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Verordnung, betreffend die Entschädigung Schutztruppenangehöriger für unschuldig erlittene Untersuchungshaft

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Gesetzestext
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Titel: Verordnung, betreffend die Entschädigung Schutztruppenangehöriger für unschuldig erlittene Untersuchungshaft.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1904, Nr. 48, Seite 441
Fassung vom: 6. November 1904
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 15. November 1904
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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Quelle: Scans auf Commons
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(Nr. 3089.) Verordnung, betreffend die Entschädigung Schutztruppenangehöriger für unschuldig erlittene Untersuchungshaft. Vom 6. November 1904.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen auf Grund des § 4 des Gesetzes, betreffend die Kaiserlichen Schutztruppen in den Afrikanischen Schutzgebieten und die Wehrpflicht daselbst, vom 7./18. Juli 1896 (Reichs-Gesetzbl. S. 187 und S. 653), was folgt:

In den zur Zuständigkeit der Schutztruppengerichte gehörigen Sachen findet das Gesetz, betreffend die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft, vom 14. Juli 1904 (Reichs-Gesetzbl. S. 321) mit folgenden Maßgaben Anwendung:
An die Stelle der Staatskasse tritt für das Oberkommando der Schutztruppen die Reichskasse, für die Schutztruppen die Schutzgebietskasse. Statt des Gerichtsherrn erster Instanz sind die Gouvernements- oder Abteilungsgerichte zuständig. Die oberste Militär-Justizverwaltungsbehörde ist der Reichskanzler.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 6. November 1904.
(L. S.)  Wilhelm.

  Graf von Bülow.