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Verordnung, betreffend die Einführung Preußischer Militairgesetze im ganzen Bundesgebiete

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Titel: Verordnung, betreffend die Einführung Preußischer Militairgesetze im ganzen Bundesgebiete.
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes Band 1867, Nr. 10, Seite 125 - 130
Fassung vom: 7. November 1867
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 13. November 1867
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[125]

(Nr. 21.) Verordnung, betreffend die Einführung Preußischer Militairgesetze im ganzen Bundesgebiete. Vom 7. November 1867.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc.

verordnen auf Grund des Artikels 61. der Verfassung des Norddeutschen Bundes, im Namen des Bundes, was folgt:

§. 1.

Die nachstehend genannten Preußischen Militairgesetze und Verordnungen werden im ganzen Bundesgebiete, soweit sie in demselben noch nicht in Geltung sind, hiermit eingeführt:
1) das Allgemeine Regulativ über das Servis- und Einquartierungswesen vom 17. März 1810. (Nov. Corp. Const. March. S. 949.), nebst den dazu ergangenen Ergänzungen, Abänderungen und Erläuterungen, nämlich:
a) dem §. 10. zu a. und b. des Gesetzes über die Einrichtung des Abgabenwesens vom 30. Mai 1820. (Preußische Gesetz-Samml. S. 134.),
b) der Kabinetsorder vom 21. August 1821., betreffend die Vergütung für Verabreichung eines Naturalquartiers an die nach andern Garnisonorten versetzt werdenden Offiziere (Preußische Gesetz-Samml. S. 185.),
c) der Kabinetsorder vom 18. Juli 1834., betreffend die Modifikation der Vorschriften in Nr. 20. des Allgemeinen Regulativs über das Servis- und Einquartierungswesen vom 17. März 1810. (Preußische Gesetz-Samml. S. 147.),
d) dem in der Beilage A. abgedruckten Erlasse vom 7. Mai 1857.;
2) das Edikt wegen Aufhebung des Vorspanns vom 28. Oktober 1810. (Preußische Gesetz-Samml. S. 77.), nebst den dazu ergangenen Ergänzungen und Erläuterungen, nämlich: [126]
a) dem Regulativ wegen der Verpflichtung zur Vorspannleistung vom 29. Mai 1816. (Preußische Gesetz-Samml. S. 201.),
b) der Kabinetsorder vom 5. Januar 1820., betreffend die Bestimmung, welche Offizierspferde zur Vorspannleistung nicht verpflichtet sein sollen (Preußische Gesetz-Samml. S. 32.),
c) der Kabinetsorder vom 14. Juli 1831., betreffend die Deklaration des §. 3. des wegen der Verpflichtung zur Vorspannleistung erlassenen Regulativs vom 29. Mai 1816. hinsichtlich der Luxuspferde (Preußische Gesetz-Samml. S. 170.),
d) der Verordnung vom 10. Mai 1844., betreffend die Verpflichtung der Militair-Vorspannpflichtigen zur Gestellung von Reitpferden (Preußische Gesetz-Samml. S. 147.);
3) das Edikt über die Aufhebung der Natural-Fourage und Brodlieferung vom 30. Oktober 1810. (Preußische Gesetz-Samml. S. 78.), nebst den in der Beilage B. abgedruckten §§. 23. 24. 25. 30. 32. 33. 77. 80. 81. 82. und 164. des Reglements über die Naturalverpflegung der Truppen im Frieden vom 13. Mai 1858.;
4) das Regulativ über das Verfahren bei baulichen Anlagen oder sonstigen Veränderungen der Erdoberfläche innerhalb der nächsten Umgebungen der Festungen vom 10. September 1828. (Preußische Gesetz-Samml. S. 120.);
5) das Gesetz, betreffend die Unterstützung der bedürftigen Familien zum Dienste einberufener Reserve- und Landwehrmannschaften vom 27. Februar 1850. (Preußische Gesetz-Samml. S. 70.);
6) das Gesetz wegen der Kriegsleistung und deren Vergütung vom 11. Mai 1851. (Preußische Gesetz-Samml. S. 362.), nebst
a) der Verordnung über das Verfahren bei eintretender Mobilmachung der Armee zur Herbeischaffung der Pferde durch Landlieferung vom 24. Februar 1834. (Preußische Gesetz-Samml. S. 56.) und
b) dem Gesetze vom 12. September 1855., betreffend eine Abänderung der Verordnung über das Verfahren bei eintretender Mobilmachung der Armee zur Herbeischaffung der Pferde durch Landlieferung vom 24. Februar 1834. (Preußische Gesetz-Samml. S. 609.);
7) das Gesetz über die Versorgung der Militair-Invaliden vom Oberfeuerwerker, Feldwebel und Wachtmeister abwärts, sowie die Unterstützung der Wittwen der im Kriege gebliebenen Militairpersonen desselben Ranges vom 6. Juli 1865. (Preußische Gesetz-Samml. S. 777.); [127]
8) das Gesetz, betreffend 1) die Pensionserhöhung für die im Kriege invalide gewordenen, sowie für die überhaupt durch den aktiven Militairdienst verstümmelten oder erblindeten Offiziere der Linie und Landwehr und die oberen Militairbeamten, 2) die Unterstützung der Wittwen und Kinder der im Kriege gebliebenen Militairpersonen desselben Ranges, vom 16. Oktober 1866. (Preußische Gesetz-Samml. S. 647.);
9) das Gesetz, betreffend die Erweiterung mehrerer Bestimmungen der Gesetze vom 6. Juli 1865. und vom 16. Oktober 1866., vom 9. Februar 1867. (Preußische Gesetz-Samml. S. 217.).

§. 2.

Soweit zur Ausführung der im §. 1. erwähnten Gesetze und Verordnungen in den einzelnen Bundesstaaten besondere Vorschriften erforderlich sind, werden dieselben von diesen Staaten erlassen werden.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes-Insiegel.
Gegeben Berlin, den 7. November 1867.
(L. S.)  Wilhelm.

  Gr. v. Bismarck-Schönhausen.


Beilage A.

Beilage A.
Allerhöchster Erlaß
vom 7. Mai 1857.


Auf Ihren Immediatbericht vom 29. April d. J. bestimme Ich, daß die unter Abschnitt I. Nr. 7. des allgemeinen Regulativs über das Servis- und Einquartierungswesen vom 17. März 1810. enthaltene Bestimmung, nach welcher es statthaft ist, die einquartierten Soldaten je zwei in einem Bette beisammen schlafen zu lassen, aufgehoben und dagegen den Quartiergebern in den Garnison-Orten die Verpflichtung auferlegt werden soll, den einquartierten, zur Garnison gehörigen Mannschaften einschläfrige Lagerstellen zu gewähren.

Ich gebe Ihnen anheim, hiernach das Erforderliche zu veranlassen.
Charlottenburg, den 7. Mai 1857.
 Friedrich Wilhelm.

  v. Westphalen.       Gr. v. Waldersee.

An die Minister des Innern und des Krieges. [128]

Beilage B.

Beilage B.
Auszug
aus
dem Reglement über die Naturalverpflegung der Truppen im Frieden
vom 13. Mai 1858.

§. 23.

Die Verpflegung auf dem Marsche wird dem Soldaten durch den Quartiergeber verabreicht und soll im Allgemeinen die sein, welche der Tisch des letzteren bietet. Um jedoch Beeinträchtigungen, sowie übermäßigen Forderungen vorzubeugen, wird die täglich zu verabreichende Verpflegung auf
½ Pfund Fleisch – Gewicht des rohen Fleisches – Zugemüse und Salz, so viel zu einer Mittags- und Abendmahlzeit gehört, und
das für einen Tag erforderliche Brod (bis zu 1 Pfd. 26 Lth.)
festgesetzt.
Frühstück und Getränk hat der Soldat von seinem Wirthe nicht zu fordern.

§. 24.

Die vollständige Beköstigung muß dem Soldaten selbst dann verabreicht werden, wenn er zu später Tageszeit in dem Quartier eintrifft.
Ist der Soldat von seiner Garnison aus für einzelne Tage des Marsches mit der Brodportion resp. dem Brodgelde versehen, oder wird ausnahmsweise die Brodportion – die dann, wie im Kantonnement etc., 1 Pfund 12 Loth beträgt – aus Magazinen oder vom Lieferanten entnommen, so hat der Quartiergeber dem Soldaten Brod nicht weiter zu verabreichen.

§. 25.

Die Marschverpflegung wird gewährt für jeden Marsch- und bestimmungsmäßigen Ruhetag (einschließlich des Tages des Eintreffens in der Garnison, dem Kommando- resp. Kantonnementsorte).
Ausgenommen sind nur Märsche:
a) von einem Tage, bei denen der Soldat an demselben Tage in die verlassene Garnison resp. den Kommando- oder Kantonnementsort zurückkehrt; [129]
b) bei Manövern – selbst bei gleichzeitigem Kantonnementswechsel – sobald die Märsche nur einen Theil des Manövers bilden.
In beiden Fällen darf nur die Garnison- resp. Kantonnements-Verpflegung gewährt werden.

§. 30.

Die Marschverpflegung wird den Quartiergebern mit 5 Sgr., und wenn sie kein Brod gegeben haben, mit 3 Sgr. 9 Pf. vergütet.

§. 32.

Die Vergütung der empfangenen Marschverpflegung muß in jedem Marschquartier sofort gegen Quittung der Gemeinden bezahlt werden.
Die Zahlung darf nur unter ganz außergewöhnlichen Verhältnissen bei größeren Transporten unterbleiben, und wird alsdann den Gemeinden über die gewährte Marschverpflegung Quittung geleistet.
Ein theilweiser oder gänzlicher Erlaß der Bezahlung soll den Ortsbehörden oder Quartiergebern nie zugemuthet werden.

§. 33.

Die Marschverpflegung kann nur auf Grund von Marschrouten von den in denselben bezeichneten Gemeinden und für die angegebenen Marsch- und Ruhetage empfangen werden.

§. 77.

Auf dem Marsche beträgt, wenn die Verabreichung durch Königliche Magazine oder durch Lieferungs-Unternehmer erfolgt (§. 80.), die
schwere Ration 10½ Pfd. Hafer, 3 Pfd. Heu, 3½ Pfd. Stroh,
mittlere Ration Pfd. Hafer, 3 Pfd. Heu, 3½ Pfd. Stroh,
leichte Ration 9 Pfd. Hafer, 3 Pfd. Heu, 3½ Pfd. Stroh.
Geschieht die Verabreichung durch die Gemeinden (§. 81.), so kann die Haferration in Maaß gewährt werden, und zwar
die schwere zu 3½ Metzen,
die mittlere zu 3¼ Metzen,
die leichte zu 3 Metzen.
Die Marschration wird auf die Dauer des Marsches für jeden Marsch- und Ruhe-, sowie auch für einzelne Liegetage gewährt.

§. 80.

Die Rationen werden durch Königliche Magazinverwaltungen oder angenommene Lieferungs-Unternehmer verabreicht. [130]

§. 81.

An Orten, wo die Verabreichung der Fourage auf die vorgedachte Weise nicht erfolgt, haben die Gemeinden nach dem Edikte vom 30. Oktober 1810. ad. 5. die Verpflichtung, den durchmarschirenden Truppen den erforderlichen Bedarf auf Grund der Marschrouten zu gewähren.
Die gelieferte Fourage wird mit den Martini- oder kurrenten Marktpreisen vergütet, diese Vergütung aber nicht zur Stelle bezahlt, sondern von den Gemeinden besonders zur Liquidation gebracht.

§. 82.

Sind die Gemeinden nach Bescheinigung des betreffenden Landrathsamtes (resp. der betreffenden vorgesetzten Civilbehörde) außer Stande, den Fouragebedarf aus eigenen Mitteln herzugeben, so müssen sie denselben von der nächsten Verabreichungsstelle (§. 80.) holen.
Für den Transport wird alsdann die tarifmäßige Vorspann-Entschädigung, jedoch nicht zur Stelle, gewährt, sondern von den Gemeinden auf Grund der von dem Kommandoführer auszustellenden Vorspannquittung bei der Intendantur liquidirt.

§. 164.

Die Gemeinden richten sich bei Verabreichung der Marschverpflegung und der Fourage nach den Angaben der Marschrouten.