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Verordnung, betreffend die Wahlen zum Reichstage und die Einberufung desselben

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Gesetzestext
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Titel: Verordnung, betreffend die Wahlen zum Reichstage und die Einberufung desselben.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1871, Nr. 4, Seite 7
Fassung vom: 23. Januar 1871
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 27. Januar 1871
Inkrafttreten:
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(Nr. 607.) Verordnung, betreffend die Wahlen zum Reichstage und die Einberufung desselben. Vom 23. Januar 1871.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen auf Grund der Bestimmungen im §. 14. des Wahlgesetzes vom 31. Mai 1869. und im Artikel 12. der Verfassung des Deutschen Reichs, im Namen des Reichs, was folgt:

§. 1.

Die Wahlen zum Reichstage sind im ganzen Reiche am 3. März d. J. vorzunehmen.

§. 2.

Der Reichstag wird berufen, am 9. März d. J. in Berlin zusammenzutreten.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Hauptquartier Versailles, den 23. Januar 1871.
(L. S.)  Wilhelm.

  Gr. v. Bismarck-Schönhausen.