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Verordnung zur Verhütung des Zusammenstoßens der Schiffe auf See

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Gesetzestext
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Titel: Verordnung zur Verhütung des Zusammenstoßens der Schiffe auf See.
Abkürzung:
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Geltungsbereich:
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Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1871, Nr. 52, Seite 475 - 479
Fassung vom: 23. Dezember 1871
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 30. Dezember 1871
Inkrafttreten: 1. Januar 1872
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[475]

(Nr. 764.) Verordnung zur Verhütung des Zusammenstoßens der Schiffe auf See. Vom 23. Dezember 1871.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen auf Grund des §. 145. des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871. (Reichsgesetzbl. S. 127.) behufs Herbeiführung einheitlicher Vorschriften über die Verhütung des Zusammenstoßens der Schiffe auf See, was folgt:

Jeder Schiffsführer hat auf See und auf den mit der See im Zusammenhange stehenden, von Seeschiffen befahrenen Gewässern, soweit für letztere nicht abweichende örtliche Anordnungen bestehen, die nachstehenden Vorschriften zu befolgen, auch dafür zu sorgen, daß die zur Ausführung derselben erforderlichen Signal-Apparate vollständig und in brauchbarem Zustande auf seinem Schiffe vorhanden sind.

Artikel 1.

In den folgenden Vorschriften gilt jedes Dampfschiff, welches nur unter Segel und nicht unter Dampf fährt, als Segelschiff, dagegen jedes unter Dampf fahrende Schiff, mag es zugleich unter Segel sein oder nicht, als Dampfschiff.

Vorschriften über das Führen von Lichtern.

Artikel 2.

Die in den folgenden Artikeln erwähnten Lichter, und keine anderen, müssen bei jedem Wetter von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang geführt werden.

Artikel 3.

Dampfschiffe, welche in Fahrt sind, müssen führen:
a) am Top des Fockmastes ein helles weißes Licht, so eingerichtet und angebracht, daß es ein gleichmäßiges und ununterbrochenes Licht über einen Bogen des Horizonts von zwanzig Kompaßstrichen wirft, nämlich zehn Strich an jeder Seite, von vorn bis zu zwei Strich hinter die Richtung quer ab (zwei Strich achterlicher als dwars), und von solcher Helligkeit, daß es in dunkler Nacht bei klarer Luft auf eine Entfernung von mindesters fünf Seemeilen sichtbar ist; [476]
b) an der Steuerbordseite ein grünes Licht, so eingerichtet und angebracht, daß es ein gleichmäßiges und ununterbrochenes Licht über einen Bogen des Horizonts von zehn Kompaßstrichen wirft, nämlich von vorn bis zu zwei Strich hinter die Richtung quer ab (zwei Strich achterlicher als dwars) an Steuerbord, und von solcher Helligkeit, daß es in dunkler Nacht bei klarer Luft auf eine Entfernung von mindestens zwei Seemeilen sichtbar ist;
c) an der Backbordseite ein rothes Licht, so eingerichtet und angebracht, daß es ein gleichmäßiges und ununterbrochenes Licht über einen Bogen des Horizonts von zehn Kompaßstrichen wirft, nämlich von vorn bis zu zwei Strich hinter die Richtung quer ab (zwei Strich achterlicher als dwars) an Backbord, und von solcher Helligkeit, daß es in dunkler Nacht bei klarer Luft auf eine Entfernung von mindestens zwei Seemeilen sichtbar ist.
d) Die Laternen dieser grünen und rothen Seitenlichter müssen an der Binnenbordseite mit Schirmen versehen sein, welche mindestens Ein Meter vor dem Lichte vorausragen, damit die Lichter nicht querüber von der anderen Seite her gesehen werden können.

Artikel 4.

Dampfschiffe, welche andere Schiffe schleppen, müssen zur Unterscheidung von anderen Dampfschiffen, außer den Seitenlichtern, zwei helle weiße Lichter senkrecht über einander am Top des Fockmastes führen. Jedes dieser Toplichter muß von derselben Einrichtung und Helligkeit sein, wie das Toplicht, welches andere Dampfschiffe zu führen haben.

Artikel 5.

Segelschiffe, welche unter Segel sind oder geschleppt werden, müssen dieselben Lichter, wie die in Fahrt begriffenen Dampfschiffe führen, jedoch mit Ausnahme der weißen Lichter am Top des Fockmastes, welche sie niemals führen dürfen.

Artikel 6.

Wenn, wie es bei kleinen Schiffen in schlechtem Wetter der Fall, die grünen und rothen Lichter nicht fest angebracht werden können, so müssen diese Lichter doch auf Deck an den betreffenden Seiten des Schiffes zum sofortigen Gebrauche bereit gehalten und bei jeder Annäherung von oder zu anderen Schiffen zeitig genug, um einen Zusammenstoß zu verhüten, gezeigt werden, und zwar derart, daß sie möglichst gut sichtbar sind und daß das grüne Licht nicht von der Backbordseite her und das rothe Licht nicht von der Steuerbordseite her gesehen werden kann.
Um den Gebrauch dieser tragbaren Lichter zu sichern und zu erleichtern, müssen die Laternen außen mit der Farbe des Lichtes, welches sie zeigen, angestrichen und mit passenden Schirmen versehen sein.

Artikel 7.

Schiffe, und zwar sowohl Dampfschiffe als Segelschiffe, welche auf Rheden oder in Fahrwassern vor Anker liegen, müssen von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang ein weißes Licht in einer kugelförmigen Laterne von mindestens [477] zwanzig Zentimetern Durchmesser an der Stelle des Schiffes, wo es am besten gesehen werden kann, jedoch nicht höher als sechs Meter über dem Schiffsrumpfe zeigen und zwar so, daß ein klares, gleichmäßiges und ununterbrochenes Licht um den ganzen Horizont und auf eine Entfernung von mindestens einer Seemeile sichtbar wird.

Artikel 8.

Lootsen-Segelschiffe haben nicht diejenigen Lichter, welche für andere Segelschiffe vorgeschrieben sind, sondern ein weißes um den ganzen Horizont sichtbares Licht am Masttop zu führen und außerdem alle fünfzehn Minuten ein Flackerfeuer zu zeigen.

Artikel 9.

Offene Fischerfahrzeuge und andere offene Boote sind nicht verpflichtet, die für andere Schiffe vorgeschriebenen Seitenlichter zu führen; sie müssen aber, wenn sie solche Lichter nicht haben, eine Laterne führen, welche mit einem Schieber von grünem Glase an der einen Seite und mit einem Schieber von rothem Glase an der anderen Seite versehen ist; diese Laternen müssen sie bei jeder Annäherung von oder zu anderen Schiffen zeitig genug, um einen Zusammenstoß zu verhüten, und in solcher Weise zeigen, daß das grüne Licht nicht von der Backbordseite her und das rothe Licht nicht von der Steuerbordseite her gesehen werden kann.
Fischerfahrzeuge und offene Boote, welche vor Anker oder vor ihren Netzen liegen und nicht in Fahrt sind, müssen ein helles weißes Licht zeigen.
Außerdem können Fischerfahrzeuge und offene Boote eines Flackerfeuers sich bedienen, wenn sie es für zweckmäßig halten.

Vorschriften über die Anwendung von Nebelsignalen.

Artikel 10.

Bei jedem Nebelwetter, es mag Tag oder Nacht sein, müssen die nachstehend beschriebenen Nebelsignale angewendet werden und mindestens alle fünf Minuten ertönen, nämlich:
a) Dampfschiffe in Fahrt haben sich einer Dampfpfeife zu bedienen, welche vor dem Schornsteine mindestens 2½ Meter hoch über Deck angebracht sein muß;
b) Segelschiffe in Fahrt müssen ein Nebelhorn gebrauchen;
c) Dampfschiffe und Segelschiffe, welche nicht in Fahrt sind, haben sich einer Glocke zu bedienen.

Vorschriften über das Ausweichen der Schiffe.

Artikel 11.

Wenn zwei Segelschiffe sich in grade entgegengesetzter oder beinahe grade entgegengesetzter Richtung einander nähern, so daß dadurch Gefahr des Zusammenstoßens entsteht, so müssen die Ruder beider Schiffe backbord gelegt werden, damit sie einander an Backbordseite passiren. (vgl. Art. 13a.). [478]

Artikel 12.

Haben zwei Segelschiffe, deren Kurse sich so kreuzen, daß Gefahr des Zusammenstoßens entsteht, den Wind von verschiedenen Seiten, so muß das Schiff, welches den Wind von Backbord hat, dem Schiffe, welches den Wind von Steuerbord hat, aus dem Wege gehen. Nur in dem Falle, wenn das Schiff mit Backbordhalfen[1] dicht am Winde liegt und das andere Schiff den Wind raum hat, muß das letztere aus dem Wege gehen.
Haben aber zwei Segelschiffe den Wind von derselben Seite, oder segelt eins derselben vor dem Winde, so muß das luvwärts befindliche Schiff dem leewärts befindlichen aus dem Wege gehen.

Artikel 13.

Wenn zwei Dampfschiffe sich in grade entgegengesetzter oder beinahe grade entgegengesetzter Richtung einander nähern, so daß dadurch Gefahr des Zusammenstoßens entsteht, so müssen die Ruder beider Schiffe backbord gelegt werden, damit sie einander an Backbordseite passiren (vgl. Art. 13a.).

Artikel 13a.

Die vorstehenden Artikel 11. und 13. finden nur dann Anwendung, wenn zwei Schiffe sich in grade entgegengesetzter oder beinahe grade entgegengesetzter Richtung einander nähern, so daß dadurch Gefahr des Zusammenstoßens entsteht, nicht aber dann, wenn zwei Schiffe, sofern sie beide ihren Kurs beibehalten, frei von einander passiren können.
Die gedachten beiden Artikel finden daher nur in solchen Fällen Anwendung, wenn zwei Schiffe grade oder beinahe grade auf einander zusteuern; mit anderen Worten, wenn bei Tage jedes der beiden Schiffe die Masten des andern mit den seinigen in einer graden oder beinahe graden Linie sieht und wenn bei Nacht jedes der beiden Schiffe sich in solcher Stellung befindet, daß es beide Seitenlichter des andern Schiffes erblicken kann.
Dagegen finden die gedachten beiden Artikel keine Anwendung, wenn bei Tage das eine Schiff sieht, daß sein Kurs vor dem Buge von dem andern Schiffe gekreuzt wird, oder wenn bei Nacht das rothe Licht des einen Schiffes dem rothen des andern, oder das grüne Licht des einen Schiffes dem grünen des andern gegenübersteht, oder wenn ein rothes Licht ohne ein grünes, oder ein grünes Licht ohne ein rothes voraus in Sicht ist, oder wenn beide farbige Seitenlichter anderswo, als voraus, in Sicht sind.

Artikel 14.

Wenn die Kurse zweier Dampfschiffe sich so kreuzen, daß Gefahr des Zusammenstoßens entsteht, so muß dasjenige Dampfschiff aus dem Wege gehen, welches das andere an seiner Steuerbordseite hat.

Artikel 15.

Wenn ein Dampfschiff und ein Segelschiff in solchen Richtungen fahren, daß für sie Gefahr des Zusammenstoßens entsteht, so muß das Dampfschiff dem Segelschiffe aus dem Wege gehen. [479]

Artikel 16.

Jedes Dampfschiff, welches sich einem andern Schiffe in solcher Weise nähert, daß dadurch Gefahr des Zusammenstoßens entsteht, muß seine Fahrt mindern, oder, wenn nöthig, stoppen und rückwärts gehen.
Bei Nebelwetter muß jedes Dampfschiff mit gemäßigter Geschwindigkeit fahren.

Artikel 17.

Jedes Schiff muß beim Ueberholen eines anderen diesem letzteren aus dem Wege gehen.

Artikel 18.

In allen Fällen, wo nach den obigen Vorschriften das eine von zwei Schiffen dem andern aus dem Wege zu gehen hat, muß dieses letztere seinen Kurs beibehalten, zugleich aber die Bestimmungen des folgenden Artikels berücksichtigen.

Artikel 19.

Bei Befolgung der vorstehenden Vorschriften muß stets gehörige Rücksicht auf alle Gefahren der Schifffahrt, sowie nicht minder auf solche besondere Umstände genommen werden, welche etwa im einzelnen Falle zur Abwendung unmittelbarer Gefahr ein Abweichen von obigen Vorschriften nothwendig machen möchten.

Artikel 20.

Die vorstehenden Vorschriften sollen übrigens in keiner Weise ein Schiff oder den Rheder, den Führer oder die Mannschaft desselben von den Folgen befreien, welche durch Versäumniß in dem Gebrauche der Lichter oder Signale oder durch Mangel an gehöriger Achtsamkeit oder durch Vernachlässigung einer von der gewöhnlichen seemännischen Praxis oder durch die besonderen Umstände des Falls gebotenen Vorsicht entstehen.

Artikel 21.

Die gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1872. in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 23. Dezember 1871.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst v. Bismarck.

Anmerkung WS

  1. gemeint ist wahrscheinlich: Backbordhalsen