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Verordnung, betreffend die Einberufung des Bundesraths. Vom 31. Dezember 1873

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Gesetzestext
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Titel: Verordnung, betreffend die Einberufung des Bundesraths.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1874, Nr. 1, Seite 1
Fassung vom: 31. Dezember 1873
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 1. Januar 1874
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(Nr. 980.) Verordnung, betreffend die Einberufung des Bundesraths. Vom 31. Dezember 1873.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen auf Grund des Artikels 12 der Verfassung des Deutschen Reichs was folgt:

Der Bundesrath wird berufen, am 6. Januar 1874 in Berlin zusammen zu treten, und beauftragen Wir den Reichskanzler mit den zu diesem Zwecke nöthigen Vorbereitungen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 31. Dezember 1873.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst v. Bismarck.