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Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags. Vom 14. Januar 1878

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Gesetzestext
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Titel: Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1878, Nr. 1, Seite 1
Fassung vom: 14. Januar 1878
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 17. Januar 1878
Inkrafttreten:
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Quelle: Scan auf Commons
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(Nr. 1219.) Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags. Vom 14. Januar 1878.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen auf Grund des Artikels 12 der Verfassung, im Namen des Reichs, was folgt:

Der Reichstag wird berufen, am 6. Februar dieses Jahres in Berlin zusammenzutreten, und beauftragen Wir den Reichskanzler mit den zu diesem Zwecke nöthigen Vorbereitungen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 14. Januar 1878.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst v. Bismarck.