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Zedler:Reichs-Graf

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Reichs-Grund-Gesetze

Band: 31 (1742), Spalte: 84. (Scan)

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Reichs-Graf, Lateinisch Comes Imperii, ist eigentlich derjenige, welcher mit einer unmittelbaren Reichs-Grafschafft, oder mit einem Reichs-Affter-Lehn belehnet ist, und Sitz und Stimme auf den Reichs-Tägen hat. Sie werden in die Schwäbische, Wetterauische, Fränckische und Westphälische Banck getheilet. Sie empfangen ihr Lehn nicht unmittelbar von dem Kayser, sondern in dem Reichs-Hof-Rathe. Sonsten führen auch den Titel Reichs-Grafen diejenigen, welche zwar den Gräflichen Character vom Kayser, aber keine unmittelbare Reichs-Güter, auch nicht Sitz und Stimme auf den Reichs-Tägen, sondern nur ihre Güter und Herrschafften unter einem Stand im Römischen Reiche, als unter Fürsten, Churfürsten etc. als Lehns-Vasallen haben. Mehrere Nachricht hiervon lese man in der Compendieusen Staats-Beschreibung des Durchlauchtigen Welt-Krayses, 3 T. p.1. u. ff. Siehe auch Graf, im X Bande, p. 513. u. ff.