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Verordnung, betreffend das Bergwesen im südwestafrikanischen Schutzgebiet. Vom 6. September 1892

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Gesetzestext
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Titel: Verordnung, betreffend das Bergwesen im südwestafrikanischen Schutzgebiet.
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Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1892, Nr. 38, Seite 789–792
Fassung vom: 6. September 1892
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 17. September 1892
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[789]

(Nr. 2049.) Verordnung, betreffend das Bergwesen im südwestafrikanischen Schutzgebiet. Vom 6. September 1892.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen auf Grund der §§. 1 und 3 Ziffer 2 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der Schutzgebiete (Reichs-Gesetzbl. 1888 S. 75), für das südwestafrikanische Schutzgebiet zur Ergänzung der das Bergwesen betreffenden Verordnung vom 15. August 1889 (Reichs-Gesetzbl. S. 179) im Namen des Reichs, was folgt:

§. 1.

Zur Feststellung der auf die Aufsuchung und Gewinnung von Mineralien der im §. 1 der Verordnung vom 15. August 1889 bezeichneten Art bezüglichen Gerechtsame, welche vor dem Erlaß der Verfügung des stellvertretenden Kaiserlichen Kommissars vom 19. April 1886 oder in den erst später zum Schutzgebiet hinzugekommenen Gebietstheilen der Interessensphäre vor dem Erlaß der Verfügung des Kaiserlichen Kommissars vom 1. April 1890 rechtsgültig erworben worden sind, findet ein öffentliches Aufgebot nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften statt.

§. 2.

Das Aufgebot wird von dem Kaiserlichen Kommissar für das ganze Schutzgebiet oder einzelne Theile desselben erlassen.
Das Verfahren kann von Amtswegen oder auf Antrag eines zur Aufsuchung oder Gewinnung von Mineralien Berechtigten eingeleitet werden. Der Antragsteller hat zur Deckung der durch das Aufgebot entstehenden baaren Auslagen einen von dem Kaiserlichen Kommissar festzusetzenden Kostenvorschuß einzuzahlen. [790]

§. 3.

Das Aufgebot hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung des Gebiets, auf welches sich das Aufgebot bezieht;
2. die Aufforderung, die beanspruchten Gerechtsame binnen einer auf mindestens drei Monate zu bestimmenden Frist bei der Bergbehörde des Schutzgebiets anzumelden;
3. die Ankündigung, daß die Versäumung der Anmeldung von Gerechtsamen den Verlust derselben zur Folge hat;
4. die Hinweisung darauf, daß Anmeldende, welche nicht in dem Schutzgebiet ihren Wohnsitz oder Aufenthalt haben, für das Verfahren einen im Schutzgebiet sich dauernd aufhaltenden Vertreter zu bestellen und der Bergbehörde namhaft zu machen haben;
5. die Bezeichnung des Antragstellers, falls das Aufgebot auf Antrag stattfindet.

§. 4.

Die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots erfolgt in der für die Verordnungen des Kaiserlichen Kommissars hergebrachten Weise, sowie durch Einrückung in den Deutschen Reichsanzeiger und in drei durch den Kaiserlichen Kommissar zu bestimmende südafrikanische Zeitungen. Die Einrückung in jedes der vorbezeichneten Blätter hat dreimal in Zwischenräumen von je einer Woche zu geschehen.
Der Lauf der Anmeldefrist beginnt mit dem Tage nach der letzten Einrückung.
Auf die Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung hat es keinen Einfluß, wenn die vorgeschriebenen Zwischenfristen nicht eingehalten sind.

§. 5.

Die Anmeldung muß den Gegenstand und den Grund der beanspruchten Gerechtsame enthalten. Derselben sollen die urkundlichen Beweisstücke oder eine Abschrift derselben beigefügt werden.
Personen, welche nicht in dem Schutzgebiet ihren Wohnsitz oder Aufenthalt haben, müssen für das Verfahren einen im Schutzgebiet sich dauernd aufhaltenden Vertreter bestellen und denselben in der Anmeldung namhaft machen. Das Gleiche gilt für Gesellschaften, die im Schutzgebiet nicht ihren Sitz haben.
Die Anmeldungen sind bei der Bergbehörde zur Einsicht der Betheiligten auszulegen.

§. 6.

Die Unterlassung der Anmeldung hat den Verlust der Gerechtsame zur Folge. Der Ausschluß nicht angemeldeter Gerechtsame wird nach Ablauf der Anmeldefrist durch den Kaiserlichen Kommissar verfügt und öffentlich bekannt gemacht. [791]
Anmeldungen, welche nach Ablauf der Anmeldefrist, aber vor der Verfügung des Ausschlusses eingehen, sind zu berücksichtigen.

§. 7.

Zur Prüfung der angemeldeten Gerechtsame bestimmt die Bergbehörde einen Termin, zu welchem die Anmeldenden, sowie gegebenenfalls der Antragsteller und die sonst bekannten Berechtigten (§. 2 Absatz 2) zu laden sind.
Die Ladung der bezeichneten Personen findet nicht statt, soweit dieselben weder im Schutzgebiet ihren Wohnsitz oder Aufenthalt haben noch einen daselbst sich dauernd aufhaltenden Vertreter bestellt und der Bergbehörde namhaft gemacht haben.
Diejenigen, welche Gerechtsame angemeldet haben, sind verpflichtet, zur Deckung der durch die Beweiserhebung über ihre Ansprüche entstehenden baaren Auslagen einen von der Bergbehörde festzusetzenden Kostenvorschuß einzuzahlen.

§. 8.

In dem Prüfungstermine werden die angemeldeten Gerechtsame mit den Betheiligten erörtert.
Sind Betheiligte im Termine nicht erschienen, so kann die Bergbehörde nach ihrem Ermessen in Abwesenheit derselben verhandeln oder einen neuen Termin anberaumen.
Die Bergbehörde beschließt über die nach Lage der Sache erforderlichen Beweiserhebungen. Sie ist hierbei an die von den Betheiligten bezeichneten Beweismittel nicht gebunden.
Die Leitung der Verhandlungen und die Aufnahme des Beweises erfolgt durch den Vorsitzenden der Bergbehörde.
Auf die eidliche Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen finden die Vorschriften der Civilprozeßordnung Anwendung.

§. 9.

Nach Schluß der Verhandlungen entscheidet die Bergbehörde über die Rechtsgültigkeit der angemeldeten Gerechtsame.
Die Entscheidung muß mit Gründen versehen sein. Sie ist den Betheiligten zuzustellen.

§. 10.

Gegen die Entscheidung steht jedem Betheiligten die Beschwerde an den Kaiserlichen Kommissar zu.
Die Beschwerde muß vor Ablauf von sechs Monaten nach der Zustellung der Entscheidung bei dem Kaiserlichen Kommissar schriftlich angemeldet werden.
Derselbe kann zur Verhandlung über die Beschwerde einen Termin bestimmen und die Erhebung weiterer Beweise anordnen.
Die Entscheidung des Kaiserlichen Kommissars ist endgültig. [792]

§. 11.

Die gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung im Reichs-Gesetzblatt in Kraft. Die zur Ausführung derselben erforderlichen Bestimmungen werden von dem Reichskanzler erlassen.
In denjenigen Theilen des Schutzgebiets, in welchen die Verordnung vom 15. August 1889 noch keine Geltung hat, treten die Abschnitte VII und IX derselben gleichzeitig mit der gegenwärtigen Verordnung in Kraft. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Abschnitte I bis VI und VIII wird durch den Reichskanzler bestimmt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Marmor-Palais, den 6. September 1892.
(L. S.)  Wilhelm.

  Graf von Caprivi.