Zum Inhalt springen

Verordnung, betreffend eine Abänderung der Klasseneintheilung der Orte

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Gesetzestext
fertig
Titel: Verordnung, betreffend eine Abänderung der Klasseneintheilung der Orte.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1888, Nr. 30, Seite 209
Fassung vom: 29. Juni 1888
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 30. Juni 1888
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Scan auf Commons
Editionsrichtlinien zum Projekt
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]

[209]


(Nr. 1812.) Verordnung, betreffend eine Abänderung der Klasseneintheilung der Orte. Vom 29. Juni 1888.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, auf Grund der Bestimmung im §. 19 des Gesetzes vom 25. Juni 1868, betreffend die Quartierleistung für die bewaffnete Macht während des Friedenszustandes (Bundes-Gesetzbl. S. 523), nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt:

Die Stadt Dieuze gehört vom Tage der Verkündung dieser Verordnung ab der dritten Servisklasse an.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Marmorpalais, den 29. Juni 1888.
(L. S.)  Wilhelm.

  von Boetticher.