Zum Inhalt springen

Verwaltungsgericht Neustadt - Kopien von Archivgut

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Textdaten
Autor: Verwaltungsgericht Neustadt
Illustrator: {{{ILLUSTRATOR}}}
Titel: Kopien von Archivgut (WS)
Untertitel:
aus: Juris
Herausgeber:
Auflage:
Entstehungsdatum: 2007
Erscheinungsdatum: 2007
Verlag: Vorlage:none
Drucker: {{{DRUCKER}}}
Erscheinungsort:
Übersetzer:
Originaltitel:
Originalsubtitel:
Originalherkunft:
Quelle: Juris-Dokument (E-Text)
Kurzbeschreibung: Entscheidung zur Anfertigung von Kopien
Siehe auch Archivrecht
Eintrag in der GND: {{{GND}}}
Bild
[[Bild:|250px]]
Bearbeitungsstand
fertig
Fertig! Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle Korrektur gelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[index:|Indexseite]]


Verwaltungsgericht Neustadt Urteil vom 14. Juni 2007 Aktenzeichen: 4 K 54/07.NW


Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.


Tatbestand


Der Kläger ist Leiter des „ ... Archivs“, das sich nach seinen Angaben mit der jüngsten deutschen Geschichte beschäftigt und hierzu Publikationen veröffentlicht. Als Leiter dieser Einrichtung beantragte er zunächst am 22. November 2006 die Zusendung von Dokumenten betreffend die von der Stadt Ludwigshafen im Dritten Reich an Adolf Hitler verliehenen Ehrenbürgerwürde. Die Beklagte verwies ihn insoweit mit Schreiben vom 14. Dezember 2006 auf die Möglichkeit, die Dokumente im Stadtarchiv einzusehen, lehnte aber die Übersendung der Schriftstücke an ihn aus grundsätzlichen Erwägungen ab.

Des Weiteren verlangte der Kläger mit Schreiben vom 26. November 2006 unter Bezugnahme auf die Auslage der Zeitung „Die Nase“ in verschiedenen öffentlichen Gebäuden im Stadtteil ..., dass auch die Publikationen des „ ... Archivs“ dort ausgelegt werden dürfen. Dieser Antrag wurde von der Beklagten zunächst als unsachlich angesehen und nicht beschieden.

Daraufhin hat der Kläger am 16. Januar 2007 Klage beim Verwaltungsgericht erhoben, mit der er seine Begehren weiterverfolgt.

Während des Klageverfahrens lehnte die Beklagte dann mit Schreiben vom 3. April 2007 den Antrag auf Auslegung der Publikationen des „ ... Archivs“ ab, weil sich wegen der mangelnden Kapazitäten in ihren öffentlichen Gebäuden eine Auslage von Publikationen auf solche mit einem aktuellen Bezug beschränken müsse und dies bei den vom Kläger verantworteten Druckerzeugnissen offensichtlich nicht der Fall sei.

Nachdem die Beklagte auch einen weiteren am 1. März 2007 gestellten Antrag des Klägers auf Überlassung der im Stadtarchiv vorhandenen Dokumente, die die Verleihung der Ehrenbürgerschaft an Adolf Hitler durch die damals noch unabhängige Stadt Oggersheim im Dritten Reich betreffen, aus grundsätzlichen Erwägungen am 26. April 2007 abgelehnt hatte, hat der Kläger seine bereits anhängige Klage auch um dieses Begehren erweitert.

Er trägt vor:

Er benötige die genannten Dokumente zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung und zur Herstellung einer Publikation mit dem Titel „Ludwigshafen im Dritten Reich“ und habe auch einen aus Art 5 Abs. 3 GG folgenden Anspruch auf Überlassung. Den Verfassern anderer historischer Betrachtungen der Stadtgeschichte seien diese Urkunden auch zugänglich gemacht worden. Es gehe ihm um eine Überlassung von brauchbaren Kopien, was nicht bedeute, dass diese in einem Größenverhältnis von 1:1 angefertigt werden müssten. Kopien in diesem Größenverhältnis habe er selbst schon anhand der Veröffentlichungen der Beklagten in dem Werk „Geschichte der Stadt Ludwigshafen am Rhein“ herstellen können. Diese Kopien seien aber qualitativ zu schlecht.

Er verlange bezüglich der Auslage der Publikationen seines Archivs die Gleichbehandlung mit den Druckerzeugnissen der Stadtteilszeitung „Die Nase“. Inhaltlich weise diese Zeitung nicht nur einen aktuellen Bezug auf, sondern befasse sich unter der Rubrik „Geschichte“ ebenfalls mit jüngerer deutscher Geschichte. Bei dieser Zeitung handele es sich um ein kommerziellen Interessen dienendes Erzeugnis. Das „ ... Archiv“ sei ebenfalls gewerblich tätig. Seine bisher nur geplanten Publikationen, die auszulegen seien, sollten eine Selbstdarstellung der Arbeit des „ ... Archivs“, geschichtliche Betrachtungen und auch Veranstaltungshinweise enthalten.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, ihm die im Stadtarchiv vorhandenen Dokumente betreffend die im Dritten Reich von der Stadt Ludwigshafen und der Stadt Oggersheim jeweils an Adolf Hitler verliehene Ehrenbürgerschaft in brauchbarer Kopie zu überlassen;

2. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 3. April 2007 zu verpflichten, die Auslage der Publikationen des „ ... Archivs“ in öffentlichen Gebäuden der Stadt zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt zur Begründung vor:

Die Klage auf Aushändigung der Dokumente des Stadtarchivs betreffend die Ehrenbürgerschaft von Adolf Hitler sei unzulässig, da der entsprechende Antrag mit Bescheid vom 14. Dezember 2006 abgelehnt worden sei. Der Kläger müsse hiergegen zunächst Widerspruch einlegen. Im Übrigen sei die Klage unbegründet, weil eine Aushändigung einer originalgetreuen Kopie der begehrten Ehrenbürgerurkunden befürchten ließe, dass diese Schriftstücke auf dem bestehenden Markt für nationalsozialistische Memorabilia gehandelt würden, und deshalb grundsätzlich den Archivbenutzern solche Kopien nicht überlassen würden.

Hinsichtlich der vom Kläger begehrten Auslage von Publikationen vertieft die Beklagte ihre bereits genannten Ablehnungsgründe.

Zu den Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze und vorgelegten Verwaltungsvorgänge, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren sowie die Sitzungsniederschrift verwiesen.


Entscheidungsgründe


Der Klageantrag zu 1. ist zulässig.

Der Kläger hat eine statthafte allgemeine Leistungsklage ohne Durchführung eines Vorverfahrens erhoben. Die Verpflichtungsklage ist nicht einschlägig, weil die Beklagte nicht die Vornahme eines beantragten Verwaltungsaktes abgelehnt hat. Die begehrte Überlassung von Kopien der im Stadtarchiv vorhandenen Dokumente bezüglich der an Adolf Hitler im Dritten Reich von den Städten Ludwigshafen und Oggersheim verliehenen Ehrenbürgerschaft ist ein schlicht hoheitliches Handeln, das keine rechtsverbindliche Regelung durch Verwaltungsakt nach § 35 Satz 1 VwVfG beinhaltet. Auch die Ablehnung des beantragten schlicht hoheitlichen Handelns mit Schreiben vom 14. Dezember 2006 ist kein mit Widerspruch und danach mit Anfechtungsklage anfechtbarer Verwaltungsakt, weil insoweit keine Regelung erfolgt ist. Die Beklagte hat mit diesem formlosen Schreiben nicht hinreichend sicher erkennen lassen, dass sie eine auf die Herbeiführung eines Rechtserfolgs (z. B. die verbindliche Ablehnung von Benutzungsansprüchen des Klägers) gerichtete Entscheidung hat treffen wollen (vgl. hierzu Stelkens/Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., § 35 Rdnr. 56).

Die Klage ist jedoch unbegründet.

Der Kläger hat keinen Rechtsanspruch darauf, ihm die begehrten Dokumente in Kopien von einer bestimmten Güte zu überlassen. Als Anspruchsgrundlage kommen § 3 Absätze 1 und 8 Landesarchivgesetz - LArchG - vom 5. Oktober 1990 (GVBl. S. 277) i. V. m. §§ 2, 3, 8 Archivordnung der Beklagten vom 9. März 2001 (Blatt 31 d. GA) in Betracht. Danach hat jeder, der ein berechtigtes Interesse darlegt, ein Recht auf Benutzung des öffentlichen Archivguts nach Maßgabe der Benutzungsordnung, also im vorliegenden Fall der Archivordnung der Beklagten. Allerdings folgt daraus nicht das Recht, Reproduktionen von Archivgut anfertigen zu lassen oder Archivgut vervielfältigen zu dürfen. Nach § 3 Abs. 1 Archivordnung besteht die Benutzung des Archivguts im Regelfall darin, dass die in den Räumen des Stadtarchivs vorhandenen Dokumente eingesehen werden können. Reproduktionen hingegen, wie sie der Kläger mit Kopien hergestellt wissen möchte, bedürfen nach § 8 Archivordnung der Zustimmung des Stadtarchivs, auf deren Erteilung im Gegensatz zum allgemeinen Benutzungsanspruch kein Rechtsanspruch besteht.

Zudem wird in der Gesamtschau der genannten Vorschriften des Archivgesetzes und der Archivordnung auch deutlich, dass eine vom Regelfall abweichende Archivbenutzung in Form einer Überlassung von Kopien auch allenfalls dann in Betracht kommt, wenn der Benutzer hierfür ein berechtigtes Interesse geltend machen kann. Ein solches Interesse an der Überlassung von Kopien in bestimmter Güte hat der Kläger aber nicht nachvollziehbar dargetan. Er beruft sich insoweit nur auf seine grundrechtlich geschützte Wissenschaftsfreiheit nach Artikel 5 Abs. 3 GG. Unabhängig davon, ob der Schutzbereich des Grundrechts für diese Tätigkeit des Klägers für das „ ... Archiv“ überhaupt eröffnet ist, hat er aber nicht substantiiert dargelegt, zu welchem Zweck er die Kopien in bestimmter Güte überhaupt benötigt und weshalb insoweit die Verwendung der von ihm selbst bereits hergestellten Kopien nicht ausreichend ist. In der mündlichen Verhandlung gab er insoweit nur an, dass er sich die Informationen bei einer bloßen Einsichtnahme der Dokumente im Stadtarchiv nicht alle merken könne. Dies lässt aber offen, warum er dann nicht auf die von ihm angefertigten Kopien der Veröffentlichungen der beiden begehrten Urkunden in dem von der Beklagten bzw. dem Stadtarchiv herausgegebenen Werk „Geschichte der Stadt Ludwigshafen am Rhein“ zurückgreifen kann.

Dass er aus wissenschaftlichen Gründen auf eine bessere Qualität dieser Kopien zum Zwecke der Verbreitung in einer eigenen wissenschaftlichen Ausarbeitung angewiesen ist, hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt. So ist weder erkennbar, dass der von ihm verfolgte wissenschaftliche Zweck es überhaupt erfordert, die Ehrenbürgerurkunde für Adolf Hitler in Kopie von bestimmter Qualität zu veröffentlichen, noch ist für die erkennende Kammer nachvollziehbar, dass eine wissenschaftliche Verarbeitung der ihm jetzt schon in Kopie vorliegenden Dokument gar nicht möglich ist.

Selbst wenn man aber zugunsten des Klägers annehmen möchte, dass er nur durch die Übersendung von qualitativ hochwertigen Kopien dieser Urkunden überhaupt in der Lage ist, seiner wissenschaftlichen Arbeit nachzugehen, dann besteht nach § 2 Abs. 5 der Archivordnung ein durchgreifender Ausschlussgrund hinsichtlich einer solchen Benutzung des Archivs, auf den sich die Beklagte in ermessensfehlerfreier Weise beruft. Danach kann die Beklagte nämlich aus nicht abschließend aufgezählten wichtigen Gründen die Benutzung einschränken.

Die vom Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung noch einmal vertieften grundsätzlichen Erwägungen gegen eine Überlassung solcher vervielfältigungsfähigen Kopien der Ehrenbürgerurkunden für Adolf Hitler tragen als ein weiterer, den genannten Regelbeispielen in der Tragweite entsprechender Einschränkungsgrund ihre ablehnende Entscheidung.

Bei der Ehrenbürgerurkunde für Adolf Hitler handelt es sich um ein politisch sensibles, historisches Dokument, das sowohl einem bestehenden Markt für NS-Erinnerungsstücke als auch einer historisch verzerrenden, insbesondere die Person Adolf Hitler verherrlichenden Darstellung durchaus zugänglich ist und es gerade deswegen erforderlich macht, dass mit einem solchen Dokument verantwortungsvoll umgegangen wird. Aus diesem Grund hat sich die Beklagte in nachvollziehbarer Weise entschlossen, solche Dokumente Archivbenutzern grundsätzlich nicht in einer zu Vervielfältigungszwecken geeigneten Form zur Verfügung zu stellen, sofern dies nicht einer von ihr selbst bzw. ihrem eigenen Stadtarchiv zu verantwortenden Verwertung dient. Letztlich ist nur dadurch gewährleistet, dass eine unkontrollierte Verbreitung von solchem Archivgut zu unerwünschten oder gar missbilligenswerten Zwecken vermieden ist. Andernfalls bestünde nämlich die Gefahr, dass der Beklagten als Inhaberin der Dokumente in der öffentlichen Meinungsbildung eine wohlwollende Haltung gegenüber einer solchen von ihr doch abgelehnten Verwertung und Darstellung zugerechnet werden könnte. Als Archivbetreiberin muss sie es aber nicht hinnehmen, dass mit ihrem Archivgut in einer Weise umgegangen wird, die negativ auf sie selbst zurückfallen kann.

Dem kann der Kläger nicht entgegenhalten, dass Anhaltspunkte für eine solche missbilligte Verbreitung der Ehrenbürgerurkunden durch ihn nicht bestünden. Er bietet insoweit nämlich gerade keine Gewähr dafür, dass eine derartig unerwünschte Verwertung dieser Dokumente nicht erfolgt, wenn vervielfältigungsfähige Kopien der Ehrenbürgerurkunden für Adolf Hitler in seine Hände gelangen. Denn der Geschäftszweck des von ihm betriebenen „ ... Archivs“ ist nach seiner eigenen Darlegung gerade darauf gerichtet, mit Sammlerstücken, zu denen typischerweise auch eine solche Ehrenbürgerurkunde für Adolf Hitler gehören dürfte, zu handeln (vgl. Bl. 112 d. GA). Dies lässt aber die Befürchtung zu, dass bei einer von ihm zu verantwortenden Weiterverbreitung, die dem Geschäftszweck des von ihm betriebenen Unternehmens entspricht, wenn nicht von ihm selbst, so dann doch von seinen Kunden, denen er solche Kopien zugänglich machen kann, eine Benutzung erfolgen kann, die die Beklagte aus nachvollziehbaren Gründen ablehnt.

Der Klageantrag zu 2. bleibt ebenfalls ohne Erfolg.

Hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage bestehen keine durchgreifenden Bedenken, soweit der hier erhobenen Verpflichtungsklage kein Widerspruchsverfahren nach § 68 Abs. 2 VwGO vorausgegangen ist, weil die Voraussetzungen für die Erhebung der Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO vorliegen. Die Beklagte hat den klägerischen Antrag vom 26. November 2006 ohne hinreichenden Grund nicht innerhalb einer angemessenen Frist beschieden. Zwar hat der Kläger dann bereits vor Ablauf der nach § 75 Satz 2 VwGO grundsätzlich geltenden Drei-Monats-Frist Klage erhoben, ohne dass hierfür ein besonderer Grund bestanden hat. Da aber der Antrag nach Anhängigkeit der Klage auch erst nach Ablauf von drei Monaten am 3. April 2007 beschieden wurde, ist seine Untätigkeitsklage zulässig geworden und die Durchführung eines Vorverfahrens nun nicht mehr geboten gewesen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage, § 75 Rdnr. 24 m. w. N.).

Die Kammer hegt allerdings schon beträchtliche Zweifel, ob der Klageantrag, der auf die Auslage von nicht näher bezeichneten Publikationen, die bisher nicht existieren, hinreichend bestimmt ist und den Anforderungen nach § 82 Abs. 1 VwGO genügt. Über deren Inhalt konnte der Kläger in der mündliche Verhandlung nur so rudimentäre Angaben machen, dass der Eindruck entstand, er wisse im Grunde selbst nicht, wie sich diese „Publikationen“ gestalten, weil er nach seinen Angaben zunächst einmal habe wissen wollen, was er überhaupt auslegen dürfe. Wenn damit aber nicht bekannt ist, welche konkreten Publikationen ausgelegt werden sollen, so ist der Klagegegenstand letztlich unbestimmt.

Die Klage ist aber zumindest unbegründet. Der Kläger hat keinen Rechtsanspruch auf Auslage der Publikationen des „ ... Archivs“.

Als Anspruchsgrundlage kommt hier allein § 14 Abs. 2 Gemeindeordnung - GemO - in Betracht. Danach ist der Kläger als Einwohner der beklagten Stadt im Rahmen des geltenden Rechts berechtigt, öffentliche Einrichtungen zu benutzen. Der Rechtsanspruch besteht allerdings nur insoweit, als sich die begehrte Nutzung im Rahmen des Widmungszwecks der Einrichtung hält. Eine dem Widmungszweck zuwiderlaufende Nutzung kann nicht beansprucht werden.

Der Kläger begehrt hier die Auslage von Publikationen in städtischen Gebäuden, in denen auch die von ihm genannte Stadtteilszeitung ausgelegt wird. Von den von ihm genannten Gebäuden zählen die Stadtteilsbibliothek und auch das Gemeindehaus sicher zu den öffentlichen Einrichtungen nach § 14 Abs. 2 GemO, nicht jedoch die Stadtsparkasse, da es sich hierbei um ein kommunales Wirtschaftsunternehmen, das den Regelungen aus dem Sparkassengesetz unterworfen ist, handelt.

Die Auslage von Printmedien bewegt sich grundsätzlich im Rahmen des Widmungszwecks dieser öffentlichen Einrichtungen. Die Stadtteilsbibliothek ist im Rahmen der öffentlichen Daseinsvorsorge dem Zweck gewidmet, ein Informationsbedürfnis der örtlichen Bevölkerung zu befriedigen. Das Gemeindehaus dient insoweit zwar in erster Linie Zwecken der öffentlichen Verwaltung oder der Durchführung von Veranstaltungen, bietet aber typischerweise auch Raum für die Versorgung der Bevölkerung mit aktuellen Informationen, die einen örtlichen Bezug aufweisen.

Ob auch die vom Kläger geplanten, bisher aber noch nicht existierenden Publikationen diesem Widmungszweck genügen, kann mangels Kenntnis des Inhalts und der Gestaltung dieser Publikationen nicht abschließend beantwortet werden. Angesichts der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung auf wiederholte Nachfrage nur rudimentär gemachten Inhaltsangaben (Selbstdarstellung des „ ... Archivs“, historische Betrachtungen, Veranstaltungshinweise) muss dies hinsichtlich des Gemeindehauses zumindest stark bezweifelt werden. Allerdings könnte eine Auslage solcher Publikationen noch mit dem Widmungszweck der Stadtbibliothek vereinbar sein. Die Frage muss aber vorliegend auch nicht abschließend geklärt werden, weil ein Zulassungsanspruch aus anderen Gründen scheitert.

Der Benutzungsanspruch des Klägers nach § 14 Abs. 2 GemO besteht nur im Rahmen der Gesetze und wird letztlich durch das auf § 47 Abs. 1 GemO gestützte Hausrecht des Bürgermeisters eingeschränkt. In Ausübung des Hausrechts hat der Bürgermeister dafür Sorge zu tragen, dass die widmungsgemäße Benutzung der öffentlichen Einrichtung nicht gestört wird. Insoweit beruft sich die Beklagte dann aber auch zu Recht darauf, dass eine unbeschränkte Zulassung der Auslage privater Druckerzeugnisse in gemeindlichen Einrichtungen die dort vorhandenen Platzkapazitäten sprengen würde und damit weder eine sachgerechte Nutzung der Stadtteilsbibliothek noch ein störungsfreier Ablauf von Verwaltungsgeschäften oder Veranstaltungen im Gemeindehaus gewährleistet ist. Aus diesem Grund ist die Beklagte in Ausübung ihres Hausrechts durch die Oberbürgermeisterin berechtigt, private Publikationen von der Auslage auszuschließen, wobei sie allerdings den Gleichheitsgrundsatz zu beachten hat.

Die Beklagte verstößt aber nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG, wenn sie einerseits die Auslage der Zeitung „Die Nase“ in den genannten Gebäuden zulässt, die geplanten Publikationen des „ ... Archivs“ aber ausschließt. Sie ist nämlich nach Art. 3 Abs. 1 GG nur gehalten, wesentlich gleiche Sachverhalte auch gleich zu behandeln, sofern nicht sachliche Differenzierungsgründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen.

Vorliegend lassen sachliche Differenzierungskriterien es aber zu, die Publikationen des Klägers im Gegensatz zur Zeitung „Die Nase“ von der Auslage auszuschließen. „Die Nase“ beinhaltet zum weit überwiegenden Teil ortsbezogene, aktuelle Informationen, die auch geeignet sind, einem öffentlichen Interesse an einer Befriedigung eines diesbezüglichen Informationsbedürfnisses der örtlichen Bevölkerung zu dienen. Dem kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass in der Zeitung „Die Nase“ auch historische Betrachtungen unter der Rubrik „Geschichte“ veröffentlicht würden. Dadurch ändert sich nämlich in keiner Weise der weit überwiegende aktuelle und ortsbezogene Inhalt dieser Zeitung, der ein nachvollziehbar bestehendes Bedürfnis innerhalb der Bevölkerung des Ortsteils nach solchen Informationen zu befriedigen bestimmt ist und deren Auslage sich die Beklagte damit noch als im öffentlichen Interesse stehend zurechnen lassen kann. Dabei steht der gewünschten Befriedigung eines solchen öffentlichen Informationsinteresses nicht entgegen, dass die Verbreitung dieser Zeitung auch kommerziellen Interessen der Herausgeber dienen mag.

Demgegenüber sind die Inhalte der geplanten Publikationen des Klägers darauf gerichtet, eine Selbstdarstellung und damit eine Werbung für das „ ... Archiv“, historische Betrachtungen und Veranstaltungshinweise zu veröffentlichen, so dass sie sowohl weitgehend den aktuellen und ortsbezogenen Informationsgehalt als auch eine Befriedigung eines öffentlichen Interesses vermissen lassen. Die Auslage solcher Publikationen dient vielmehr - soweit erkennbar - vorwiegend privaten Zwecken. Der Kläger begehrt nämlich nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung, durch die Auslage in den öffentlichen Einrichtungen der Beklagten seinen Publikationen einen „halb-offiziellen Charakter“ und damit eine Aufwertung zu verleihen, die ihnen nicht zukommt und deren Anschein sich die Beklagte durch eine Auslage solcher Druckerzeugnisse auch nicht zurechnen lassen muss.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO.


Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,-- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden; hierbei bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten.