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Verordnung wegen Abänderung der Verordnungen, betreffend die Kautionen der bei der Militär- und der Marineverwaltung angestellten Beamten

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Gesetzestext
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Titel: Verordnung wegen Abänderung der Verordnungen vom 16. August 1876, 4. März 1879 und 10. Februar 1890, betreffend die Kautionen der bei der Militär- und der Marineverwaltung angestellten Beamten.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1892, Nr. 31, Seite 666
Fassung vom: 14. Mai 1892
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 23. Mai 1892
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(Nr. 2035.) Verordnung wegen Abänderung der Verordnungen vom 16. August 1876, 4. März 1879 und 10. Februar 1890, betreffend die Kautionen der bei der Militär- und der Marineverwaltung angestellten Beamten. Vom 14. Mai 1892.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen auf Grund der §§. 3 und 7 des Gesetzes vom 2. Juni 1869, betreffend die Kautionen der Bundesbeamten (Bundes-Gesetzbl. S. 161), nach Einvernehmen mit dem Bundesrath, im Namen des Reichs, was folgt:

§. 1.

Der §. 1 der Verordnungen vom 16. August 1876, 4. März 1879 und 10. Februar 1890, betreffend die Kautionen der bei der Militär- und der Marineverwaltung angestellten Beamten (Reichs-Gesetzbl. 1876 S. 179, 1879 S. 13 und 1890 S. 51), erhält unter Abschnitt I Abtheilung A Ziffer 11 folgende Abänderungen:
Ziffer 11f hat anstatt:
f) Unteroffiziervorschulen zu Weilburg und Neubreisach:
Rendanten“
zu lauten:
f) Unteroffiziervorschulen:
Rendanten“.

§. 2.

Der §. 2 derselben Verordnungen erhält unter Abschnitt I Abtheilung A folgende Abänderung:
Ziffer 11f hat anstatt:
f) Unteroffiziervorschulen zu Weilburg und Neubreisach:
für die Rendanten 5.100 Mark“
zu lauten:
f) Unteroffiziervorschulen:
für die Rendanten 5.100 Mark“.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Stettin, den 14. Mai 1892.
(L. S.)  Wilhelm.

  Graf von Caprivi.