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Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstages. Vom 17. März 1872

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Gesetzestext
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Titel: Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstages.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1872, Nr. 10, Seite 83
Fassung vom: 17. März 1872
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 20. März 1872
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Quelle: Scan auf Commons
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(Nr. 807.) Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstages. Vom 17. März 1872.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen auf Grund des Artikels 12 der Verfassung des Deutschen Reichs, im Namen des Reichs, was folgt:

Der Reichstag wird berufen, am 8. April d. J. in Berlin zusammenzutreten und beauftragen Wir den Reichskanzler mit den zu diesem Zwecke nöthigen Vorbereitungen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 17. März 1872.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst v. Bismarck.