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Zedler:Abschrifft, Copie, Exemplum, Copie

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Band: 1 (1732), Spalte: 183. (Scan)

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Literatur
* {{Zedler Online|1|Abschrifft, Copie, Exemplum, Copie|183|}}
Weblinks
{{Wikisource|Zedler:Abschrifft, Copie, Exemplum, Copie|Abschrifft, Copie, Exemplum, Copie|Artikel in [[Johann Heinrich Zedler|Zedlers’]] [[Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste|Universal-Lexicon]] (1732)}}


Abschrifft, Copie, Exemplum, Copie, heist, wenn man von dem Original eine Nachschrifft macht, die, wenn sie vor Gerichte oder von einem Notario Publico gemacht wird, eine beglaubigte Abschrifft genennet wird. Eine andere bloße Abschrifft hingegen hat ohne Production des Originals keine Beweiß-Krafft in sich. Wehner.