den theologischen Facultäten die obige Frage vorlegt“! Proclamirte sie nicht vielmehr die Lehrfreiheit, wenn sie die Frage gar nicht einmal vorlegte? Aber sie soll sich auch wirklich so benehmen, als hätte sie dieselbe nicht vorgelegt: sie „soll sich nicht zu einem Mittel für solchen Zweck hergeben!“ Wozu soll sie denn fragen, wenn sie auf die Antwort keine Rücksicht nehmen will? Fragt man etwa Facultäten, was zu thun sei, wenn man schon im voraus darüber im Reinen ist, was man thun will? Daß die Regierung fragte, zeigt eben, daß sie die Lehrfreiheit von der Entscheidung der Facultäten abhängig machen wollte, und daß das wirklich ihre Absicht war, bewies der Erfolg, der Marheineke’s „unbedingtes Vertrauen“ zu Schanden machte. Wir sahen ihn schon oben zu Bruno Bauer’s drittem Bande ein unbedingtes Vertrauen hegen. Die eigentliche Vertheidigung [118] Bruno Bauer’s (denn bis hierher nimmt sich Marheineke seiner gegen alle Wiedersacher an) schließen wir würdig mit den so wahren Worten: „Mit allgemeinen Worten so in Bausch und Bogen eine Denkart wie die Bauersche zu verdammen und sie für nutzlos, ja für schädlich in Bezug auf die christliche Kirche zu erklären, ist leicht geschehen; wäre sie aber ganz ohne alles Verhältniß zur Wahrheit, so würde sie durch sich selbst in sich zerfallen, sich selbst widerlegen, ja nichts sein, und es bedürfte alsdann keiner großen Sorgen um die Erhaltung der christlichen Kirche gegen sie. Solch eine Widerlegung des Irrthums ist selber ein Irrthum.“ Bis hierher und nicht weiter! Marheineke ist kein Supernaturalist, kein Rationalist, kein Pietist etc.; aber er ist Theolog. Gegen jene alle vertritt Bruno Bauer dieselbe Sache, die auch er verficht; bis dahin gehen sie beide denselben Weg, und Bruno Bauer genießt den Schutz des älteren Freundes. Am Theologen aber scheiden sich die Wege, und wenn auch Marheineke freundlicher, väterlicher, liebreicher verfährt als Diejenigen, welche sich schon auf früheren Stadien von Bruno Bauer scheiden mußten, so ist er in Wahrheit doch um nichts nachgiebiger als alle Uebrigen: er handelt, in seinem Wesen angegriffen, grade so, als Jene handelten, da das ihrige verletzt wurde. Er stößt den Feind von sich. So glimpflich, ja fast unmerklich es auch geschieht, es ist doch ein entschiedenes Abstoßen und Ausschließen. Denn Bruno Bauer hat den Theologen beleidigt! „Die Geringschätzung gegen die Theologie ist so groß bei ihm, daß er sich fast zu schämen scheint, noch ein Theolog zu sein oder zu heißen. Er nennt sie kurzweg Theologen, wie wenn es der Begriff der Theologie wäre, gegen die Wahrheit zu sein, und weil er die Philosophie von ihnen verachtet sieht, so soll nun die Philosophie Alles in Allem sein.“ Bruno Bauer hat nie gewünscht, zu einer anderen als der theologischen Facultät zu gehören; mitten aus der Theologie heraus will er den [119] Theologen reinigen. Was erwidern ihm die Theologen? „Einen Theologen reinigen wollen hiesse einen Mohren weiß waschen!“ Wer den Theologen nicht nimmt, wie er ist, der muß die Theologie verlassen, muß Philosoph werden. Ich wiederhole, Bruno Bauer hat nie den Wunsch geäußert, aus der Theologie auszutreten. Gleichwol sagt Marheineke: „Da er selbst bereits seinem theologischen Character freiwillig entsagt hat, kann ihm die Regierung einen solchen nicht aufdringen. Aber, was sie kann, wahrhaftig mit Ehre thun kann, ist, ihm eine Professur in der philosophischen Facultät mit angemessenem Gehalte zu verleihen.“ Also „freiwillig entsagt!“ Und diese Freiwilligkeit besteht darin, daß er den Theologen gelästert hat, den jetzigen Theologen! Machten es die andern Gegner etwa schlimmer als Marheineke? Deducirten sie nicht auch aus solcher „Freiwilligkeit“ die Nothwendigkeit seines Austrittes? Wenn die chinesischen Soldaten allesammt Memmen sind, und darum der Titel „chinesischer Soldat“ zu einem Schimpfnamen, wie er es verdient, ausgeprägt wird, muß darum ein Chinese, der doch ein Mal wirklichen Muth besitzt, um dieses Muthes willen so angesehen werden, als hätte er dem chinesischen Soldatenthume „freiwillig entsagt?“ Und doch handelt es sich in unserm Fall um etwas Aehnliches. Marheineke, der Theologe, sagt: „Das Gottesbewußtsein sei die Wahrheit des Selbstbewußtseins“. Bruno Bauer rechnet auch diese sublimste Höhe theologischer Erkenntniß noch zu dem unreformirten Wust der Theologie; denn: das Selbst ist der Gott, und sich selbst zu wissen, das Selbstbewußtsein, das erst ist die Wahrheit, in welcher das Gottesbewußtsein untergeht; also umgekehrt: das Selbstbewußtsein ist die Wahrheit des Gottesbewußtseins. Dies ist aber nicht eine Erkenntniss, die für den Philosophen ausschliesslich gehört; nein, es ist eine Erkenntniss, die aller Welt gehört und darum zuerst und zumeist von den bestallten Lehrern des Volkes, von den Theologen gefaßt und – gepredigt [120] werden muß. Mit der Behauptung: „Das Selbst ist der Gott“, tritt Niemand aus der „Wissenschaft von Gott“ aus der „Theologie“ aus.

Sollen wir nun noch davon reden, wie Marheineke, der Theologe, nachdem er den andern überbietenden Theologen zur philosophischen Facultät verstoßen hat, zur Strafe für diese Unduldsamkeit ins Kleinliche herabsinkt? Weil er Bruno Bauer nicht versteht, darum erklärt er väterlich mild und so menschlich, daß man sich solcher Menschlichkeit schämen muß: „Die Säure des Unmuths und die Bitterkeit, von der in Bruno Bauer’s letzter Schrift deutliche Spuren sind“, aus der menschlichen Schwachheit, daß „ein Mann von seinem Geist, Talent und Reichthum an Kenntnissen die schmerzliche Erfahrung macht, sich stets und ohne Unterlaß zurückgesetzt zu sehen, indeß er erleben muß, daß die entschiedenste Mittelmäßigkeit vor ihm den Vorsprung gewinnt.“ Ja, weil er Bruno Bauer von dem Punkte an, wo dieser im Princip von ihm abweicht, nicht mehr begreift, so scheut er sich sogar nicht, das Mitleid für seinen Schüler in Anspruch zu nehmen, und das Entwürdigendste zu diesem Zwecke zu sagen, was man über einen Schriftsteller aussprechen kann: „In einer sorgenfreiern Lage würde er gewiß von der Vielschreiberei gern abstehen, und wenn die Regierung ihm eine philosophische Professur verliehe, so würde diese Großmuth ihn, auch ohne daß es ihm zur Bedingung gemacht würde, bewegen, seinen Studien eine ganz andere Richtung zu geben, ihn zu einem brauchbaren Werkzeuge der Wissenschaft machen und ihn gewiß für immer zum lebhaftesten Dank verpflichten.“ Ist es Vielschreiberei, wenn man einige Bände in die Welt schickt, nachdem man über ihren Inhalt seit sechs oder acht Jahren Collegia gelesen hat? Der Dominikanerprior Prierio schrieb an Luther: „Wenn Du, mein lieber Luther, von unserm Herrn, dem Papste, ein fettes Bisthum bekämest, würdest Du wol gelindere Seiten aufziehen und [121] den Ablaß, welchen Du jetzt so schwarz machst, selbst erheben.“ Luther antwortete ihm: „Wenn ich nach einem Bisthume strebte, redete ich gewiß Das nicht, welches Dir so weh in Deinen Ohren thut; denn meinst Du, ich wisse nicht wie man in Rom zu Bisthümern und Prälaturen gelangt?“ Ich habe diesen harten Tadel unter häufigem Niederlegen der Feder und nicht ohne Wehmuth niedergeschrieben, Marheineke ist der Einzige, der sich mit so väterlicher Wärme Bruno Bauer’s annahm, und grade ihm muß mit solchem Undank gelohnt werden. Es kam mir während des Schreibens oft so vor, als hätte ich eine Art Pietätsverpflichtung, so inniges Wohlwollen zu schonen; denn auch ich war einst Marheineke’s Schüler. Aber konnte ich im Dienste der Wahrheit anders?


8.
No. 169.
18. Juni 1842.
Preussen.

o Berlin, 15. Jun. Bei unseren jetzigen Stadtverordnetenwahlen geht es zum Theil sehr lebhaft und aufgeregt zu. So trat in einem Bezirk ein Wahlmann auf, und erklärte unter lautem Beifalle vor dem vorsitzenden Stadtrathe, daß hinfort Öffentlichkeit an die Stelle der Heimlichkeit kommen müße. Es erscholl sogar die Äußerung, daß man gar nicht wählen werde, sondern nach Hause gehen, wenn jene Bedingung nicht festgestellt würde. Allerlei Transactionen erfolgten, und der Stadtrath meinte, es genüge ja, wenn der obige Antrag zu Protokoll gegeben würde. Das Resultat war, daß man den Antragsteller zum Stadtverordneten wählte, und dieser dann seinen Entschluß aussprach, in dem ihm von der Bürgerschaft anvertrauten Amt auf Öffentlichkeit zu dringen. Auf die Bemerkung, daß das Verlangen eines einzelnen Bezirks nicht maßgebend sein könne, fiel die stürmische Erwiderung, daß die andern [122] Bezirke ohne Zweifel einen gleichen Beschluß fassen würden. – Der hiesigen Judenschaft ging ein Schreiben des Ministers Eichhorn zu, worin sie aufgefodert wurde, in den Schulen mehr auf Kräftigung der Sittlichkeit zu halten, weil es nach statistischen Ermittelungen feststehe, daß unter den Juden mehr Verbrechen vorfielen als unter den Christen. Einer der angesehenen Vorstände der Judenschaft begab sich hierauf selbst zum Minister, setzte ihm die Unrichtigkeit des statistischen Factums aus einander und verlangte eine öffentliche Widerrufung desselben. Mit dem Zugeständniß, daß eine gelegentliche Notiz in der Staatszeitung diese Berichtigung enthalten solle, erklärte sich Jener nicht zufrieden, sondern fand allein einen ausführlichen Widerruf genügend und angemeßen. Ob er erfolgen wird, steht noch dahin. – An die hiesige theologische Facultät erging ein Schreiben des Ministers Eichhorn, des Inhalts, daß sie erwägen möge, ob Prof. Marheineke nicht wegen Veröffentlichung seines Separatvotums eine Rüge verdient habe, da die vorgeschriebene Amtsverschwiegenheit verletzt worden sei. Marheineke selbst hatte als Dekan das Ministerialschreiben vorzutragen. Die Facultät entschied sich dahin, daß, zumal in der gegenwärtigen Lage, keine Rüge zu ertheilen sei. Zu gleicher Zeit wurde von Seiten des Ministeriums an die Facultät die Auffoderung gestellt, ihr Votum über Bruno Bauer zu veröffentlichen. Sie lehnte dies zwar nicht förmlich ab, meinte jedoch, daß eine Herausgabe des Votums unter den jetzt obwaltenden Umständen nur dann thunlich sei, wenn dasselbe entweder überarbeitet oder ein Nachtrag geliefert würde.


9.
Nr. 173.
22. Juni 1842.
Preußen.

** Königsberg, 15. Jun. Das nachstehende, von etwa hundert hiesigen Kaufleuten unterzeichnete Schreiben hat [123] der Vorstand der Kaufmannschaft, von kräftig unterstützenden Worten begleitet, an den König gelangen lassen. „An Ein Vorsteheramt der Kaufmannschaft hier. Dem Vernehmen nach sollen in Berlin russische Commissare eingetroffen sein, um mit Preußen einen neuen Handelstractat abzuschliessen. Wir dürfen uns jedoch nicht zu sonderlichen Hoffnungen berechtigt halten, obgleich diesmal wir aufgesucht werden. Russland hat mehr seine Grenzsperre als sein Prohibitivsystem im Auge, und sind ihm erst durch Erneuerung des Cartels wegen Auslieferung der Überläufer, jene aufrecht zu erhalten, die Mittel gegeben, dann werden nachträgliche Tarifsätze und Bestimmungen die aus Noth gemachten Concessionen vereiteln, wogegen uns weit mehr daran liegen muss, dass die Grenzsperre aufgehoben werde, was dann einen freiern Handelsverkehr nach sich ziehen wird. Gegen ein Prohibitivsystem gibt es Handelsrepressalien, selbst unter sonst befreundeten Nationen, und Russland könnte sie fürchten, da wir uns im Besitz der Mündungen der beiden Hauptströme Polens befinden, allein Repressalien gegen Grenzsperre sind unmöglich, ohne der Absicht des Gegners zu Hülfe zu kommen. Wir sagen absichtlich, des Gegners, indem eine Grenzsperre unverträglich mit aufrichtigen Bündnissen, und zuwiderlaufend jeder Nachbarlichkeit, nur geeignet ist Haß zu erzeugen. Dieser gibt sich vorerst kund gegen solche Maßregeln, die die beiderseitigen Länder bedrücken, und welche zu eludiren die nachbarlichen Anwohner sich in Gewinn und Schadenfreude vereinigen. Jedenfalls entsteht dadurch eine gefährliche Demoralisation, die besonders bei unsern Grenzbewohnern um sich greift. Von russischen Schmugglern verlockt, begleiten unsere Bauern die Contrebande in bewaffneten Haufen, wobei es mit dem jenseitigen Militair häufig zu den blutigsten Excessen kommt. Für den ersten Augenblick ist hiervon für die äußere Ruhe des Staats wol nichts zu fürchten; allein die Politik, die nur so lange vergibt, [124] als sie muß, vergißt nichts, sobald sie den Zahltag bestimmen kann, und es ist bekannt, wie empfindlich Regierungen für die Ehre und das Wohl ihrer Unterthanen sind, wenn zu einem gewünschten Kriege die scheinbaren Rechtsgründe gesucht werden. Jedenfalls sollten die hier bezeichneten Übelstände die ganze Sorgfalt der höchsten Behörden in Anspruch nehmen, da unser glorwürdigstes Nationalinstitut, die Ehre unserer allgemeinen Waffenfähigkeit, wenn auch nur durch einzelne rohe Individuen compromittirt wird. Glücklicherweise ist die Abhülfe jetzt in Preußens Hand gegeben. Ohne einen starken militairischen Cordon kann nämlich Rußland sein doppeltes System nicht durchführen, und ohne Cartelconvention mit Preußen ist, wie die neuesten Erfahrungen lehren, ein solcher Cordon unmöglich. An demselben Tage, an welchem das alte Cartel ablief, begannen russische Soldaten zu uns bei Oletzko, Lyck etc. mit Waffen und Pferden zu desertiren, und nach den glaubwürdigsten Aussagen war ein ganzes Regiment in Auflösung begriffen. Leider wurden in Folge der provisorischen Verlängerung des Cartels mehre Soldaten ausgeliefert, von denen einige sofort erschossen wurden und einige unter Stockschlägen starben. Nach einem solchen, nur in Kriegszeiten zu rechtfertigenden Verfahren ist es dem Gewissen unserer wackern und loyalen Landräthe kaum zuzumuthen, die Cartelvorschrift, deren blutige Folgen sie vor Augen gesehen, ferner zu vollziehen, um so weniger, da sie überzeugt sein müssen, daß ihre auf Religion begründeten Scrupel mit der erhabenen Humanität unsers edelsten Monarchen übereinstimmen. Es darf ferner nicht außer Acht gelassen werden (und gestehen wir auch hiermit eine heimische Sünde ein), daß unsere Gendarmen und Bauern für das Einfangen solcher Deserteure russische Prämien empfangen und somit Menschenjagden veranstalten wie auf die wildesten Thiere. Durch diese Sachlage in unserm Innern aufs tiefste ergriffen und erschüttert, ersuchen [125] wir einen etc. der hiesigen Kaufmannschaft, Sr. Maj. unserm allverehrten Könige, dessen herrliches Gemüth jeder rein menschlichen Regung offen ist, dessen gotterfülltes Herz an fremden Leiden den rührendsten Antheil nimmt, unterthänigst zu unterlegen, daß „selbst die scheinbar vortheilhaftesten Concessionen des neuen Handelstractats uns nur schmerzlich sein würden, wenn ihm eine Cartelconvention zur Grundlage dienen sollte“. Wir wären vielmehr bereit, das uns verarmende Prohibitivsystem Rußlands noch eine Zeit lang zu ertragen, es mit reinem Gewissen zu dulden, als uns durch das Blutgeld für ein solches Cartel zu bereichern. Auch werden die materiellen Vortheile eines auf Sittlichkeit begründeten Verfahrens nicht ausbleiben. Rußland in der Unmöglichkeit, seine Grenzsperre zu behaupten, wird bald auf richtigere Grundsätze zurückzukommen sich gezwungen sehen und alsdann Bedingungen beantragen, die sowol mit der Würde und Humanität Preußens als mit dem wohlverstandenen Interesse der beiderseitigen Unterthanen wahrhaft übereinstimmen.“ (Folgen die Unterschriften.) (Auch die hamburger Blätter veröffentlichen dieses Schreiben.)


10.
No. 174.
23. Juni 1842.
Preußen.

o Berlin, 19. Jun. Dem beabsichtigten neuen Judengesetz ist durch eine höchst unerwartete Instanz ein Einwand entgegegestellt worden. An den Cabinetsrath Müller gelangte nämlich ein Schreiben, das, wie sich nach Eröffnung desselben ergab, an den König gerichtet war und den mit kabbalistischer Gelehrsamkeit abgefaßten Nachweis enthielt, daß seit zweihundert Jahren jedes gegen die Juden erlassene Gesetz auf der Stelle irgend ein Unglück zur Folge hatte. Durch eine große Anzahl von Daten, die bis in das [126] kleinste Detail der Geschichte sich verlaufen, war das Factum constatirt. Der unterzeichnete Name ergab eine deutlich geschriebene und dennoch unentzifferbare Chiffre. Es war dem Könige daran gelegen, den Verfasser dieses Briefes kennen zu lernen, und Hr. v. Rochow erhielt den Auftrag, ihn wo möglich zu ermitteln, jedoch mit dem ausdrücklichen Bemerken des Königs, daß er den Schreiber eines so gründlichen Aufsatzes schätze und nur im Sinne dieser Achtung seinen Namen zu erfahren verlange. Ein deshalb befragter Ältester der Judenschaft wußte keinen Aufschluß zu geben, und der Verfasser selbst hat sich noch nicht gemeldet. So märchenhaft das Ereigniß aussieht, so ist doch mein Gewährsmann, weil selbst dabei betheiligt, glaubhaft genug, um seiner Erzählung das Gepräge unverfälschter Wahrheit zu geben, und ich trage deshalb kein Bedenken, dieselbe mitzutheilen. – Neulich fand sich in einer unserer Zeitungen unter der Überschrift „Lehrfreiheit“ (die Aufschrift war einem Engelbild ähnlich, das auf einer moderdunstigen Todtengruft steht) folgender Anfang: „Über Lehrfreiheit auf den Universitäten oder vielmehr über die Begrenzung der Lehrfreiheit wird das Aufsichtsrecht von Theoretikern der Staatsverwaltung streitig gemacht. Der praktische Standpunkt hält die Sache unzweifelhaft. Jedem Rechte steht eine Pflicht gegenüber. Wem mit einem Lehramte das Recht übertragen ist, Jünglinge in einer bestimmten Wissenschaft zu unterweisen, dem ist zugleich die Pflicht damit auferlegt, sie nicht aus der Bahn sittlicher Menschen und treuer Unterthanen zu bringen.“ Klingt das nicht erhaben und unwiderleglich? Das ist der wahre Ton unserer guten Gesellschaft. Als ich es las, glaubte ich diesen und jenen mir bekannten Geheimrath, Hofrath und sonstigen Rath wohlgefällig sich aussprechen zu hören. So geistreich spricht nur, wer feine Manieren, Esprit und patriotisches Selbstgefühl hat. So ungewaschen freilich spricht auch kein Anderer. „Jedem Rechte steht eine Pflicht [127] gegenüber!“ O unumstößliches Philosophem, o prächtiger Satz eines großen Geistes, wie trefflich bist du zu gebrauchen! Wem mit einem Nachtwächteramte das Recht übertragen ist, die Stunden abzupfeifen, dem ist zugleich die Pflicht damit auferlegt, nicht von der Bahn eines frommen Hausvaters und eines christlichen Ehemannes zu weichen; wem mit einem Bettelvogtamte das Recht übertragen ist, das Vagabundengesindel im Zaume zu halten, dem ist zugleich die Pflicht damit auferlegt, sich nicht saumselig zu zeigen im andächtigen Lesen des Katechismus oder unregelmäßig im sonntäglichen Kirchgange. Dem Rechte des Nachtwächters steht die Pflicht des frommen Hausvaters und christlichen Ehemannes gegenüber; dem Rechte des Bettelvogts steht die Pflicht der fleissigen Katechismuslecture und des gewissenhaften Kirchenbesuchs gegenüber, und dem Rechte des Lehramts in einer „bestimmten Wissenschaft“ steht die Pflicht gegenüber, die Jünglinge in „Sittlichkeit und Unterthanentreue“ zu erhalten. „Wie scharfsinnig!“ ruft der ganze exclusive Theezirkel. „Ist mir doch eine curiose Logik, das! brummt seitwärts ein unfashionabler Mutterwitz. Das geht ja bei diesen feinen Leuten wie Kraut und Rüben durcheinander! Wenn ich mir den hübschen moralischen Satz zu gehöriger Nutzanwendung zurechtlegen sollte, so würde ich sagen: Wem das Recht übertragen ist, Jünglinge in einer bestimmten Wissenschaft zu unterweisen, dem ist zugleich die Pflicht damit auferlegt, Alles ohne Rückhalt zu sagen, was der Geist dieser bestimmten Wissenschaft fodert, und dabei so unverzagt zu verfahren, daß er ein rechter und lauterer Jünger dieser Wissenschaft genannt zu werden verdiente. Dem Recht, eine bestimmte Wissenschaft zu lehren, steht ewig die Pflicht gegenüber, den Geist derselben, wie er ihr ihn ablauscht, mit unerschütterlichem Muthe zu offenbaren, ohne an ihm nach Rücksichten zu drehen und zu deuteln, und wäre dieser Geist auch so gewaltthätig, daß er, wie einst [128] der christliche, eine Jahrtausende alte Welt zusammenbräche. So würde ich mir den Satz auslegen. Paßt aber nicht in die feine Gesellschaft; will lieber schweigen.“ – Die Vossische Zeitung nahm eine empfehlende Anzeige der Rheinischen Zeitung, welche mehre Leser der letztern ihr zusendeten, auf; die Spener’sche dagegen weigerte sich, obgleich der Artikel als „eingesendet“ bezahlt wurde. Und der Grund? Ohne Zweifel ein höchst erbaulicher!


11.
Nr. 180.
29. Juni 1842.
Preußen.

o Berlin, 26. Jun. Bei der jüngsten Landrathswahl des westhavelländischen Kreises kam das erste Mal keine Einigung zu Stande, und bei der zweiten, wirklichen Wahl wurde keiner derjenigen Candidaten gewählt, die sich gemeldet hatten und auf beste Empfehlung stützen konnten, sondern ein ganz anderer. Der Regierungscommissar zeigte auf diesem zweiten Kreistag an, dass er im Namen des Ministers (des Innern) sein Misfallen über die nicht zu Stande gekommene erste Wahl auszusprechen habe. Hiergegen trat der frühere Landrath, Hr. v. Hobe, dessen Name in diesen Blättern schon mehrfach genannt wurde, mit der Erklärung auf, dass sie es nicht gutheissen könnten, wenn der Minister im vorliegenden Falle sein Misfallen zu erkennen zu geben beliebe, und dass er verlange, es werde diese ihre Weigerung, dasselbe hinzunehmen, ins Protokoll gesetzt. Trotz der Gegenrede des Regierungscommissars drang die Motion des Landraths v. Hobe durch, indem zuerst die städtischen Deputirten derselben beitraten, dann aber auch die Mehrzahl des Adels sich anschloss. – Über die Versetzung unserer Beamten lässt sich eigentlich keinem Gerüchte recht trauen; denn sei es auch noch so bewährt, so tritt oft über Nacht ein Beweggrund ein, der das [129] am Tage Festbeschlossene wieder verflüchtigt. So hiess es anfänglich, der Kammergerichts-Vicepräsident v. Kleist, Milchbruder des Königs, werde als Oberpräsident nach Posen kommen. Jetzt wird versichert, er erhalte die Oberpräsidentur in Stettin, und an seine Stelle rücke der Criminalgerichtsdirector Bonseri.


12.
No. 188.
7. Juli 1842.
Preußen.

o Berlin, 4. Jul. Einem Briefe aus Königsberg zufolge hat die dortige Kaufmannschaft bereits auf ihr an den König eingereichtes Schreiben, welches bekanntlich die Bitte um Aufhebung des Cartelvertrags enthielt (Nr. 173), eine Antwort erhalten des Inhalts, dass zwar für ihre mercantilischen Interessen die möglichste Sorge getragen werden solle, ihre in die Politik streifenden Bemerkungen aber zurückgewiesen werden müssten, weil dergleichen Fragen über den Gesichtskreis der Unterthanen hinaus lägen. – Insofern versichert wird, dass Dr. Mundt demnächst eine längst gewünschte Professur erhalten werde, scheint es gewiss zu sein, dass die zeither gegen das junge Deutschland bestandenen Massregeln völlig aufgehoben sind.


13.
No. 190.
9. Juli 1842.
Preußen.

o Berlin, 6. Juli. Der Ф-Correspondent schreibt in Nr. 184 Ihrer Zeitung über den Verein der „Freien“: „Von einer solchen Gesellschaft verlautet, wie wir versichern können, hier nichts.“ Heißt das nicht anmaßlich sprechen? Gegen die Versicherung: „Ich habe nichts davon gehört“, würde Niemand etwas einzuwenden haben, weil es Jedem gleichgültig sein kann, ob der Correspondent Dies und Das erfahren hat oder nicht. Aber „es verlautet hier (in ganz [130] Berlin) nichts davon!“ das ist eine unberechtigte Sprache. Ohnehin hätte er aus der Spenerschen Zeitung erfahren können, daß bereits bestimmte Namen der Mitglieder genannt werden. Ich kann dem Ф-Correspondenten aber auch die Gegenversicherung machen, daß ich mich persönlich von dem Dasein eines solchen Vereins zu überzeugen Gelegenheit hatte. Allerdings aber ist es ein Verein, dem man im materiellen Sinne diesen Namen streitig machen kann; es ist ein geistiger, kein bürgerlich constituirter, kein statutenmäßiger, ein Verein, von dem sich nicht sagen läßt, er sei hier oder dort; seine Mitglieder sind aller Orten, und ich stehe nicht dafür, daß, wenn ich mich in die nächste beste Gesellschaft begebe, ich mich nicht in der Mitte von Vereinsmitgliedern befinde. Eine Handhabe für die Polizei fehlt ihnen, und wenn ihrer zwanzig beisammensitzen und zusammenwirken, so würden sie doch einem Häscher, der sie hier gewiß zu fassen meinte, unter den Händen in ein Phantom zerrinnen, und an einem anderen Ort gleich wieder, vielleicht um einige Dutzend vermehrt, die Köpfe zusammenstecken und noch ein Stündchen traulich über die Autonomie des Geistes verplaudern. Wie der Königsberger Artikel beweist, scheinen sie wirklich der Versuchung nahe gewesen zu sein, ihre Namen zum Besten zu geben und dadurch handlich zu werden. Nachdem sie jedoch mannichfach davor gewarnt worden sind, unter Andern gleich durch den ersten Artikel Ihrer Zeitung, mögen die Freien wol jenen Plan aufgegeben haben, um vor der Hand ihre Wirksamkeit nicht durch förmliche Constituirung zu hemmen und eine geistige Macht vor der Gefahr zu bewahren, durch Voreiligkeit zu einer materiellen Ohnmacht herabzusinken. – Noch zuversichtlicher als jener Correspondent verfährt ein zweiter mit einem † in Nr. 181 gegen einige Ihrer übrigen Berichterstatter. Zunächst klagt er in der angezogenen Nummer einen, der über die die Zeitschriften betreffenden [131] Circularverfügung gesprochen hatte, ohne weiteres des Verbrechens absichtlicher Verdächtigung an, und bleibt den Beweis schuldig, oder vielmehr, er bleibt ihn nicht schuldig, sondern führt ihn durch eine Ungenauigkeit, die Jedem, der mehr als Eine Zeitung liest, in die Augen springt. Denn es ist eben nicht der Fall, daß „die deutsche wie die ausländische Tagespresse dem Geiste der Cicularverfügung über die periodische Literatur eine ungetheilte Anerkennung zolle“, und man kann sich vom Gegentheil leicht durch Nachlesen der betreffenden Nummern überzeugen. Sein zweiter Vorwurf betrifft mich selbst. „Es kann versichert werden, daß Ihr Correspondent sich keineswegs im Irrthume befindet, wenn er am Schluß seines Berichts die Bemerkung macht, daß das Ereigniß märchenhaft aussehe.“ Kann man das widerlegen nennen? Einem dritten Correspondenten, der über Schärfung der königsberger Censur berichtet hatte, sagt er: es sei nicht wahr, denn Er müsse das wissen. Bei dem Scheinbeweise, zu welchem er sich herabläßt, übergeht er, daß unter den in einem besonderen Heft abgedruckten Artikeln der Königsberger Zeitung von ebendemselben Censor, der jene Artikel hatte passiren lassen, Stellen gestrichen worden sind, und außerdem alle Artikel über den Cartelvertrag wegfallen mußten. Mit solcher Geringschätzung sollte kein Correspondent das Publicum behandeln. „Ich versichere, daß Das und Das nicht wahr ist!“ Welche Garantie aber bieten Sie uns, daß wir von Ihnen die Wahrheit erfahren?


14.
Nr. 193. Beilage.
12. Juli 1842.
Preußen.

o Berlin, 8. Jul. Der Professor Jacobi wird, wie es heisst, von Königsberg hierher versetzt werden. – Kopisch arbeitet an einer Geschichte aller Denkwürdigkeiten, die sich [132] auf Sanssouci beziehen. Da der König das Werk in seinen besondern Schutz nimmt, so wird dem Verfasser Alles zugänglich sein, was er braucht, und die Bequemlichkeit einer ungemessenen Zeit nicht fehlen.


15.
No. 195.
14. Juli 1842.
Die Freien.

* Der Verein der „Freien“, von dessen Dasein die Königsberger Zeitung die erste Kunde brachte, hat in rascher Aufeinanderfolge fast allen Blättern zum Gegenstande der Discussion dienen und zum Theil Angriffe ertragen müssen, so heftiger und fanatischer Art, daß selbst ein Widersacher, wenn er nicht geradezu die Unbesonnenheit zu einer Tugend ausprägen will, sich betroffen fragen muß, ob denn der Verein, solchen Feinden gegenüber, wirklich ohne alles Recht sei. Er verdient unstreitig als ein wichtiges Zeitereigniß angesehen zu werden, welchem Keiner, der geistige Bestrebungen zu würdigen versteht, seine Aufmerksamkeit versagen darf; wie auch zuletzt das Urtheil über ihn ausfallen mag, jedenfalls hat man ihn zuvor ruhig ins Auge zu fassen und das Beste vorauszusetzen, weil man bei jedem Gericht und jeder Kritik von dieser Voraussetzung anfangen muß. Mit wüthendem Sturme brachen die meisten Zeitungen gegen die „Freien“ vor, an der Spitze die Spener’sche mit dem Schreckenrufe: „Die Autonomie des Geistes sei die Frucht knabenhafter Selbstüberhebung und sündlicher Verkennung der Schranke menschlicher Erkenntniß, und die christliche Gemeinde, in deren Schoos eine solche Propaganda des Unglaubens sich erzeugen könnte, würde sich selbst das Urtheil tiefer Entartung sprechen“; sie läutet die Sturmglocke gegen die Ketzer und weist deutlich genug auf die Knüttel der Berliner hin, womit sie die schöne Pöbelscene der Züricher gegen Strauß auch auf unserm Markt aufführen sollen: „Sicher würde [133] Jedem, der sich in unserer Stadt zu einer Lehre offen bekennen wollte, welche anstatt des Gottesdienstes eine Anbetung (!) des menschlichen Geistes proclamirt, die tiefste Verachtung seiner Mitbürger treffen, welche in ihrer Mitte das Treiben einer Gesellschaft nicht dulden würden, deren Ansichten nur dazu dienen könnten, alle sittlichen Grundlagen der bürgerlichen Gesellschaft zu untergraben, der gesetzlosesten Willkür Thor und Thür zu öffnen und Grundsätzen Eingang zu verschaffen, vor deren praktischen Folgen es gerathen sein müßte, Panzerhemden unter den Kleidern anzulegen und Haus und Familie vollständig zu verschließen.“ Was die Spenersche in diese wenigen würdelosen Worte kleidete, das paraphrasirte die „Kölnische“ drei große Spalten lang, und machte damit ihrer Schwester alle Ehre, sich selbst aber, und der gebildeten und christlichen Welt, die sie doch zu vertreten sich das Ansehen gibt, desto weniger. Nein, wer über das Leben und gar über den Werth geistiger Bewegungen seiner Zeit ein öffentliches Wort sich erlauben zu dürfen glaubt, der sollte wenigstens in seiner Haltung ein ebenes Maß von Bildung, in seinen Aussprüchen die Würde eines gereiften Gedankens, in seiner Kritik die Spuren eines mindestens versuchten Eindringens in die Sache verrathen. Das Publicum liest ja die Blätter nicht, um zitternde Exclamationen einer unmännlichen Furchtsamkeit zu bemitleiden, sondern um eine achtungswerthe Sprache zu vernehmen. Wie viel würdiger wußte sich hierbei die Aachener Zeitung zu betragen, die, obwol gleichfalls eine Gegnerin der Freien, mit dem untadeligsten Freimuth auftritt und jedem Einschreiten „von Regierungswegen“ sich widersetzt. Aber auch Ihr Blatt hat bereits in der vordersten Reihe die Angelegenheit besprochen und jene Gerechtigkeit dabei bewiesen, welche nie aus blindem Vorurtheil verdammt. Die Sache ist in der That in unserer, von allerlei liberalen Tendenzen vielbewegten Zeit so inhaltschwer und bedeutend, daß man [134] ihr so weit als irgend möglich auf den Grund zu kommen, ihre Motive ihr abzulauschen, ihr etwaniges Recht vor halsstarriger Verwerfung zu sichern suchen muß, und kein Ton kann hierfür passender sein als der von Ihnen bereits angeschlagene ruhiger und furchtloser Betrachtung. Wer der Gefahr ins Auge schaut, der überwindet sie, wenigstens schreckt sie ihn nicht mehr. Daß und in welcher Weise ein Verein der Freien wirklich besteht, haben Sie unlängst schon berichtet, und ich überführe mich von Tag zu Tag mehr davon und will hier nur noch hinzusetzen, daß die Mehrzahl und, wie das denn so kommt, auch die Stimmführer sich die unsinnigsten Vorstellungen von demselben bilden und durch sein Dasein um ihr Liebstes gebracht zu werden fürchten. Einige Schuld trägt gewiß die abgerissene und eilfertige Darstellung, welche die Königsberger Zeitung von seinen Bestrebungen liefert. Sehen wir aber hiernach selbst zu, was die Freien denn eigentlich wollen. „Ihre Grundsätze äußerlich geltend machen.“ Zunächst, worin bestehen diese Grundsätze? Darin, „die Autonomie des Geistes als Fahne zu erheben und die Grundüberzeugung der modernen Philosophie aus der begrenzten Sphäre der Wissenschaft auch in die weitern Kreise des Lebens einzuführen und daselbst geltend zu machen.“ Es ist hier gewiß nicht der Ort, diese Grundüberzeugung zu prüfen, und sie schlechtweg anzuerkennen oder zu verwerfen. Sie liegt in den wissenschaftlichen Werken der modernen Philosophie vor und wird ihre Gegner auf diesem Felde finden und siegen oder unterliegen. Zuvörderst ist es eine „Ueberzeugung“, zu der sich zu bekennen Niemandem das Recht streitig gemacht werden kann, und wenn die „Freien“ sie zu vertreten sich anheischig machen, so wird man sie deshalb nicht tadeln oder gar verdammen, sondern einzig mit den Waffen der Ueberzeugung bekämpfen dürfen. Allein sie wollen diese Ueberzeugung auch „in die weiteren Kreise des Lebens einführen“, und [135] dies scheint der nächste Sinn des „äußerlich Geltendmachens“ zu sein. Wiederum läßt sich nicht einsehen, was dagegen einzuwenden wäre, wenn Leute, die selbst eine bestimmte Ueberzeugung gewonnen haben, auch Andere mit ihr vertraut machen, sie möglichst Allen mittheilen und entgegenstehende Ueberzeugungen, wenn sie der Kraft, sich zu halten, ermangeln, stürzen wollen. Der gegenseitige Austausch von Ueberzeugungen muß frei sein, und wenn auch der Preßzwang ihn momentan hemmt, statt ihn zu befördern, so bleiben doch die unbeschränkbaren Handelswege des mündlichen Verkehrs offen, die grade um so eifriger befahren werden, je sorgsamer man die Landstraßen der Literatur vor Schmuggelwaaren gehütet findet. Was man einander ins Ohr sagt, dringt tiefer ins Herz hinunter, als was sausend unter dem Gewirre von tausenderlei Stimmen an den Ohren vorüberfliegt. Man kann sich für den Wunsch, die Gemüther mit dieser oder jener verbotenen Ueberzeugung recht gründlich zu erfüllen und zu erhitzen, kaum einen günstigern Zustand denken, als den eines temporairen Preßzwanges: es darf dann nur die Eine Partei, die bevorzugte, reden, und sie kommt richtig durch ihr Reden um allen Credit, und was sie vertheidigt und preist, wird den Lesern allmälig verächtlich und widerlich. Ja jeden Gran von Freiheit, den man einer Ueberzeugung, welche sich äußern will, entzieht, legt das Publicum als ein Pfund guten Vertrauens auf die Wagschale dieser Ueberzeugung und fügt, es ist so natürlich, noch einen Centner schweren Mißtrauens gegen die Schrankensetzenden hinzu. Wenn die Freien daher ihre Ueberzeugung verbreiten wollen, wer darf, wer kann sie daran hindern? Wer es versuchte, würde die Verbreitung befördern, und den Heißhunger darnach rege machen: verbotene Frucht schmeckt am süßesten. Ob den Freien aber ein „Verein“ zu diesem Zwecke förderlich oder wenigstens nöthig ist, das wäre eine andere Frage. Mit [136] welchem Schrecken man sie jetzt aufgenommen hat, davon haben sie sich sattsam überzeugen können; wer also unter diesem Namen aufträte, der würde sich, wenigstens für den Augenblick, die Zugänge verstellen und aus Gespensterfurcht abgewiesen werden. Von dieser Seite betrachtet, was soll da ein Verein? Ungesetzlich wäre er nicht, wohl aber unklug. Indess scheinen die Freien durch einen zweiten Grund bewogen zu werden, zu einem Verein zusammenzutreten. „Der Verein will versuchen, seinen Austritt aus der Kirche öffentlich und mit der Namensunterschrift aller seiner Mitglieder zu erklären.“ Hier wird wol ein Mißverständniß obwalten. Die Kirche, wenigstens die protestantische bei uns, ist ja keine Macht mehr, die dem Einzelnen irgend einen Zwang auferlegte; die Kirche zwingt nicht zur Taufe, Confirmation, Trauung etc. Zwänge sie, so würde ihr Zwang sich durch Kirchenstrafen zu erkennen geben. So aber hat Derjenige, der z. B. sich nicht confirmiren ließe, nur die bürgerliche Strafe zu erwarten, daß er jedes bürgerlichen Rechtes verlustig geht. Wo der Staat nicht durch Polizeigewalt die Einzelnen zu den kirchlichen Handlungen anhält, da sieht sich die Kirche verlassen, und wenn Jemand, außer zur Taufe und Confirmation, sein Lebtage nicht mehr in die Kirche wandert, so kann die Kirche doch ihm keine Buße auflegen, ja, was noch mehr ist, Leute, die so unkirchlich leben, werden darum nicht um ein Haar weniger geachtet, wie unter Andern Jean Paul beweist, der sich nach der Versicherung seiner baireuther Mitbürger um Kirchenbesuch und Abendmahlsgenuß nicht im entferntesten bekümmerte. Dadurch, daß sie keine Macht mehr über den Einzelnen ausübt, hat sich die protestantische Kirche in eine unsichtbare und innerliche verwandelt, was sie zur Zeit ihrer vollen Blüte, wo die Kirchenbußen im Schwunge waren, nicht gewesen war. Was soll nun bei einer unsichtbaren und innerlichen Kirche ein sichtbarer und äußerlicher Austritt bedeuten? Wer die [137] Predigt nicht hören, das Abendmahl nicht genießen mag, der kann es ja lassen: die Kirche thut ihm keine Gewalt an. Tausende handeln so bis an ihren Tod, und Niemand fragt darnach; sind sie nur sonst achtungswerthe Menschen, so entgeht ihnen die Verehrung ihrer Mitbürger nicht und man setzt sie wol gar, wie Jean Paul, unter die unsterblichen Genien des Menschengeschlechts. Man fühlt es, daß die Kirchlichkeit eine innerliche Sache des Menschen ist, die Jeder mit sich abzumachen und vor Niemandem zu verantworten hat. Gegen eine so harmlose und zwangsfreie Sache, wie die Kirche ist, geharnischt in die Schranken treten zu wollen, wäre zwecklos und mit Recht gehässig. Da ich nun mir vorgenommen habe, bei den Freien nach der Wahrheit zu spüren, die etwa ihrer Tendenz zu Grunde liegt, und deshalb von der Voraussetzung ausgehe, daß sie nicht, wie ihre knirschenden Feinde behaupten, lediglich einen „knabenhaften Uebermuth“ ausschütten wollen, so nehme ich an, daß „Austritt aus der Kirche“ nur ein schlecht gewählter Ausdruck für Das sei, was sie eigentlich beabsichtigen. Auch stößt diese Annahme auf keinen Widerspruch in dem königsberger Artikel. Und doch hat grade dieses verunglückte Wort ihnen so viel Haß und Feindschaft zugezogen. Man denkt, sie wollen sich durch ihren Austritt zu Feinden aller Derer machen, welche einen kirchlichen Sinn bewahren und einen christlichen Wandel fortführen zu müssen glauben; man denkt, sie wollten die Kirche vernichten, die jeder Christgläubige braucht, sie wollten den Christen das Unentbehrliche rauben. Das liegt wenigstens nicht in ihren Worten, und es kommt mir vor, als müßte man ein sehr ängstliches und verzagtes Herz haben, wenn man es ihnen überhaupt unterlegt. Sie wollen eine Ueberzeugung verbreiten, die „Grundüberzeugung der modernen Philosophie von der Autonomie des Geistes“. Möglich, daß im Gefolge dieser Ueberzeugung sich auch der Grundsatz einfindet, daß Derjenige, der sich [138] zur Autonomie des Geistes bekennt, der christlichen Kirche nicht mehr bedürfe. Wen sie für diese Ueberzeugung gewinnen, der wird eben thun, was so Viele gethan haben und noch alle Tage thun: er wird die Kirche für sein Bedürfniß außer Acht lassen. Was folgt daraus für Diejenigen, welche von jener Grundüberzeugung unberührt bleiben? Etwa, daß ihnen, die einer andern Ueberzeugung leben, gleichwol die Kirche zerbrochen, das Christenthum entwendet werden soll? Wo ist das ausgesprochen, und mit welchen Rechte rennt man zu dem barbarischen Vorwurfe, daß die „Freien“ Bilderstürmer seien? Sie wollen eine „Ueberzeugung“ ins Leben einführen und glauben durch ihren Austritt schon einen Theil des Beweises zu führen, daß die Kirche nicht unbedingt nothwendig sei; heisst das so viel, als die Absicht kund geben, auch den Nichtüberzeugten Gewalt anzuthun, heisst das das Christenthum zerstören für Alle, die doch grade an diesem Christenthume hangen? Nein, es heisst nichts Anderes als eine Ueberzeugung männlich aussprechen und männlich vertreten. Es heisst, mit Einem Wort, auf dem Wege der „Ueberzeugung“ wandeln, nicht auf dem der Stürmens und Revolutionirens. Darum ist die Gefahr wohl zu bedenken, daß nicht, wer gegen sie, die Freien, stürmt und Gewalt oder Verbot braucht, ein schlimmerer Revolutionair sei, als Jene, die es gar nicht sind. Gleichwol aber hat der „Austritt aus der Kirche“ keinen Sinn, und das Gehässige seines Scheines konnte gänzlich vermieden werden. Der Austritt ist ein innerlicher, kein äußerlicher. Sehen wir genauer zu, so war auch die Erklärung nicht gegen die Kirche gerichtet, sie war es gegen den Staat, nicht gegen die Ohnmacht der Kirche, sondern gegen die Gewalt des Staats. Die Erklärung der Philalethen, daß „sie sich den kirchlichen Förmlichkeiten, auf deren Erfüllung der Staat besteht, wie Ehe und Taufe, ,nothgedrungen’ unterwerfen“, darf wol zugleich den Freien in den Mund gelegt werden. Dieses [139] „nothgedrungen“ bezeichnet erst die Noth, welcher durch einen Verein abgeholfen werden soll. Da sehen wir denn die Schwachen gegen die Starken, ein kleines Häuflein gegen die ungeheure Mehrzahl auftreten. Wer läuft dabei am meisten Gefahr? Nicht Die, welche mit materieller Ohnmacht eine Opposition zu bilden versuchen, sondern die Andern, die dem Versucher stehen müssen und seinem bösen Rathe, das „Recht des Stärkern“ geltend zu machen. Ich höre häufig sagen, es sei nicht zu verlangen, daß der Staat um einiger Wenigen willen ein Gesetz oder eine Institution ändere. Im Gegentheil, auch um Eines Menschen willen müßte er sogar ein tausendjähriges Gesetz umstoßen, wenn eben dies Gesetz ein Unrecht wäre. Von den Engländern wird schon längst gar manches alte Gesetz, dessen Ausführung ein Unrecht wäre, gebeugt, und besser handelten sie noch, wenn sie es auf der Stelle brächen. Was das Verlangen der Freien betrifft, der Staat solle das Staatsbürgerthum nicht länger an ein religiöses Bekenntniß knüpfen, so ist das gar nicht einmal mehr die Stimme Weniger. Die Juden können, wenn sie ihren Wunsch nach Emancipation auf die letzte Basis zurückführen, nichts Anderes als eben diese Trennung des Religionsbekenntnisses von dem Staatsbürgerthum begehren. Es laufen überhaupt in diesem von den Freien unverdeckt aufgestellten Punkte die wichtigsten Fragen des gegenwärtigen Staatslebens zusammen, und in letzter Instanz dreht sich Alles um die Alternative, ob der moderne europäische Staat ein „christlicher“ sei oder ein „humaner“. Man sagt: „Unsere europäischen Staaten haben sämmtlich das Christenthum zur Grundlage.“ Beweis? „Dessen bedarf es nicht, es ist ein unumstößliches Axiom!“ Sehr schön, ein mathematisches Axiom bedarf des Beweises nicht, aber eine wurmstichige Einbildung darf sich auch nicht für ein Axiom ausgeben. Die obige Behauptung von der Grundlage des Christenthums ist durch und durch falsch und ein Zeichen [140] von großer Unkenntniß der Geschichte und noch größerer Unfähigkeit eines unbefangenen Nachdenkens. Daß unsere Staaten nicht christliche seien, dies darzuthun ist zwar keine schwere, wohl aber eine umfangreiche Aufgabe, die zur Zerstreuung des Vorurtheils in Bälde gelöst werden muß; daß sie es nicht sein können, läßt sich sehr bald einsehen. Hier, wo uns ein beliebiges Schalten mit dem Raume nicht gestattet ist, nur wenige kurze Andeutungen. Es scheint so klar zu sein, daß, da wir Christen sind, auch unser Staat ein Werk des Christenthums sei, und doch ist er es eben so wenig als die von Christen ausgebildete Naturwissenschaft eine christliche Naturwissenschaft oder die von christlichen Deutschen so reich entwickelte Philosophie eine christliche Philosophie ist. Der Staat ruht vielmehr auf dem Princip der „Bildung, der Civilisation“. Der Staat ruht auf dem Princip der „Weltlichkeit“, das Christenthum auf dem des „Himmelreichs“ („Mein Reich ist nicht von dieser Welt“). Gegen Alles, was im Staate von großer Bedeutung ist, verhält sich das Christenthum völlig gleichgültig; ihm erscheint Alles unwesentlich, selbst die Freiheit. – Von der Höhe der „Freiheit der Kinder Gottes“ schaut der Christ mitleidig auf jede andere Freiheit, als auf eine „äußere“ herab. Ob Fürst oder Lump, Herr oder Knecht, Frei oder Sklave, arm oder reich, roh oder gebildet etc., das berührt den Christen nicht. Eine Ohrfeige, dem Grafen oder dem Bettler gegeben, wird nicht als verschiedene Injurie bestraft: der Graf wie der Bettler müssen die andere Backe anbieten. Das Weltliche soll den Christen keine Sorge machen, er soll sich nur so weit damit abgeben, als die unvermeidliche Noth ihn dazu treibt. Auf die Bildung aber, auf die Schule sind alle unsere gegenwärtigen Verhältnisse, unser gesammtes Staatsleben gegründet, und das falsche Axiom muß sich in folgendes umwandeln: „Unsere europäischen Staaten haben sämmtlich die Bildung zur Grundlage.“ [141] Das aber muß zugegeben werden, obwol es ohne weitere, hier nicht zulässige Ausführungen schwerlich von Allen richtig verstanden werden wird, daß die „werdende“ Bildung sich an ihrer ergänzenden Stütze, dem Glauben, emporrankt: ihr bleibt ja, so lange sie wird, immer etwas übrig, was sie nur glauben kann. Die gediegene, volle Bildung dagegen besteht in einem freien Wissen und Wollen, und der wahrhaft Gebildete ist ein freier Geist, ein Freigeist in der reinsten Bedeutung des Wortes. Was nun schließlich die Freien betrifft, so haben sie ihre reelle Bedeutung nicht der Kirche, sondern dem Staate gegenüber, und ihre Opposition gegen eine seiner Institutionen ist eine loyale, so loyal als z. B. die Opposition Derer, welche gegen die Censur sprechen und diese Ueberzeugung geltend zu machen suchen: es ist eine „gesetzliche Opposition“.


16.
No. 201.
20. Juli 1842.
Königsberger Skizzen.
  • Die unlängst erschienenen „Königsberger Skizzen von Karl Rosenkranz“, an welche schon vor ihrer Herausgabe mehrfach in öffentlichen Blättern große Hoffnungen geknüpft wurden, leisten in That Alles, was ihre Vorrede verspricht, in reichlichem Maße, wenn auch das vollste Maß nicht überall erreicht wird. An diesem Mangel ist nicht etwa eine Nachlässigkeit des Verfassers Schuld, sondern die mittlere Höhe seines Standpunktes, der noch von manchen Nebeln einer leise verschwebenden Romantik umflossen ist. Hätte ich mich hier auf eine Kritik einzulassen, die, wie es sich für wissenschaftliche Kritiken geziemt, auch dem Autor zu statten kommen und ihm, so weit die Kräfte des Kritikers gehen, Belehrung gewähren sollte, so müßte ich meine Behauptung erhärten und belegen. Aus leicht ersichtlichen Gründen läßt sich das an dieser Stelle nicht

[142] thun, und es kann nur, als auf Belege, darauf hingewiesen werden, wie z. B. in den Artikeln des ersten Bandes (den zweiten habe ich noch nicht gelesen) der Pauperismus nicht, was das Hauptaugenmerk hätte sein müssen, scharf und bestimmt aus dem Wesen des „christlichen“ oder überhaupt religiösen Staats entwickelt wird; das Gefängnißwesen zwar mit praktischem Sinn einer humanen Verbesserung empfohlen, das Verbrechen aber, aus dessen richtiger, von der bisher in unsern Staaten gäng und gäben Vorstellung ganz verschiedener Auffassung allein eine radicale Aenderung erfolgen kann, ganz bei seinem althergebrachten Begriffe gelassen wird; die Judenfrage einer aus Christlichkeit und moderner Bildung gemischten Beurtheilung überlassen bleibt etc. Lasse sich aber der Leser durch diese Ausstellungen nicht stören, und wenn er sie nicht selbst bestätigt findet, so nehme er sie für so gut als nicht gesagt. Das Buch enthält so viel Herrliches und erfrischt so durch und durch, daß Jeder, der es ungelesen läßt, sich um einen großen Genuß bringt. Ich sage: Jeder. Denn wenn auch nur Der, welcher Königsberg und jene Gegend kennt, von allen Schilderungen angeheimelt wird, so spricht doch so viel Leben und Anschaulichkeit aus ihnen und zieht sich durch Alles ein so einfaches und natürliches Gewebe allgemein menschlicher Reflexionen, daß eine Neigung, Seiten zu überschlagen, sich kaum irgendwo einstellen kann. Gar Manches verdiente in öffentlichen Blättern einen Platz zu finden, damit ihm die weiteste Verbreitung zu Theil würde, und ich will zwei derartige Stellen herausheben, deren Text in unserer Zeit schon manche Variationen erfahren hat und, namentlich was den zweiten betrifft, noch oft erfahren wird. Sie mögen den Leser mit Rosenkranz’s Art und Weise vertraut machen.

„In der neuesten Zeit ist bei uns auch von der Befestigung unserer Stadt die Rede gewesen. Eine bedeutende militairische Autorität wurde angeführt, nach deren [143] Meinung Königsberg zu einer uneinnehmbaren Festung soll umgeschaffen werden können. Möglich, aber für meine Empfindung widrig. Mir erscheint die Leichtigkeit, mit welcher die Stadt sich jetzt jeden Augenblick über die Wallinie ausdehnen und die vor ihr gelegenen Etablissements in sich aufnehmen könnte, ihrer Universalität und ihrer Anlage zum Fortschritt ganz entsprechend. Die Universalität (als Universalität und Verständigkeit charakterisirt Rosenkranz die wesentliche Natur Königsbergs) hat eine unendliche Peripherie, der Fortschritt ein unendliches Ziel. Der Wall als eine bald verrückbare, bald zu erneuernde Grenze erscheint mir als der alle Bildung zusammenhaltende Verstand, der, um mit dem alten Kant zu reden, keine constitutive, nur eine regulaire Function hat. Daß die Militairs in Friedenszeiten sich dem Festungsbaue zuwenden, ist ganz natürlich. Dass sich dabei viel Kenntniß, Scharfsinn, Genie, Kunst entwickeln läßt, ist begreiflich. Daß die Einsicht, auch in diesem Zweige menschlichen Thuns frühere Versuche zu übertreffen, schmeichelhaft wirkt, ist in der Ordnung. Daß man bei der durch die neuere wissenschaftliche Geographie so viel weiter gekommenen Terrainkunde die Systeme der baulichen Vertheidigung mit viel größerer Angemessenheit an die Flußnetze, Höhenzüge, Ebenen anschmiegen wird, ist nothwendig. Daß endlich bei dem Festungsbaue wie bei dem Landstraßenbau eine Masse Proletarier Brod finden können, liegt auf der Hand. Wenn uns aber gesagt wird, daß durch Festungslinien ein Staat auf das vollkommenste geschützt sei, so ist das ein Irrthum. Für die Operationen bloßer Armeen gebe ich zu, daß die Thore einer Festung, die sich einem fliehenden Corps öffnen, daß die Vorräthe, die sie an Munition und Lebensmitteln beherbergt, von entscheidender Wichtigkeit sind. Sobald aber Völker sich mit einander schlagen, sind Festungen dies keineswegs. Ein Volk ist überall und kann wol in seinem Heere geschlagen, aber [144] nicht besiegt werden, wenn es anders siegen will. Warschau kann man eben daher nicht anführen, denn wir wissen, daß Polens Sache schon verloren war, bevor Warschau im letzten Kriege fiel. Die innere Entzweiung der Polen, ihr Erbübel, hatte sie schon vorher wieder vernichtet, und der glückliche Sturm der Russen auf die Hauptstadt, die den Kampf beendete, war nur das letzte äußere Resultat der Selbstentzweiung und Selbstverrätherei der Polen. Für Frankreich als den Staat, der bisher – denn was die Zukunft bringt, kann man doch nicht so apodictisch vorher wissen – das Centralisationssystem auf die äußerste Spitze getrieben hat, dürfte die Befestigung von Paris eine große Bedeutung haben. Mir ist es peinlich, die Stadt des europäischen Amusements von Festungswerken eingeschlossen zu sehen. Die heitere Beweglichkeit des pariser Treibens scheint mir in zu grellem Widerspruche mit den starren Mauern und Thürmen zu stehen. Vielleicht sind auch diese Wälle nur Vorarbeiten zu künftigen Boulevards, wenn die wachsende Bevölkerung wieder einen neuen Ring um die Stadt gelegt haben wird. Wenn man gegen den Bau von Festungen an Napoleon’s Verfahren erinnert, sie zu ignoriren, ihnen vorüberzumarschiren, so sagen die Militairs, er sei ein Genie gewesen, und für ein solches seien keine Regeln da; es modificire Alles. Wer steht ihnen denn aber dafür, daß nicht wieder ein Genie des Krieges kommt?“

Ueber das häufige Betteln in Königsberg sagt Rosenkranz unter Anderm: „Einer der allgemeinsten Gründe scheint mir die Indolenz der hiesigen untern Volksklassen zu sein. Der gemeine Mann ist schwerfällig, langsam, unerfinderisch, ja arbeitsscheu. Er setzt noch keine Ehre darein, sich selbst zu unterhalten, keine Unehre darein, unterhalten zu werden. So lange er sich im Nothstande befindet, verspricht er alles Mögliche zu leisten. „Erbarmen Sie sich!“ ist dann das dritte Wort, womit er uns antritt. Aber kaum ist der dringendste Moment vorüber, [145] so wird er schon wieder apathisch, unwillfährig, besinnt sich, ob er einen Antrag annehmen soll, und fängt an, übertriebene Foderungen zu machen, deren Ausdruck öfter bis zur Grobheit geht. Der kleine Handwerker wird bei uns den Termin zur Ablieferung einer Arbeit selten einhalten und sich ungeheuer bezahlen lassen. Wenn daher Jemand in bedrängte Umstände geräth, so wird er hier nicht zunächst in sich Hülfsquellen aufsuchen, sich wieder eine bessere Lage zu schaffen, sondern er wird sich bedenken, wer ihm wol eine Unterstützung geben könne. Daß er sich in Verlegenheit befindet, reicht für ihn hin, die Voraussetzung zu machen, daß man ihm helfen müsse. Das Abwarten aber der Hülfe, die von außen kommen soll, der Zeitverlust, der dadurch entsteht, die niedergeschlagene Stimmung, welche sich durch die Einbildung nährt, daß Andere doch etwas thun müßten, verderben den Charakter. Es entsteht eine oft kolossale Passivität, die im Erdulden von Entbehrung oft eine negative Stärke entwickelt, welche sich nur positiv zu äußern brauchte, um sogleich diese ganze Summe von Elend unnütz zu machen. Dieser Richtung auf Unterstützung von außen her entspricht nun wirklich eine solche in Königsberg, dem Systeme des Nehmens eins des Gebens. Königsberg ist außerordentlich wohlthätig. Gewiß ist Alles buchstäblich wahr, was uns davon gesagt wird, wie himmlisch es sei, die Thräne eines nothleidenden Bruders zu stillen, den Hungernden zu speisen, den Durstigen zu tränken, den Entblößten zu kleiden. Aber das maßlose Wohlthun macht die Armuth zu einem organisirten Stande, oder richtiger, nicht die Armuth, denn diese erhält sich noch selbst, wenngleich mit Mühe und Entbehrungen, sondern die faule Dürftigkeit. Das ist das rechte Wort. Es ist der größte, längst anerkannte Misverstand, der Noth durch bloßes Geben abhelfen zu wollen. Momentan, in gewissen Fällen, muß dies geschehen, aber es darf nicht Princip werden, denn Noth ist auch die göttliche Mutter [146] der Erfindungen, der vervielfachten und erhöhten Thätigkeit. Daß die Noth, wenn ihr nicht von außen Einhalt geschieht, sogleich zum Verbrechen, zum Betrug und Diebstahl, führen müße, ist eine Meinung, die zwar verbreitet genug ist, die man aber nicht genug bekämpfen kann. Friedrich der Große schon durchschaute diese weiche, in sich versinkende Indolenz und schrieb das harte Wort, daß nur durch die Verzweiflung etwas aus dem hiesigen Volke werden könne. Die Hülfe, die Jemandem von außen kommt, pflegt schnell genug aufgebraucht zu sein, und dann ist die alte Noth von neuem da und erwartet abermals ein Wunder. – So wird die Trägheit, die allerdings oft dürftig ist, aber es nicht zu sein brauchte, durch die Wohlthaten groß gezogen, und dann weiß man nicht, wie es zugeht, daß der Abgrund, statt sich zu schließen, immer größer wird. Je mehr die Wohlthätigkeit zu einem Systeme sich entwickelt, um so trotziger wird die Foderung, die man an sie macht. Sie erkennt ja die Noth und ihre Verpflichtung, sie aufzuheben, an, sie berechtigt ja den zufällig Leidenden, Hülfe zu erwarten. Die bisher betrachtete Passivität und die Wohlthätigkeit sind also in ein Wechselverhältniß gegenseitiger Steigerung getreten. Die Wohlthätigkeit ist nämlich eine derjenigen Tugenden, die am schnellsten gedeihen, denn von seinem Ueberfluße sich etwas für einen Andern abbrechen, ist nicht zu schwer. Materielles Wohlthun ist ferner ostensibel. Die Namen der Wohlthäter können genannt, können gedruckt werden. Der Eitelkeit wird geschmeichelt, den Dürftigen als ein kleiner Deus ex machina erschienen zu sein. Wenn nun eine fürstliche Person aus einem vollen Säckel den Stadtarmen bei einem vorübergehenden Aufenthalt einige Hundert Thaler schenkt, so ist das recht löblich; hat ihr diese That aber die geringste Aufopferung, die kleinste Anstrengung gekostet? Versagt sie sich deshalb etwas von ihren luxuriösen Gewohnheiten? Auch eröffnet sich hier in [147] der Gesinnung vieler Menschen eine religiöse Verworrenheit. Die Werkheiligkeit beschleicht das Herz. Der Glaube, daß Gott unser Wohlthun auch an uns, d. h. an unsern irdischen Gütern, segnen und es uns nie daran werde mangeln lassen, damit wir wohlzuthun nicht zu unterlassen brauchen, nistet sich ein. Der Aberglaube, am Wohlthun eine Assecuranz für die eigene Wohlfahrt bei Gott zu begründen, verunreinigt unser Wohlthun. Die Formeln, mit denen der Bedürftige dankt, sind auch sämmtlich darauf eingerichtet, solchen Aberglauben zu unterhalten. Eine Wohlthat, die uns von Gott dreifach vergolten werden soll, ist demnach nur der Einsatz eines Capitals, das wir mit reichlichen Zinsen zurückzuempfangen erwarten. Wer unter uns wäre wol, der sich rühmen könnte, im Momente des Handelns von diesem pharisäischen Calcul immer frei zu sein?“ Habe ich nun wol Unrecht, wenn ich sage, Rosenkranz hätte hier noch einen Schritt thun sollen, den letzten, entscheidenden, ohne den doch selbst das Obige mehr oder weniger un – erbaulich klingt?

In dem letzten Abschnitte: „Das kirchliche Leben“, sagt Rosenkranz: „Mit Erstaunen habe ich im Kreise meiner beschränkten Erfahrung wahrgenommen, daß preußische Gutsbesitzer einen ganzen Winter consequent Seite vor Seite von Strauß durchgelesen, durchgesprochen haben, ja nachher für ihre abweichenden Ansichten mit einander in Briefwechsel getreten sind. Wollten sich die Straußianer, was übrigens anzunehmen gar keine Thatsachen vorliegen, als Confessionen constituiren, so würde keine Macht der Erde sie daran hindern können.“ – Jene Nachricht von der Theilnahme der Gutsbesitzer an der Straußischen Ansicht bestätigt auf eine auffallende Weise die ohnehin sichere Nachricht, daß auf die erste Kunde von dem Verein der „Freien“ eine Anzahl dortiger Gutsbesitzer nach den genaueren Umständen sich eifrigst erkundigte und ihre Bereitwilligkeit erklärte, dem Vereine beizutreten. Wenn man [148] den in dieser Sache verkehrten Ausdruck „Confession“ streicht, der nur auf kirchlichem und religiösem Gebiete Geltung hat, so scheinen grade die „Freien“ der Anfang eines solchen Vereins zu sein, den „keine Macht der Erde hindern kann“.


17.
No. 208.
27. Juli 1842.
Preußen.

o Berlin, 24. Jul. In der nächsten Umgegend Berlins hat kürzlich ein Superintendent (der Name kann hier unerwähnt bleiben, da der Mann vielleicht selbst sich berufen fühlen wird, mit seiner redlichen Ueberzeugung hervorzutreten) auf einer sogenannten Synode seinen Geistlichen die Frage vorgelegt, ob Prediger sich mit dem Lesen kritischer Schriften, wie sie die heutige Theologie bringt, beschäftigen und überhaupt von ihnen Notiz nehmen sollen. Beiweitem die Mehrzahl der Geistlichen beantwortete die vorgelegte Frage mit einem aufrichtigen Nein, und nur Einer derselben kündigte an, daß er, da seine Ueberzeugung dem zuwider laufe, nächstens eine Abhandlung darüber lesen wolle, wie die berüchtigten Synoptiker des Bruno Bauer aufzufassen seien. Bedenkt man, wie gefährlich in neuerer Zeit die Wissenschaft, und zwar diese in weitester Durchbildung als Philosophie, der althergebrachten Theologie zu werden droht, und wie jüngst schon der Vorschlag gehört wurde, die Jünger der Theologie in eignen Predigerseminaren für ihren künftigen Beruf einzuschulen, ja wie Marheineke selbst in seinem theologischen Votum auf diesen, wie er meint, gräßlichen Ausgang mit Schaudern hinweist: so wird man in dem obigen Geständniß, daß die Wissenschaft der unbefangenen Ausübung des geistlichen Amtes nur störend in den Weg trete, nichts Auffallendes mehr finden, sondern den Freimuth der Unschuld anzuerkennen genöthigt sein, der sich das Unvermeidliche nicht dünkelhaft verhehlt. Bisher wurde [149] auf die herrliche Aushülfe, welche in dem völligen Aufgeben der so gefährlichen Wissenschaft dargeboten wird, nur theoretisch und schüchtern hingewiesen; die angeregte Frage des Superintendenten und der Beifall seiner Amtsgenossen bilden den ersten erfreulichen Fortschritt zu einer offenen Praxis und zu der furchtlosen Würdigung Dessen, was Noth thut. Gegenüber diesem klaren Bewußtsein von dem Berufe eines heutigen Geistlichen, gegenüber der Einsicht, daß der Prediger nur dann heiter und sorglos fungiren könne, wenn er sich von allen bedrohlichen Untersuchungen der unbarmherzigen Kritik fern halte und durch keine wissenschaftlichen Bedenken oder Zweifel die Sicherheit seines Glaubens trüben laße, gegenüber dieser einfältigen und höhern Selbstschätzung wird der besagte Opponent mit seinem Eingehen auf die Synoptiker einen schweren Stand haben und jedenfalls deshalb unterliegen, weil allein die Ansicht des Superintendenten die consequente und wahre, die seinige dagegen eine gesuchte und erkünstelte ist. Man muß es in allen Fällen lohnt, wenn nach dem Spruchwort der Schuster darüber mit sich einig wird, daß er bei seinem Leisten bleiben solle. – Das in Ihrer Zeitung (Nr. 194) mitgetheilte, dem Frankfurter Journal entnommene „Glaubensbekenntniß der Freien“ ist in der That das lächerlichste Product von der Welt. Daß dergleichen Cruditäten den „Freien“ auch nicht im Traume einfallen, dieser Versicherung bedarf es kaum für Diejenigen, welche die Gegenwart kennen. Für Leichtgläubige will ich aber die Versicherung hersetzen, daß ich eine Anzahl „Freier“ über diese Mystification in fröhlicher Gesellschaft herzlich lachen hörte; sie waren Alle darüber völlig unbesorgt, daß irgend ein Mensch den Unsinn des Correspondenten im Frankfurter Journal, welcher „sich durch Zufall im Besitze des sogenannten Glaubensbekentnißes seiner Sektirer“ zu befinden vorgibt, für Sinn halten könnte, und meinten, es sei schon verkehrt genug, bei den [150] Freien nur überhaupt von einem „Glaubensbekenntniß“ zu reden, und man werde daran leicht die ganze Fabel erkennen. Ich hätte Ihnen gern einen Wink darüber gegeben, daß Sie nicht ein so blindes Vertrauen in die unbefangene Einsicht aller Leser setzen sollten, getraute mirs aber nicht. Hier jedoch will ichs sagen. – Unser Opernplatz hat dadurch eine anmuthige Verschönerung erhalten, daß längs der Gartenmauer des daran belegenen Palais der Fürstin Liegnitz mehre durch Ein Dach verbundene, geschmackvolle Buden erbaut worden sind, in denen seit einigen Tagen die aufgestellten Blumen und Früchte, die feinen Porzellan- und sonstigen Quincaillerie- und Nippwaaren einen reizenden Anblick gewähren. Früher bot die alte Mauer nur angeklebte Zettel und mancherlei Unreinlichkeit dem Auge dar; Hr. Faust, dem diese Buden gehören, hat uns auf dankenswerthe Weise davon befreit. Nur wäre zu wünschen, daß man sichs angelegen sein ließe, an mehren Stellen für ein Bedürfniß zu sorgen, dem diese wie ähnliche Mauern bisher unangenehmer Weise hat dienen müssen. Große Städte bedürfen solcher Anstalten und zwar für beide Geschlechter.


18.
No. 209, 210 u. 211. Beilagen
28., 29. u. 30. Juli 1842.
Der Proceß des Dr. Jacoby.
  • Ganz Deutschland nimmt den lebendigsten Antheil an dem Processe des Dr. Jacoby in Königsberg, und selbst das Ausland verfolgt ihn mit Aufmerksamkeit. Durch das Erkenntniß des Criminalsenats des königl. Kammergerichts ist bekanntlich folgende Verurtheilung ausgesprochen: „Auf die von dem Criminalrathe Richter geführte Criminaluntersuchung wider den praktischen Arzt Dr. Johann Jacoby zu Königsberg in Preußen erkennt der Criminalsenat des königl. Kammergerichts nach Lage der

[151] Acten für Recht: daß Inculpat Dr. Johann Jacoby von der Anschuldigung des Hochverraths völlig frei zu sprechen; wegen Majestätsbeleidigung dagegen, sowie wegen frechen, unehrerbietigen Tadels und Verspottung der Landesgesetze und Erregung von Misvergnügen mit zwei und einem halben Jahre Festungsarrest ordentlich zu bestrafen, auch des Rechts, die preußische Nationalcocarde zu tragen, für verlustig zu erklären, und die Kosten der Untersuchung zu tragen gehalten, welche im Falle seines Unvermögens bis auf die aus dem Malefizfonds zu entnehmenden baaren Auslagen niederzuschlagen.“ Von diesem Urtheil erster Instanz wird Dr. Jacoby den weiteren Weg der Appellation einschlagen. Da die Sache aber durch Publication dieses Erkenntnisses zu einem Abschlusse gediehen ist, so müssen wir auf sie, als auf eine historische Thatsache, deren Bedeutsamkeit für die Gegenwart Niemandem entgehen kann, zurückblicken, und dies um so mehr, als Dr. Jacoby selbst seine „Rechtfertigung“ durch den Druck veröffentlicht hat. Er erzählt darin die Stadien seines Processes in folgender Weise: „Zum Schlusse sei noch ein kurzer Rückblick auf die nunmehr bald jährige Untersuchung gestattet. Das Verfahren, welches befohlenermaßen das königsberger Oberlandesgericht gegen mich einleitete, hatte von vorn herein den doppelten Character des Accusations- und Inquisitionsprocesses. Es wurde nicht dem Gericht überlassen, die Schuld oder Unschuld meiner Schrift zu ermitteln, sondern eine ausführliche, im Ministerium des Innern und der Polizei verfaßte Anklage zur Basis der Untersuchung genommen. In zwanzig peinlichen Verhören hatte ich nicht sowol die Aeußerungen meiner Schrift zu erklären, als vielmehr gegen den Nothbehelf accusatorischer Bedeutungen anzukämpfen. Demnächst war die anfangs so eifrig betriebene Untersuchung plötzlich abgebrochen, die noch nicht geschlossenen Acten nach Berlin gesendet und fünf Monate lang eine Aussetzung [152] der Verhöre für gut befunden; meine dem Oberlandesgerichte überreichte Vorstellung, sowie eine an den Justizminister gerichtete Beschwerde blieben nicht nur unbeachtet, sondern sogar unbeantwortet, und erst in Folge eines Immediatschreibens an Se. Maj. den König wurde dem Gerichtshofe die Beschleunigung der Sache geboten. Wie die Unabhängigkeit des Richters eng verbunden ist mit seiner unbestreitbaren Competenz, so ist es auch Pflicht jedes Redlichgesinnten, an den einmal durch das Gesetz geheiligten Formen festzuhalten. Daher habe ich, auf Grund des Gesetzes vom 25. April 1835, gegen die Urtheilsbefugniß meines ordentlichen Gerichtsstandes protestirt, und so selbst den vielleicht nicht unwichtigen Vortheil aufgegeben, von Mitbürgern, denen mein Wandel bekannt ist, gerichtet zu werden. Nachdem der Justizminister den Proceß zurückgewiesen, ward diesem Conflicte durch das Dazwischentreten königlicher Gnade die rechtliche Abhülfe zu Theil. Und so stehe ich denn, aus freier Wahl verzichtend auf jede Ausnahme von dem Gesetze, vor Richtern, denen meine Person unbekannt ist und dem preußischen geheimen Proceßgange nach auch unbekannt bleiben wird. Das gute Recht ist der beste Schutz. Es liegt nicht in dem Geiste der Schrift, die Landesgesetze zu verspotten; fern ist ihr jede Beleidigung so des Königs wie des Staates. Ohne Scheu würde ich auch jetzt noch öffentlich aussprechen, daß Beamtenallgewalt und politische Nichtigkeit der selbständigen Bürger das Gebrechen des Vaterlands; Oeffentlichkeit und wahre Vertretung die Heilmittel dieses Gebrechens; daß das preußische Volk durch geistige Bildung zu einer größern Theilnahme an Gesetzgebung und Verwaltung des Staats eben so befähigt, wie durch Geschichte und Gesetz dazu berechtigt; daß ein innigeres Band der verschiedenen Landestheile, mag es durch die der Nation verheißenen Reichsstände oder durch die vereinten Landtagsausschüsse aller Provinzen geknüpft [153] werden, zum Wohle des Ganzen erfoderlich ist; daß nur eine solche Einigung dem Volke die politische Bildung und die sittliche Kraft geben kann, durch welche allein es den Kampf mit nahenden Stürmen, wenn nicht glücklich, mindestens würdig zu bestehen vermag. Dies sind die Grundzüge einer Schrift, die an den Stufen des Thrones niedergelegt zu haben ich selbst jetzt nicht bereue. Die Thatsachen der vaterländischen Geschichte sind mir heilig; ich habe sie weder entstellt, noch daraus neue Rechte freventlich hergeleitet. In der Stille der Weihe ertheilte Friedrich Wilhelm III. seinem Volk jene organischen Gesetze und Rechte, denen Preußen seine Wiedergeburt verdankt; er sprach am 22. Mai 1815, als Preußens Jugend wiederum den Schlachtfeldern zueilte, den herrlichsten Segen über sie aus. Diese Urkunde der Verheißung ward freiwillig ausgestellt, ein Ergebniß moralischer Nothwendigkeit. Wer darin nur das vergängliche Gebot einer vorübergegangenen Noth sieht, verkennt die Größe jener Zeit, des Volkes Hingebung und die Erhabenheit des noch betrauerten Fürsten. Anders unser König und Herr! Er hat Mahnungen nicht gnädig aufgenommen, aber zugleich ihr wohlbegründetes Recht anerkannt. Ihm werden die väterlichen Verheißungen heilig sein! Hier ist mein Bekenntniß; ich habe nichts verschwiegen und nichts zu widerrufen. Frei spricht mich die Ueberzeugung, frei das Gewissen, und – ich stehe vor selbstgewählten, gewissenhaften Richtern.“ Da der Criminalsenat selbst sich genöthigt sah, die Anklage auf Hochverrath zurückzuweisen, so hat der auf diese Anschuldigung bezügliche Theil der Rechtfertigung kein augenblickliches Interesse mehr. Die beiden anderen Punkte der Anklage, Majestätsbeleidigung und frecher, unehrerbietiger Tadel der Landesgesetze, sind vom Senate bestätigt worden. Wie sich Dr. Jacoby gegen beide Beschuldigungen vertheidigt, das kann hier unmöglich ausführlich gezeigt werden: man müßte dann eben die ganze „Rechtfertigung“ [154] abschreiben. Es wird auch genügen, wenn einzelne Stellen hier Platz finden, die schon für sich ein größeres Publikum ansprechen.

Was zunächst die Denunciation der Majestätsbeleidigung betrifft, so heisst es in diesem Artikel der „Rechtfertigung“: „Kaiser Tiber war der Erste, der Urtheile (judicia) für crimina majestatis erklärte (Tacit. Annal. I. 72); dieser Ursprung schon spricht über den Werth der Maßregel ab und sollte mindestens in Anwendung derselben Vorsicht empfehlen. Für das Recht der Urtheilsfreiheit in Bezug auf Regierungshandlungen erklärten sich von je her die ausgezeichnetsten Rechtslehrer: «Die Frage, sagt einer derselben, die Frage: wer hat dem Schriftsteller das Recht gegeben, über diese oder jene Staatsangelegenheiten zu urtheilen? verräth allemal entweder den Unverstand des Fragenden oder seine schlechte Denkart. Den ersten, wenn er wirklich glaubt, es sei irgend eine Erlaubniß dazu erfoderlich; die zweite, wenn er sklavisch und kriechend Alles, was Könige und Minister thun, für unfehlbare Götterschlüsse will gehalten wissen, weil er sich als Schmeichler persönlich wohl dabei befindet. Lächerlich ist es, wenn man anders bei so gewichtigen Betrachtungen lachen darf, daß die Frage: wer dem Tadler oder dem Beurtheiler die Befugniß dazu gegeben habe? gemeiniglich von Leuten aufgeworfen wird, die mit vollen Backen Alles loben und anpreisen, was Se. Majestät, Se. Durchlaucht und Se. Excellenz beschlossen, angeordnet und gethan haben. Wer hat ihnen denn die Befugniß gegeben zu loben? Oder ist Lob nicht auch Urtheil? Soll man Staatseinrichtungen ein für allemal als unfehlbare Götterbeschlüsse verehren, so muß man ja weder loben noch tadeln, sondern anbeten und schweigen. Der Tadel ist gleichwol an sich nie schädlich, oft heilsam; das Lob aber mehrentheils schädlich und selten heilsam» (s. Weber über Injurien II. 215.) In Preußen ist die Urtheilsfreiheit der Schriftsteller durch Herkommen und [155] Gesetz sanctionirt, und wenngleich nicht immer von den Censoren, doch stets von den Gerichtshöfen anerkannt worden. Bedarf es hierzu noch eines Beleges, so erinnere ich an die vielen Schriften, die das Verfahren der Regierung gegen den Erzbischof von Köln auf das schärfste angriffen, ohne Criminaluntersuchung zur Folge zu haben ..... Angenommen, ein Publicist nenne, auf so einleuchtende Thatsachen gestützt, die Jetztregierung minder liberal als die frühere, kann, frage ich, dieses historische Urtheil als eine strafwürdige Beleidigung gelten? Schon in älterer Zeit machten die Rechtsverwalter den Versuch, gegen Angriffe auf ihre Verwaltung sich durch die lex majestatis zu schützen; sie zogen sich aber dadurch nur selbst den Tadel der Geschichtsschreiber und Rechtsverständigen zu. Moralisch wie gesetzlich muß ein Urtheil über die (politische) Meinung eines Mannes von dem Urtheile über dessen Gesinnung wohl unterschieden werden. Die politische Meinung auch des höchstgestellten Mannes öffentlich zu bestreiten, steht Jedem frei, nur wer die Gesinnung desselben verdächtigt, macht sich einer Beleidigung schuldig. Es kann Jemand die Rückkehr zu längst abgestorbenen Principien als den Gipfel des Völkerglückes betrachten und doch ein ganz ehrenwerther Mann sein; hieraus folgt, daß die Aeußerung, Jemand sei reactionair oder antiliberal, schon deshalb keine Injurie ist, weil derselben die Hauptbedingung jeder Injurie, die Ehrverletzung des Andern, abgeht. Setzen doch manche Staatsdiener sogar ein Verdienst darein, offen über den Liberalismus der Gegenwart den Stab zu brechen; nimmermehr können sie daher durch eine Aeußerung wie die obige sich verletzt fühlen, geschweige denn eine gerichtliche Anklage darauf zu begründen geneigt sein .... Majestät ist die dem Staatsoberhaupte zukommende höchste bürgerliche Ehre. Verletzung dieser Ehre, Majestätsbeleidigung, umfaßt daher alle diejenigen Handlungen, welche, wenn sie gegen eine Privatperson gerichtet wären, [156] als Injurien gelten würden. Dies stimmt ganz mit der Definition des Allgemeinen Landrechts (Tit. 20. Thl. II. §. 196): «wer das Oberhaupt des Staats in seiner Würde persönlich beleidigt, begeht das Verbrechen der Majestätsbeleidigung», überein. Nothwendige Folgen dieser Begriffsbestimmung sind: I) daß absichtliche, wirkliche Ehrenkränkung eine unerläßliche Bedingung, wie jeder Injurie, so auch der Majestätsbeleidigung ist; 2) daß nur allein das Staatsoberhaupt, nicht also die zu seiner Familie gehörigen Personen, geschweige denn seine hingeschiedenen Vorfahren, Gegenstand des Verbrechens beleidigter Majestät sein können; 3) daß ein, nicht gegen die Person des Königs, sondern gegen eine von ihm oder seinen Räthen ausgehende Sache, wie Gesetze, Anordnungen, Landtagsabschiede etc. gerichteter Angriff keine Klage auf Majestätsbeleidigung begründet.“

Gegen die zweite Denunciation auf frechen, unehrerbietigen Tadel der Landesgesetze soll, abgesehen von den einzelnen Rechtfertigungen, nur diese allgemeinere Stelle hier stehen. „Unter der Regierung des Tiberius war eine allgemeine Anklagewuth ausgebrochen, die den friedlichen Staat mehr verheerte als alle bisherigen Bürgerkriege. Niemand war sicher. Jede Gelegenheit wurde ergriffen, selbst im Rausche gesprochene Scherzworte eifrig aufgefangen, um diese Wuth zu befriedigen. Man war nicht einmal gespannt auf das Schicksal der Angeklagten. Denn der Ausgang war stets ein und derselbe. Zu jener Zeit, die uns von Seneca also geschildert wird, galt es für die höchste Frechheit, vor der Bildsäule des Kaisers sich umzukleiden, einen Diener zu züchtigen, der eine Silbermünze des Tiberius bei sich führte, ein durch Alter beschädigtes Bild des Kaisers auszubessern oder mit dem Garten zugleich die kaiserliche Statue in demselben zu verkaufen. Jetzt werden ähnliche Vorgänge von Jedermann als völlig gleichgültige Handlungen betrachtet, und unsere Rechtslehrer [157] zählen die darauf gesetzten Strafen zu den historischen Curiositäten. Man lernt hieraus, wie unbestimmt der Begriff: Frechheit, wie sehr er von den jedesmaligen Ansichten der Zeit abhängig ist. Als das Gesetz des Allgemeinen Landrechts (Thl. II. Tit. 20. § 151) abgefaßt wurde, es geschah dies in den Jahren 1780-1784, bestand noch zwischen Regierung und Regierten eine so große Kluft, daß man von unten her sich um die Staatsangelegenheiten wenig kümmerte, von oben blinder und stummer Gehorsam für die höchste Tugend eines guten Bürgers gehalten wurde. Das Volk, in Zünften und Corporationen gehörig organisirt, kaum aber noch zu einem selbständigen Leben erwacht, war damals aus Mangel an politischer Bildung so wenig einer eigenen Prüfung fähig, daß es durch publicistischen Tadel der Staatsverwaltung, selbst wenn derselbe allen Grundes entbehrte, leicht aus seiner Stumpfheit aufgeregt und den Machthabern gefährlich werden konnte; daher man es für nöthig hielt, jedes öffentliche Urtheil zurückzudrängen und jeden Tadel des Bestehenden für sträfliche Anmaßung zu erklären. Wie sehr aber hat sich seit jener Zeit der gesellschaftliche Zustand und vor Allem die Ansicht über das sittliche Verhältniß der Regierung zu den Bürgern verändert! Vereinzelte Anachronismen sind es, wenn hier und da noch Jemand in der Staatsverwaltung militairische Begriffe geltend zu machen, die Bürger wie Soldaten zu commandiren versucht. Nicht leidenden Gehorsam verlangt die Gegenwart, sondern Selbsturtheil und thätigen Gemeinsinn; Fürst und Volk stehen einander nicht mehr feindlich gegenüber; traurige Erfahrungen haben sie einander näher gebracht. Seit jener Zeit hat namentlich Preußens Volk in der Noth seine Treue, im Kriege seine Mannhaftigkeit und im Frieden seine Reife, Wahres vom Falschen zu unterscheiden, bewährt. Hat unter solchen Umständen die Regierung von dem unbegründeten Tadel eines Schriftstellers etwas zu fürchten, und kann der begründete [158] ihr anders als lieb sein? Hat unser König es nicht selbst ausgesprochen, daß in Zukunft ihm Niemand mehr das Vertrauen zu seinem Volke rauben wird? Und dennoch sollte der Staat zur Vertheidigung gegen rein geistige Angriffe noch immer seiner Gefängnisse und Festungen bedürfen? Sollte auf seine innere Intelligenz und innere Kraft so wenig vertrauen können, daß noch immer jeder Zweifel an der Regierenden Unfehlbarkeit als frecher unehrerbietiger Tadel, jede schriftstellerische Opposition als Hochverrath verfolgt werden müßte? Wahrlich! Besser wäre es, jenes Kriegsgesetz des vorigen Jahrhunderts aufzuheben, als das durch die königliche Amnestie verscheuchte Gespenst der Demagogenfurcht wieder aufleben zu lassen.“

Die Entwickelung Preußens in dem Zeitraume, welchen die gerichtliche Untersuchung einnahm, hat die Schrift mehr gerechtfertigt, als es ein Rechtsanwalt zu thun vermöchte. Daher schließt denn auch Dr. Jacoby damit, daß er „einige bis Ende 1841 bekannt gewordene, den Einwand der Wahrheit rechtfertigende Thatsachen“ hinzufügt, deren Aufzählung Jedem willkommen sein wird. „I) Es wird mir vom Denuncianten der Vorwurf gemacht, daß ich die «Verfassung in Censurangelegenheiten böswillig ignorire», weil ich die Censur «den schlimmsten Feind der Presse» und die Art, wie sie in unserm Vaterlande gehandhabt wird, eine »Bevormundung und Unterdrückung der öffentlichen Meinung» genannt habe. Antwort auf diesen Vorwurf geben nicht nur die zahlreichen Petitionen aus Köln, Saarbrücken, Koblenz etc., sondern auch die Verhandlungen des preußischen und rheinischen Landtags, in welchen die bei uns obwaltende Censur mit noch viel grelleren Farben geschildert wird, als es in meiner Schrift geschehen. «Obgleich, so heißt es in dem Ausschußberichte der rheinischen Stände, obgleich in dem Art. 2 des Censuredicts vom 18. Oct. 1819 ausdrücklich gesagt ist, daß die ,Censur keine ernsthafte und bescheidene Untersuchung der [159] Wahrheit hindern, noch den Schriftstellern ungebührlichen Zwang anlegen solle’, so unterwirft dennoch derselbe Artikel so viele Gegenstände der strengen Aufsicht der Censur, daß es ihr fast zur Pflicht gemacht ist und jedenfalls ihrem Ermessen anheimgestellt wird, jede noch so bescheidene Besprechung in- und ausländischer Angelegenheiten zu unterdrücken.» Und der preußische Landtag: «Die Verhältnisse, welchen die Presse zur Zeit im preußischen Staat unterliegt, wirken höchst nachtheilig auf Geist und Herz des Volkes. Den Worten der Verordnung vom 18. Oct. 1819 entgegen, hat die Censur seit längerer Zeit eine Richtung genommen, welche besonders dahin geht, jede irgend freimüthige, wenn auch anständig gehaltene und gründlich motivirte Erwähnung oder Beleuchtung der inneren Verhältnisse des Staats ängstlich zu überwachen oder vielmehr zu verhüten» etc. Ich will nicht weiter citiren; aber, welche Stelle meiner Schrift über Censurangelegenheiten man incriminiren mag, ich mache mich anheischig, aus den genannten Documenten eine schärfere daneben zu stellen. Um jeden Zweifel zu heben, sei hier noch des bekannten königl. Zeugnisses, des Briefes an Hrn. von Brünneck, erwähnt, welches vom 11. Juni 1841 datirt ist. 2) Meine Aeußerungen über die Unpopularität und die geringe Wirksamkeit der Provinzialstände werden mir als «frecher Tadel» ausgelegt. Ich brauche nicht erst an den westfälischen Landtag im Jahre 1830 zu erinnern, auf welchem über die «Unzulänglichkeit der Provinzialstände» und über «den Mangel an Vertrauen, den dieselben schmerzlich empfinden», geklagt wurde; neuere Parallelstellen bieten die Protokolle der letzten schlesischen Ständeversammlung. So heißt es daselbst: «Bei Berathung über die allerhöchsten Propositionen sprach sich vielseitig die Meinung aus, daß, wenn häufig der Landtag einer wünschenswerthen Popularität entbehrte, dies hauptsächlich in dem Mangel der Publicität seiner Bestrebungen lag;» und ferner: «Es wurde [160] ferner, nachdem erwähnt worden, daß schon die Provinziallandtage jetzt zu wenigen Anklang gefunden, erwidert: daß dies nur darum der Fall gewesen, weil man keine Resultate gesehen, jetzt werde dies ganz anders sein.“ Facit Deus! 3) Was ich mit Bezugnahme auf den bekannten Ausspruch des Ministers v. Stein über die große «Macht der Beamten» und die «politische Nichtigkeit der übrigen Bürger» gesagt, ward in noch weit entschiedenern Worten von dem diesjährigen Landtage zu Danzig bestätigt. «Der preußische Beamtenstand, heisst es in den gedruckten Verhandlungen, an Bildung und Charakter vielleicht der ausgezeichnetste, sei wie durch eine Schranke vom Volke getrennt, entbehre großentheils der gegenseitig belebenden Wechselwirkung mit dem letztern, und bilde daher mit seinen Ansichten und Ideen gewissermaßen einen Staat im Staate. Der Nachtheil, den dieser Umstand für die Beamten rücksichtlich der richtigen Auffassung ihres Berufs habe, sei eben so groß als derjenige, welcher dadurch auf die richtige Beurtheilung amtlicher Maßregeln von Seiten des Volks ausgeübt werde; man dürfe kaum zweifeln, daß hierin alle gebildeten Vaterlandsfreunde übereinstimmen.» 4) In meiner Schrift ist von der administrativen Absetzbarkeit der Justizcommissare gesprochen, die als Vertheidiger der Angeklagten grade die freieste und unabhängigste Stellung einnehmen sollten. Es haben sich seitdem mehre Stimmen über die ungünstige und abhängige Lage der preußischen Advocaten vernehmen lassen. Man vergleiche Dr. Straß’s «Reform des Advocatenwesens, Berlin 1840», und den Nachtrag zum Conversationslexikon der Gegenwart (36. Heft. Artikel: Proceßreform), woselbst ein Mann, der über 40 Jahre als Richter in höhern Gerichten gearbeitet hat, sich misbilligend darüber ausspricht, daß man den Advocatenstand «in eine Unterordnung unter die Gerichte zurückzubringen suche, welche zur wahren Unterwürfigkeit wurde». Auch höhern Orts scheint man auf [161] dies Misverhältnis aufmerksam geworden zu sein; denn vor kurzem ist in Folge der Cabinetsordre vom 12. Juli 1841 an die Oberlandesgerichte, und durch diese an die preußischen Advocaten eine Auffoderung ergangen, nach gemeinsamer Berathung Vorschläge über eine zweckmäßige Aenderung ihrer Stellung zu machen. 5) Die Bemerkungen über Administration werden in der Anklage als «freche Schmähungen» bezeichnet, namentlich die Ausdrücke: «Unvollständigkeit und Oberflächlichkeit» des veröffentlichten Finanzetats (d. h. des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben für das kommende Jahr; denn wie weit derselbe in der Wirklichkeit befolgt werden konnte, wird nicht bekannt gemacht). Ich habe auf diesen Vorwurf in den Verhören geantwortet und verweise hier nur noch auf eine seitdem in Breslau erschienene Schrift: «Ueber den preußischen Haupt-Finanzetat für 1841», welche weitere Belege für die Wahrheit des Gesagten liefert. Bisher ist der Inhalt derselben weder officiell noch von Privaten bestritten worden. – Jetzt hätte noch besonders die Schrift des Hrn. von Bülow-Cummerow angeführt werden können. – 6) Der große Einfluß, welchen die Minister wie überall so auch auf die Justizpflege ausüben (der Denunciant nennt dies irrthümlich Ministerwillkür), scheint nicht blos mir aufgefallen zu sein. Die Zeitungen melden aus Berlin, daß man gegenwärtig mit der Absicht umgehe, dem geheimen Obertribunal oder einer besondern Abtheilung desselben die Entscheidung über Beschwerden in Justizsachen zu übertragen, während bisher, kraft der Verordnung vom 6. Sept. 1815, die Gerichte in allen formellen oder materiellen Gegenständen der Rechtspflege, welche nicht grade Erkenntnisse sind, unbedingt den Befehlen des Justizministers Folge zu leisten haben. Ein ähnlicher Antrag ist auch von dem provisorischen Landtage zu Berlin gemacht worden. 7) Seite 17 meiner Schrift stehen die Worte: «Bis zum Jahr 1832 konnte kein Justizbeamter wider seinen Willen versetzt [162] werden. Seitdem aber wird in den Bestallungspatenten nicht mehr wie früher der Ort ihrer künftigen Wirksamkeit genannt, sondern es erfolgt die Anstellung ,für die preußische Monarchie’; somit sind sie nicht mehr gegen willkürliche Versetzung geschützt.» Wie öffentliche Blätter berichten, ward vor kurzem verfügt, daß künftig eine unfreiwillige Versetzung der Richter nicht anders als durch Urteil und Recht erfolgen solle, damit die ihnen so nöthige Selbständigkeit nicht gefährdet werde. 8) Seite 18 meiner Schrift stehen die Worte: «Alle Erkenntnisse in Untersuchungen wegen Hochverrath, Majestätsbeleidigung etc. unterliegen der ministeriellen Bestätigung und sind vor derselben nur als ,Gutachten’ anzusehen, die zur Publication nicht geeignet sind.» Eine vor wenigen Monaten publicirte Cabinetsordre (vom 12. Sept. 1841) lautet: «Die in §. 508 der Criminalordnung vorgeschriebene, in der Cabinetsordre vom 4. Dec. wiederholte Bestimmung, nach welcher alle Erkenntnisse in den wegen des Verbrechens beleidigter Majestät geführten Untersuchungen an den Justizminister zur Bestätigung eingesendet werden sollen, wird hiermit aufgehoben.» 9) Ich habe in meiner Schrift von dem bei uns noch immer bestehenden «heimlichen Gerichtsverfahren» gesprochen und den Wunsch geäußert, daß dem Volke eine größere «Einsicht in die richterliche Staatsthätigkeit» vergönnt werde. Man vergleiche nur einen an den König erstatteten Generalbericht des Justizministers Mühler. Die Zeitungen haben diesen Bericht irrthümlich als eine Neuigkeit mitgetheilt; denn derselbe ist bereits vor drei Jahren abgestattet worden, und die «Cabinetsordre vom 3. Aug. d. J.», welche «Prüfung und schleunige Abhülfe» befiehlt, rührt nicht von dem jetzigen, sondern von dem verstorbenen Könige her. Der Sache selbst aber geschieht dadurch kein Abbruch; sie ist noch heute eben so wahr wie 1839. Der letzte rheinische Landtag hat aufs neue die Wiederherstellung des öffentlichen [163] und mündlichen Verfahrens bei politischen Vergehen beantragt, und auf einem dem preußischen geh. Ober-Justizrath Ruppenthal gegebenen Feste vernahm man die denkwürdigen Worte: «Aus aufrichtiger Liebe für mein Vaterland wünsche ich nichts sehnlicher, als die, dem Geiste unserer Zeit und der Verfassung des Staats anpassende Wiederherstellung der uralten deutschen Gerichtsverfassung, die auf dem Grundsatze der Mündlichkeit und Oeffentlichkeit erbaut war. Ich wünsche, und Jeder, der das Gute will, muß mit mir wünschen, daß die übrigen Provinzen des Reichs Dessen theilhaftig werden mögen, was das Rheinland besitzt.» Ueberall auf seiner Rundreise durch die Rheinprovinzen mit Jubel empfangen, erkannte auch Ruppenthal Oeffentlichkeit und Mündlichkeit als das höchste Palladium der bürgerlichen Freiheit an, pries laut die Vorzüge dieser echt germanischen Institution und sprach die Hoffnung aus, sie bald in ganz Deutschland angenommen zu sehen. Nach allem Diesem dürfte mein Ankläger sich wol in einem Irrthume befinden, wenn er das Verlangen nach «Oeffentlichkeit des Gerichtsverfahrens» mit zu den Ergebnissen einer «seichten Zeitungsweisheit» rechnet.“

Nun soll Einiges aus dem umfangreichen, dem Dr. Jacoby publicirten Erkenntniß des Criminalsenats in Betreff der beiden Anklagepunkte (der Hochverrath kann übergangen werden) dem Vorigen an die Seite gestellt werden. Zuvörderst ein paar Worte über die Person des Dr. Jacoby. Der Angeschuldigte Johann Jacoby, ein Sohn des verstorbenen Kaufmanns Jersohn Jacoby und dessen noch lebenden Witwe Eleonore, geborene Jonas, ist gegenwärtig 37 Jahre alt, bekennt sich zur jüdischen Religion, hat sich niemals in Militairverhältnissen und früher noch nicht in Untersuchung befunden. Nachdem er die Schulbildung auf dem Collegio Friedericiano in Königsberg empfangen, hat er vier Jahre hindurch auf der Universität in Königsberg Medicin studirt, und demnächst im Jahr 1828 [164] in Berlin die Staatsprüfung bestanden. Hierauf hat er sich eine Zeit lang in Heidelberg in der Geburtshülfe geübt, und sodann in Königsberg als praktischer Arzt niedergelassen. Gelegentlich erfährt man aus den Auslassungen des Angeschuldigten, daß er eine Zeit lang den Redacteur der Königsberger Zeitung vertreten; auch wird in einem bei der stattgefundenen Haussuchung in Beschlag genommenen Briefe, gezeichnet Nitzki Heilsberg, den 2. Febr. 1840, erwähnt, daß der Angeschuldigte seit Jahren an der Spitze eines Lesezirkels stehe, welchem durch seine Hand besonders Sachen politischen Inhalts zugingen, und in einem gleichfalls bei ihm vorgefungenen Schreiben, unterzeichnet Sachs den 16. Jan. 1841, wird bemerkt, daß der Angeschuldigte Unterschriften zur Theilnahme an einer dem Minister v. Schön darzubringenden öffentlichen Ehrenbezeigung sammle. Ueber die Theilnahme an der Verbreitung des Libells hat der Angeschuldigte während der ganzen Untersuchung ein hartnäckiges Stillschweigen beobachtet, um, wie er vorgibt, selbst unschuldig zur Criminaluntersuchung gezogen, zu verhüten, daß andere Unschuldige ein ähnliches Loos treffe. Auf die Zurückweisung der Majestätsbeleidigung von Seiten des Angeklagten erwidert das Erkenntniß nach weitläufiger Motivirung: „Selbst wenn man auch bei dem in Rede stehenden Verbrechen die Bosheit als ein besonders nachzuweisendes Requisit erachten müßte, so ergibt sich dieselbe doch auch aus den angeführten Stellen des Libells ganz unzweifelhaft. Die Behauptung, daß Wissen und Handeln ausschließliches Monopol der Minister sei, der Vorwurf, daß der Allerhöchste Landtagsabschied leere und unbestimmte Worte enthalten habe, um die Stände einstweilen zu beschwichtigen, die Aufstellung: «es könne von der in dem Allerhöchsten Erlasse erwähnten Mißdeutung wol nicht die Rede sein»; die Bemerkung: «es liege nicht in der Macht eines Einzigen, Institutionen, die sich bereits überlebt hätten, ihre [165] künftige Entwicklung vorzuschreiben»; alle diese Anführungen beweisen zur Genüge die Bosheit, mit welcher Inculpat die dem Landesherrn schuldige Ehrfurcht bei Seite setzte.“ Was nun die Anschuldigung des frechen, unehrerbietigen Tadels der Landesgesetze betrifft, so wird zunächst über den Tadel der Censur gesagt: „In solcher Weise darf ein Unterthan über die Gesetze und Anordnungen im Staate sich nicht auslassen, die Behauptung, daß jede das öffentliche Interesse nur entfernt berührende Andeutung, um veröffentlicht zu werden, sich außerhalb der preußischen Grenze flüchten müsse, daß die Censur, wie sie in Preußen gehandhabt werde, eine anmaßende Bevormundung, eine wahrhafte Unterdrückung der öffentlichen Meinung involvire, enthalten der Sache und den Worten nach frechen Tadel und verletzen die dem Staate schuldige Ehrerbietung. Die Aufstellung aber, daß dadurch eine höchst bedenkliche, dem Volke wie dem Könige gleich gefährliche Eigenmacht der Beamten gefördert werde, beweist deutlich deutlich die Tendenz, Misvergnügen und Unzufriedenheit mit den also geschilderten Institutionen zu veranlassen.“ In Betreff des wegen die revidirte Städteordnung vom Verfasser motivirten Tadels werden demselben Ungenauigkeiten und Unrichtigkeiten vorgeworfen, und es heißt: „Die unlautere Gesinnung und die verwerfliche Tendenz seiner Schrift gibt sich aber ganz besonders kund aus den Beispielen, welche Inculpat zum Beweise jener von ihm aufgestellten Parallelen folgen läßt, indem er hierbei die von ihm allegirten Bestimmungen der beiden Städteordnungen theils unrichtig, theils unvollständig und entstellt wieder gibt.“ Ueber eine andere Stelle der bezüglichen Schrift liest man: „Wem es nur darum zu thun ist, seinem Vaterlande zu nützen, der wird nicht nachzuweisen bemüht sein, daß früher eine dem Volk ersprießlichere Richtung verfolgt sei, welche man jetzt immer mehr und mehr verlasse und mit einer dem Gemeinwohl schädlichen Tendenz [166] vertausche. Eine solche Vergleichung des frühern, vorgeblich bessern Zustandes mit dem gegenwärtigen, ist durchaus unnöthig, um die vermeintlichen Mängel der bestehenden Verfassung aufzudecken; sie kann daher keinen andern Zweck haben, als die Ansicht hervorzurufen, daß es jetzt nicht mehr so gut um das Wohl der Nation stehe wie früher, um solchergestalt Misvergnügen und Unzufriedenheit zu erregen.“ Endlich veranlaßt eine andere Stelle das Erkenntniß zu den Worten: „Das Gefühl eines jeden Patrioten muß durch solche Redensarten auf das Aeußerste beleidigt werden. Stände es wirklich so schlimm um die Verfassung, um das Wohl des preußischen Vaterlandes, so müßte jeder Preuße sich von dem äußersten Misvergnügen durchdrungen fühlen, daß die Regierung das Heilmittel, welches Inculpat als das einzige und so nahe liegende bezeichnet, unbenutzt läßt, und den Staat einem sichern und schon nicht mehr fernen Untergange entgegenführt. Die Frechheit und Unehrerbietigkeit, welche ein solcher Tadel enthält, ist von selbst klar. Faßt man den Sinn desselben kurz zusammen, so liegt darin die Behauptung: «die jetzt bestehende Verfassung trage den Keim in sich, welcher sich nothwendig zu dem Verfalle des Staates durch innere Zerspaltung und ausländische Unterjochung entfalten müsse». Dieses Gebrechen sei von Allen bereits erkannt, nur die Regierung verkenne dasselbe oder wolle es nicht erkennen. Schon habe jener Keim zu einer nahen Gefahr sich fort entwickelt. Ueber das Mittel, derselben entgegen zu treten, sei gleichfalls überall kein Zweifel, da aber die Regierung die Krankheit verkenne, so thue sie auch nichts, diese nahende Gefahr abzuwenden; ihr ganzes Bestreben sei vielmehr nur dazu geeignet, das Uebel zu vermehren und die Gefahr zu erhöhen. Inculpat hat in seiner Defension besonders darauf hingewiesen, wie bedenklich dergleichen Fälle seien, in welchen die richterliche Entscheidung hauptsächlich auf das [167] Gefühl basirt werden müsse. Allerdings ist die Beurtheilung darüber, was frech und unehrbietig sei, nicht allein aus der Anschauung des Verstandes, sondern zugleich auch aus dem Ermessen des Gefühls zu entnehmen. Eine abstracte Feststellung der Begriffe: frech und unehrerbietig, ist unmöglich, weil die Verschiedenartigkeit der Personen, Umstände und Beziehungen darauf den wesentlichsten Einfluß üben. Auch selbst in dem einzelnen Falle kann die Entscheidung darüber, ob etwas frech oder unehrbietig sei, nicht ausschließlich durch eine logische Begründung bestimmt werden, eben so wenig wie die Beurtheilung, ob etwas injuriös und ob darin eine schwere oder nur eine leichte Beleidigung enthalten sei. Die Entscheidungsnorm beruht vielmehr in dergleichen Beziehungen zum Theil auch auf dem Gefühle für Anstand und Sitte; sie erscheint deshalb aber keineswegs als eine unsichere, indem darüber, was unter den concreten Umständen als eine Verletzung des Anstandes und der Sitte anzusehen ist, kein Zweifel obwalten kann. Im vorliegenden Falle liegt überdies die Frechheit und Unehrerbietigkeit, mit welcher Inculpat die bestehende Verfassung angegriffen hat, so klar zu Tage, daß zur Erkenntniß seiner Schuld die Appellation an das Zartgefühl in der That unnöthig erscheint. Frech ist Derjenige, welcher sich anmaßt zu belehren, ohne selbst gehörig unterrichtet zu sein, denn er stellt sich eigenmächtig auf einen Standpunkt, welcher ihm nicht gebührt; frech ist Derjenige, welcher behauptet, ohne zu wissen, denn seine Behauptung muß nothwendig Lüge enthalten; seine Frechheit ist um so größer, je öffentlicher er seine Lehre verbreitet, je öffentlicher er seine Behauptung aufstellt, noch frecher aber ist Derjenige, welcher vorsätzlich lügt oder absichtlich die Wahrheit entstellt. Insoweit liegt die Frechheit in der Sache selbst. Je rücksichtsloser dabei in Ansehung der Worte, der Personen und Verhältnisse verfahren wird, je größer ist die Frechheit der Form nach. In allen [168] diesen Beziehungen trifft den Inculpaten der gerechte Vorwurf der Frechheit. In der wichtigsten Angelegenheit des Landes hat er sich unterfangen, das Volk zu belehren und demselben die Mängel der bestehenden Verfassung offenbaren zu wollen, ohne sich zuvor selbst gründlich von der Richtigkeit Dessen zu überzeugen, woraus er seinen Tadel herleitet, indem er sich begnügt hat, aus Zeitschriften und Büchern zu schöpfen, ohne auf die gesetzlichen Bestimmungen selbst zurückzugehen. Er hat aus Unwissenheit oder mit Absicht Behauptungen zur Begründung seines Tadels aufgestellt, welche mit der Wahrheit nicht übereinstimmen, er hat die Gesetze unvollständig aus dem Zusammenhange gerissen und nicht sinngetreu wiedergegeben, und die Mannichfaltigkeit der von ihm aufgestellten Unrichtigkeiten führt zu der Ueberzeugung, daß er hierbei die Wahrheit absichtlich entstellt oder verschwiegen. Nicht in dem Tone ruhiger Erörterung sucht er sein Urtheil zu begründen, sondern er ergeht sich in heftigen, mit Spott und Bitterkeit angefüllten Declamationen nicht prüfend, sondern schmähend. Inneren Zerfall und äußere Unterjochung enthüllt er dem Blicke des Volks als unausbleibliche und schon nicht mehr ferne Folge der bestehenden Verfassung, und als das einzige Mittel der Rettung bezeichnet er die von des Königs Majestät bereits abgelehnte Organisation reichsständischer Verfassung. Nicht allein stehen bleibend bei den vermeintlichen Mängeln der gegenwärtigen Staatseinrichtung, ist er stets darauf bedacht, die frühere Tendenz der Regierung als eine dem Volk ersprießlichere darzustellen, dem Volke das Gefühl zu erregen, es habe früher bessere Zeiten gegeben, und solchergestalt Misvergnügen und Unzufriedenheit zu verbreiten.“ Mit diesem Wenigen und Hauptsächlichsten ist wenigstens so viel Einsicht in die so bedeutungsvolle Proceßsache des Dr. Jacoby gewährt, als der Raum einer Zeitung gestattet.

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19.
Nr. 218. Beilage
6. August 1842.
Rosenkranz über die Lehrfreiheit.

o Berlin, 2. Aug. Die Frage über die Lehrfreiheit, insbesondere über die Freiheit auf dem theologischen Lehrstuhle, hat in unsern Tagen eine Wichtigkeit gewonnen, von welcher schwerlich Viele eine richtige Vorstellung haben. Den Zeitungen vor Allem liegt die Pflicht ob, das Bewusstsein des Volkes darüber wach zu erhalten und aufzuklären; denn nicht blos in Deutschland, auch in Frankreich und England beginnt der geistige Kampf, bewusst oder unbewusst, sich um diesen Punkt zu scharen. Wenn daher ein Mann wie Rosenkranz, auf dessen Wort eine nicht geringe Zahl begierig lauscht, in einem grössern Werke nebenbei diesen Gegenstand bespricht, so darf das Publicum erwarten, dass öffentliche Blätter seine Rede weiter verbreiten werden. In seinen „Königsberger Skizzen“ berührt er diese Sache in folgender Weise: „Es denkt Niemand daran, in der Mathematik, in den Naturwissenschaften, in der Philologie, Geschichte und Philosophie, ja selbst in der Rechtswissenschaft die unbedingte Freiheit der Lehre als Princip in Abrede zu stellen. Nur die Theologie scheint hier in Verlegenheit gesetzt zu werden, aber nur so lange, als ihre Darstellung auf der Universität sich von dem Zwecke der Praxis abhängig macht und nicht der Wissenschaft an und für sich die Ehre gibt. Soll die theologische Facultät eine directe kirchliche Vorbereitungsschule, eine Anstalt zur Bildung von Geistlichen sein, so muss im Verlaufe der Zeit die Schranke des confessionellen Symbols mit dem universellen Triebe der Wissenschaft in Conflict treten, weil das Symbol, wie die Theologie dies selbst begreiflich machen muss, nur eine Stufe in der erscheinenden Selbsterkenntnis, des Christenthums ausmacht. Das Symbol ist nur ein relativ Absolutes, und jedem theologischen Professor, [170] mag er sich vor den Grössen der Vergangenheit noch so sehr erniedrigen, flüstert der Geist der Geschichte in die Ohren, dass Luther und Melanchthon, Calvin und Beza ja auch Professoren gewesen wären. Früherhin waltete gar kein Zweifel ob, dass nicht der Universitätstheolog die Dogmatik, Exegese, Kirchenhistorie ganz nach dem Standpunkte seiner Confession vorzutragen habe. Seit der Periode der Aufklärung, seit der französischen Revolution, seit dem Bestehen einer Wissenschaft des Canons, einer comparativen Symbolik, einer wahrhaft philologischen Interpretation, einer aus weltgeschichtlicher Perspective aufgefassten Kirchenhistorie, endlich einer speculativen Dogmatik und kirchlichen Union des Protestantismus – ist dies unmöglich. Strauss hat das Losungswort in der Vorrede zu seiner Glaubenslehre ausgesprochen, dass von jetzt ab alle confessionellen Differenzen, selbst die des Katholicismus und Protestantismus, in den Gegensatz der Heteronomie und Autonomie des Wissens zusammengesunken wären. Am interessantesten ist für das Verhältniss der Theologie zur Philosophie in der letztern Zeit die Erscheinung gewesen, dass theologische Facultäten solche Mitglieder, welche die gemeinten Grenzen ihres positiven Wissens durch Philosophie überschritten, drängten, ihren Austritt aus der Facultät nehmen zu sollen, um sich in der philosophischen Facultät mit ihrer speculativen Häresis abzulagern. Die armen Theologen! Wahrlich, ihre Lage ist oft sonderbar, und ich wundere mich nicht, wenn sie im entschiedenen Streben nach Herrschaft oft einen Ausweg aus ihrem gepressten Innern suchen. Wie oft wird ihnen der Vorwurf der Heuchelei gemacht! Das kahle Gefühl, der platte Verstand sind bald fertig, einen Andersgläubigen als Lügner zu behandeln. Eben so ist die kluge Welterfahrung, die mit den Winkeln und Falten menschlicher Gebrechlichkeit vertraute Psychologie des Hrn. v. Knigge dazu bereit. Allein welche Stufen gibt es nicht vom Anlügen einer [171] Ueberzeugung, vom Selbstbetrug, von der Selbstbelügung, vom Schwanken und Wechseln zwischen Selbsttäuschung und Täuschung Anderer, bis zur selbstbewussten Heuchelei! Diese Scala, welche Daub’s noch wenig gelesenes, noch weniger bisher verstandenes, seine Epoche erst erwartendes Buch: Ueber die Selbstzucht in der Theologie, so gründlich entwickelt, diese Scala lässt man den armen Theologen so wenig zu Gute kommen. Man ahnt nicht, in welchem geheimen Zwiespalt ihre Intelligenz oft mit sich lebt und für die Philosophie sich bald begeistert, bald sie wieder als eine Verrätherin fürchtet. Man ahnt nicht, welche moralischen Vorgänge in ihrem Leben sie leiten, welche entsetzliche Erfahrungen sie ganz im Stillen an sich von der Sünde und ihrer dämonischen Gewalt, von der Hülfsbedürftigkeit des Menschen, von göttlicher Vorsehung gemacht haben und wie nun diese verborgene biographische Empirie ihre öffentliche Kanzeltheologie gestaltet. Man ahnt nicht, welchen Kampf sie oft bestehen mit Dem, was sie lehren, bald, indem sie sich im Geheimen sagen müssen, in der That nicht zu wissen, ob, was sie verkünden, die ewige Wahrheit sei, und deshalb desto eifriger dem Glauben sich zuwenden; bald, indem sie den Widerspruch erkennen, worin ihr Handeln, ihr Empfinden noch mit der vom Glauben gefoderten Heiligkeit des Wandelns steht! Wie glüht ihnen oft der Pfahl im Fleische! Wie sind sie in verzehrende Schönseligkeit versunken! Es ist vorgeschlagen worden, für die protestantischen Theologen zwischen der Universität und dem Amte Seminarien eintreten zu lassen, wo sie durch technische Vorbereitung für den Kirchendienst eingeschult werden sollen. Preussen besitzt sogar ein solches in Wittenberg. Aber der protestantische Candidat hat nicht, wie der katholische, viel Aeusserlichkeiten zu lernen. Die Hauptsache bleibt einmal bei uns Protestanten die Predigt als die Urform der Darstellung des Christenthums.“

[172]
20.
Nr. 257.
14. September 1842.
Preußen.

† Aus Preußen, 8. Sept. Hr. v. Savigny sprach bekanntlich unserer Zeit den Beruf zur Gesetzgebung ab. Unserer Zeit? Wol möglich, dass er ihn auch der Gegenwart abspricht; als jenes Wort aber fiel, da lebten wir in einer andern Zeit, nicht in „unserer Zeit.“ Wir krochen damals als behäbige Schmarotzerthierchen auf dem phlegmatischen Fettkörper der Reactions- oder Restaurationsperiode umher und mästeten uns ehrlich und stillvergnügt mit der quabblichen Nahrung der – Liebe. Liebe, Vertrauen, Ergebenheit, väterliche Fürsorge und kindliche Pietät, das sind recht schöne Sachen; man darf aber den gesetzkundigen Hrn. v. Savigny nicht tadeln, wenn er seine Ueberzeugung aussprach, das seine Zeit, die von der Liebe lebt, keine Gesetze machen kann. Unsere venerationssüchtige Liebesperiode hat jenen Satz bewährt. Verordnungen und Rescripte – die Ebenbilder dazu kommen in jeder Haushaltung täglich vor – haben wir in flutender Masse erhalten, Gesetze sind ausgeblieben bis auf den heutigen Tag; denn die Liebe liebt den Status quo, und dem Liebenden ist „Ruhe die erste Bürgerpflicht“. An allen Gestalten dieser Periode liesse sich der Nachweis führen, wie sie unter dem schwebelnden Princip der Liebe elendiglich verkümmerten, und der Nachweis wird auch zum Erschrecken schlagend geführt werden. In Einer Sache liegen einstweilen die sprechendsten Daten vor in einer Schrift, die grade durch solche factische Zusammenstellung einen unschätzbaren Werth hat; es ist dies der Entwurf „zu einer zeitgemässen Verfassung der Juden in Preussen“. Nicht die Rathschläge sind in diesem Buche hoch anzuschlagen, nicht der Gedanke der Judenemancipation, der, wie es meistentheils bei diesem Hülfsgeschrei der Fall ist, den [173] eigentlichen Nerv der Sache unberührt lässt, kann bedeutend genannt werden, sondern die geschichtliche Darlegung des Betragens, welches die Christen während der Liebesperiode gegen die Juden beobachteten, der unwiderlegliche Nachweis, dass Hr. v. Savigny zu „seiner Zeit“ ganz Recht hat. Das ist es, was man diesem Schriftehen nicht genug danken kann. Ein herzbrechender Anblick in der Tat, wenn man sieht, wie die christliche Liebe alle Tage an ihre hohle Brust schlägt, um ein Judengesetz herauszuklopfen, und stöhnt und ächzt mit der Hoffnung auf die Zukunft und Alles dabei in Statu quo lässt. Die christliche Liebe kann dem Juden kein anderes Gut geben als die – Taufe; und die christliche Liebe verspricht ihm doch ein Vierteljahrhundert lang Tag für Tag ein – ja was? sie weiss es selbst nicht – ein, nun irgend ein sehr schönes Gesetz. Das ist das ewige Spiel zwischen dem Juden und dem Christen. Der Christ kann euch nur bekehren wollen, ihr Juden; in diesem Willen zeigt er euch seine Liebe. Was klagt ihr ihn nun der Ungerechtigkeit an, dass er euch sich nicht gleich stellen wolle? Will er das etwa nicht, will er euch nicht zu Christen machen und schickt euch seine Missionare? Ja, der Christ will eure Gleichstellung, ihr aber mögt sie nicht, ihr weiset seine Liebe von euch. Der Christ ist unschuldig und ihr seids auch. So lange ihr Beide seid, was ihr seid, wird es immer bei dieser – Unschuld bleiben.


21.
Nr. 259.
16. September 1842.
Preußen.

o Berlin, 13. Sept. Jetzt, bei dem herannahenden Zusammentritte der Ausschüsse, darf es nicht unterlassen werden, auf eine Schrift aufmerksam zu machen, die das Institut der Provinzialstände mit einer Klarheit und Schärfe auffasst, wie sie bis jetzt diesem Gegenstande nur [174] sporadisch zu Theil geworden ist. In der „Bedeutung der Provinzialstände in Preussen von L. Buhl, Berlin 1842“ verbindet der Verfasser mit einer geschichtlichen Entwickelung des preussischen Ständewesens eine geistvolle Würdigung der wahrhaften Bedeutung desselben für die Gegenwart, und zeigt auf die schlagendste Weise, dass die Provinzialstände selbst bei ihrer Weiterförderung durch die Ausschüsse nichts weiter als eine Landesvertretung sind, von einer Volksvertretung aber auch nicht die leiseste Spur aufzuweisen haben. In jener werden ja nur die Leiber vertreten, die an der Scholle des Vaterlandes hängen, in der Volksvertretung müssten die Geister handeln, die auf der Basis des freien Willens stehen. Dem Princip der Provinzialstände zufolge, wonach nur die Schollen-Angehörigen, die Grundbesitzer, ihre Meinungen und Rathschläge vortragen dürfen, sind die Capacitäten ausgeschlossen, da es ganz zufällig bleibt, ob ein Grundbesitzer nebenbei auch eine Capacität ist. Und doch sind grade die Capacitäten die einzigen Staatsangehörigen, während die Andern nur dem Vater-„Lande“ angehören; denn der Staat ist ein Geist, und ein Geist ist nur für Geister, d. h. für Capacitäten. Ein Mensch, der „nichts hat“, kann ein grösserer Geist, ein wahrhafterer Staatsangehöriger sein als ein Standesherr, der eine grossmächtige Scholle des „Landes“ inne hat. Die Provinzialstände sind an ihrem Platze, wenn das „Land“ vertreten werden soll; ihr Dasein zeugt für den herrschenden Materialismus, über welchen der zartsinnige Adel und die ganze Reaction so sehr zu klagen weiss, während grade sie ihn aufs auffallendste repräsentiren. Wo aber der Staat, der unsichtbare, dem Geist allein verständliche Geist, kaum gewinnen soll, sich durch die Thaten freier Menschen darzustellen, da sind die Provinzialstände so bedeutungslos, als es der kölner Dom wäre, wenn er architektonisch den Geist unserer Gegenwart ausdrücken, oder der Adel, wenn er für mehr als ein Ueberbleibsel der Vergangenheit gelten sollte.

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22.
Nr. 270.
27. September 1842.
Preußen.

o Berlin, 24. Sept. Sie haben eine Ungerechtigkeit wieder gut zu machen, die ein Correspondent Ihrer Zeitung (Nr. 262) beging. Er befürchtete, dass durch die neueste Caricatur, welche den Umsturz des Kreuzes vorstellt, auch andere harmlosere Caricaturen leiden möchten. Er fand sie schlecht, weil sie etwas Heiliges dem Spotte preisgebe, woran Millionen Herzen mit Inbrunst hingen. Das Gesetz verpönt solche Angriffe allerdings, die Vernunft aber kann das Verbot nicht rechtfertigen. Ist etwas in dem Sinne heilig, dass es vernünftig ist, so weiss es den Spott zu ertragen und – muss ihn tragen, denn erst daran, dass es die Widerwilligen, die seiner spotten, durch den Nachdruck seiner überzeugenden Wahrheit endlich gewinnt, bewährt es sich selbst. Das wäre mir ein sauberer Heiliger, der gegen die Spötter – die Polizei zu Hülfe riefe! Aber Ihr Correspondent will ja die Angriffe auf das Heilige der „Wissenschaft“ überlassen wissen, damit nur „der Pöbel es nicht verlache.“ Ist denn Das, was man so das Heilige nennt, nur für die Elite der Gesellschaft vorhanden? Für wen war denn die Diana von Ephesus heilig? Demetrius klagt gegen Paulus, „dass der Tempel der grossen Diana für nichts geachtet und ihre Majestät untergehen werde, welcher doch ganz Asia und der Weltkreis Gottesdienst erzeigt“. Für ganz Asia und den Weltkreis ist sie „heilig“, und Paulus hätte, um diese Heiligkeit als eine Nichtigkeit aufzudecken, die ganze Sache nur unter den Schriftgelehrten ausfechten sollen? Sodann findet es der Correspondent auch noch ganz natürlich, dass eine solche Caricatur des Hohns von allem Humor entblösst sei. Heisst Humor so viel als unschuldige Harmlosigkeit, so trifft der Vorwurf allerdings; aber der Humor der Weltgeschichte ist auch ein Humor der Entrüstung. – Der Professor Kähler an der königsberger Universität kam wegen [176] schwerer Krankheit um seine Entlassung ein. Man gewährte sie ihm indess nicht, sondern veranlasste ihn, seine Ämter zu behalten. Da auch seine Kräfte sich wieder fanden, so erklärte er, dass er seine Professur behalten wolle, aber von seinem Amte als Prediger entbunden zu sein wünsche. Auf diese Bitte erhielt er die Entlassung von seinen Ämtern als Prediger und als Professor. – Der Verein für fromme Candidaten gibt sich die eifrigste Mühe, seine Schützlinge an Gymnasien unterzubringen, findet aber bis jetzt noch bei den meisten Directoren einen hartnäckigen und ungläubigen Widerstand.


23.
No. 275.
2. October 1842.
Preußen.

* Berlin, 28. Sept. Allem Anschein nach wird es noch einige Zeit dauern, bis unsere Tagespresse sich aus ihrer Beiläufigkeit und Bedeutungslosigkeit erhebt. Noch haben wir hier keine einzige Zeitschrift, welche sich ernstlich bemühte, ein treuer Spiegel der öffentlichen Meinung zu sein. Berlin scheint ein schlechter Boden für Tagesblätter. In neuerer Zeit ist wieder ein Beweis dafür geliefert worden. Bekanntlich mußte die Zeitschrift Athenäum mit Ende vorigen Jahres zu erscheinen aufhören; ihr Schatten wollte jedoch nicht aus Berlin weichen. Jetzt hat auch er den Geist aufgegeben. Der frühere Verleger der Zeitschrift hatte die Erlaubniß erwirkt, das Blatt fortzusetzen, sobald er einen in jeder Hinsicht qualificirten Redacteur in Vorschlag brächte. Dr. Meyen, welcher das Athenäum die ganze Zeit hindurch factisch redigirt hatte und vor mehreren Jahren Redacteur der Literarischen Zeitung gewesen war, wurde von der Behörde aus uns unbekannten Gründen nicht genehmigt. Alsdann kam der Verleger von neuem ein, da Dr. Nauwerk, Privatdocent bei hiesiger Universität, die Redaction übernehmen wollte. Letzterer gab von den Grundsätzen des künftigen Zeitblattes eine Darstellung, [177] welche dem Gesuche des Verlegers vom 19.März beigefügt wurde. Fünf Monate nachher erhielt dieser ein Rescript des Oberpräsidiums der Provinz, des Inhalts, daß ihm, nach Entscheidung der drei dem Censurwesen vorgesetzten Ministerien, die Bewilligung zur Fortsetzung des Athenäums nicht ertheilt werden könne, weil ihm als „Herausgeber“ die wissenschaftliche Befähigung abgehe, welcher Mangel durch Annahme eines qualificirten Redacteurs nicht ergänzt werden könne. Allerdings hatte der Verleger sich in seiner letzten Eingabe als Herausgeber bezeichnet; dieser Ausdruck konnte jedoch nicht misdeutet, sondern bei dem vorliegenden Gesuche um Genehmigung des neuen Redacteurs, blos als „materieller und technischer Unternehmer“ verstanden werden. Der Verleger, statt dieses Misverständnis einfach zu berichtigen, hat sich bewogen[WS 1] gefunden, auf die Fortführung des Athenäums gänzlich zu verzichten. Vielleicht war er durch die neunmonatliche Dauer seiner Bemühungen „ermüdet.“ – Wunderliche Dinge kommen zu Tage. Ein Büchlein von sechs Seiten, betitelt: „Aus den Papieren eines berliner Bürgers, Nr. I die Judenfrage.“ Der Schreiber scheint ein alte ehrliche Haut zu sein, die grade heraussagt, was sie meint, Schläge nach allen Seiten austheilt, poltert und schilt, und der Hauptsache nach den Nagel auf den Kopf trifft. Nachdem er die Juden tüchtig heruntergerissen und ausgepufft hat, meint ers wieder herzlich gut mit ihnen und will sie mit uns verbrüdern und – verschwägern: „Am sichersten würden die Juden bei uns ein wahrhaftes Vaterland und wir an ihnen wahrhafte Mitbürger gewinnen, wenn ihnen die Ehe mit den Christen gestattet würde.“ Der Mann spricht der Wahrheit aus dem Herzen. – Daß die theologischen Vota in Sachen Bruno Bauer’s auf Befehl des Ministeriums veröffentlicht werden sollen, ist längst gemeldet worden. Jetzt steht es fest, daß diese Veröffentlichung der Facultät in Bonn übertragen worden ist.

[178]
24.
No. 282, 283 und 284. Beilagen.
9., 10. und 11. October 1842.
Dr. Jacoby’s weitere Vertheidigung.

* Nachdem wir in Nr. 209 fg. den hauptsächlichsten Inhalt sowol der ersten Vertheidigungsschrift des Dr. Jacoby in Königsberg als des trotz ihr condemnirenden Erkenntnisses des Criminalsenats gegeben haben, dürfen wir nicht unterlassen, die weiteren Stadien dieses verhängnißvollen Processes dem aufs innigste betheiligten deutschen Leser mitzutheilen, und namentlich jetzt ihm eine Einsicht in die „weitere Vertheidigung“ zu gewähren, welche Dr. Jacoby „wider die gegen ihn erhobene Anklage der Majestätsbeleidigung und des frechen unehrerbietigen Tadels der Landesgesetze“ durch den Druck zu einem der Geschichte angehörigen Wort erhoben hat. Wären wir im Besitz einer amerikanischen Mammuthzeitung, die in einer einzigen Nummer einen ganzen dreibändigen Roman umfaßt, so könnten wir ihre Spalten nicht heilsamer verwenden, als wenn wir die ganzen 80 Seiten dieser „weitern Vertheidigung“ in ihren Raum aufnähmen: denn wir sind der politischen Belehrung sehr bedürftig und könnten sie aus keinen andern Händen besser empfangen als aus denen des „Inculpaten, der die Fähigkeit, sich klar und präcis auszudrücken, in einem nicht gewöhnlichen Grade sich zu eigen gemacht hat“. Dies mußte selbst der Richter, der sich hierin wie auch sonst mehrfach die Eigenschaft des „literarischen Kritikers“ zulegte, anerkennen, und daß der Leser nicht, wie in dem Erkenntnisse geschehen ist, aus dieser Tugend des Schriftstellers einen „Grund zur Strafverschärfung“ herleiten werde, dafür bürgt uns des Lesers Gesinnung. „Es muß ja Ärgerniß kommen; doch wehe dem Menschen, durch welchen Ärgerniß kommt! Es wäre ihm nützer, daß man einen Mühlstein an seinen Hals [179] hängete, und würfe ihn ins Meer, denn daß er dieser Kleinen Einen ärgere.“ Kam das Ärgerniß durch Christus oder die stabilen Juden, kam es durch Luther oder den Papst, durch die Revolutionsmänner oder den absoluten König Ludwig XVI., durch die Chartisten oder die Aristokraten, durch –? Doch wozu weiter fragen? Wer diese „politische Frage“ zu beantworten versteht, der weiß selbst weiter zu fragen. Einen Mühlstein wird sich darum doch keiner vor der Zeit an den Hals hängen lassen. Was den seit anderthalb Jahren schwebenden Proceß des Dr. Jacoby betrifft, so lernen wir an ihm, wie der einzelne Mensch ein allgemeiner ist. Wer kennt den Doctor im fernen Osten, diese Ziffer unter Millionen? Und doch bekümmert ihr euch um dieses unscheinbare Wesen, fragt nach seinem Schicksale, nach seinem Thun und Denken. Es ist nicht der Doctor, der so und so viele Menschen gesund gemacht und andere an das Grab geleitet hat; es ist der „Mensch“, der eine – Idee in sich „persönlich“ werden ließ und nun die zeitlichen Leiden der Idee an seinem Leibe zu tragen hat: es ist der „Mensch“, der ihr auch seid oder werden wollt. Und wer fragt nach dem Richter des Criminalsenats, wenn er nicht einen Proceß dort hat? Ihr aber fragt nach ihm; denn ihr seht mehr in ihm, als er vielleicht selbst. Nun merkt wohl und bedenkt es weiter: dieses „Mehr sehen als das Einzelne“, das ist der Anfang eines „politischen Bewußtseins“. Wenden wir uns indessen zu dem Processe. Die erste Rechtfertigung des Dr. Jacoby hatte zur Folge, daß der Criminalsenat des königl. Kammergerichts ihn „wegen Majestätsbeleidigung, sowie wegen frechen, unehrerbietigen Tadels der Landesgesetze zu zwei und einem halben Jahre Festungsarrest und zum Verluste der preußischen Nationalcocarde“ verurtheilte. Appellirend richtet daher Jacoby die vorliegende „Weitere Vertheidigung“ an seine Richter zweiter Instanz, und leitet sie ein mit den Worten: „Ich werde in Folgendem die Ungerechtigkeit [180] dieses Urtheils darzuthun versuchen.“ Da er in dem Erkenntnisse vom Hochverrathe freigesprochen wurde, so hätte er von diesem Punkte der Anklage jetzt schweigen können. Allein die Freisprechung gab den Unwillen des Freisprechenden dadurch kund, daß sie durch die Art ihrer „Abfassung“ den Charakter des Angeklagten wenigstens „verdächtigte“. Daher weist Jacoby nochmals auch diese Anklage zurück und verbreitet sich dann weitläufiger über den zweiten Punkt des frechen, unehrerbietigen Tadels, um schließlich die Beschuldigung der Majestätsbeleidigung für eine Ungerechtigkeit zu erklären. Wir theilen nun aus diesen drei Abschnitten Folgendes mit. In dem Capitel vom Hochverrathe heißt es unter Anderen in dem Erkenntnisse: „Daß Inculpat die Stände wirklich nur habe auffodern wollen, Dasjenige, was sie bereits gethan, noch einmal zu wiederholen, dabei jedoch zu erwähnen, daß Gesetze nur in der durch das Allgemeine Landrecht geordneten Form aufgehoben werden können, und daß daher das Edict vom 22. Mai 1815, weil es in solcher Weise nicht widerrufen sei, auch gegenwärtig noch als Gesetz bestehe, erscheint kaum glaublich. Unwillkürlich wird man zu der Vermuthung hingeleitet, daß der Angeschuldigte mehr habe andeuten wollen, als die Worte in ihrem trockenen Verstand ausdrücken; der nothwendige Gedankengang des Inculpaten kann mit einer solchen nichtssagenden Idee nicht abgeschlossen haben, und auch die Gedanken des Lesers können darin ihre Grenze nicht finden. Es dringt sich vielmehr nothwendig die Frage auf: Was aber will der Angeschuldigte, daß geschehe, wenn der Antrag der Stände abermals abgelehnt wird?“ Jacoby erwidert: „Auf diese Frage lautet die einfache Antwort: Der Angeschuldigte wünscht, daß, wenn der Antrag abermals abgelehnt wird, die Stände immer aufs neue darauf zurückkommen mögen; er wünscht den preussischen Ständen die edle Beharrlichkeit Wilberforce’s, der seinen Antrag auf Sklavenemancipation [181] 19 Mal im englischen Parlamente wiederholte und – so gering auch anfangs die Aussicht auf Erfolg war – zuletzt doch den herrlichsten Sieg davontrug. Dieses Beispiel lehrt schon, daß meine Worte, in ihrem «trockenen Verstande» genommen, keineswegs eine so «nichtssagende Idee» ausdrücken, wie der Richter zu glauben scheint. Die „Gedanken des Lesers“ können, die des Strafrichters müssen sogar in dieser Idee ihre „Grenzen finden“. Es forscht der erkennende Richter in meinem Gedankengange nach einer andern Bedeutung jener Worte. Er bedient sich hierzu der am Schlusse der Schrift gebrauchten biblischen Redewendung, welche er (seiner eignen Bezeichnung nach) „im Geist einer verbrecherischen Tendenz“ auszulegen versucht. Statt also aus den Worten des Schriftstellers auf dessen Tendenz zu schließen, wird hier aus einer vorausgesetzten Tendenz auf den Sinn der Worte geschlossen. Ostpreußen, so lautet die Auslegung, habe zuerst gesagt, was dem Lande Noth thut, und nicht werden die übrigen Provinzen nachstehn. In dem Streben nach wahrer Volksvertretung vereint, werden sie alle einmüthig zusammenhalten; denn, wenn so die ganze Nation dem Herrscher gegenübersteht, dann wird sich die Verheißung erfüllen: „daß es Preußens Bestimmung sei, die Früchte der französischen Revolution auf friedlichem Wege sich anzueignen.“ Ein solcher Gedanke habe unverkennbar in der Seele des Inculpaten gelegen. Aus der hier angeführten Äußerung über Preußens Bestimmung – beläufig ein von Hardenberg herrührender Ausspruch – folgert der Richter, daß mir (mithin auch Hardenberg) „die Illusion einer friedlichen Revolution“ vorgeschwebt habe, und fährt dann also fort: „Der Gedanke einer friedlichen Revolution schließt aber nothwendig die Idee von einem zwiefachen Ausgange in sich. Entweder der Regent gibt nach oder er fügt sich nicht dem gemeinsamen Willen, und die Nation verläßt ihn alsdann und verändert ohne seine Zustimmung die Verfassung. Einen [182] solchen Zustand provociren, dessen Ausgang etc.“ Mag man auch den Ausdruck: friedliche Revolution (eigentlich eine contradictio in adjecto) gelten lassen: unmöglich kann doch der Fall, „wenn eine Nation ihren Regenten verläßt“, unter den Begriff einer friedlichen Umgestaltung der Dinge subsumirt werden. Einen Zustand provociren, der des Volkes Abtrünnigkeit herbeiführen könnte, wäre allerdings geeignet, „Verdacht zu erwecken“; wodurch aber hat der erkennende Richter seine Behauptung, „daß ich meine eignen Ideen mit dergleichen Eventualitäten beschäftigte“, auch nur wahrscheinlich gemacht? Aus der hier beleuchteten, eben so willkürlichen als unlogischen Deduction folgt dies sicherlich nicht, eben so wenig aus der herbeigezogenen Exegese der Bibelstelle, die in dem Erkenntnisse selbst als eine „künstliche“ bezeichnet wird. Was berechtigte also den Richter zu dem Ausspruche: „Wie verwerflich auch die Gesinnung des Inculpaten in politischer Hinsicht sein mag, so ist doch sein Frevel jedenfalls im Bereiche der Gedanken geblieben?“ Worin besteht das Verwerfliche meiner politischen Gesinnung, worin der Gedankenfrevel? Ich habe (kein Unbefangener wird mehr in meiner Schrift finden) nur die patriotische Besorgniß geäußert, daß einseitige Ausbildung der Provinzialverfassung ohne Reichsstände eine Gefahr für die Zukunft sein dürfte. Was bestimmt den Richter, mir statt dessen die Idee einer unpatriotischen Drohung unterzulegen? Ich habe auf Grund dieser Besorgniß den Wunsch geäußert, daß Preußens Provinzialstände ihren Antrag auf Ausführung des Gesetzes vom 22. Mai 1815 wiederholten, und die Stände der übrigen Landestheile ihrem Beispiele folgten. Eine solche Übereinstimmung, der sicherste Beweis eines allgemeinen und tiefgefühlten Bedürfnisses, würde dem Fürsten die freudige Überzeugung gewähren, daß seine treuen Unterthanen zu Männern herangereift seien, die auch in den mächtigern Landesangelegenheiten ihm rathend zur Seite zu stehen [183] verdienten. Größere Betheiligung des Volkes an dem Staatsleben, innigere organische Einigung der verschiedenen Provinzen, sittliche Kräftigung Preußens und des gesammten deutschen Vaterlandes wären die unausbleiblichen, nicht genug zu preisenden Folgen dieser königlichen Überzeugung gewesen. Wie hier, so habe ich in der incriminirten Schrift unverhohlen meine politische Ansicht ausgesprochen. Wird deshalb meine Gesinnung für eine „verwerfliche“ erklärt, so theile ich dieses Geschick mit den tüchtigsten Männern unserer Zeit; habe ich, also urtheilend, einen „Gedankenfrevel“ begangen, so haben die treuesten Diener des Staats, Stein und Hardenberg, gleichfalls gefrevelt. „Cogitationis poenam nemo patitur!“ Nur allein auf Grund dieses Rechtssatzes spricht mich das Erkenntniß vom Hochverrathe frei. Derselbe Rechtssatz hätte mich aber auch vor jeder Gedanken-Inquisition schützen sollen, während er nun – nach dem Versuche mich möglichst zu verdächtigen – nur als warnendes Zeichen einer ironischen Großmuth dasteht. Der freisprechende Richter hat sich nicht auf den Nachweis beschränkt, daß in meiner Schrift keine Auffoderung zu einer die Verfassung umstürzenden Thathandlung enthalten sei; er versucht zugleich darzuthun, daß es nicht etwa meine loyale Gesinnung gewesen, die mich von dem Verbrechen abgehalten, sondern nur die kluge Erwägung der Unausführbarkeit derselben. „Eine Auffoderung – so lauten seine Worte – eine Auffoderung an das gesammte preußische Volk, von der Regierung abzufallen, ist ein so widersinniges Unternehmen, daß man dasselbe nicht für dargethan erachten kann, wenn es nicht klar und unzweideutig ausgesprochen ist. Wer ernstlich etwas beabsichtigt und nicht geisteszerrüttet ist, wird zu seinem Zweck nicht ein Mittel wählen, welches nach den gegebenen Umständen unmöglich das beabsichtigte Ziel treffen kann.“ Während sonst Geisteszerrüttung unzurechnungsfähig macht, werde ich freigesprochen, weil ich [184] nicht geisteszerrüttet bin. Nur weil ich die hochverrätherischen Ideen, die „unverkennbar in meiner Seele ruhten“, nicht „klar und unzweideutig“ ausgesprochen habe, findet das Erkenntniß „den gegen mich hinsichtlich des Hochverraths entstandenen Verdacht nicht haltbar genug, um auch nur die absolutio ab instantia darauf zu gründen;“ nur weil keine andere incrimirende Handlung mit der „aus dem Libell sich ergebenden Tendenz“ combinirt ist und auch einige „loyale Äußerungen“ in der Schrift vorkommen, wird mir, „wenngleich die Entscheidung zwischen der völligen und der vorläufigen Freisprechung nicht unzweifelhaft ist“, die absolutio plenaria ertheilt. Die Verdächtigung, welche in dieser ganzen richterlichen Ausführung liegt, muß ich auf das entschiedenste zurückweisen. Wer der Reinheit seiner Absichten sich bewußt ist, kann es sich nicht gefallen lassen, daß man ihn von der Strafe freispricht und doch zugleich seine Gesinnung als so frevelhaft und verwerflich darstellt, daß sie (wie das Erkenntniß sich ausdrückt) „zu Polizeimaßregeln Anlaß geben könnte“.“

„Das zweite Kapitel muß sich mit den einzelnen Beschuldigungen beschäftigen, und hat namentlich darzuthun, daß die vom erkennenden Richter schuldgegebenen „Unrichtigkeiten“ in Wahrheit gar nicht vorhanden sind, mit Ausnahme zweier Kleinigkeiten. Zu diesem Zwecke mußten die einzelnen Gegenstände besonders beleuchtet werden, als: Censur, Communalverfassung, Provinzialstände, Rechtspflege, Administration. Einiges daraus muß hier genügen: S. 8 der inculpirten Schrift heißt es: „Und welchen Antheil an der Regierung hat dieses an Sitte und Intelligenz so hochstehende Volk? Erröthend müssen wir gestehen: kaum den allergeringsten.“ Das angefochtene Uriheil macht mir den Vorwurf, daß ich durch diese Worte die Stimmung des Lesers zu meinen Zwecken vorbereite, indem ich gleichsam dasjenige Gefühl in Anspruch nehme, [185] welches in einem Mündiggewordenen durch zu große Beschränkung hervorgerufen zu werden pflegt. „Erröthen“ ist der Ausdruck des Schamgefühls. Der Affect aber, welcher in einem Mündigen durch zu große Beschränkung erweckt wird, ist wol eher Entrüstung als Scham. Aus dem Zusammenhange wie aus der vorangehenden Frage ergibt sich deutlich der Sinn meiner Worte: das preußische Volk, so hervorragend in sittlicher und intellectueller Hinsicht, ist an politischer Bildung (erröthend müssen wir es gestehen) weit hinter den andern Nationen zurückgeblieben. Der Grund dieser Thatsache liegt theils in äußern Umständen, theils im Volke selbst. Wahr ist es, daß unsere Institutionen bisher der bürgerlichen Selbstthätigkeit nur einen geringen Spielraum verstatteten, nicht minder wahr aber, daß das Volk (ich spreche von der Zeit, da meine Schrift entstand) nur wenig Interesse an den öffentlichen Angelegenheiten gezeigt hat. Hätten die Bürger nicht den Staat als etwas außer ihrem Bereiche Liegendes angesehen, hätten sie durch Wort und That einen lebendigern Gemeinsinn bekundet, so würde eine weise Regierung ihnen sicherlich einen größern Antheil am Staatsleben eingeräumt haben. Nur über diese in ihm selbst liegenden Ursachen kann das preußische Volk Scham empfinden, nur über diese hat es Grund zu „erröthen“. Eine solche „Stimmung“ bei dem Leser hervorzurufen, dürfte dem Publicisten wol eher zum Lob als zum Tadel gereichen. In Bezug auf die Censur: „In solcher Weise, so sagt das Erkenntniß, darf der Unterthan über die Gesetze und Anordnungen im Staate sich nicht auslassen; die Behauptungen, daß jede das öffentliche Interesse nur entfernt berührende Andeutung, um veröffentlicht zu werden, sich außerhalb der preußischen Grenzen flüchten müsse, daß die Censur, wie sie in Preußen gehandhabt werde, eine anmaßende Bevormundung, eine wahrhafte Unterdrückung der öffentlichen Meinung involvire, enthalten der Sache und [186] den Worten nach frechen Tadel und verletzen die dem Staate schuldige Ehrerbietung. Die Aufstellung aber, daß dadurch eine höchst bedenkliche, dem Volke wie dem Könige gleich gefährliche Eigenmacht der Beamten gefördert werde, beweist deutlich die Tendenz, Misvergnügen und Unzufriedenheit mit den also geschilderten Institutionen zu veranlassen.“ Der Richter hat sich hier eine kleine Veränderung meiner Worte erlaubt. Ich habe nicht gesagt: durch die Art unserer Censur werde eine bedenkliche Eigenmacht der Beamten „gefördert“ (dies würde auf ein Vorhandensein solcher Eigenmacht hindeuten), sondern nur: „sie führe endlich zu einer bedenklichen Eigenmacht“ etc. Für die Unverfänglichkeit dieses Ausdrucks spricht schon sein Ursprung: es ist derselbe einer Cabinetsordre Friedrich Wilhelm’s III. (vom 20. Febr. 1804) entlehnt, in welcher es heißt: „Die Publicität ist für die Regierung und für die Unterthanen die sicherste Bürgschaft gegen die Nachlässigkeit und den bösen Willen der Beamten, die ohne sie eine bedenkliche Eigenmacht erhalten würden.“ Die „Tendenz, Misvergnügen und Unzufriedenheit mit der oft geschilderten Censur zu veranlassen“, ist an sich noch nicht straffällig. Weder der §. 151 des Strafrechts noch die Declaration vom 18. Oct. 1819 spricht von „Unzufriedenheit mit den getadelten Institutionen“, sondern (wie überdies schon die Rubrik: „Verbrechen gegen die innere Ruhe und Sicherheit des Staats“ es heischte) lediglich von der „Unzufriedenheit der Bürger gegen die Regierung“. Diese nicht unwichtige Verwechselung wird um so auffälliger, da das angefochtene Erkenntniß auch bei den Citaten des §.„“151 die Worte: „der Bürger gegen die Regierung“ weggelassen hat. Keine Folge ist unrichtiger als die: wer eine Anstalt (hier die Censur) tadelt, der beleidige den Urheber derselben (die Regierung). Unzufriedenheit mit der getadelten Sache will jeder Tadelnde erregen; wenn daher der allegirte Paragraph die Erregung solcher Unzufriedenheit [187] strafen sollte, müßte jeder – auch der anständigste – Tadel strafbar sein. In den Protokollen, deren Anführung hier um so nothwendiger ist, je weniger sie von dem Richter beachtet worden, habe ich mich über die incriminirten Äußerungen also ausgelassen : „Es wird wol nicht geleugnet werden, daß alle und jede Censur eine ‚Bevormundung‘ ist; eben so wenig läßt sich überhaupt der Begriff der ,Anmaßung` von dem der Censur trennen, da doch so häufig der censirte Schriftsteller in jeder Hinsicht bedeutend höher steht als sein Censor. Wollte ich die Klagen unserer vorzüglichsten Geister über Censurzwang zusammenstellen, so würde ich nicht so bald ein Ende finden. Kant’s beste Schriften wären ungedruckt geblieben, hätte er sie nicht im Auslande drucken lassen. Herder beschwert sich bitter darüber, daß die Rücksicht auf die Regierung ihm in seinen geschichtlichen Arbeiten ein stetes Hemmniß sei etc. Die Censur wird mehr oder minder zu einer ‚anmaßenden Bevormundung‘, zu einer ,Unterdrückung der öffentlichen Meinung’ (insoweit sich diese durch die Presse kund gibt), je nachdem dieselbe mit größerer oder geringerer Strenge gehandhabt wird; daß sie aber in Preußen beiweitem strenger als in den andern an Bildung uns keineswegs nachstehenden Ländern ausgeübt wird, ist allgemein anerkannt. Es ist das eine Thatsache, für welche Niemand Beweise zu geben braucht, außer mir, der ich wegen des Aussprechens dieser Thatsache zu einem Criminalprocesse verurtheilt bin.“ Die von mir vorgebrachten Belege meiner Behauptung – mehre Censurexemplare der Königsberger Zeitung, in denen ganz unverfängliche inländische Artikel gestrichen; die durch ein hohes Ministerialrecsript verbotene Besprechung der hannoverschen Angelegenheiten; Bescheide der höhern Censurbehörde, welche erst drei bis sechs Monate nach der Beschwerde erfolgten etc. – die Richtigkeit aller dieser Beläge wird nicht in Abrede gestellt, sondern nur dabei bemerkt, „daß einzelne Beispiele für den [188] Werth oder Unwerth einer[WS 2] Staatseinrichtung überhaupt nichts beweisen“. Handelte es sich darum, die Zahl dieser Beweise zu vermehren, so würde es nicht schwer halten, aus jedem preußischen Orte, wo nur eine Presse existirt, Beiträge die Hülle und Fülle zu erlangen. Es bedarf derer aber nicht, da ja die auch dem Richter bekannte Censurinstruction vom 24. Dec. v. J. das officielle Geständniß enthält, daß durch die ängstliche und engherzige Ausübung der Censur unsere Presse „unstatthaften, nicht in des Königs Absicht liegenden Beschränkungen“ unterworfen gewesen sei. Allein die Richtigkeit der Sache zugegeben, soll doch die „Form“ meiner Schilderung den Vorwurf der Frechheit und Unehrerbietigkeit fortbestehen lassen. „Ich urtheile – so sagt das Erkenntniß – nicht in ruhig erörternder Weise, sondern tadle in solchen Ausdrücken, welche, wenn sie gegen Personen gerichtet gewesen wären, unzweifelhaft als Injurien anzusehen sein würden; ich verletze dadurch die Ehrerbietung, welche ich den Gesetzen und Anordnungen im Staate schuldig sei.“ Der juridische Beweis des Gesagten sollte dem Richter schwer fallen, doch darum scheint es überall nicht zu thun; ihm genügt die Berufung auf das Gefühl. Nun so möge er denn sein Gefühl fragen, ob nachstehende, unter preußischer Censur gedruckte Äußerungen den Charakter größerer Mäßigung an sich tragen.“ Jacoby citirt nun schlagende Beispiele aus andern, seitdem unter preußischer Censur erschienenen Schriften. Alles, was Jacoby in seiner Schrift zur Vergleichung zwischen der ältern und der revidirten Städteordnung aufstellt, ist aufs unumwundenste bereits ausgesprochen in dem durch ein Rescript des Hrn. v. Rochow angelegentlichst empfohlenen Werke von v. Rönne über die Städteordnungen, z. B.: „Bei Entwerfung der revidirten Städteordnung ging man von dem Hauptgesichtspunkt aus, daß das Oberaufsichtsrecht des Staats eine größere Ausdehnung erhalte, daß das Bürgerrecht an Bedingungen, [189] welche den Unbemittelten davon ausschließen, geknüpft und die Wahlfähigkeit beschränkt werde, um die ärmere, ungebildete Klasse der Bürger in der Regel aus dem Magistrat und der Stadtverordnetenversammlung zu entfernen“. Nur ein Beispiel, wie der Richter, der „sich auf das ihm fernliegende Gebiet eines literarischen Kritikers begeben hat“ (denn einen großen Theil des Erkenntnisses nehmen die Versuche ein, dem Dr. Jacoby Unrichtigkeiten nachzuweisen), abgefertigt wird. „Es wird mir zuerst, sagt Jacoby in dem Abschnitt: Communalverfassung, der Vorwurf gemacht, daß ich in Betreff der Erwerbung des Bürgerrechts und der Wählbarkeit zum Stadtverordneten „verschwiegen“ habe, daß nach der revidirten Städteordnung auch Solche, welche das vorgeschriebene Einkommen nicht besitzen, sich aber eines „ausgezeichneten Vertrauens“ würdig beweisen, durch übereinstimmenden Beschluß des Magistrats und der Stadtverordneten zum Bürgerrechte gelangen, sowie unter die Wählbaren aufgenommen werden können. „Verschwiegen“ habe ich nichts, nur weggelassen, was ich bei Abfassung meiner Schrift für unwesentlich hielt und auch jetzt noch dafür halte. Nur von der Berechtigung zum Bürgerwerden und zur Wählbarkeit ist hier die Rede, nur in Bezug auf diese Berechtigung werden die beiden Städteordnungen verglichen. Berechtigt ist aber zum Erwerbe des Bürgerrechts nach der revidirten Städteordnung nur Der, welcher ein Grundeigenthum von 300-2000 Thlr. oder aus einem stehenden Gewerbe eine reine Einnahme von 200-600 Thlr. oder aus andern Quellen ein Einkommen von wenigstens 400-1200 Thlr. hat; wahlberechtigt ist nach der revidirten Städteordnung nur derjenige Bürger, der ein[WS 3] Grundeigenthum von 1000-12,000 Thlr. besitzt oder ein jährliches Einkommen von 200–1200 Thlr. nachweisen kann. Nach der älteren Städteordnung dagegen ist jeder unbescholtene Einwohner der Stadt „ohne Rücksicht auf seine persönlichen Verhältnisse“ [190] zur Gewinnung des Bürgerrechts berechtigt, und jeder stimmfähige Bürger (d. h. Jeder, der ein Grundstück ohne Rücksicht auf den Werth desselben oder ein Einkommen von 150-200 Thlr. hat) zum Stadtverordneten wählbar. Daß in einzelnen Fällen die revidirte Städteordnung zu Gunsten minder vermögender Einwohner eine Ausnahme gestattet, ist unwesentlich, denn, abgesehen von der Seltenheit solcher Beispiele, sind diese Mindervermögenden nicht etwa zum Bürgerrecht und zur Wählbarkeit berechtigt, sondern in dieser Beziehung ganz von dem übereinstimmenden Beschlusse des Magistrats und der Stadtverordneten abhängig. An einer andern Stelle sagt das Erkenntniß: „Wem es nur darum zu thun ist, seinem Vaterlande zu nützen, der wird nicht nachzuweisen bemüht sein, daß früher eine dem Volk ersprießlichere Richtung verfolgt sei, welche man jetzt immer mehr und mehr verlasse und mit einer dem Gemeinwohle schädlichen Tendenz vertausche. Eine solche Vergleichung der frühern, vorgeblich bessern Zustandes mit dem gegenwärtigen ist durchaus unnöthig, um die vermeintlichen Mängel der bestehenden Verfassung aufzudecken; sie kann daher keinen andern Zweck haben, als die Ansicht hervorzurufen, daß es jetzt nicht mehr so gut um das Wohl der Nation stehe wie früher, und solchergestalt Misvergnügen und Unzufriedenheit zu erregen.“ Jacoby bemerkt hierzu: „Ich habe hier die Worte des Erkenntnisses getreulich wiedergegeben; den logischen Zusammenhang derselben vermag ich aber nicht einzusehen. Sollte nur Der seinem Vaterlande nützen, der das Bestehende gut heißt? Sollte eine Vergleichung der Vergangenheit mit der Gegenwart so durchaus unnöthig sein, um bestehende Mängel aufzudecken? Und wenn unnöthig – kann eine solche Vergleichung keinen andern Zweck haben, als einen staatsverbrecherischen? Mit denselben Gründen, wie das Erkenntniß sie vorzubringen kein Bedenken trägt, könnte man jeden laudator temporis acti, [191] hätte man Schiller wegen seines Liedes: „Freunde! es gab bess’re Zeiten!“ zu der im §. 151 vorgeschriebenen Strafe verdammen können. Ich habe es überall kein Hehl gehabt, daß ich das seit 1819 in Preußen herrschende Verwaltungssystem für minder liberal halte als die Regierung der vorangehenden Jahre, und habe in meiner Schrift, wie in deren Rechtfertigung die Wahrheit dieser Ansicht durch nicht wegzuläugnende Thatsachen erhärtet. Liegt in dem Aussprechen dieser allgemein verbreiteten Ansicht eine strafwürdige Frechheit? Kann dieses Aussprechen keinen andern Zweck haben als den verbrecherischen, Misvergnügen und Unzufriedenheit zu erregen? Liegt es nicht viel näher, das Gute der Vergangenheit in der Absicht zu schildern, daß auch die Gegenwart es sich aneigne? Und heißt dies etwa nicht seinem Vaterlande nützen? Wahrlich! wem dergleichen Dinge erst bewiesen werden müssen, dem können sie nicht bewiesen werden.“

In Bezug auf Provinzialstände enthält das Erkenntniß den Vorwurf: „Ein offenbar frecher und unehrerbietiger Tadel ist es, wenn Inculpat das Institut der gegenwärtigen Provinzialstände in Bezug auf die allgemeine Wohlfahrt ein völlig nichtiges nennt, denn die Wohlfahrt der einzelnen Provinzen und die allgemeine Wohlfahrt des Landes bedingen sich einander gegenseitig, und Inculpat kann daher zu seiner Entschuldigung nicht geltend machen, daß er den Ausdruck: allgemeine Wohlfahrt, im Gegensatze zu dem Sonderinteresse der einzelnen Provinzen gebraucht habe.“ Jacoby erwidert hierauf: „Recht und Gesetz sind die Losungsworte des Richters; politische Ansichten sollte er weder vertreten noch verdammen. „Die Wohlfahrt der einzelnen Provinzen und die allgemeine Wohlfahrt des Landes bedingen sich einander gegenseitig!“ behauptet der Richter. Mit Unrecht! Die Wohlfahrt der einzelnen Provinzen kann sehr groß – und dennoch die allgemeine Wohlfahrt des Landes sehr gefährdet sein, wenn das geistige, [192] die einzelnen Landestheile verknüpfende Band fehlt. Wie bei einem Actienvereine nicht der Reichthum der einzelnen Mitglieder, sondern nur der Grad ihrer Betheiligung an dem gemeinsamen Unternehmen Sicherheit gewährt, so ist es auch nicht die Wohlfahrt der einzelnen Provinzen, sondern nur der innige Zusammenhang unter einander, durch welchen die Wohlfahrt des Landes bedingt wird. „Nur durch Volksrepräsentation kann ein Geist, ein Nationalinteresse an die Stelle ihrer Natur nach immer einseitiger Provinzialansichten treten“; so spricht Hardenberg in der von mir angeführten Rede. Schon um dieses Gewährsmannes willen hätte der Richter nicht meine Behauptung misbilligen, geschweige denn mich des „frechen, unehrerbietigen Tadels“ bezüchtigen sollen. Nicht in jeder Beziehung habe ich das Institut der Provinzialstände „nichtig“ genannt, sondern nur „in Bezug auf die allgemeine Wohlfahrt“, d. h. in Bezug auf allgemeine Landesangelegenheiten, über welche zu berathen ihnen gesetzlich verwehrt ist.“ In dem Abschnitte: Rechtspflege, folgende Stelle: „Zu dem Satze: das Gerichtsverfahren ist in Preußen von Anfang bis zu Ende ein heimliches und einzig und allein in Händen besoldeter, vom Cabinet eingesetzter Beamten“, macht das angefochtene Erkenntniß folgende Bemerkung: „Schon diese Ausdrucksweise, insbesondere das unpassende Epitheton ‚heimlich‘ für geheim oder nicht öffentlich, beweist die Tendenz der Herabwürdigung; und durch die Worte: ,besoldeter, vom Cabinet eingesetzter Beamten’ will Inculpat augenscheinlich auf Cabinetsjustiz hinweisen“. „Geheim“ und „heimlich“ sind ziemlich gleichbedeutend. Bei unserer Justiz, die mit der Vollstreckung des Urtels nichts zu schaffen hat, kann das Epitheton durchaus keinen Nebenbegriff haben; es deutet nur Das an, was eine oft eingeschärfte Amtsverschwiegenheit, die selbst das Bekanntwerden der Acten abgethaner Sachen verbietet, deutlich ausspricht. Dem Sprachgebrauche nach bilden „Geheimniss“ [193] und „geheim“ den Gegensatz zu „Offenheit“ und „offen“; Heimlichkeit und heimlich den Gegensatz zu Öffentlichkeit und öffentlich. Wir sprechen von der Heimlichkeit der Justizpflege im Gegensatze zur Öffentlichkeit, nicht aber von dem Geheimniss der Justizpflege; und ebenso dürfte es auch passender sein, von einem „heimlichen“ Gerichtsverfahren zu sprechen, als von einem geheimen. Will der Richter mir etwas dafür anhaben, so appellire ich an Eberhard’s Synonymik. Nicht minder gehaltlos ist der zweite Vorwurf. „Cabinetjustiz“ (der Richter verzeihe, wenn ich als Laie mich irre) hielt ich bisher für eine solche Justiz, die ohne Beobachtung der gesetzlichen Formen durch bloße Befehle des Königs (Cabinetsbefehle) geübt wird. Davon ist aber „augenscheinlich“ an der incriminirten Stelle nicht die Rede; es bedarf nur einer geringen Überlegung, um zu erkennen, daß daselbst von unserm gewöhnlichen Gerichtsverfahren im Gegensatze – nicht zur Cabinetsjustiz, sondern – zu dem echt deutschen Brauch der Geschworenengerichte gesprochen wird. Bei letztern fällen nämlich unbesoldete, selbständige Bürger das Urtel, während bei uns dies durch „besoldete, vom Cabinet eingesetzte Beamten“ geschieht. Die Vorzüge der Geschworenengerichte zu vertheidigen, wäre hier nicht am Orte; nur ein wichtiges Zeugniß erlaube man mir anzuführen: „“Die gefährlichste Wendung – so schreibt Möser vor 70 Jahren – welche wir zu befürchten haben, ist diese, daß Ungenossen (Gelehrten, vom Staate angestellten Richtern) eben die Macht gegeben werde, welche vordem die Genossen (Geschworene) hatten. Bemerkenswerth ist hier auch, daß Dr. Jacoby in dem gegen ihn gefällten Erkenntniß vom 5. April 1842 im Sinn einer Anordnung gerichtet wird, welche bereits am 12. Sept. 1841 durch eine Cabinetsordre aufgehoben wurde. Ferner weist Jacoby ein paar Mal nach, daß ebenderselbe Richter, der ihm so oft ein Verschweigen schuld gebe, bei Anführungen grade die „wichtigsten [194] Worte weglasse, durch welche des Richters ganze Deduction widerlegt wird“. Die Vertheidigung gegen den frechen, unehrerbietigen Tadel der Landesgesetze schließt mit folgenden Worten: „So weit meine Antikritik! Welche Irrthümer sind es nun, die der Richter mir nachgewiesen? Daß seit 1820 das Budget nicht drei, sondern fünf Mal veröffentlicht ist, und daß schon vor 1838 die Justizcommissare im administrativen Wege entlassen werden konnten. Und deshalb wird mir „Unwahrheit“, „absichtliche Täuschung“, „verbrecherische Tendenz“, „unreine Gesinnung“, „Ignoranz“ und „Frechheit“ zum Vorwurfe gemacht! Die noch übrigen Anschuldigungen und Declamationen bedürfen keiner ausführlichen Widerlegung. Sie beruhen theils auf der falschen Prämisse, daß ich mir Entstellung der Wahrheit erlaubt habe, theils auf dem völlig unklaren Begriffe, welchen der Richter mit den Worten „frech“ und „unehrerbietig“ verbindet. Wenn man (wie im Erkenntnisse geschieht) „Frechheit“ mit Irrthum, Übereilung u. dgl. verwechselt, wenn man diesem Begriff eine so weite Ausdehnung gibt, daß jeder „nicht mit Zucker umhüllte“ Tadel der Regierung, jede nicht unterthänige Äußerung über bestehende Mängel bequem hineingezogen werden kann, wenn man, unter Voraussetzung verbrecherischer Tendenzen, die Worte eines Schriftstellers argwöhnisch durchforscht und aus dem Zusammenhange gerissene Stellen in diesen Sinn auszulegen sich bemüht: dann freilich wird der §. 151 des Strafrechts zu einer schaudererregenden Angriffswaffe gegen Jeden, der über öffentliche Angelegenheiten ein freimüthiges Uriheil auszusprechen sich unterfängt; die Milderung der Censur wird dann nur dazu dienen, die Gefängnisse zu füllen, und – als unausbleibliche Folge – wird bald im ganzen Land ein Stillschweigen herrschen, das den Regierungen von je her verderblicher war, als der lauteste Tadel. Es kann dem Richter nicht verstattet werden, seine politische Ansicht zu einem Strafgesetze zu erheben. [195] Mag der über mich erkennende Richter immerhin die bestehende Staatseinrichtung für die beste halten, mag er immerhin glauben, daß Preußen keiner Volksvertretung bedürfe und auch ohne festere Vereinigung der Provinzen jedem künftigen Feinde gewachsen sei: diese Ueberzeugung gibt ihm keineswegs das Recht, mich, weil ich die entgegengesetzte Ansicht vertrete, einer «unreinen, verwerflichen, unpatriotischen Gesinnung» zu bezüchtigen. Mit Unwillen weise ich diese Imputationen des politischen Gegners zurück.“

Aus dem dritten Capitel: «Majestätsbeleidigung» entnehmen wir nur Folgendes: «Boshaft» und «ehrfurchtverletzend» sollen folgende Stellen des dritten Abschnitts der betreffenden Schrift sein: 1) S. 37: «Welcher Bescheid ward den Ständen? Anerkennung ihrer treuen Gesinnung, Abweisung der gestellten Anträge und tröstende Hindeutung auf einen künftigen unbestimmten Ersatz.» 2) Auf derselben Seite: «Insofern die bald nach der Verordnung vom 22. Mai 1815 wahrgenommenen Ereignisse in dem Landtagsabschiede nicht näher bezeichnet worden, dürfte auch jedes Urtheil über die Bedeutsamkeit derselben hier unzulässig erscheinen.» 3) S. 42: «Der Reichsstände erwähnt der Landtagsabschied nicht, verspricht aber dafür eine ersprießlichere Entwickelung der Provinzialverfassung. Zu der Weisheit des neuen Regenten herrscht gewiß das unbedingteste Zutrauen, aber es liegt nicht in der Macht eines Einzigen, Institutionen, die sich bereits überlebt haben, ihre zukünftige Entwickelung vorzuschreiben». 4) S. 43: «Die Unbestimmtheit des königlichen Bescheids mußte nothwendig mehrfache Deutung veranlassen.» Die hier citirten Stellen sind von dem Richter also ausgelegt worden: «Die Stände seien von des Königs Majestät mit schönen Worten abgespeist worden.» «Des Königs Majestät hätten die Stände vorläufig mit unbestimmten Worten vertröstet, auf daß er sie einen Augenblick entferne.» «Der allerhöchste [196] Landtagsabschied enthalte leere und unbestimmte Worte, um die Stände einstweilen zu beschwichtigen.» Hat der Richter die Befugniß, anständige, schickliche Worte eines Schriftstellers durch unziemliche, ehrfurchtverletzende Redensarten zu commentiren? Und hat er diese Befugniß nicht – mit welchem Ausdrucke soll man es bezeichnen, wenn er auf Grund eines solchen Sinn und Wort entstellenden Commentars mich der ärgsten Vergehen schuldig erklärt? Den selbstgeschaffenen Inculpaten, nicht mich, hat das Erkenntniß verdammt! In den Bemerkungen über den Landtagsabschied ist weder ein logischer noch ein historischer Irrthum enthalten; Ungeziemendes der Form nach liegt nicht in meinen Worten, sondern kommt erst durch den Commentar des Richters hinein; somit bleibt kein Grund zu einem Strafurtel, wenn anders man nicht jede öffentliche Besprechung eines Landtagsabschieds für strafwürdig hält. Und dies – so unwahrscheinlich es klingt – scheint allerdings die Meinung des erkennenden Richters zu sein. In Betreff der incriminirten Aeußerung: «Die Unbestimmtheit des königlichen Bescheides mußte nothwendig mehrfache Deutung veranlassen», hatte ich in der ersten Vertheidigung folgende Bemerkung gemacht: «Ist etwa ‚Unbestimmtheit‘ ein Wort, das im gemeinen Leben als geringschätzend oder ehrfurchtverletzend gilt? Wie oft wird in ministeriellen Declarationen derselbe Ausdruck auf landesherrlich vollzogene Gesetze angewendet, und wem in aller Welt fällt es dabei ein, an Majestätsbeleidigung zu denken?» Das vorliegende Erkenntniß antwortet: »Inculpat kann hiergegen nicht geltend machen, daß nicht selten, sowol von Behörden als von einzelnen andern Schriftstellern gesetzliche Bestimmungen als unklar und unbestimmt dargestellt wurden. Zunächst besteht nämlich ein sehr erheblicher Unterschied zwischen einem Gesetz und einer bei einer besondern Veranlassung ausgesprochenen speciellen Willensmeinung Sr. Majestät. Ein fernerer [197] bedeutender Unterschied ist aber auch vorhanden zwischen einer in ihrem Berufe sich äußernden Behörde oder einem mit besonderer Erfahrung und Kenntniß ausgestatteten, von redlichem Eifer erfüllten Autor und einem solchen, welcher von Bitterkeit und Unzufriedenheit durchdrungen die Einrichtungen im Staate anfeindet, ohne dabei irgend eine Rücksicht der Schicklichkeit gegen das Oberhaupt des Staats und die von diesem eingesetzten Beamten zu beachten, und welcher überdies weder durch einen besonderen Beruf, noch durch seine Ausbildung und Erfahrung zu einem solchen Unternehmen berechtigt erscheint.» Allerdings ist zwischen einem «Gesetz» und einer «Willensmeinung des Königs» ein erheblicher Unterschied. Dem Gesetze ist jeder Unterthan unterworfen; die Willensmeinung des Königs aber hat, so lange sie nicht durch die vorgeschriebene Form zum Gesetz erhoben ist, nur für die königlichen Diener bindende Kraft. Wird der Unterschied richtig aufgefaßt, so ergibt sich für den vorliegenden Fall folgender Satz: Da man den Ausdruck «unbestimmt» auf Gesetze anwenden darf, so muß es um so mehr erlaubt sein, die bei einer besondern Veranlassung ausgesprochene specielle «Willensmeinung Sr. Majestät» auf gleiche Weise zu bezeichnen. Das angefochtene Erkenntniß scheint jedoch diese Folgerung nicht gelten zu lassen, sondern die königliche Willensmeinung höher zu stellen als das Gesetz: namentlich für die Rechtspflege eine gefährliche Lehre! Es unterscheidet das Erkenntniß ferner zwischen einer «in ihrem Berufe sich äußernden Behörde oder einem von redlichem Eifer erfüllten Autor und – einem solchen, der ohne besondern Beruf und ohne Beachtung der Schicklichkeit die Einrichtungen im Staat anfeindet». Durch diesen Unterschied wird mir der doppelte Vorwurf der Unschicklichkeit und Beruflosigkeit gemacht. Allein die Unschicklichkeit soll ja hier erst vom Richter bewiesen werden, kann daher unmöglich selbst – als ein Argument gelten. Auf [198] den zweiten Vorwurf diene zur Antwort: Ich habe in mir den Beruf gefühlt, öffentlich auszusprechen, was ich für Wahrheit und Recht halte; ob dieses Gefühl ein richtiges war, darüber steht nicht dem einzelnen Richter, sondern allein der Stimme des Volks die Entscheidung zu.“ Die männliche Vertheidigung krönt folgender würdiger Schluß: „Dieses sind die Rechtsgründe, kraft deren man in den härtesten Ausdrücken der Criminalsprache über meine Gesinnungen den Stab bricht und mich zu mehrjähriger Gefängnisßtrafe verurtheilt. Außerdem mußte ich (so endet die vollgeschriehene Schuldtafel) «in Gemäßheit der Verordnung vom 22. Febr. und der Declaration vom 30. Sept. 1813 des Rechts, die preußische Nationalcocarde zu tragen, verlustig erklärt werden». Die Nationalcocarde war einst das Erkennungszeichen herzerhebender Begeisterung; Feigheit und Mangel an Patriotismus schlossen mit Recht von der allgemeinen Ehre aus. Aber der hohe Sinn des Gesetzgebers würde erzürnen, vernähme er, wie die Bestimmungen seines Gesetzes, wie der Patriotismus nunmehr gedeutet werden. Im Jahr 1813 – unmittelbar nach den Siegen an der Katzbach, bei Kulm und Dennewitz – sollte der Monarch eine Declaration – zur Strafschärfung für vermeintliche Ehrfurchtsverletzungen gegeben haben! Die Bürgerehre steht in der öffentlichen Meinung zu hoch, um von den Consequenzen eines willkürlich herbeigezogenen Gesetzes abhängig zu sein. Königsberg, den 14. Jul. 1842. Dr. Jacoby.“ Und welches wird nun das Urtel zweiter Instanz sein? So fragt Preußen, Deutschland, ja das politisch gebildete Europa! Die Antwort? Wol Mancher mag sie sich schon gegeben haben!

[199]
25.
No. 288. Beilage
15. October 1842.
Ueber die Absetzbarkeit der Geistlichen und Schullehrer in Preussen.

Die Suspension des Oberlehrers Witt hat in Königsberg das Erscheinen einer kleinen Schrift veranlasst, betitelt: „Was bestimmt das Gesetz über die Absetzbarkeit der Geistlichen und Schullehrer? Ein juristisches Gutachten.“ Diese Schrift erfüllt ihre Aufgabe, den Witt’schen Fall leidenschaftslos und vorurtheilsfrei in seine rechtlichen Bestandtheile zu zerlegen, um vom rechtlichen Standpunkt aus ein möglichst sicheres Urtheil zu bilden. Nach einer vollständigen und klaren Zusammenstellung der einschlagenden Gesetze und Verordnungen gelangt das Gutachten zu dem Resultate, dass nach den Grundsätzen des Rechts die von Seiten der vorgesetzten Behörde ausgesprochene Untersagung der ferneren Theilnahme des Oberlehrers Witt an der Redaction der Königsberger Zeitung, sowie die darauf gegründete Suspension vom Amte nicht gerechtfertigt erscheint. Auch wird dargethan, dass die Frage: ob vom politischen Standpunkt aus die Theilnahme des Hrn. Witt an dem Redactionsgeschäft einen Einfluss auf seine amtliche Thätigkeit als Lehrer geäussert habe, oder mit Grund eine solche Aeusserung zu befürchten stehe und dieselbe mit seinem Lehramte unvereinbar sei, mit Bestimmtheit verneint werden müsse. Doch wir lassen hier das Gutachten selbst sprechen. „Dass keine gesetzliche Bestimmung existirt, welche den Vorgesetzten berechtigte, einem Untergebenen die Uebernahme einer Privatnebenbeschäftigung zu erlauben oder zu untersagen, daraus folgt: dass das Verbot einer solchen Nebenbeschäftigung mit den Amtsbeziehungen zunächst und an sich in keiner Verbindung steht, sodass die Weigerung eines Untergebenen, sich diesem Verbote seines Vorgesetzten zu fügen, an sich kein Vergehen [200] wider die Subordination enthält, mithin für einen solchen Fall die Cabinetsordre vom 12. April 1822, die gegen Lehrer und Geistliche sehr scharfe Bestimmungen enthält, aber als Ausnahmegesetz die demagogischen Umtriebe betrifft, nicht in Anwendung treten kann. Vielmehr muss der Civilbeamte in dieser Hinsicht wie jeder andere Unterthan als völlig frei und unabhängig betrachtet werden, sofern – was gern zugegeben wird – diese Nebenbeschäftigung mit seinen Amtspflichten nicht in Collision tritt. Diese letzte Clausel führt folgende Schlussbetrachtung herbei: Läge der Fall vor, dass irgend eine Nebenbeschäftigung die Zeit, die geistigen oder körperlichen Kräfte eines Beamten dergestalt in Anspruch nähme, dass er darüber sein Amt vernachlässigte, so würde dies gleichwol den Vorgesetzten nicht ermächtigen, von ihm die Aufgabe dieser Beschäftigung zu verlangen und ihm entgegengesetztenfalls amtliche Strafen anzudrohen. Vielmehr würde die Vernachlässigung des Amts an sich der eigentliche Grund des wider den säumigen Beamten einzuleitenden Verfahrens sein, und höchstens wäre die Behörde berechtigt, sofern es sich um einen Verweis handelte, den Beamten auf den muthmasslichen Grund seiner Säumniss aufmerksam zu machen. Im vorliegenden Fall ist von einer Versäumniss des Oberlehrers Witt nicht die Rede. Vielmehr gibt ihm sein unmittelbarer Vorgesetzter das glänzendste Zeugniss über seine amtliche Wirksamkeit und sein sittliches Verhalten. Die Beziehung desselben zur Redaction der Zeitung hat mithin bisher auf sein Amt nicht eingewirkt. Es könnte also höchstens noch fraglich sein: ob politische Rücksichten vorwalten, welche die bisherige Witt’sche Theilnahme an der Redaction der hiesigen Zeitung als unvereinbar mit dem Amt eines Lehrers selbst erscheinen liessen. Zu bemerken ist, dass es zur Beantwortung dieser Frage ausser der Art der Theilnahme Witt’s an der Redaction einer Beleuchtung der Tendenz der Königsberger Zeitung bedürfen würde. [201] Die letztere kann mit wenigen Worten dahin zusammengefaßt werden, dass sie beabsichtigt, von der Censurerweiterung vom 24. Oct. 1841 den Gebrauch zu machen, der eben durch die gedachte Instruction gewährt werden sollte. Ihr Princip ist: Liebe und Ehrfurcht dem König, Achtung dem Gesetze, Krieg den Misbräuchen, Vorschreiten in lebendiger Theilnahme an den Interessen des Vaterlandes! Hierin liegt nichts, was die politischen Gesinnungen irgend eines Preussen verdächtigen könnte. Aus einer reinen Quelle ist der Ausfluss trüber politischer Elemente nicht zu besorgen, daher bedarf es hier nicht einmal der Erinnerung, dass kein Buchstabe der Königsberger Zeitung ohne Genehmigung des vom Ministerium eingesetzten Censors gedruckt wird. Wäre also Witt in der That verantwortlicher Redacteur der Zeitung, so würde daraus wahrlich keine Besorgniss für den Staat oder für die Jugend dahin zu entnehmen sein: dass die Lehren, welche er der Jugend einzuflössen berufen ist, im Widerspruche mit dem Streben der Königsberger Zeitung stehen könnten. Aengstlichen, durch mannigfache Rücksichten getrübten Gemüthern mag es für den Moment anders erscheinen. Von Seiten der Centralbehörden aber ist eine freie, offene Auffassung der vorliegenden Verhältnisse zu erwarten. Sie können für den Augenblick durch einzelne Stimmen getäuscht worden sein, indessen ist mit Sicherheit darauf zu rechnen, dass sie nicht einer solchen Stimme allein folgen, dass sie sich anderweitig Aufklärung verschaffen werden, um danach eine Massregel zu modificiren, die vom rechtlichen Standpunkt aus sich keines innern Gehaltes zu erfreuen hat. Dass diese Besorgnisse erst jetzt und erst durch die an den Vorgesetzten des Oberlehrers Witt höhern Orts erlassene Auffoderung zur Sprache gekommen sind, spricht dafür: dass dieselben nur in der befangenen Ansicht des Berichterstatters und nicht in der Realität ihren Grund haben. Wäre es anders, so würde der betreffende Vorgesetzte gegen bestimmte Anordnungen [202] des Ministeriums gehandelt haben, was von ihm – ohne ihm im Voraus Unrecht zu thun – nicht vorausgesetzt werden soll noch darf. Denn die Verfügung des Ministeriums des Innern und der Polizei vom 25. Mai 1824 verlangt, dass die Vorgesetzten besondere Aufmerksamkeit auf die Erweckung der Gesinnungen der Anhänglichkeit, der Treue und des Gehorsams an den Landesherrn und den Staat verwenden und in dieser Beziehung die ihnen untergeordneten Lehrer controliren sollen. Hätte sich nun durch Witt’s Theilnahme an der Redaction der Zeitung im entferntesten die Meinung herausgestellt, als wäre dieselbe geeignet, jene Gesinnungen bei den Zöglingen zu untergraben, so würde es nicht an desfallsigen, dem königl. Provinzial-Schulcollegium einzureichenden Anzeigen von Seiten des Vorgesetzten gefehlt haben, zumal die Verordnung vom 16. Aug. 1833 jene Vorschriften aufs neue ins Leben ruft. Nimmt man hinzu, dass die Stellung des Oberlehrers Witt zu der Zeitung nicht die eines verantwortlichen Redacteurs, sondern derselbe nur mit der technischen Anordnung des Blattes beschäftigt ist, sich auch von der literarischen Mitwirkung durchaus fern gehalten hat, so muss man gestehen, dass die von seinem Vorgesetzten, wenn auch nur andeutungsweise, ausgesprochene Befürchtung offenbar eine übertriebene zu nennen ist. Es lässt sich also die Frage: ob vom politischen Standpunkt aus die Theilnahme des Oberlehrers Witt an der Redaction der hiesigen Zeitung einen Einfluss auf seine amtliche Thätigkeit als Lehrer geäussert habe, oder mit Grund eine solche Aeusserung zu befürchten stehe und dieselbe mit seinem Lehramt unvereinbar sei, mit Bestimmtheit verneinen. Hiermit fällt denn auch der letzte denkbare Grund in sich zusammen, welcher den vorgesetzten Behörden gegenüber jene Theilnahme mit seinem Amt in Verbindung setzen könnte, sodass schliesslich das Resultat dieser Darstellung dahin zusammengefasst werden kann: dass nach den Grundsätzen des Rechts die von Seiten der vorgesetzten [203] Behörde ausgesprochene Untersagung der fernern Theilnahme des Oberlehrers Witt an der Redaction der hiesigen Zeitung, sowie die darauf gegründete Suspension vom Amte nicht gerechtfertigt erscheint.“


26.
No. 289. Beilage
16. October 1842.
Woher und Wohin?

Wer kennt nicht Engel’s „Lorenz Stark“, worin der Streit zwischen der väterlichen Gewalt und der kindlichen Freiheit so derb und anschaulich gezeichnet wird, daß das Eine Beispiel für alle Zeiten gelten kann, und wo doch wieder, weil es ein deutsches Werk ist, die Spannung der Gegensätze nicht zu einem tragischen Ausgange führt, sondern in der gemüthlichsten Versöhnung endet? Es wird dieser stets neue Kampf der „vererbten Gewalt“ und der „menschenrechtlichen Freiheit“ nicht immer so friedlich schließen können, weil weder alle Väter so gut und stark sind als Lorenz Stark, noch alle Söhne so sanft als Lorenzens Sohn; Derjenige, der einst das weltgeschichtliche Aneinanderrennen jener beiden Mächte zu schildern hat, wird oft mit blutiger Dinte schreiben müssen. Aber auch noch andere Bilder werden auf diesem Schlachtfeld erscheinen, Bilder der widerlichsten Feigheit und Unterwürfigkeit. Ich fürchte zuweilen ganz in meiner Nähe, an meinem Hauswirth, ein Beispiel dieser ekelhaften Art zu erleben. Weil man am Kleinen das Große lernt und an einer Thierfabel das Menschenwesen erkennt, so will ich meine Hausgeschichte zum Besten geben. Er selbst, mein Hauswirth, ist unter strengem väterlichen Regimente groß geworden und hat wol niemals einen herzhaften Versuch gemacht, sich von ihm loszuwinden. Daher fodert er den gleichen, unbedingten Gehorsam von seinem eignen Sohn, und wenn er hier und da in der Welt ein unfolgsames Kind [204] erblickt, so gilt ihm das eben für ein Zeichen, daß es gar nicht mehr überall so zugeht, wie es zugehen sollte: in seinem eignen Hause wenigstens soll ihm eine solche Zuchtlosigkeit nicht vorkommen. Er liebt seinen einzigen Sohn aufs innigste, sorgt für ihn auf alle Weise und gestattet ihm gern jedes „anständige“ Vergnügen, nur muß der Sohn den Vater auch allein sorgen und machen lassen, denn nur der Vater weiß ihm die besten, die zuträglichsten, die angemessensten Freuden auszusuchen. Die Jugend versteht sich nicht selbst auf Das, was ihr gut ist, und bringt bei ihrer „beschränkten Einsicht“ nur Unheil zu Wege; sie muß sich, damit sie den schönen Kreis der Ehrbarkeit nie überschreite, den väterlichen Anordnungen bescheiden überlassen, ohne jemals „in dünkelhaftem Uebermuthe sich ein Urtheil über dieselben anzumaßen“. So ungefähr denkt mein Hausherr, und man kann sich danach sein Erstaunen vorstellen, als eines Tages der Sohn mit der Bitte vor ihn trat, ihm, dem Mündigen, nun einen selbständigen Antheil am Geschäfte zu gewähren. Hätte er nicht, was er oftmals bitter beklagte, so manches Beispiel eines trotzigen Sohnes schon in seiner Nachbarschaft gesehen, gesehen, bis zu welcher Verhärtung Kinder in ihrer Halsstarrigkeit gehen können: er würde gewiß den eigenen Sohn über die vorlaute Zumuthung sehr barsch angelassen haben. So aber faßte er sich und erwiderte mit liebevollen Worten: Unser Geschäft, das kannst Du selbst einsehen, erfodert Einheit und Einen Willen: das muß so bleiben; aber weil Du jetzt doch ein erwachsener Mensch bist und Deinem Vater Ehre machen mußt, so will ich Dir ein gewisses Einkommen sichern, womit Du die Würde unsers Hauses behaupten kannst. Ich hoffe, daß Du nie durch Ueberhebung Dir dieses Geschenk und meine Liebe verscherzen wirst! Der gute Sohn zeigte sich aufs tiefste gerührt von dieser Güte und entsagte dem Anspruch auf eine eigne freie Stellung in der Welt: er hat bei dieser [205] Resignation die friedlichsten Tage verlebt. Neuerdings aber ist die Stimme der Natur und Freiheit zum zweiten Male laut geworden. Seit längerer Zeit trägt er ein Mädchen im Herzen, die an Glücksgütern arm, an Vorzügen des Geistes unendlich reich ist. Diese Liebe gab ihm den Muth, noch einmal vor seinen Vater zu treten und ihm den Entschluß anzukündigen, daß er Freia zum Weibe zu nehmen gedenke. Da riß dem Vater die Geduld, denn er hatte längst ein anderes Mädchen für den Sohn ausgesucht, und er fuhr diesen an: Bei meiner Ungnade befehle ich Dir, Deiner Grille Dich zu entschlagen! Ich werde für Deine Verheirathung sorgen, wenn es Zeit ist, und Du sollst eine Frau haben, die Deinem Vater gefällt, nicht jene ideale Schwärmerin, die mir verhaßt ist. Der Gescholtene schwieg, und Vater und Sohn leben seitdem im alten Frieden neben einander, als ob nichts vorgefallen wäre. Man merkt es dem Erstern jedoch an, daß er seit jenem Tage den Sohn zu begütigen strebt: er erweist ihm allerlei kleine Liebesdienste und herzt ihn oft so zärtlich, daß man an das beste Vernehmen glauben könnte. Allein „man merkt die Absicht und man ist verstimmt!“ Wie diese gegenseitige Heuchelei der Liebe enden wird, ich weiß es nicht. Wehe aber dem Sohne, wenn er ein Wicht ist und das aufgedrungene Mädchen heimführt. Wer von Beiden trägt dann die größere Schuld? Gewiß der Sohn, der es sich gefallen läßt, daß sein unveräußerliches Menschenrecht, die Freiheit der Selbstbestimmung, mit Füßen getreten wird. Der Vater handelt unschuldiger, denn – er kennt es nicht anders: ergraut in der Gewohnheit der „Pietät“, kennt er die „Freiheit“ nicht. Woher vorzugsweise in der neuern Zeit diese Doppelwilligkeit im Familienleben? „Woher?“ Aus jenem Geiste, der in Peter dem Großen Fleisch wurde! Er, der Gründer der Civilisation im Osten, der Selbstherrscher, gab – wie wunderbar! – zuerst das Gesetz, daß die Aeltern nicht mehr ohne die Einwilligung der Kinder über deren [206] Ehen beschließen sollten. Die Civilisation ist das „Woher“ der Selbstbestimmung, ihre Mutter. Und wohin soll das führen? „Wohin?“ Zur vollkommenen Freiheit soll es führen, die sich nicht aufgibt einem Andern „zu Liebe“. Die Liebe, die keinen eignen Willen hat, wird dem Eigenwillen weichen, der seine Freiheit an Keinen verschenkt. Woher und Wohin? Diese Frage charakterisirt unsere Gegenwart, die auf dem Scheidewege sich noch einmal umsieht, um die weitere Richtung danach abzumessen. Wir leben in einer fragenreichen Zeit und wenden unsere Arbeit darauf, die hundert und aberhundert Fragen zu einer immer kleineren Anzahl herabzubringen, bis sie condensirt zu vier und zwei Fragen, endlich in Einer Frage zusammenklingen, deren letzter Schlag die schlagende Antwort ans Licht bringt. Sind die müßigen Fragen der Gelehrten gehalt- und interesselos geworden, so wirken jetzt um so tiefer die ernsten Fragen der Staatsmänner. Wer hätte nicht von dem „Woher und Wohin?“ gehört, in welchem der Staatsminister v. Schön seinem gepreßten Herzen Luft macht? Und doch wie Wenigen mag dieses anfänglich nur in wenigen Exemplaren vertheilte, jetzt aber schon wiederholt abgedruckte Schriftchen bekannt sein. Nachdem es in Strasburg mit einem Nachworte veröffentlicht worden war, folgte bald darauf ein zweiter Abdruck in dem Staatsarchive von Buddeus, und es fehlt nur, daß auch die größere Lesewelt damit vertraut gemacht werde, was, da wir hier einmal zu den schneidenden Fragen unserer Zeit gekommen sind, an diesem Platze füglich geschehen kann. Ein kleiner Auszug wird das Wesentlichste geben. „Woher der Ruf: Allgemeine Stände?“ so beginnt Hr. v. Schön. Friedrich II. ist der eigentliche Gründer der preußischen Beamtenwelt; allein nach und nach „erreichte das preußische Beamtentreiben den Höhepunkt, von welchem Strauß gegen Streckfuß richtig sagt: daß die preußische Beamtenwelt wie im Sinne der katholischen Kirche handele; denn [207] wie der Geistliche dort nur für sich, ohne Beziehung und Rücksicht auf die Gemeinde den Gottesdienst verrichte, so wähne der preußische Beamte, besonders der dem Volke fernstehende, daß der Staatsdienst nur für ihn, und daß er nicht für das Volk, sondern das Volk für ihn da sei.“ Da nun „jeder Beamte sich als besonderer Machthaber in dem ihm zugewiesenen Kreise darstellte, und es nicht fehlen konnte, daß diese Beamtenstellung sich dem Volke nur zu empfindlich geltend machte,“ so war die Folge die: „Das Volk sah immer klarer ein, daß es fort und fort wie am Gängelbande geleitet, gleich einer Heerde hierhin und dorthin geführt und, ohne Grund und Zweck zu kennen, bald zu dieser bald zu jener Handlung und Leistung aufgefodert und genöthigt werde. Man erkannte immer mehr und immer allgemeiner, wie sehr oft durch Einseitigkeit einzelner Machthaber der Zweck des Staats verkehrt und verrückt werde, zumal wenn, wie nicht selten geschah, zu solchen einseitigen Tendenzen vom Volk überdies noch Leistungen und Beihülfe gefodert wurden. Es konnte daher nicht fehlen, daß diese Bevormundung mündiger Menschen, im Geiste der Beamten-Hierarchie geführt, das Gefühl der Selbständigkeit des mündigen Theils des Volks tief und schmerzlich verletzte. Um so mehr nahm man im Volke die Städteordnung mit hohem Enthusiasmus auf, und mit um so größerer Sehnsucht sah man einer Communalordnung und einer Volks- oder Ständerepräsentation entgegen, indem man hoffte und meinte: in diesen die Mündigkeit des gebildeten Theils des Volks wirklich auch anerkannt zu sehen. Das Unglück der Jahre 1807 bis 1813 und die Gesetze dieser Zeit förderten die Selbständigkeit des Volks noch bedeutend mehr und brachten sie in immer klareres Bewußtsein. Die schönste Frucht davon und die herrlichste Erklärung des erwähnten Geistes dieser Zeit war die preußische Landwehr, nicht von Militair- und Civilbeamten errichtet, sondern aus dem Volke hergegangen [208] und durch die Kraft des Volks herangereift. Es war die Zeit der Erkenntniß gekommen. Das Gouvernement erkannte nach dem Krieg im Jahr 1813 seinen neuen Standpunkt, und es drängte sich ihm selbst die Absicht auf, von ihm aus die Staatsorganisation zeitgemäß zu entwickeln. Allein die Beamtenwelt, Militair- und Civilbeamte, sah auch bald, daß in demselben Grad, als die Mündigkeit und Selbständigkeit des Volks zunähme und die Landstände überhaupt an Wichtigkeit gewännen, die bisherige Beamtenwichtigkeit schwinden müsse. Man fürchtete, das schwere Gewicht der Landstände werde in der Staatswoge dem frühern Gewichte der Beamten seine große Bedeutung nehmen, und es trat somit eine planmäßige Reaction gegen die Zeit und ihre Foderungen im Gouvernement ein. Es folgten Schritte auf Schritte, um dem Beamtengewichte seine Bedeutsamkeit zu erhalten. Die Städteordnung wurde, so viel man es, ohne den Schein der Barbarei und der Inconsequenz auf sich zu laden, nur irgend vermochte, allmälig in der Richtung einer Beamtenordnung umgeklügelt und modificirt. Eine Communalordnung hielt man nicht für zeitgemäß. Auf die Landwehr geschahen von Zeit zu Zeit so heftige Angriffe, daß, obgleich ihr eigentlicher Charakter schon modificirt und ihr Grundton stark genug verstimmt war, sogar ihre Fortdauer zuweilen zweifelhaft schien. Ihre Aufhebung geradehin auszusprechen wagte man freilich nicht; allein sie erhielt je mehr und mehr Spezialeinrichtungen, welche, ihrem ursprünglichen Geiste zuwider, sie dem Beamten-Militair immer näher bringen sollten. Die Provinziallandtage wurden vom Volke mit wahrem Enthusiasmus aufgenommen, weil sie ein Beweis der Anerkennung der Mündigkeit des Volks zu sein schienen und weil man glaubte, durch sie neben der Beamtenstimme auch eine Volksstimme an den Souverain bringen zu können, und man glaubte dies um so sicherer, als die Richtung der Zeit es zu fodern schien. Allein die [209] Richtung der Gouvernementsmänner, welche bei dieser Volksstimme Werkzeuge des Souverains waren, ließ sie nicht aufkommen; sie wurde gefürchtet und verdächtig, und die Beamtenwelt wurde für die Bewahrung und Aufrechthaltung ihres vormundschaftlichen Verhältnisses immer mehr mit Angst und Besorgniß erfüllt. Als z. B. der preußische Landtag bei der Bereitwilligkeit des Volks, das Land auch mit der Volksmasse zu vertheidigen, den Souverain einst bat: einige feste Punkte im Lande zu etabliren, sprachen sich mehre bedeutend hohe Militairbeamte höchlich entfremdet und fast empört darüber aus, daß Landstände über solche Verhältnisse auch nur eine Stimme haben wollten oder wol gar Anträge darüber machen könnten; ja sie betrachteten den Antrag des Landtags sogar als eine sträfliche Anmaßung. Ebenso fanden Beschwerden über Administrationsbeamte und Anträge zu weiterer Entwickelung eines regern Volkslebens keinen Anklang; sie regten vielmehr die Reaction von Seiten der Beamtenwelt nur noch um so mehr auf, und der Erfolg von dem Allen war: das Volk kam, bei aller Treue gegen den Souverain, immer mehr in eine unheimliche Stimmung. So stand es in Preußen im Jahr 1840. Da fragte der König vor seiner Huldigung: Welche frühern Zusicherungen wollt ihr preußischen Stände bestätigt haben? Und der Landtag antwortete: «Nur die Vollführung Dessen, was im Jahr 1815 und späterhin in ständischer Hinsicht zugesagt ist, und zwar wünschen wir Generalstände, die auf Erfodern Rath geben, damit die obersten Administrationsbeamten, der ständischen Versammlung gegenüber, nicht, wie bei den Provinziallandtagen, über die Landtage zu stehen kommen.» Und so antworteten die Stände auf die Frage ihres Königs, und mußten so antworten, denn der Fluch von Geschlecht zu Geschlecht würde sie getroffen haben, hätten sie jetzt vor ihres Königs Thron und vor Gottes Angesicht die Wahrheit verläugnet und die Stimme ihres [210] Gewissens und ihrer Ueberzeugung erstickt. Wohin, so dürfte man nun fragen, würde der Antrag führen? Was würde die Folge der Zusammenberufung der Generalstände sein? Sie würden allerdings die gewichtigsten Resultate mit sich führen, denn zunächst und vor Allem werden die Generalstände 1) die Verwaltung aller Angelegenheiten, welche nicht Gouvernements-, sondern National- und Communalsachen sind, sich zueignen. Dadurch aber wird einestheils das Volk an Selbständigkeit, an Lust und Fähigkeiten zu guten Werken und nützlichen Unternehmungen gewinnen, anderntheils auch eine große Zahl der jetzigen Staatsbeamten entbehrlich werden. Die Generalstände werden ferner 2) Auskunft über die Verwaltung der Finanzen fodern, Verschwendungen entgegentreten, die man sich jetzt angeblich zum Besten des Volks erlaubt, und eine einfachere Verwaltung verlangen. Die Zahl der Beamten wird somit auch auf diese Weise vermindert werden. Die Generalstände werden 3) auch den Theil der Justizverwaltung, bei welchem es besonders auf genaue Kenntniß der Landesverhältnisse und beinahe auch nur auf gesunden Menschenverstand und natürliches, richtiges Urtheil ankommt, in ihren Kreis ziehen, wodurch einerseits eine bessere Rechtsverwaltung eintreten wird, indem dann der Richter in den Stand kommt, die ihm verbleibenden richterlichen Geschäfte nach Amt und Pflicht zu führen, und andererseits eine abermalige Verminderung der Beamtenzahl erfolgen kann. Es werden 4) auch die Generalstände den Antrag stellen und es sich selbst zur Aufgabe machen, daß die bewaffnete Macht mit dem Volk in engere Verbindung gesetzt und das Volk somit selbst wehrhaft gemacht werde. Die ersten Grade der militairischen Ausbildung werden dann um so mehr Sache des Volks sein, und die Landwehr wird das Band bilden, welches das Volk beständig aufs engste mit der bewaffneten Macht verknüpft. Dies Alles wird dann 5) auch den Landständen die gebührende [211] Wichtigkeit und die in ihrem Wesen begründete Bedeutsamkeit in und für den Staat geben. Um so mehr werden in Folge dessen die Civil- und Militairbeamten auch selbst in ihrer Meinung in die Stellung gebracht, in welche die Natur der Sache und der Stand ihrer Verhältnisse in ihrem Amte sie hinweist. Zwei lästige und unerträgliche Uebel, Uebermuth und Servilität, werden dann erdrückt, wenigstens in enge Grenzen gewiesen. Auf den Charakter und die Stimmung des Volks aber wird dies den wohlthätigsten Einfluß haben. Dem Souverain selbst gibt 6) die ständische Representation für die Würdigkeit und Tüchtigkeit seiner Beamten unfehlbar den besten, vielleicht den einzigen, bleibend wirksamen Prüfstein. Wer vor die Stände zu treten hat, wer Rechenschaft von seiner Verwaltung vor ihnen ablegen muß, kann nicht unwissend und kopflos sein; böser Wille aber muß schnell zu Schanden werden. Um so sicherer kann dann der Souverain darauf vertrauen, daß er stets zum rechten Amte den rechten Mann gewählt habe; und was für ihn und für den Staat ein unschätzbares Glück ist: im öffentlichen Leben der ständischen Repräsentation finden alle Cabalen und alle Polizeikünste stets ein schnelles Ende. Nicht minder segensreich wirken 7) die Generalstände auf den Geist der Gesetzgebung. Wer will und kann es läugnen, daß jetzt bei jeder vom Gouvernement ausgehenden Maßregel stets das Mistrauen erwacht: ob die Beamten die Lage der Sache richtig erkannt und die Verhältnisse richtig erwogen haben? Ganz anders, wenn die Maßregeln von den Generalständen erörtert werden. In ihnen concentrirt sich die Kenntniß der Verhältnisse und Bedürfnisse des gesammten Volks, und schon darum haben auch die mit von ihnen ausgehenden Gesetze stets die Meinung des Volks für sich. Nur durch Generalstände kann und wird in unserm Lande ein öffentliches Leben entstehen und gedeihen. Ist der Tag dazu angebrochen, so läßt die Sonne sich nicht in ihrem Laufe gebieten. Die Zeit [212] der sogenannten väterlichen oder Patrimonial-Regierung, für welche das Volk aus einer Masse Unmündiger bestehen und sich beliebig leiten und führen lassen soll, läßt sich nicht zurückführen. Wenn man die Zeit nicht nimmt wie sie ist, das Gute daraus ergreift und es in seiner Entwicklung fördert, dann straft die Zeit.“ Die Beantwortung der beiden Fragen hat Hr. von Schön in diese Kürze zusammengedrängt, und da die Weltgeschichte schrittweise wandelt, so ist sie einstweilen auch genügend. Viele Variationen werden über dasselbe Thema componirt werden, und in manchen wird eine Keckheit sprühen, über die man den Angriff auf das „Beamtentreiben“ vergißt. Eine solche liegt uns hier schon vor. Sie besteht in freimüthigen Bemerkungen, niedergeschrieben von einem geistreichen und muthigen Manne, aber nicht für den Druck einer deutschen Presse bestimmt. Denn wenn uns der Protestantismus auch Gedankenfreiheit gebracht hat, so ist das doch nicht so zu verstehen, als ob auch die Aeußerungen freigegeben wären. Es heißt nicht: Worte sind zollfrei, sondern nur: Gedanken sind zollfrei. Die Worte müssen nach wie vor Zoll zahlen, oder als Schmugglerwaare passiren: fängt man den Schmuggler, so schickt man ihn in die Verbannung, wenn ihm nicht etwa zufällig das Glück zu Theil wird, von einem „fremden“ Autokraten begnadigt zu werden. Wie gesagt, unser glossirender Freund hat zwar für den deutschen Michel geschrieben, aber nicht für den deutschen Preßbengel.


27.
No. 309. Beilage
5. November 1842.
Die Lebenslustigen.

„Das Leben ist der Güter höchstes nicht!“ Es ist etwas Großes um einen Menschen, der zu sterben weiß. Und wiederum ist es etwas Großes um ein Princip, das [213] willig von der Hand eines höhern Princips den Todesstreich empfängt: das Leben erlischt, aber die Ehre bleibt. Und etwas Großes wäre es auch um eine theologische Facultät, wenn sie den Muth zu sterben zeigte. Unendlich widerlich aber ist ein abgelebter Mensch, der vor dem letzten Stündlein zittert, ein welkes Princip, das schwache Herzen bethört, ihm sein Leben zu sichern, eine theologische Facultät, die den Bibelspruch vergessen hat, daß „wer sein Leben behalten will, der wird es verlieren“. Wer für die Ehre kämpft, der achtet des Lebens nicht; wer aber für sein Leben kämpft, der achtet der Ehre nicht. Ehre verloren, Alles verloren! Armer Schelm, der du nichts Anderes mehr hast, wofür du freudig deine Lanze einlegen könntest, als dein Bischen Leben. Wirst du dem Gegner mit offener Brust entgegentreten zu ehrlichem Zweikampfe? Nein, einen siebenfachen Harnisch wirst du umthun und Häscher hinter jenen stellen, um seine Streiche abzuhalten. Du willst ja dein Leben nicht für die Ehre in die Schanze schlagen, sondern die Ehre für das – Leben. Doch schließen wir den Katechismus der Ehre und gehen zu einem andern Buche der zähen Lebenslust über. Gleichzeitig mit dem dritten Bande der „Synoptiker“ von Bruno Bauer sind soeben die „Gutachten der evangelisch-theologischen Facultäten der königl. preußischen Universitäten über den Licentiaten Bruno Bauer in Beziehung auf dessen Kritik der evangelischen Geschichte der Synoptiker; im Auftrage des vorgesetzten hohen Ministeriums herausgegeben von der evangelisch-theologischen Facultät der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität“ erschienen. Darin stehen die Gutachten von drei einmüthigen Facultäten, einer gleichmäßig gespaltenen und zwei mit Separatvoten ausgestatteten. In Bonn, Halle und Königsberg nämlich stimmten die Facultätsmitglieder zusammen, und zwar die bonner für Bruno Bauer’s Entfernung, die hallenser und königsberger gegen dieselbe, in Greifswald waren zwei Mitglieder [214] dagegen, zwei dafür; in Berlin gab Marheineke ein Separatvotum gegen die Bauer feindliche Facultät ab; in Breslau Mitteldorpf desgleichen. Was ist nun der gemeinsame Grundzug dieser sechs Corporationen und ihrer Separatstimmen? Es könnte scheinen, daß die feindlichen von den freundlichen sehr verschieden sein müßten. Nichts weniger als das. Die feindlichen stehen auf schwanken Füßen, die freundlichen aber können sich garnicht auf den Beinen erhalten. Allen gemeinsam dagegen ist die zähe Lebenslust, der Selbsterhaltungstrieb, die Todesfurcht. „Wenn wir nur leben, dann mag das Uebrige gehen wie es will; leben und leben lassen, das ist unser Motto. Aber nur nicht sterben, ja nicht sterben! Wer wird an seinen Tod denken? Wir leben in einem geordneten Staate, wo die Sicherheit des Lebens und Eigenthums sanctionirt ist; der Staat wird uns schützen: unser Leben und Eigenthum ist ihm – heilig!“ Werfen wir einen genauern Blick auf diesen typischen Charakter der Gutachten. Die Frage ist: könnt ihr Facultäten dabei „bestehen“, wenn Bruno Bauer unter euch ist? Die Mehrzahl ruft: Nein! man gebe ihm eine andere Stätte; die Uebrigen sagen: Ja, wir können dabei „bestehen“. Also „bestehen“ wollen sie beide; an der Nothwendigkeit ihres Bestandes zu zweifeln fällt keinem ein. Es war ja wol Voltaire, der einem erbärmlichen Dichter auf die brutalen Worte: „Ich muß ja doch leben!“ gelassen erwiderte: „Davon sehe ich die Nothwendigkeit nicht ein.“ Der Dichter, der leben zu müssen glaubte, wird die Nothwendigkeit auch nicht eingesehen haben; allein daß er sich auch nicht einmal danach fragte, das documentirte eben seine Jämmerlichkeit. Ein tüchtiger Mensch hingegen stellt die Nothwendigkeit seines Bestehens jeden Augenblick in Frage, und wird z. B. lieber verhungern als sich durch elende Gedichte ernähren; einen Schiller hätte auch der quälendste Mangel nicht vermocht, der Welt mit undurchdachten, nichtsnützigen Machwerken seinen Unterhalt abzulocken. [215] Ist es von sechs evangelisch-theologischen Facultäten und so und so viel darin befaßten Theologen nicht mehr als naiv, über die Nothwendigkeit ihres Bestehens nicht nur selbst nicht das geringste Nachdenken anzustellen, sondern auch der Welt noch zuzumuthen, daß sie sich ein solches Bedenken nicht einfallen lassen, vielmehr jeder „Besonnene“ und jeder „billige Richter“ ihnen mit Hand und Mund beistimmen werde? Bruno Bauer bestreitet in den Synoptikern ausdrücklich jenes Recht der Theologen, zu „bestehen“ („Hebe dich weg von mir, Theologe!“), macht dieses Recht zwei Bände hindurch zu nichte, hält Gericht über sie, und nun – man belustige sich an dem Humor! – treten die Gerichteten auf, um über Jenen Gericht zu halten. Sie danken dem Minister gelegentlich dafür, daß ihnen Gelegenheit gegeben worden, Richter in ihrer eigenen Sache zu sein. Doch der Humor der Sache wäre nicht vollständig, wenn diese Richter etwa doch noch mit Selbstverläugnung auf die wirkliche Frage eingingen. Behüte! Die „besonnenen und billigen Richter“ fragen nicht: haben wir ein Recht zu „bestehen“ oder hat Bauer Recht, daß wir Theologen sammt und sonders unser Leben aufgeben müssen, wenn wir es gewinnen wollen? sondern so: Thut Bauer nicht unserm – unzweifelhaften und heiligen – Rechte, zu bestehen, durch sein Verfahren Eintrag, und muß er nicht deshalb ausgestoßen werden? Darüber sind sie denn verschiedener Meinung und gewähren uns in diesem Gutachten ein lustiges, aber doch herzlich langweiliges Schauspiel theologischer Gewissenhaftigkeiten. Dies also wäre der Allen gemeinsame Charakter, daß sie, gleich jenem Dichterling, an der Nothwendigkeit ihres Lebens gar kein Arg haben. „Wir müssen leben!“ Das ist der Gedanke des flachsten Egoismus; denn wie will man anders den Egoisten definiren, als so, daß ihm das Leben der Güter höchstes ist? Den Tod wird er nur dann wünschen und wählen, wenn ihm das „Leben“ verleidet [216] ist. Was Wunder, wenn man da von Zeit zu Zeit die zuckende Grimasse der Todesfurcht zu sehen bekommt? – Was die einzelnen Gutachten betrifft, so lohnt es kaum, sie noch besonders zu gruppiren. Drei fassen sich ein Herz und läugnen geradezu, daß der Tod an ihrem Lager stehe und seine Beute lodere; zwei halten den Athem vor dem Schnitter an und meinen, es sei freilich wol der Tod, aber nicht ihr Tod; eine endlich schmeichelt dem Tod in der einen Stunde und läugnet ihn in der zweiten. Die separirten Herren gehören zur zweiten Klasse. In Todesangst aber sind sie alle; ein Anachronismus zu sein denkt keine. Sie wittern Morgenluft, die „Geburtswehen eines neuen Weltalters“, aber keine Wiedergeburt. Verfolgen wir sie daher nur der alphabetischen Ordnung nach, welche ihnen der Dekan der bonner Facultät anzuweisen beliebte; jedoch nur, um an jede zu unserm Vermerk eine kleine Etikette anzuhängen. Folianten ließen sich darüber schreiben, wenn man sich nicht scheuen müßte, viele Worte über solche Dinge zu machen. Das „anmaßlichste und naseweiseste“ Gutachten eröffnet den Reigen. Der Hr. Censor braucht mir diese Worte nicht zu streichen, denn sie gehören mir nicht. Ich entnehme sie vielmehr aus eben diesem Gutachten der berliner Facultät selbst. Nur die Summa desselben: „Der christliche Glaube geht von historischen Thatsachen aus und hängt daher von der Anerkennung der Realität dieser Thatsachen ab. Auf der »Voraussetzung« der Zuverlässigkeit des Zeugnisses, welches die heilige Schrift von den Thatsachen und der Lehre Christi und der uns durch ihn gewordenen göttlichen Offenbarung ablegt, auf der Ehrfurcht, mit der wir in derselben Gottes Wort vernehmen, beruht nicht blos die evangelische Theologie, sondern auch der Gebrauch der heiligen Schrift in der Gemeinde. An die Stelle des historischen Christenthums setzt aber Bruno Bauer ein ideales, wie er sich von dem Standpunkte seiner wilden phantastischen Speculationen [217] ein solches gebildet hat.“ Ergo kann Bruno Bauer keine Geistlichen und Theologen bilden, und rechnet man noch hinzu, daß er über „die wissenschaftlichen Standpunkte der weisesten und edelsten Männer“, wie die unterschriebenen Neander, Twesten, Strauß und Hengstenberg, aburtheilt, so liegt es zu Tage, daß ihm die Lehrfreiheit entzogen werden muß. Man sieht, die genannten Facultätsmitglieder sind kurz und bündig. Das Separatvotum Marheineke’s ist schon (Nr. 151) besprochen worden. – Es folgt nun das bonner Gutachten. Nachdem Bruno Bauer seine „Kritik der evangelischen Geschichte des Johannes“ geschrieben hatte, blieb doch noch „der Trost und die Hoffnung, daß der Verfasser in den synoptischen Evangelien den wesentlich historischen Charakter des Evangeliums auch im Einzelnen anerkennen und geltend machen, und so dem christlichen Glauben wenigstens einen bedeutenden Theil der evangelischen Geschichte des Neuen Testaments als wahrhaft und glaubwürdig belassen und vindiciren werde. Aber wie bitter findet in dieser Erwartung der Leser seiner Kritik der Synoptiker sich getäuscht!“ Daß dieser Trost und diese Hoffnung zu Wasser geworden, wird nun weitläufig gezeigt, und folglich ist Bruno Bauer kein Christ. Da aber die Facultät „keineswegs der Meinung ist, daß für die Lehrer der evangelischen Kirche oder auch nur für die akademischen eine absolute Lehrfreiheit in Anspruch zu nehmen etc.“, so muß die Lehrfreiheit ihm zwar gestrichen, sonst aber die Subsistenz „so bedeutender Gaben, als womit der Verfasser ausgerüstet ist“, vermittelt oder „er wenigstens durch huldreiche Gewährung einer Unterstützung gegen dringende Nahrungssorgen gesichert werden“. Zur Vervollständigung der Menschenfreundlichkeit hätten die Facultätsmitglieder etwa einen Theil ihres Gehaltes den Bruno Bauer abtreten können, den er vielleicht wegen seiner „bedeutenden Gaben“ viel eher verdiente und besser nutzen würde. – Nr. 3. Breslau: Bruno Bauer ist [218] noch ärger als Strauß; fort mit ihm: das „Reglement der Facultät“ escortire ihn über die Grenze! So stimmen Hahn und Böhmer; denn Schulz enthält sich wegen Augenkrankheit des Abstimmens, und Dr. Mitteldorpf gibt ein Separatvotum dahin ab, daß, wenn auch die Facultät die Ansicht Bruno Bauer’s mit Recht bedenklich finde, doch derselbe, weil sein Werk noch nicht vollendet der Beurtheilung vorliege, weil wissenschaftliche Schärfe darin sichtbar, weil eine Theologie durch Zweifel gehen müsse, und weil „die wahre Wissenschaft der Theologie aus dem Kampfe streitender Parteien nur Gewinn ziehen kann, und das selbst zum endlichen Heile der Religion“ auf der Docentenlaufbahn befördert werden müsse. Was liegt diesem Votum zum Grunde? Der gutherzige Glaube an eine „Wissenschaft der Theologie“, der Mangel an Einsicht in die Gefahr, welche der Theologie durch die Wissenschaft bereitet wird, mithin ein gänzliches Verkennen der Bruno Bauer’schen Angelegenheit. Der Theolog will – leben, und meint, Bruno Bauer sei dazu gut, ihm das Leben zu würzen. – Nr. 4. Greifswald. Dr. Schirmer und Finelius finden scharfsinnig heraus, daß Bruno Bauer’s „religiöse und sittliche Weltanschauung im Allgemeinen eine christliche ist, und daß er mit seiner Grundüberzeugung auf christlichem Boden steht“. Er erhält deshalb einige Zurechtweisungen über „vorgefaßte Ansicht“, etwa in folgender Weise: „Wenn ich Jemanden von vorn herein darauf ansehe, daß er ein Thor sei, so hat mich, sobald ich dies hintennach beweise, nur meine «vorgefaßte Ansicht verblendet,»“, wird aber dann zu Gnaden angenommen, unter Anderm auch aus dem Grunde, weil „durch Maßregeln der Strenge Viele leicht ein größeres Gewicht auf die Bruno Bauer’schen Schriften legen möchten, als sie in sich haben.“ Das Votum der DD. Vogt und Kosegarten ist unter allen beiweitem das beste. Sie sehen in des Verfassers „Philosophie des Selbstbewußtseins nichts Anderes als den Versuch [219] eine absolute Vergötterung des menschlichen Selbstbewußtseins zu vollziehen.“ Vergötterung ist freilich hier eine unrichtige Vorstellung, sonst aber folgt eine gute Entwickelung. Da nun aber „die Aufgabe der theologischen Facultät eine wissenschaftliche und religiöse ist, nicht Wissenschaft allein und im Allgemeinen, sondern wissenschaftliche Bildung zur Erkenntniß, Befestigung und Läuterung des – Glaubens“ (also Wissenschaft als „Mittel“ zum „kirchlichen Dienst“), so „mag Bruno Bauer versuchen, eine Gemeinde von Wissenden, wie sie von anderer Seite schon in Aussicht gestellt worden ist, zu bilden, nur unter dem Schilde der evangelisch-theologischen Facultät thue er es nicht!“ Denn die „evangelische Kirche kann das Princip, materiell der Rechtfertigung allein durch den Glauben an Christum, formell der normativen Autorität der heil. Schrift, nicht aufgeben, ohne ihr eigenthümliches «Leben und Bestehen» aufzugeben.“ Hier ist Offenheit, und die Unterschriebenen wissen und gestehen es, daß es ihnen blos um das eigenthümliche „Leben und Bestehen“ zu thun ist. – Soll man nun auch noch von der hallenser und königsberger Facultät sprechen? Sie wollen beide den Licentiaten Bruno Bauer behalten, aber aus Gründen, die der Anführung nicht einmal werth sind. Was würde die „Wirkung“ sein, wenn man durch Bruno Bauer’s Entfernung ein Eclat machte? „Die liberale Journalistik würde ihn ohne Zweifel als Märtyrer des Protestantismus und der Glaubensfreiheit preisen und als Opfer der Reaction beklagen; auf jeden Fall würde es eine allgemeine Entrüstung in der protestantischen Welt hervorrufen etc. etc.“ An dem hallenser Gutachten finden wir nur die Notiz sehr beherzigungswerth, daß der Minister Eichhorn zur Begründung eines Urtheils nicht erst auf das Gutachten der „sachverständigen“ Facultäten gewartet, sondern selbst schon geurtheilt habe, daß die in der Schrift hervortretenden Ansichten das Wesentliche und den eigentlichen [220] Bestand der christlichen Wahrheit in ihrem innersten Grunde angreifen, sodaß mithin die Facultät diesem Urtheil nur – beitreten konnte.“ Glück auf, wir sind zu Ende. Nun schließlich noch zwei Nachblicke. Die „beschränkte Lehrfreiheit“ steht auf all den theologischen Fähnlein, die an uns vorüberzogen, niedlich eingestickt. Der Sinn dieser mystischen Figur ist folgender: Die wissenschaftliche Forschung ist „frei“, so lange sie eine „unfreie“ ist. Beispiel: Hätte Galilei nur geforscht, „wie“ die Sonne es anstelle, um die Erde zu laufen, so hätte er seine unschädliche „freie“ Forschung in alle Ewigkeit fortsetzen dürfen, zu großem utzen und Frommen der rechtgläubigen Christenmenschen. Da ihn aber diese Forschung dahin führte, zu fragen „ob“ sie sich überhaupt herumbewege, wurde die Sache gefährlich und die Forschung eine „zügellose, kecke, hyperskeptische, pseudokritische, krankhaft überspannte etc.“ Es war Hochverrath gegen den Glauben: Man hat den Satz: die Sonne bewegt sich um die Erde, als die „unwandelbare Grundlage der Christgläubigen“ vor sich. Auf diesem Tummelplatze darf Jeder herumspringen und allerlei Volten schlagen. Darüber hinaus liegt der Abgrund. Einen Teufel gibt’s; das ist die „unwandelbare Grundlage“. So sollen denn auch die symbolischen Bücher nicht für unwandelbar gelten; aber gelten sollen sie, „denn ihr Princip ist unwandelbar.“ Das ist so zu verstehen: Wie ein Mensch nicht ein kleines Kind bleibt, sondern sich entwickelt, so soll sich auch unser „Bekenntniß“ entfalten. Aber abfallen soll diese Blume nie, sondern – unwandelbar bleiben. Bleibt denn der Mensch? Er geht ein in den Tod, geht um so muthiger hinein, je edler er ist. Aber die Theologen halten fest an der „unendlichen Perfectibilität“; denn es graust ihnen vorm Sterben. Ueberall ein Bild der Lebenslust und der Todesfurcht. Und dabei berufen sie sich überall auf Luther. Luther war vor 300 Jahren das aufblühende Kind. Der Theologe ist jetzt [221] 300 Jahre alt und will noch immer ein jugendfrischer Luther sein. – Nun noch eine müßige Frage. Konnten die Facultäten anders urtheilen? Nein! So wenig als Einer, der die katholische Kirche für die „alleinseligmachende“ hält, zugeben kann, daß die protestantische auch selig mache. Konnten aber die Facultäten sich nicht selbst überwinden und selbst verläugnen? Eine sinnlose Frage, ähnlich wie etwa die, ob ein verhärteter Bösewicht sich bekehren könne. Mit solchen leeren Möglichkeiten mag ein Scholasticus sich herumbeißen. Facta loquuntur. Es ist bekannt, daß der französische Adel auch „nichts vergessen und nichts gelernt hat“. Hätte er vergessen und lernen – können ? Er hat’s bewiesen, daß er es nicht „gekonnt“ hat.


28.
No. 313. Beilage.
9. November 1842.
Kunst und Wissenschaft.

Politische Ephemeriden. Berlin, 5. Nov. Noch ist von dem „Patrioten. Inländische Fragen von L. Buhl“, wenig gesprochen worden, da die Artikel der beiden ersten Hefte desselben weniger eingreifend waren. Es liegt jetzt aber das dritte und vierte Heft vor mir, aus denen gar Manches die weiteste Verbreitung verdient, weil es scharf in unsere Verhältnisse einschneidet. So finden sich in dem vierten Hefte Aufsätze über das berliner Armenwesen, die Besoldungs- und Einkommensverhältnisse der preussischen Postbeamten, ein Wort über Universitäten, über den preussischen Finanzetat für 1841, und der durch alle Hefte verfolgte „kleine Krieg“. Im zweiten Hefte hatte sich der Verfasser den Spass gemacht, auf dem Umschlage den „Geist der Spener’schen Zeitung“ darzustellen; den Umschlag des vierten Heftes zieren oder verunzieren die „publicistischen Leistungen der Staatszeitung“. Diese ungraziöse Stellung [222] hat die letztere (es ist aber auch höchst ungalant, die Dame Staatszeitung im Vorgemach oder gar vor der Thür abzufertigen) so übel genommen, dass sie dem Verleger die Anzeige des Buchs verweigerte, falls er nicht darauf verzichten wollte, ihre „Leistungen“ namhaft zu machen. Für diesmal greife ich Einiges aus dem zweiten Aufsatz „über die Besoldungs- und Einkommensverhältnisse der preussischen Postbeamten“ heraus, weil es überraschend schnell gewirkt hat. Denn schon ist eine Erklärung des Oberpostamts erschienen, die das Dargestellte „grober Unwahrheit“ zeiht, ohne irgend einen einzelnen Punkt zu widerlegen. Daher geziemt es uns, die Sache einstweilen als eine unwiderlegte kennen zu lernen. Die Besoldungsnormen für die einzelnen Kategorien der Provinzial-Postbeamten, welche vom verewigten König (1825) nach dem damaligen Geschäftsumfange genehmigt worden, hätten diesen ein ausreichendes und sorgenfreies Einkommen gewährt, wenn nur, wie der „Patriot“ behauptet, die Verwaltungsbehörde selbst geneigt gewesen wäre, diese Besoldungsnormen streng zu befolgen. Aber „eine gerechte Verbesserung der mehr angestrengten Arbeiter widerstritt dem inzwischen von der Postbehörde angenommenen Verwaltungsprincipe. Das einseitige Ziel der Verwaltung war allein, von Jahr zu Jahr einen höhern reinen Ueberschuss zu erlangen, um durch die grössern Mittel in den Stand gesetzt zu werden, auch grössere Opfer für die äussere Eleganz der Transportmittel bringen zu können.“ Die nothwendig gewordene grössere Anzahl der Beamten wollte die Verwaltungsbehörde mit dem „bisherigen summarischen Geldaufwand unterhalten“. Daher „liess sich der Postchef die Dispositionsbefugniss ertheilen, von den Besoldungsnormen abzugehen und sich nur innerhalb der im Ganzen bewilligten Normalbesoldungssumme bewegen zu dürfen“. Darauf wurden die hohen Gehalte der wichtigern Stellen, wenn sie durch den Tod oder die Versetzung der Beamten vacant wurden, zerrissen, zwei bis [223] drei kleinere Stellen daraus dotirt, und damit so lange fortgefahren, bis nichts mehr zu dismembriren war. Endlich musste nun freilich der Besoldungsfonds eine Erhöhung erhalten; diese Erhöhung wurde aber grösstentheils nur zu Gehaltsverbesserungen in Berlin und für besonders Berücksichtigte, wie auch zur Dotirung derjenigen Beamten benutzt, welche bis dahin aus dem Diätenfonds remunerirt worden waren. So stehen die Sachen heute noch.“ „Ein anderer wichtiger, nicht zu widerlegender Vorwurf, heisst es weiter, der die gegenwärtige Verwaltung trifft, ist noch der: Sie hatte ausser den Normalbesoldungssätzen noch andere Mittel in Händen, die Lage der Beamten, wenn nicht durch fixe Gehaltszulagen, doch durch wirksame jährliche Unterstützungen zu lindern; ja sie war vom vorigen König ausdrücklich dazu verpflichtet, und benutzte diese Mittel dennoch nicht, wenigstens nicht in dem Masse, wie es der Wille des Königs oder die Mittel ihr geboten.“ Nach einigen Specialien über diesen Punkt wird weiter gesagt: „Die Ersparnisse bei dem vom Könige nur den Beamten zugewendeten Gratificationsfonds wurden zu «unbekannten Zwecken gesammelt und in der englischen Bank angelegt», anstatt dass sie im Lande zur Milderung der Noth der Beamten verwendet werden sollten. Diese neue Art, ersparte Staatsgelder anzulegen, rügte endlich mit Recht die Oberrechnungskammer, und in Folge einer Anzeige derselben an den vorigen König mussten diese Capitalien aus der englischen Bank zurückgezogen und zur Verwendung für Staatsbedürfnisse abgeliefert werden.“ Aus dieser nur bruchstückweise gegebenen Darstellung ersieht Jeder leicht, welche gerechte Ansprüche der „Patriot“ auf die aufmerksamste Beachtung des Publicums hat.

[224]
29.
No. 314. Beilage
10. November 1842.
Kunst und Wissenschaft.

Politische Ephemeriden. * Berlin, 7. Nov. In dem dritten Hefte des „Patrioten von L. Buhl“ findet sich unter Anderm ein Aufsatz über „Privatunterricht, Privat- und Parochialschulen“. Wer wüsste nicht, dass es auf der ganzen Erde kein besseres Schulwesen gibt als das preussische! Diese banale Redensart hat die Reise um die Welt gemacht. Als ob wir blos im eigentlichen Schulwesen die Lichter der Welt wären! Wer ausser uns – die Russen als das cultivirteste Volk nehme ich aus: sie bleiben auch für uns das unerreichbare Ideal – wer, frage ich, hat ein Militair aufzuweisen von so ausgezeichnet stummem Subordinationsgeist und solch einer mechanischen Präcision? Wer einen Beamtenstand, in welchem wenigstens zwei Drittel so mit Leib und Seele Beamte wären, dass sie ausserdem – gar nichts sind? Und woher hätten wir denn dieses so wohlexercirte Heer und diese so enthaltsame Beamtenwelt? Doch nur daher, dass wir die Wichtigkeit der Bildung nach Gebühr zu schätzen wissen und Jedermann frühzeitig „schulen“. Bei uns ist Alles „geschult“, und wie geschult! Die Bäume im Garten Ludwigs XIV. können nicht besser geschult und geschoren gewesen sein. Wie könnte Jemand darauf kommen, die Musterhaftigkeit unserer Schulen zu bezweifeln, da wir so Alles, Alles schulen? Also fasse man die Sache nicht mit beschränktem Geist auf. Wir haben Höheres erstrebt und erreicht: bei uns ist die Schule das Leben, und das Leben, das ganze Leben eine – Schule. Schüler zu bleiben sein Leben lang, es ist in der That was Grosses und Schönes; es ist mehr, es ist die wahre Auflösung des Räthselworts: „unendliche Perfectibilität“. Unter dem Schulmeister fort und fort zu stehen, erfodert es nicht die edelste Selbstverläugnung und erwirbt es nicht zugleich den billigen [225] Anspruch darauf, selbst einmal Schulmeister zu werden? Fürwahr, es geht uns auch die Schulmeisterei so ganz ins Blut über, wir haben den Schulmeister oder, um ausländisch zu reden, die ganze Polizei und Gendarmerie in uns, und nur was innerlich ist, sitzt fest. Also wozu eine ängstliche Sorgfalt für die aparten Schulanstalten, in denen nur Kinder geschult werden? Irrthum, wenn man den Ruhm unsers Schulwesens in diesem bornirten Verstande versteht. Mögen die Kinder noch so sehr versäumt werden, das holt sich bei uns leicht nach, hat nichts zu bedeuten: so ein wilder Schulbursche, der nachher in ein Aemtchen oder unter die Aufsicht des Viertelscommissars kommt, wird schon noch anfangen, schülerhaft zu werden, wenn er nur erst begreift, dass sich aus einer so und so viel tausend Quadratmeilen grossen Schulstube nicht leicht entlaufen lässt. Das muss man sich wohl einprägen, dass die Kinderschulen nicht das Wesentliche, die Hauptsache sind, bevor man den oben genannten Aufsatz liest, aus dem zu lernen ist, dass es damit bei uns so schlecht bestellt ist wie in irgend einem anderen Polizeistaate. So weisen die Theile immer auf das Ganze zurück: „Du hast wohl Recht. Ich finde nicht die Spur von einem Geist, und Alles ist Dressur.“


30.
No. 318. Beilage
14. November 1842.
Kunst und Wissenschaft.

Zeitcontroverse. * Berlin, 11. Nov. Hat die berliner Presse je zuvor ein Buch in die Welt geschickt, wie das soeben erschienene „Bruno Bauer und seine Gegner, von Edgar Bauer“? So kühn, so „zeitgemäss“ und „ohne Falsch“! Was soll ich über das Buch noch weiter sagen? Nichts! Und über die Leser desselben? Der Verfasser bestimmt selbst über sie in der kleinen Vorrede: „Dieses Buch will nicht schön sein, aber deutlich, nicht ausweichend, [226] sondern gerade aus, nicht für eine aristokratische Gelehrtenkaste, sondern für Jeden, der lesen kann.“ Als Curiosum noch dies, dass ein Correspondent der Vossischen Zeitung dasselbe empfiehlt. Die Schrift setzt keineswegs Leser der Bruno Bauer’schen Werke voraus, sondern eben nur Leute, die „lesen können“; hieraus wird Jeder leicht entnehmen, dass Bruno Bauer nur den Ausgangspunkt bildet für die Behandlung der verschiedensten Zeitfragen. Und diese Zeitfragen – wahrhafte Zeitfragen sind stets ewige Ideen – werden hier nicht mit leiser Zimperlichkeit und feigen Umschweifen behandelt, sondern muthig, frei. Doch was hilft alle Beschreibung? Man muss das Buch lesen. Nur zur Anreizung und weil es Pflicht einer Allgemeinen Zeitung ist, über kühne Gedanken eines Schriftstellers, wenn sie den Weltzustand betreffen, die Leser weit und breit in Kenntniss zu setzen, hier einige Bruchstücke: „Jener arabische Eroberer liess die Bibliothek[WS 4] in Alexandrien verbrennen. Denn alle Gelehrsamkeit, alles Denken der vergangenen Zeit war ihm nichts gegen das Eine, den Koran. Er handelte, wie jedes neue Princip handelt, wenn es sich Geltung verschaffen will: er vernichtete. Und das Princip beweist um so mehr Energie, es verkündet um so mehr seine innere Kraft, je totaler die Vernichtung ist, die von ihm ausgeht. Auch das Christenthum war nichts als ein gewaltsamer Vernichtungskampf, den ein neues Princip gegen die alte Welt anhub. Und die französische Revolution? Die Geschichte kennt kein ähnliches Beispiel einer urplötzlichern, mächtigern Erschütterung und Neubelebung der Menschheit. So ist es denn gewiss, dass jedes Princip, welches neu auftritt in der Weltgeschichte, vandalisch ist. Und es ist vandalisch, weil es bis zu seiner extremsten Ausbildung fortgehen muss. Und dies muss es, weil es sich nicht anders in seiner vollen Wahrheit entfalten, nicht anders das Ziel zeigen kann, zu welchem es die Menschheit hinführen will. Bei diesem seinem stürmischen Vordringen [227] bis zum Ziele hin wird es um so energischer, je mehr es Widerstand findet, ja dieser Widerstand ist nöthig, um ihm seine ganze Kraft zum Bewusstsein zu bringen. Das Princip zertritt auf seinem Gange, den ihm die eiserne Nothwendigkeit selber vorschreibt, Alles, was sich ihm nicht unbedingt anschliessen will; die Zerstörung, die es anhebt, ist schonungslos; und es ruht nicht eher, als bis es seine Feinde bis auf den letzten Mann daniedergeworfen hat. Kein Zwang von aussen kann ihm angelegt werden; kein Gesetz von aussen kann es hemmen. Rücksichtslos dringt es an, und nur das Gesetz der eignen Schwere, nur die Regel, die es in sich selbst hat, kann es sein, was ihm seinen Weg vorschreibt. Und nun, wie unendlich verschieden ist die Revolution unserer Zeit von den Revolutionen aller frühern!“ ... „Was sollen eure Fragen nach Dem, was wir euch denn Neues bringen? Wir bringen euch keine neue Fessel, keinen neuen Koran, wir bringen euch nur euch selber. Die Revolution will die Menschheit nicht von neuem binden, nicht von neuem ihr mit gewaltsamer Autorität eine Regel aufdrängen, nach welcher sie sich fortan zu entwickeln habe. Und das kann die Revolution nicht, weil sie nicht eine Revolution des Mohammedanismus, nicht eine Revolution des Christianismus, sondern eine Revolution der Menschheit ist. Sie will, dass die Menschheit in sich selbst die Regel finde, nach welcher sie neuen Entwickelungen zustrebe. Sie will, dass die Menschheit rein aus sich selbst und mit dem stolzen Bewusstsein der eignen Kraft den Neubau beginne: einen Bau, der grossartiger sein wird als Alles, was die Menschheit bisher vollbracht hat; denn die Vernunft selbst wird es sein, welche ihn leitet.“ ... „Was uns so oft vorgeworfen wird, ist wahr: das neue Princip ist sansculotisch. Das heisst, die Wahrheit tritt in ihm nackt und unverhüllt auf, und sie glaubt um so eher zu siegen, je rücksichtsloser sie ist. Sie ist sansculotisch auch deshalb, weil sie sich nicht aristokratisch absperren, nicht als eine haute volée von Ideen [228] existiren will. Vielmehr will sie in alle Sphären eindringen, bis in die untersten Regionen will sie hinabsteigen, und durch den erhabenen Begriff der Menschheit vernichtet sie jeden Unterschied, adelt sie, heiligt sie den Geringsten. Nur durch diesen Begriff, unter dessen Fahne sie ihre Streiter beruft, gelingt es ihr, in diesen die Bereitwilligkeit für die grössten Opfer, den schonungslosesten Enthusiasmus hervorzurufen und einen Fanatismus, welcher vor nichts zurückschreckt. Mag nun die Partei der Menschheit für jetzt noch so klein sein, sie ist doch gewaltig und unbezwinglich, weil das Panier, unter dem sie ficht, ewig ist. Ja, sie braucht kaum zu kämpfen, denn die Gegenpartei, da sie in der Vernunft keine Stütze findet, ist geistverlassen, und, als ein gesetzloses Chaos, zusammengesetzt aus Eigensucht, Hass und Vorurtheil, muss sie in sich selbst einstürzen, muss sie sich selbst zerstören.“ ... „Das Alte ist an sich machtlos; darum haben es einige durch das Neue zu stützen gesucht, indem sie beides vermitteln wollten. Aber wenn sie wussten, dass im Neuen allein die Lebenskraft ist, warum wandten sie sich ihm nicht ganz zu? Warum haben sie den Lebenssaft des Neuen verfälscht, indem sie es mit dem Alten versetzten? Ihr, die ihr Christen zu sein behauptet, wisst nicht, dass auch das Christenthum an keinem seiner Bekenner es gelitten hätte, wenn er Jude und Christ, Heide und Christ zugleich hätte sein wollen. Nein, jedes Princip, besonders wenn es zuerst auftritt, muss sich von aller Vermittelung, aller Vermischung fern halten.“


31.
No. 335.
1. December 1842.
Preußen.

ο Berlin, 29. Nov. Dem Entwurfe des neuen Ehescheidungsgesetzes liegt ein Axiom zu Grunde, von dem [229] sich die Meisten ohne Nachdenken gefangen nehmen lassen, die Meinung nämlich, dass die Ehescheidung ein Uebel sei. Da werden uns denn die Rheinprovinzen gerühmt, wo 50-60 Mal weniger Ehescheidungen vorkommen als im Kammergerichtsdepartement. Soll das beweisen, dass in der ehescheidungsscheuen Rheinprovinz weniger schlechte Ehen bestehen als in den alten Provinzen? Im Gegentheil, es bewiese eher, dass dort weit mehr, vielleicht eben 50–60 Mal mehr schlechte Ehen Bestand haben als hier: denn hier löst man die Scheinehen in ihr gebührendes Nichts auf, dort conservirt man sie wie heilige Reliquien. Was will man denn durch Erschwerung der Ehescheidung aufrecht erhalten? „Die Heiligkeit der Ehe!“ Lassen wir den Ausdruck „heiliger“ Ehestand vorerst gelten, so ist doch klar, dass ein heiliger Ehestand nicht auf Scheidung klagen wird. Mithin ist es nicht wahr, das man die „heilige“ Ehe sichern will, sondern die „unheilige“ Ehe will man verewigen. Das ist aber allerdings der Fluch aller Derer, die an „Heiligkeiten“ kleben, dass sie das Unheilige heiligen, d. h. ihr Fluch ist die Werkheiligkeit. So lange man der Ehe keine andere Seite[WS 5] abgewinnt als die „Heiligkeit“, wird man nur inconsequenterweise gegen jenes Ehescheidungsgesetz eifern können; denn wenn das Sacrilegium nicht hart bestraft werden soll, wo soll denn harte Strafe eintreten? Schiebt man statt des „Sittlichen“ das Prädicat des „Heiligen“ unter, so verwirkt man durch Verletzung des „Heiligthums“ mit Fug und Recht – nicht das Zuchthaus, nein! den Scheiterhaufen.


32.
No. 348.
14. Dezember 1842.
Preußen.

ο Berlin, 11. Dec. Ein ergötzliches Seitenstück zu dem Beschluss unserer Stadtverordnetenversammlung, die, [230] wie bekannt, entschieden hat, dass aus der vielverlangten Oeffentlichkeit recht eigentlich nichts werden dürfe, denn der Vorsitzende wusste zur rechten Zeit die Bemerkung einzuflechten, dass die Zulassung der Oeffentlichkeit dem Wunsche der Regierung, insonderheit aber der bestimmtesten Erwartung des Oberpräsidenten, Hrn. v. Meding, durchaus entgegen sei. Das Seitenstück ist folgendes: Auch Director und Lehrer des Friedrich-Wilhelms-Gymnasiums haben in Folge der Veröffentlichung ihrer Absicht, alle Lehrstunden mit Gebet zu beginnen, eine Conferenz gehalten und schliesslich sich gegenseitig aufs Wort verpflichtet, nie mehr etwas von den Resultaten ihrer Conferenzen auszuplaudern, damit auch ihrerseits das weise System der Heimlichkeit aufrecht erhalten und jeder zudringliche Luftzug eines öffentlichen Urtheils abgesperrt werde. Und sie werden dieses ihr einmüthiges Gelöbniss gewiss aufs treulichste erfüllen, wie denn der Herr Director sogleich eine Probe seiner tiefen Verschwiegenheit dadurch ablegte, dass er es mir möglich machte, Ihnen dieses stille Conferenzgeheimniss „brühwarm“ mitzutheilen. Ich hoffe, Ihre Zeitung wird Discretion genug besitzen, um dasselbe nur – in sich aufzunehmen und nach dem Beispiele des Herrn Directors kein Gerede weiter davon zu machen. Beiläufig bemerke ich nur noch, wie der Herr Director gar nicht beabsichtigte, jede Stunde mit Gebet zu eröffnen, „weil dies zu viel Zeit wegnehmen würde“, sondern nur die Anfangsstunden damit einsegnen möchte, bis jetzt aber auf eine Opposition gestossen ist, die er indessen „mit Gottes Hülfe zu beseitigen hofft“. Also: stille! stille! Nicht laut davon gesprochen!


33.
No. 365.
31. December 1842.
Preußen.

ο Berlin, 28. Dec. Unter den mannichfachen Bestrebungen in unserer Stadt, Reformen in den bürgerlichen [231] Verhältnissen und besonders Abschaffung bestehender Misbräuche herbeizuführen, ist jetzt auch bei den hiesigen jüdischen Einwohnern der Gedanke mit Entschiedenheit aufgetreten, ihrer Gemeindeverfassung eine zeitgemässe, dem Standpunkte der Aufklärung angemessene Umgestaltung zu verschaffen. Wie mangelhaft die Zusammensetzung des Vorstandes bis jetzt ist und wie weit dessen von aller Verantwortlichkeit freie Gewalt gehen kann, hat man bei seiner jüngsten Rabbinerwahl gesehen, Ich nenne diesen Actus euphemistisch „Wahl“; ob er aber diesen Namen verdiene, mag eine durch wenige Worte gegebene Uebersicht des dabei beobachteten Verfahrens zeigen. Was man nicht gethan hat, ist Folgendes: Man hat nicht die Gelehrten befragt, welche Candidaten auf die Wahlliste gesetzt werden sollen; man hat die Namen der eigenmächtig vorgeführten drei Candidaten nicht zur Kenntniss der Gemeinde gebracht; man hat die Gemeindeglieder gar nicht hören oder zur Wahl zulassen wollen; man hat keine Concurrenz eröffnet und hat endlich nicht einmal Probepredigten halten lassen. Dagegen hat man Folgendes gethan: Die beitragenden Mitglieder der Gemeinde, und zwar nur die beitragenden, wurden in drei Klassen getheilt: 1) in die meistbeitragende, 2) in die vielbeitragende, 3) in die mehr oder weniger beitragende. Die Namen einer jeden Klasse wurden in eine Urne gelegt, und dann aus jeder der beiden ersten Klassen elf, aus der dritten zehn Namen gelost; und diese gelosten oder gezogenen Herren sollten als Repräsentanten der ganzen Gemeinde im Jahr 1842 einen Oberrabbiner für Berlin wählen! Es bedarf weiter keines Wortes, um diesem Verfahren die Ehre des Namens „Wahl“ zu entziehen. Eines andern auffallenden Umstandes muss hierbei noch Erwähnung geschehen. Unter den Männern der ersten Klasse sind Namen, die man schwerlich auf der Liste erwartet hätte, da sie nur die Gräber ihrer Vorfahren noch im Judenthum haben, die Wiegen ihrer Nachkommen aber im [232] Christenthum stehen. Man suchte den Grund der anfänglichen Weigerung des Dr. Frankel, die auf ihn gefallene Wahl anzunehmen, in einem stolzen Ehrgefühl, in dem Gefühl eines grössern Selbstbewusstseins, das lieber auf die Stimme des Volkes hört als auf den Ruf weniger Unberufenen.

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: bebewogen
  2. Vorlage: enier
  3. Vorlage: eine
  4. Vorlage: Bilbiothek
  5. Vorlage: Site