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Topographia Saxoniae Inferioris:Rostock

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Topographia Germaniae
Rostock
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aus: Matthäus Merian (Herausgeber und Illustrator) und Martin Zeiller (Textautor):
Merian, Frankfurt am Main 1653, S. 203–209.
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[T31]
[203]
Rostock / Rostoch.

Woher dieser Meckelburgsschen / Hanseatischen / vnd an der Warne / oder Varna, gelegenen Statt / Nahmen komme / seynd die Scribenten nicht ainig. Theils führen denselben her vom Rosenstock; thetls sagen / daß Er von den Wenden komme / wegen thailung zweyer Wasser / Rost / vnd Zog / so nächst dabey gelegen: Theils wollen / daß diese Statt / vor Zeiten / Lacinium, Rhodospolis, vnd Laciburgium geheissen / da herumb / ehe die Wenden hieher kommen / die Teutsche Varini, Varni oder Werini, gewohnt haben; Theils melden / ihr Nahm seye vorhin Rostzogk gewesen / vnd bedeute / wie gesagt / auff Wendisch / eine Thailung der Wasser / vnd werde solcher Nahm / von den Polnischen Scribenten / für ein feuchtes Erdrich außgelegt: Andere bringen den Nahmen daher / weiln bey einer gefärbten rothen Saul allda / die Benachbarte haben pflegen zusammen zu kommen / daß Rostock so viel als Rodestock wäre. Petrus Lindebergius [204] in seiner Rostochischen Chronick / sagt / daß der hohen Schuel / vnd der Statt / grössers Sigill / vnd etliche Schrifften auff den Steinen / zu erkennen geben / daß der rechte Statt-Nahme Rotzstock gewest seye. Sie solle anfangs / wie ein Dörfflein / an der Warna / vmbs Jahr Christi 329. einen schlechten Anfang / für die Fischer / gehabt haben; hernach aber vom Godeschalck / der Obetriten Wenden König / zu einem kleinen Stättlein gemacht / vnd endlich Anno 1160. von Pribislao, oder Primislao II. Nicoloti Sohn / der Obetriten / oder Herulen / vierzigsten / vnd letzten Könige / auß den Steinhauffen der benachbarten / vnd damaln von Hertzog Heinrichen dem Löwen zerstörten Hauptstatt Kessin / oder Kissin / (von welcher / vnd deren Zerstörung / vnd daß Sie jetzt ein grosses / nahend Rostock gelegenes / Dorff / obgedachter Lindebergius lib. 1. cap. 8. zu lesen) mit einer Mauer vmbgeben / mit einem Graben befestiget / vnd zu einer rechten Statt gemacht worden seyn. Andere sagen / deß gedachten Pribislai Sohn / Burevinus, habe Rostock mit einer Mauer erstlich vmbgeben / mit Gräben befestiget / vnd zu einer bequemen Stattsform gebracht / Sie deß Zolls befreyet / vnd mit dem Lübeckischen Recht begabet; wie solches seine / deß Burevins / Herrns zu Mecklenburg / darüber gegebne Brieff / von Anno 1218. beweisen; darinnen dieser Ort Rostoch genant werde; vnd habe sein Sohn / Henricus Burevinus II. dieser Newen Statt mit Hülff / vnd Rath / beygestanden / daß Sie erweitert worden / vnd bezeugten der Statt Freyheiten / daß Anno 1262. auß zweyen Stätten / man eine gemacht habe. Sie sagen auch / daß Rostock nie eine Reichs-Statt gewesen / habe auch nichts vom Reich / aber wol von den Hertzogen zu Mecklenburg / denen diese Statt stäts vnterthan gewesen / vnd noch seye; welche Ihr / der Statt / Recht / vnd Freyheiten / vnd darunter auch die Gerechtigkeit zu müntzen / verkaufft / vnd gegeben / aber die hohe Obrigkeit / vnd Herrschafft darüber / Ihnen vorbehalten: Wie dann die Rostocher selbsten / in allen ihren Brieffen / so Sie an gemelte Hertzogen schreiben / bekennen / daß diese Statt Ihr / der Hertzogen / Erb- vnd Fürsten-Statt seye: Item / daß Sie auch müssen die Anlagen / die / mit ihrem Willen / auff den Landtägen gemacht werden / bezahlen; wie Sie dann zu solchen Landtägen beschrieben werden / vnd erscheinen / vnd noch heutigs Tags den Hertzogen huldigen / auch Ihnen / zu ihrem Belieben / die Thor öffnen / vnd die Hertzoge in der Statt ihre Edicta, Rescripta, vnd Befelch / zu publiciren; ingleichem die Burger / so offt Sie ihrer Obrigkeit schwören / vor allen dingen / den Hertzogen zu Mecklenburg / vnd dann dem Statt-Magistrat / den Eyd zu thun pflegen. Was aber die Appellation betrifft / so gehe dieselbe / von dem Rath allhie / entweder an deß Hertzogen zu Mecklenburg Hoff / oder aber an den Rath zu Lübeck. Sonsten das Statt-Regiment belangende / so ist allda ein Status Aristocraticus, mit der Democratia temperirt; das ist / ein Solcher / in welchem die vornehmste der Statt sitzen / vnd derselben 24. den Rath machen; gleichwol auch davon die Gemeinde nicht außgeschlossen wird / in deme auß allen Gülden / oder Zünfften / vnd Handwercker Collegiis, hundert Mann erwöhlet werden / welche man in wichtigen Sachen zu Rath ziehen thut: im übrigen aber bey dem Rath der gröste Gewalt / vnd Ansehen / bestehet; welcher auch güldene / vnd silberne Müntzen schlagen lässt / vnd die fürnehmste Aempter verwaltet. Dann / auß solchen / werden genommen die vier Burgermeister / deren Einer / vmbwechslungsweise / einen Monat die Oberstell hat / vnd der Worthaltende genant wird. Darnach seyn die Cämmerer / oder Kemmerherren / welche / von den Burgern / die Steuer / vnd anders / einnehmen / vnd was zu der Statt Befestigung / Gebäwen / vnd andern Nothwendigkeiten / erfordert wird / Sorg tragen. Ferners seyn de Weddeherren / oder Handwercksherren / welche den Gewerben / vnd Handwercken / fürgesetzt seyn / auff den Port / oder Hafen / vnd das Meer / ihr Auffsehen haben / vnd die Nachtwachten bestellen. Vnd dann zum Vierten seynd [205] die Statt-Amman / vnd Richter / welche in Schuld- Criminal- vnnd Burgerlichen Sachen / erkennen / die Vbelthäter foltern / vnd peinigen lassen / vnd zum Tode verurtheilen. Neben diesen erzehlten / seyn theils der Rathsherren auch über deß Raths Weinkeller / die Apotheck / Zoll / Mühlen / Müntz / vnd dergleichen / bestellt / vnd haben solche auch / ausser der besagten hundert Männer auß der Burgerschafft / die Sechszehen Männer / zu Gehülffen / die den Zoll versorgen; vnd ihre Auffsicht / als Vorsteher / auff die Kirchen / vnd Arme Häuser / vnd theils / als die Weideherren / auff die Förste / vnd Gehöltze / haben. Es führet die Statt viererley Wappen / namblich / entweder einen Greiffen allein; oder einen Greiffen im Feld; oder einen Büffelskopff allein / oder alle drey zusammen / darüber ein Königliche Cron / vnd 9. Fahnen. Es solle die Statt / wie Lindebergius berichtet / 2166. Schritt in der länge / 825. in der braite / vnd 5500. im Vmbkraiß haben / wann nämblich ein Schritt einer Eln verglichen wird; wiewol theils von 2200. Geometrischen Schritten / im Vmbkreiß / 330. in der braite / vnd 867. in der länge sagen wollen; welches aber / sonders zweifels / von dem Lager innerhalb der Mauren zu verstehen seyn wird. Einer will / daß Rostock in der länge / der Statt Lübeck nicht viel vngleich / als die in der länge 2150. Schritt / vnd schier 1300. in der braite habe. Es wird Rostoch in die Alte / Newe / vnd Mittel-Statt getheilet. In der AltenStatt seyn die Kirchen S. Petri, S. Nicolai, vnd S. Catharinae, sampt der Juristen Collegio. Die Mittlere wird / durch einen Arm der Warne / von der AltenStatt / vnterscheiden / vnd sind darinn Vnser Frawen / vnd S. Johanns Kirchen / sampt dem Rathhause / Schreiberey / vnd vielen ansehenlichen Burgers-Häusern. In der Newen Statt ist S. JacobsStifft / item die Kirchen zum Heil. Geist / S. Michel / zum H. Creutz / vnd acht Collegia der hohen Schuel. Auß den erzehlten Kirchen / seyn vier Pfarren / als zu S. Jacob / darauff ein stattlicher Thurn; S. Marien mitten in der Statt / ein prächtiges Gebäw; die zu S. Peter / vnd die zu S. Niclas. Vnd diese beede letzte Pfarren sollen die ältiste seyn / weil daselbst / zwischen den 2. Aermen der Warne / die Statt anfangs erbawet worden. Die übrige fünff Kirchen seyn auch vornehm / als die zum H. Geist; dabey ein reiches Spital, die zu S. Catharinen / dabey / vor Jahren / ein Franciscaner Closter gewesen / jetzt aber darinn 80. Arme vnterhalten werden; die zu S. Johann / dabey vor Zeiten die Dominicaner ein Closter gehabt / jetzt ist da die Statt-Schuel / die Communität für arme Studenten / der Kirchen Konvent / Consistorium, vnd Visitation; gleich wie zu S. Michael / dabey vorhin ein Minoriten-Closter gewesen / der hohen Schuel Professores zusammen kommen; vnd dann die zum H. Creutz / da noch eine Samlung GOtt verlobter Jungfrawen ist. Die Thürn solcher Kirchen seyn fast alle mit Kupffer gedeckt. Ausser der Statt ist S. GeörgenKirchen / vnd dabey ein reiches Siechenhauß. Es hat vorhin auch / ausser der Stattmauren / eine Kirch zu S. Gertrud gehabt / so aber / wegen Kriegsläuffte / abgebrochen worden; der Kirchhoff ist gleichwol geblieben / in welchem / ob schon Jährlich etlich hundert Cörper begraben werden / man nichts von Hirnschaln / Beinern / vnd Todtentruhen / findet / weiln das Erdreich / innerhalb eines halben Jahrs / oder auch bälder / alles verzehret; wie Lindebergius lib. 5. cap. 6. bezeuget / vnd auch schreibet / daß in denen besagten Kirchen / von 13. Predigern / 32. Predigten wochentlich gehalten werden. Man findet allhie / über die tausent hohe zugespitzte Häuser / vnd der andern eine vnzahlbare menge. So zehlet man ins gemein 3. Plätz allda / oder Märckt / als den Alten / Mittlen / (darauff das Rathhause) vnd den Hopffen- oder Roßmarckt: Item / bey die 140. Gassen / vngefehr / wann man Sie / von einem Eck zum andern / rechnet: Ferners / 14. Pförtlein zum Wasser / vnd 7. Thor / wiewol man deren nur 5. jetzt brauchen thuet; item 7. Brücken / 7. Hauptgassen vom Marckt auß / 7. Thür an S. MarienKirchen / 7. Thürne am Rathhauß / 7. Glocken an den [206] Vhren / 7. Lindenbäum im Rosengarten; wie hievon beym Brunnio, D. Wurffbain de Numero Sept. vnd Bertio, gewisse Vers zu lesen seyn. Es ist aber eine Brücke / ausser der Statt / über die Warne / Alters halber / abkommen / daß nur noch sechs übrig seyn. Vnd so viel seyn auch in der Statt / über welche man gehet / so man / auß der Newen / in die AlteStatt / will. Es wird allhie ein stattliches Bier gesotten / vnd weit verführt. Dann es nehret wol / stärckt den Leib / vnd macht starcke Leut; vnd wann mans mässig trincket / so thuet es / den Hauptgliedern deß Menschen / wundersame Krafft geben. Vnd kan man solches / sonderlich das Mertzen-Bier / etliche Jahr lang behalten: vnd wird es daher Andern / auch wegen seines herrlichen Geschmacks / Farbe / vnd Geruchs / vorgezogen. Es sollen jährlich bey die 250. tausent Tonnen / nur von 250. gewissen Biersiedern allhie / gesotten werden; zu geschweigen / was andere Burger / für ihre Haußhaltungen / selber bräwen. So hat es auch zu Rostock / zu der grossen Kauffmanschafft / die da getrieben wird / einen berühmten Port / oder Hafen / in welchen gleichwol die grosse Schiff / auß der See / nicht kommen; sondern zu Warnemünde / am Außgang der Warne / oder Varnae, in das Meer / ab: vnd eingeladen werden müssen; dahin man von Rostock fünff tausent Schritt rechnet / die theils anderthalb Meilen zu seyn erachten / vnd auch / biß zur Schwedischen Schantz an der Seekante daselbst / 2. Meilen messen. Es schreibet Werdenhagen / part. 6. Rer. Hanseat. f. 42. b. daß / in der Ost-See / fast keine Häfen / in welche / wegen der seichen Ort / gefährlicher zu lauffen / als allhie zu Rostock / vnd Colberg in Pommern; vnd daher solche Furten gar wol in acht zu nehmen seyen.

So viel aber die oberwehnte hohe Schuel / oder Universität, allhie anbelangt / so haben solche Anno 1419. Hertzog Johannes, vnd Albertus, von Mecklenburg / zweyer BrüderSöhne / sampt dem Rath allda / eingeführt / vnd folgends die Hertzogen den halben / vnd der Rath auch den halben theil der Professorum, biß daher vnterhalten / die doch nur ein Corpus machen / darauß / vnd zwar vmbgewechselt / alle halbe Jahr / der Rector erwöhlet wird; welcher / in wichtigen Sachen / die Professores, deren 18. zusammen berufft / auch einen Collegam hat / den Sie Promoterem nennen. Der Bischoff zu Swerin ist / zu einem immerwehrenden Cantzler derselben / verordnet / welcher / wann Er nicht selbst zugegen / einem Professori sein Ampt / bey machung der Doctorn etc. anbefihlet. M. Petrus Stenbekius ist der erste solcher hohen Schuel Rector gewesen; die / ausser deß grossen Auditorii, 9. Collegia, wie oben auch erwehnt / hat / welche vom G. Braunen / vnd dem Lindebergio, mit Nahmen erzehlet werden. Die Professores, vnd Studenten / seynd anfangs von Erfurt / vnd Leipzig / hieher kommen: Vnd hat Papst Martinus V. derselben privilegia ertheilet. Bertius sagt also: Academia cum privilegio admissa, tantum habet juris, quantum ipsi indultum est à Principe, et Republica. Der Decanus von der Juristen Facultät / hat bey dieser hohen Schuel die Freyheit / daß Er mag Notarios machen / vnd anders mehr thun / so sonsten die Keyserliche Hoff- vnd Pfaltzgraven zu verrichten pflegen. Es haben bey derselben / vnter andern / gelehret / von Theologis, Tilemannus Heshusius, Simon Paulli, David Chytraeus, Lucas Bacmeister: Von Rechtsgelehrten / Laurentius Kirchovius, Johannes Borcholtus, Michaël Grassus, Johannes Oldendorpius, Adamus Tratzigerus, Joan. Georg. Godelmannus, Jacobus Bordingus, Ernestus Cothmann: Auß den Medicis, Janus Cornarius, Henricus Brucaeus: Von Historicis, vnd Philosophis, Albertus Crantzius, der vmbs Jahr 1482. dieser hohen Schuel Rector gewesen / Nicolaus Marscalcus Thurius, welcher / vnter anderm / Deflorationes Antiquitatum ab Origine Mundi, vnd die Annales Vandalicos, außgehen lassen; Joannes Bocerus, ein stattlicher Poet; Johannes Posselius, Joannes Casselius, vnd Nathan [207] Chytraeus. Es schreibet Warem. de Erenberg, lib. 1. de Foeder. cap. 1. pag. 18. von Rostock / also: Rostochium perperàm Cranzius existimat infausto sidere conditum, cùm vix transeat una Saturni revolutio, sine manifesta purgatione, lib. 7. Wandaliae, cap. 49.

Es haben sich in dieser Statt / wie in grossen Stätten zu geschehen pflegt / vnterschiedliche vornehme Sachen zugetragen / deren wir etliche allhie gedencken wollen: Als / daß Anno 1302. Rostoch / durch Vbergab deß Nicoloti, Herrns zu Rostoch / oder Werle / in König Erichs auß Dennemarck Gewalt kommen / als Er den Außfluß der Warne / mit seinen Leuten / besetzte. Pontanus de rebus Danicis p. 390. will / der König habe darauff / Fürst Heinrichen von Mecklenburg / in selbige Vogtey gesetzt. Im Jahr 1311. (oder 12.) hat gedachter König allhie / ausser der Statt / auff einem weiten Platz / der Rosengarten genant / seine Gezelt / (weiln die Burger ein so grosse meng Volcks nicht in die Statt lassen wolten) auffgeschlagen / vnd einen Hoff mit den Teutschen Fürsten gehalten; da man also thurniert / daß auff einen Kampff / sechs tausent / vnd sechs hundert mit einander sich besehen haben. Aber der König hat den Rostochern / daß Sie Ihn nicht eingelassen / es nicht vergessen: Vnterdessen Sie auch außgefallen / haben Warnemünde / oder Warnau / vnd die Schantz / so daselbsten / vor zehen Jahren / vom König gelegt war / Nahmens Daneburg / eingenommen / vnd dieselbige / sampt der nahend gelegnen Kirchen / geschleifft; hergegen einen Thurn von Ziegelstein / zu Verwahrung deß Hafens / vnd zur stellung der Laternen / für die Schiffenden aufführt. Daher der König Anno 1312. (Al. 13.) mit den Fürsten / die Statt belagert / den gemelten Thurn erobert / vnd ein andere Vestung gebawet hat / daß nichts in Rostock kommen kunte. Die Burger machten einen Aufflauff / vnd gaben dem Rath die Schuld / auß dessen Mittel Sie viel zu todt schlugen; etlichen hieben Sie die Köpff ab / etliche steckten Sie auffs Rad. Der Hauptmann der Auffruhr hiesse Heinrich Ruge / welcher einen Bruder im Rath hatte / vnd da Etliche baten / Er solte seines Brudern bestes werben / sprach der Bösewichte / Lath lopen tho hopen / alse se Gott vorsamelt heft. Im nachgehenden Jahr / ist obgedachter Fürst Heinrich von Mecklenburg / Abends spat / von den Freunden der erschlagenen / vnd verjagten Rathsherren / heimlich / auff der H. 3. König Abend / in die Statt gelassen / vnd also dieselbe / durch herabfellung eines Rads von einem Wagen / vnter dem Thor / erobert worden; ob woln die Burger / mit ihren Wehren / zugeloffen / vnd es viel Bluts gekostet hat. Obgemelter Pontanus will / daß die Rostocher / zu deß gedachten Königs Gehorsam gebracht / vnd die Verwaltung der Statt / dem ernanten Henrico von Mecklenburg / in deß Königs Nahmen / übergeben worden seye. Vnd sagt Er ferners / daß der König / vmbs Jahr 1317. den besagten Fürst Heinrichen / dem Lande Rostock / vnd allen Gebieten / vnd Vestungen / im Wendland / so Ihme / dem König / gehörig / Lehenrechts weise zu verwalten / vorgesetzt habe / außgenommen obgedachtes Castell Daneburg / am Außfluß der Warne; vnd hab Er Fürst / oder Herr zu Mecklenburg / Henrius, Anno 1323. von König Christophen in Dennemarck / deß vorigen Brudern / vnd Nachfolgern / Rostock / sampt aller Zugehörde / zu Lehen empfangen: Folgends aber / als König Albrecht in Schweden / geborner Hertzog von Mecklenburg / vnd der Schwedische Rath / dem König Waldemar in Dennemarck / das Ihme vom Schwedischen König Magno überlassene Gothland / bestättigten / so seye hiedurch das Hertzogthumb Mecklenburg / vnd die Statt Rostock frey worden: daß hinfort dieselbe / die Cron Dennemarck / nicht mehr für ihren Ober- oder Lehenherrn / erkant haben. Ob aber die Mecklenburger / mit dieser / deß Pontani, Maynung / durchauß zu frieden seyn mögen / lassen wir jetzt dahin gestellt seyn; vnd wenden vns wieder zu Rostock / allda die Burger abermals / Anno 1408. (Al. 1409.) ihren Rath abgesetzt / etliche auß der Statt gejagt / etliche in die Thürne gesetzt: Gleichwol Sie / auß [208] grosser Noth / im Jahr 1416. oder 17. wieder gefordert / vnd dem Fürsten sechs tausent Marck Sundisch geben müssen. Anno 1427. erwöhlten die Burger 60. so Sie dem Rath zugaben: Der älteste Burgermeister zog zur Statt hinauß; die Andern zween folgeten Ihm nach / auch etliche Rathsleut. Anno 1430. wäre Rostock schier den Feinden verrathen worden. Anno 1436. ward der Rath abermals außgejagt / vnd kam die Statt darüber in die Acht / vnd den Bann. Die Professores haben sich / auff Befelch deß Baßlerischen Concilii, vnterdessen / nach Gripswalden begeben / allda Sie etliche Jahr geblieben seyn. Es ward gleichwol Anno 39. auff Vnterhandlung der Hansee-Stätte / der alte Rath wieder eingesetzt; dergestalt / daß Er / mit dem newen Rath / in allen Dingen zugleich regieren solte. Anno 1451. grassirte allhie die Pest starck / also daß / in mangel der Leute / die Eltern ihre Kinder / die Kinder die Eltern etc. selbsten außführen / vnd in die darzu verordnete Gruben / offt / heimlich bey der Nacht / werffen thaten: vnd als ein Geschlechter / Nahmens Conrad Mulsche / sein Eheweib / vnd 2. Töchter / in einem Schiebkarrn / zur Begräbnuß geführt / vnd vermerckte / daß sein End auch nicht weit wäre / hat Er sich vnter die Todten begeben / vnd ist bey Ihnen gestorben / damit Er zu Hauß nicht vnbegraben gelassen würde. Folgender Zeit / kam Hertzog Magnus von Mecklenburg / mit der Statt / in Vnwillen / weil die Burger den alten Rath verjagt hatten / vnd dem Hertzog den Thumb in der Statt / zu S. Jacob / zu stifften nicht gestatten wolten; darüber die Statt belagert ward: vnd hat Hertzog Bogislaus X. in Pommern / besagtem Hertzog Magno, seinem Schwagern / 800. Pferde / vnd 300. Fußknechte zugeführt: Aber es kunten die Fürsten nichts an Rostock gewinnen; wiewol Sie die Festung bey Warnemünde einnahmen / den Hafen versenckten / vnd die Statt blocquirt hielten. Es seyn aber die Rostocher / nichts desto weniger / mit ihren Schiffen / außgefallen / haben biß an Pommern / vnd auff die Insul Rügen / gestreifft / vnd sich so lang gehalten / biß ein Vertrag / zwischen Ihnen / vnd ihrem Hertzoge / auffgerichtet ward. Obgedachter Lindebergius schreibet / von dem besagten Handel / den theils zum 1484. Micraelius aber zum 1488. Jahr referiren / vnter anderm also: Principes munitionem Varnaemundensem, cum, continuis 12. diebus, arctissimâ obsidione eam coangustassent, cum toto opidulo, et ipsis contra maris impetum, ad tuendum litus, impactis palis, pice liquidâ illitis, incendio consumunt, portumq́ue, demersis insanis saxis, obstruunt, et ita omnem Commeatuum subvectionem civibus intercludunt. Wie es im Jahr 1511. allhie zugangen / davon ist Meursius lib. 2. histor. Danicae, vnd von dem Priester allda / welcher / ein gantzes Jahr vor Luthero, die Bäpstische Lehr getadelt hat / besagter Lindebergius, lib. 3. c. 17. Item lib. 4. c. 1. von der ersten Religionsänderung daselbst / vnd wie es den ersten Predigern allhie / so man bezaubert hat / ergangen / zu lesen. Sihe oben Domitz. Anno 1518. regierte die Pest starck zu Rostock. Anno 1558. seyn die Trauben in den Gärten / vmb S. Bartholomaei Tag / reiff worden. Anno 1560. war wieder allhie Auffruhr / wider den Rath / von deme die Burger Rechnung haben wolten / den Burgermeister absetzten / vnd 60. Burger / zur Verwaltung der Sachen / verordneten / so biß auffs Jahr 65. gewehret / da der Hertzog Johann Albrecht von Mecklenburg / auß Befelch deß Keysers / in der stille Kriegsvolck in die Statt gebracht / vnd die Sach geschlichtet. Es musten die Burger Ihme 73300. Reichsthaler / für die Vnkosten / bezahlen / vnd die Soldaten 9. Monat vnterhalten; auch von allem Abbitte thun. Sie bekamen zwar die Ihnen entzogene Freyheiten / nach 3. Jahren / wieder; gleichwol durfften Sie die eingeworffene Mauren nicht auffbawen / biß Anno 1573. da es abermals Vnruhen allda / vnd / wegen der Freyheiten / Streit gabe / die Sach endlich verglichen ward / vnd die Rostocher sich erklärten / die Hertzogen Johann Albrechten / vnd Vlrichen / Gebrüder / zu Mecklenburg / [209] für ihre Erbherren zu erkennen; welches Anno 1574. mit einem Aide / vnter freyem Himmel gelaistet / vnd bestättiget worden. Anno 1583. hat sich eine newe Strittigkeit / zwischen Hertzog Vlrichen / vnd der Statt / erhaben. Anno 1625. ist allhie / vnd zu Hamburg / grosser Schade / durch Wind / vnd Springfluten / geschehen. Als / folgender Zeit / vom Keyser / dem von Wallstein / Hertzogen zu Friedland / das Hertzogthumb Mecklenburg geben worden / so kam auch Rostock / mit gewissen Conditionen / an Ihn / der gleichwol die Statt / vnd das Land / bey der Augspurgischen Confession gelassen. In den Relationen ist einkommen / daß sich Rostock / gegen dem gedachten Hertzog Albrechten von Friedland / Anno 1628. accommodirt / vnd tausent Musquetierer / mit Condition eingenommen; aber / im folgenden 29. Jahr / hätten sich die Keyserischen der Statt gantz bemächtiget. Als hernach / der König auß Schweden / die vertriebene Hertzogen von Mecklenburg / in ihre Erbländer / wieder eingesetzt / so ertheilte Er Befelch / die Statt Rostock / da der Keyserliche General Wachtmeister zu Fuß / der Freyherr von Virnemont / zu gebieten hatte / durch eine Vmbsingelung / auß der Wallsteinischen Hände zu bringen / so auch den 16. 6. Octobris / dieses 1631. Jahrs / mit Accord geschehen. Anno 1638. haben die Keyserischen die obangedeute Schantz bey Warnemünde / (so die Schwedischen / in besagtem 31. Jahr / den 26. Augusti / auch einbekommen hatten) eingenommen. Was es hernach / wegen solcher Schantz / für Strittigkeiten abgeben / davon ist das Schwedische / Anno 1644. außgegangene Manifest / wider Dennemarck; vnd dargegen auch die Königliche Dänische Widerlegung dieses Manifests / lit. C. von denen andern Sachen aber / die hieoben von Rostock eingebracht worden / ausser der offt angezogenen Rostochischen Chronick deß Petri Lindebergii, deß Georgii Braunen Stättbuchs Fünfften Theils / J. Isac. Pontani Buchs de Rebus Danicis, deß P. Bertii 3. Buchs von den Teutschen Sachen / p. 653. (da Er auch die Märckt / oder Plätz / die Gassen / Thor / vnd fürnehmste Geschlecht allhie / mit Nahmen nennet) vnd D. Leonhardi Wurffbains Tractats / von der Siebner Zahl / pag. 240. seqq. Joh. Angel. à Werdenhagen, part. 3. de Rebusp. Hanseat. cap. 22. fol. 326. seqq. Matth. Stephan. lib. 2. de Jurisdict. part. 2. cap. 2. n. 290. Limnaeus lib. 7. de Jure publ. c. 44. in f. Joan. Steinwich. de Jurib. Civitatum, th. 13. C. Ens in delic. apodem. pag. 264. M. Heberer in der Egyptischen Dienstbarkeit / Abraham Sauer / in seinem Stättbuch / Ernestus Cothman. in Responso Academico. 47. num. 22. et Resp. 28. n. 13. D. Thomas Lansius, in Comm. de Academiis, p. 75. Martinus Magerus de Advocatia Armata, cap. 6. n. 170. pag. 211. Chytraeus lib. 21. Chron. Sax. p. 556. seq. 558. seq. et lib. 23. p. 620. et 622. et lib. 26. pag. 732. seq. Lundorpius lib. 13. Sleid. Cont. pag. 154. seqq. vnd Schadaeus in An. 1574. Contin. Sleid. zu lesen.

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