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Vollstreckung in Grundstücke (Großh Hess)(1820)

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Gesetzestext
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Titel: Das Executionsverfahren bei gezwungenen gerichtlichen Veräusserungen unbeweglicher Güter betr.
Abkürzung:
Art: Rechtsauskunft
Geltungsbereich: Großherzogthum Hessen
Rechtsmaterie: Vollstreckungsrecht
Fundstelle: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1820 Nr. 28 S. 236-237
Fassung vom: 5. Mai 1820
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 19. Mai 1820
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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In Ansehung der gerichtlich vorzunehmenden gezwungenen Veräusserungen von verpfändeten unbeweglichen Güterstücken, und wie es damit von Richter-Amts wegen, besonders in den Fällen, zu halten ist, wenn in den anberaumten Versteigerungs-Terminen keine Gebote darauf geschehen, und doch auch die Pfandgläubiger diese, ihnen verpfändete, Güterstücke sich nicht adjudiciren lassen wollen, sind in einzelnen standesherrlichen Bezirken Zweifel und Anstände entstanden, und desfallsige Anfragen geschehen.
Wenn gleich nun hierüber schon in der Proceßordnung vom Jahr 1724. Theil I. Titel 8. §. 7. bestimmt ist, daß
„wenn bei einer, nach Vorschrift des §. 6. eodem, erfolgten Gutsversteigerung niemand bieten würde, der Creditor auch nicht länger warten noch sich mit dem Abnutzen des Guts bis zur völligen Befriedigung begnügen wollte, dasselbe alsdann ihm, nach ordnungsmäßig vorgenommener Taxation durch Sachverständige, ohne alle Rücksicht, ob er sich dieses gefallen lassen will oder nicht – adjudicirt werden, und er dem Debitor den etwaigen Mehrbetrag des Werths herausgeben soll etc.“
auch diese Vorschrift nach dem 8. §. des nämlichen Gesetzes noch besonders auf constituirte Specialhypothecken ausgedehnt, und durch die nachherige Executionsordnung vom Jahr 1727. für den Fall, wenn das aufgesteckte Gut nicht auf einen billigen, dem Taxato ziemlich gemäßen, Preis gebracht werden kann, der Creditor aber sich solches nicht pro pretio taxato adjudiciren lassen will – als was in diesem speciellen Fall von seinem Willen abhängt – dahin vervollständigt worden ist,
„daß dem Debitor zur Aufsuchung eines besseren Käufers ein Termin von 6 Wochen präfigiret, nach dessen fruchtlosem Ablauf aber das Gut nochmals aufgesteckt, und alsdann, ohne Rücksicht auf die Schatzung, dem Meistbietenden heimgeschlagen, [237] jedoch im Falle einer sich hierbei ergebenden allzustarken und zumal die Hälfte des wahren Werths übersteigenden Verletzung mit der Heimschlagung inne gehalten, und vor allen Dingen, unter Anführung der hier eintrettenden näheren Verhältnisse des Gläubigers und Schuldners und übrigen Umstände, an die einschlägige Regierung berichtet werden solle etc.“
Auch ferner noch späterhin für den Fall, wenn auf das, wegen Schulden, subhastirte Gut kein Gebot geschieht, und der Creditor der Adjudication widerspricht, weiter durch die Verordnungen vom 2ten September 1771. und 1ten März 1777. die Verfügungen und Bestimmungen getroffen worden sind,
„daß wenn dieses Verhältniß durch Kabale einer Gemeinde herbeigeführt worden, die Gemeinde von diesem Moment an für die Schuld haften, und bei Vermeidung der Exekution die Zahlung leisten müsse, wogegen ihr das Unterpfand dergestalt zu überlassen sey, daß dem Schuldner das gesetzlich ihm zustehende Reluitionsrecht unbenommen bleibe, und falls von diesem kein Gebrauch gemacht werde, das Gut von der Gemeinde, als Gemeindegut (auf die in der Verordnung näher angegebene Weise) so lange benutzt werden solle, bis sich ein annehmlicher Käufer finde, dem das adjudicirte Gut überlassen werden könne – dann, wenn aber der Grund eines nicht erfolgten Gebots nicht in Kabalen einer Gemeinde, sondern in andern Verhältnissen und namentlich in den Vermögens-Verhältnissen eines Orts liegen und aufgefunden werden sollte – das Gut der Gemeinde gegen Verzinsung zu 3 Procent so lange zum Bauen überlassen werden soll, bis von dem Creditor zu dessen Annahme um die Taxation ein Käufer aufgefunden werden möge.“
So scheinen doch diese – und besonders die letzteren Bestimmungen weniger allgemein bekannt geworden zu seyn, wodurch Man sich veranlaßt findet, solche noch jetzo allgemein bekannt zu machen, und diese Verordnungen zu gleicher Zeit auf sämmtliche seit 1802. erworbenen Lande der beiden Provinzen Starkenburg und Hessen, in so weit dieses nicht schon geschehen, mit dem weiteren Anfügen zu erstrecken, daß übrigens die zuletzt angeführten Verfügungen bei Häusern und Baustellen, nach der Verordnung vom 18ten Juny 1791., keine Anwendung finden; wornach sich von den betreffenden Behörden in vorkommenden Fällen gebührend zu achten und zu bemessen ist.
Darmstadt den 5ten May 1820.
Aus Höchstem Auftrag.

Großherzoglich Hessisches Geheimes Staats-Ministerium.

von Grolman.      Freiherr von Gruben.      Wernher.
Stumpff.