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Topographia Saxoniae Inferioris:Hamburg

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Topographia Germaniae
Hamburg
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Hamersleben
aus: Matthäus Merian (Herausgeber und Illustrator) und Martin Zeiller (Textautor):
Merian, Frankfurt am Main 1653, S. 125–136.
Siehe auch:  Bezirk Altona und  Zuchthaus
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Hamburg.

Woher dieser weitberümbten Statt Nahmen komme / seind die Scribenten vndersthiedlicher Meynung. Theils führen denselben her von den Hammen / oder Schuncken / oder geräuchetem Schweinen Fleisch / welches die Benachbarte häuffig dahin gebracht/ vnd den Schiffleuthen / so sich allda auff die Meerfahrten proviantirt / verkaufft haben. Andere wollen / er komme her vom Jove Hamone dessen Bildnuß Käyser Carolus M. soll zerstöret haben. Theils vermeinen / daß sie von den Gambriviis übrig seye / vnd vor Zeiten / Gambrivium geheißen / darauß Hamburg worden. Ein anderer will / daß dieser Nahm eine Burg am Hammen /oder am Lande der Elb / bedeute Albertus Crantzius schreibet / daß er von Hama, einem tapffern Sächsichen Fechter / herkomme / welher von Starcatero einem vngehewren / vnnd großen starcken Dänischen Mann / an diesem Ort zu todte geschlagen worden; welches aber / als eine Fabel / Nicolaus Cisnerus, praefat in Saxon. Crantzii, verwirfft / vnd den Namen lieber von dem Fischhamen / oder Hamo, herführen will. Vnnd dann / so vermeint Dresserus, p. 304. daß solcher Nahm vom Wörtlein Hain / das ist / ein Lust: Oder geheiligter Wald / herkomme / vnnd Hamburg so viel als Hainburg / seye; oder aber vom Wort Ham / oder einem Walde. Wie dann auch andere wollen / daß dieser Statt ihr Nahmen von dem Wald Hamme / so vor Zeiten zwischen den Wassern Bille / vnd Alster / gewesen / herkommen seye / welchen die Herren von Ham innen gehabt / vnd bey Regierung Käsyser Carls deß Grossen / an diesem Orth ein Schloß erbawet / welches Hammeburg / oder Hamburg / genandt worden. Daher auch Christophorus Sylvius Hamburgensis, bey dem Andrea Angelo, in der Holsteinischen StattChronick / cap. 2 p. 12. saget:

Hamburgum , sylva cui notum nomen ab Hama. Vnd diese Meynung lassen ihnen auch G. Braun / im 4. Theil seines Stälttbuchs / P. Bertius lib. 3. Rerum German. p. 565. vnd andere mehr / gefallen. Vnd sagt Joh. Isacius Pontanus, in Chorograph. Daniae descript. pag. 667. also: Vocabulum Ham / cum Saxonicum sit, saltum sive nemus, itemque agrum pascuum, sive pratum fossâ cinctum notans, inde repentendam nomenclationis Originem haud est absimile vero; et maximè, cùm in vicina quoque Dithmarsia duo reperiantur saltus, quorum alter Suderham / alter Norderham / appellitetur. Also ist man auch deß Lagers halber nicht einig. Dann thells diese Statt zu Stormaren / so ein Theil von Holstein ist / referiren: Andere aber halten sie für eine alte Sächsische / oder GräntzStatt an den Gräntzen Stormaren vnnd Sachsen / vnd sagen / es seye im Augenschein ein zu sehen / daß das beste / vnnd fast grösseste Theil der Statt / durch die Elbe / vnd deren Aerme / oder zertheilte / vnnd durch die Statt fliessende Ströme oder Fleete / von dem festen Lande Stormarn / absondert / vnd abgetheilet werden. Theils sagen / es seye diese gewaltige Gewerb- vnnd HanseheStatt / das Haubt in gantz Nord Albingen / vnd / vor Käyser Carls deß Grossen Zeiten / vnder dem Nord Albingischen Hertzog Albione, so mit dem König VVitekindo zu Minden getaufft worden / nur ein Dorff gewest; aber als Anno 785. nach dem Tode dises Albions / Käyser Carl den Uthonem solcher Landschafft vorgesetzt / Hamburg von demselben Anno 787 / der 789. zu befestigen angefangen worden / damit der Hertzog allda sicher wohnen möchte: Dann er deß Käysers Stell vertretten / vnnd sein Ambtmann da gewesen: Vnd / als die Wenden Anno 810. die Statt gantz zerstört / habe sie im folgenden Jahr / gedachter Carolus M. wider erbawet / vnnd sein Sohn / Ludovicus Pius, sie zu einer HaubtStatt gemacht / vnnd ihr Ansgarium, oder Anscharium, (den Theils Ansagrium, vnnd [126] Ansearium nennen) / vmbs Jahr 833. zum Ersten Ertzbischoffe gegeben; nachdem allbereyt vorher in diesen Landen / durch etliche das Evangelium geprediget worden. Es ist aber mit der Zeit solches Ertzbistumb auff Bremen kommen / wie oben in Beschreibung solcher Statt gesagt worden; also / daß jetzt kein Bistumb mehr zu Hamburg ist. Sihe / was Hermannus Conringius, in excercitat. de Urbibus German. th. 28. auß den Annal. Francicis oder Fuldensibus, von dem Anfang der Statt Hamburg / zu deß obgedachten Käysers Caroli M. Zeiten / schreibet; vnd wie solche nach vnd nach / regieret / vnd beherrschet worden / Johan. Angel. à VVerdenhagen, in seinem grossen Werck von den HanseeStätten / an vnderschiedlichen Orten / (daselbsten auch / wie die Statt also gestiegen / vnd hernach auff der Elb zu herrschen angefangen / vnd sich ihr andere widersetzet haben / zu lesen) / vnd andere mehr berichten. In der Apologia dieser Statt / so Anno 1641. in 4. gedruckt worden / stehet vnder anderm also: Obwol die Statt Hamburg / theils wegen deß angenommenen Christlichen Glaubens / Theils / daß die Römischen Käyser mit vielen schweren Kriegen beladen / vnd Hamburg nicht allezeit mit würcklichem Schutz vertretten können / bald von diesem / bald von jenem occupirt, vnd devastirt worden; So ist dannoch damit ihr vrsprünglicher Status, vnnd Conditio, nicht geändert / weniger denen Römischen Käysern / vnd dem H. Röm. Reich / jhr an die Statt habends Recht entzogen worden. Wie nun Hamburg der Zeit alle solche Fata erleben müssen; haben sie nicht allein zu Zeiten mit Resistentz / zu Zeiten aber / durch Darlegung grosser Summen Geldes / sich der Vberwinder Subjection entzogen / vnd davon befreyet; besondern seind sie auch von den Römischen Käysern / Henrico I. Othone I. vnd Othone IV. (deme sie / vnnd sonsten keinem Potentaten in der Welt / eine Eydliche Huldigung gethan) widerumb zum Reich gebracht worden. Wiewol nun etliche der Historicorum vermelden / daß Hamburg auch ein Zeit lang / vnter dem Gebiet/ vnd Herrschung der Sachsen gelebt; so ist dennoch solches in effectu nichts anders / als eine Vogteyliche Verwaltung gewesen / so der Zeit im Röm. Reich sehr gebräuchlich. Dahero auch Chytraeus lib. 2. in f. Hist. Sax. vermeldet / daß Lotharius Saxo, durch Graff Adolph zu Schawenburg / das Land zu Holstein / vnnd die Statt Hamburg / als einen Praefectum administriren lassen. Wie sich dann auch nicht findet / daß die Graven von Schawenburg / die Statt Hamburg / alio titulo, als Praefecturae, in Verwaltung überkommen. Ob aber die Herren Graven zu Schawenburg / ander vnnd mehr Recht / nach der Zeit / an vnnd über Hamburg erlangt / das will Hamburg anjetzo zum schärfesten nit disputiren: Genug ists / daß auß Crantzio, Chytraeo, vnd andern Historicis, erweißlich / daß VVoldemarus, Hertzog zu Schleßwick / mit Hülff seines Herrn Brudern / Canuti VI. Königs in Dännemarck / die Statt Hamburg / dem Röm. Käyser Othoni IV. durch Kriegsmacht / entzogen / vnd daß derselbe Woldemar / so nachmals König in Dännemarck worden / Grafen Albrecht von Orlemund die Statt Hamburg / zu ewigem Besitz geschenckt / vnd gegeben habe. Weiln nun Chytraeus lib. 2. in f. Hist. Sax. meldet / auch sonsten zu erweisen / daß Graff Albrecht von Orlamund / gegen Erlegung 1500. Marck lötiges Silbers / die Statt Hamburg in Freyheit gesetzt / vnd alle seine Recht der Statt verkauft; Er Chytraeus auch außdrucklich meldet / daß Adolphus IV. Graff zu Holstein / all solche libertatem, et privilegia der Statt Hamburg / confirmirt; vnd diese erworbene Freyheiten der Statt mit Recht nicht können entzogen werden; auch bey keinem Historico zu finden / noch sonsten zu documentiren, daß Graff Adolph der Vierte von Schawenburg / Holstein / vnd seine Herren Successores, diese Freyheit der Statt streitig gemacht / sondern hingegen alle der Statt privilegia, von Graven zu Graven confirmiret; Also kan / dem Fürstlichen Hause Holstein / auch über Hamburg / keine Landesfürstliche Hochheit / vnd Gewalt zu stehen / etc. Bey welcher Freyheit die Statt / von Graven zu [127] Graven / biß auff Adolphum, deß Nahmens den 14. Graven zu Holstein / Schawenburg / vnd letzten deß Manns Stammens/ so Anno Christi 1459. gestorben / vnbetrübt gelassen. Die LandStände in Holstein haben hierauff mit gewissem Beding / vnd einer Capitulation, Christianum I. König in Dännemarck / zu ihrem Landsfürsten erwöhlet / vnnd auch endlich sich die Hamburger erkläret / daß so fern er die Statt/ bey ihren erworbenen Freyheiten / vnnd Privilegien lassen / auch freyen Handel vnd Wandel / zu Wasser vnd Lande / in dero Gebiet vergönnen; so wolten sie ihn annehmen / vnd sich zu ihm halten / als sie zu den vorigen Herren Graven gethan hatten; so auch geschehen / vnnd der Statt vom König / jhre Privilegia confirmirt; jhme aber nicht gehuldet worden. Dieses Königs Successores haben zwar/ wie Er die Huldigung begehrt; ist aber allwegen abgeschlagen / vnnd bey dem vorigen gelassen worden; salvo jure Caesaris, et Imperij, et salvis libertatibus Civitatis ab Imperiali culmine obtentis. Bey Lebszeiten Königs Christiani III. hat der Käyserliche Fiscalis die Statt Hamburg / als ein ReichsStatt / beygesprochen / vnd Proeceß außgebracht; hat auch die Sach hernach in Camera beruhet; vnd nichts destoweniger hat die Statt den König in Dännemarck / (Herrn Christian den Vierten) An. 1603. aber ohne EydesLeistung / Item Hertzog Johann Adolphen / Hertzogen zu Schleßwick / Holstein / angenohmen; ist auch solcher Actus beym Käyser Rudolpho, vnnd dem Reich / entschuldigt worden: Ob schon Hamburg auff dem Reichstag zu Augspurg / in Anno 1510. allbereyt vom Käyser Maximiliano I. vnnd den Ständen / für eine Käyserliche freye ReichsStatt erklärt / vnd das Fürstliche Hauß Holstein / wegen jrer Prętensionum, nacher Speyer / zu ordenlichem Recht verwiesen worden. Die Hamburgisch beschehene Annehmung / so man eine Huldigung nennen will / ist nichts dann ein Schutz- vnd Schirmsverwandtnuß / per modum Pactorum, auffgerichtet. Der Rath der Statt Hamburg / hat 1. seine freye StattRegierung / in Geist- vnd Weltlichen Sachen. 2. erwöhlen Burgermeister vnd Rath / durch ein freye Wahl / ohne deß Fürstlichen Hauses Holstein Wissen / Willen / oder Confirmation. 3. Bestellen das Predigambt mit tüchtigen Personen. 4. Machen / vnd ändern Statuta, Policey / vnd andere der Statt dienliche Ordnung. 5. exerciren notoriè alle Obrigkeitliche Jurisdiction, sowol in civil, als Peinlichen Sachen / cognoscendo et exequendo, in- vnd ausserhalb der Statt / in dero Gebiet / ohn einige appellation, reduction, revision, oder reformation, an das Fürstliche Hauß Holstein; vnd agnosciren in solchem Fall niemand / als Ihr Käys. Mayt. vnnd dero Hochpreißliche Hoff- oder Cammergericht. 6. Nehmen nach ihrer Beliebung Burger auff / vnnd lassen jhnen schören. 7. Erlauben Aembter / vnd begaben mit Privilegiis. 8. setzen vnd verordnen Contribution, vnd Aufflage / vigore Juris collectandi. 9. Gebrauchen sich auch Musterung / vnd Landfolge / in ihrem Gebiet. 10. lassen sich mit andern / auch ohne deß Fürstl. Hauses Holstein Vorwissen / in Verbündnuß ein. 11. haben demselbigen Hause zu Kriegszeiten kein Oeffnung jhrer Statt jemals gegönnet / oder gelaistet. 12. Versehen ihre Statt mit Wällen / Fortification, vnd Armatur, hohen vnd nidern KriegsOfficirern / nach ihrem Belieben. 13. haben auch das Jus Salvi conductus, vnd Fisci, von vndencklichen Jahren hergebracht/ vnd seind / in Summa zu reden / in 10. 20. 40. 80. 100. 200. vnd mehr Jahren / vnnd annoch auff diese Stunde / gantz keine Dienste / oder Pflichte / dem Fürstlichen Hauß Holstein / von Hamburg gelaistet; darauß einige Vnderthänigkeit erwiesen werden könne: Massen so wol in Politico, als Ecclesiastico Statu, keine vestigia Fürstlichen Holsteinischen Obrigkeitlichen Gewalts / Gebott / oder Verbotts / weder in-noch ausserhalb diser Statt / vnnd dero Jurisdiction, zu finden. Ohne ist es zwar nicht / daß Hamburg jährlich nacher Segeberg vnd Gottorff / eine Ohme Wein / ein Faß Zerbster Bier / 100. Pfund Reiß / vnd 50. Pfundt Mandel / versendet: Weilen aber hinwiderumb / von dem Fürstlichen [128] Hauß Holstein / dem Rath der Statt Hamburg / etliche Stücke Wildprät überschicket werden / kan darauß auch keine Vnderthänigkeit erfolgen. An jetzo zugeschweige / daß Hamburg andern benachbarten Stätten dergleichen Praesenten thut / vnd hinwider empfängt. So ist nicht allein mit vielen alten / annoch verhandenen Hamburgischen Insigeln; sondern auch mit denen so von vndencklichen Jahren / vnnd annoch täglich gebraucht werden / zu beweisen / daß das Holsternische Nesselenblat darinnen gar nicht befindlich. Vnd seind etliche der Meynung / daß es kein Nesselblat / sondern ein Rautenblat / so das alte Sächsische Wappen gewesen / vnnd daß vom Käyser Carolo M. die drey Nägel deß Creutzes Christi / zum Zeichen der Hamburger Bekehrung zum Christenthumb / der Statt gegeben worden; wiewol Nicolaus Helduaderus, in Sylva Chronol. Circuli Baltic. pag. 29. hievon eine andere Meynung hat.Es bezeuget die Notorietät, daß Hamburg mit den Holsteinischen Landtägen gantz nichts zu schaffen habe. Sie hat aber auch den Reichs-Stättischen Standt nicht / sondern vielmehr den Frey-Stättischen (wie derselbe in deß ReichsAbschied de Anno 1542.44. vnnd 48. etc. beschrieben worden) begehrt. Ist ihr aber die Exemption, vnd Freyheit / per sententiam Imperialis Camerae, An. 1618. ab: vnd sie für eine ReichsStatt erkandt worden: Wie dann Ihre Käys. Mayt. Anno 1641. bey währendem Reichstage zu Regenspurg / auß eigner Bewegung / decretirt, das Hamburg Session, vnd votum; dabey haben solte: Hamburg aber sich dennoch dessen geäussert / vnd gegen Ihr Käys. Mayt. vnnd dem H. Röm. Reich/ allervnderthänigst entschuldigt; so auch bey andern Reichstägen beschehen. Dann sie / die Statt / wie gemeldt / gern gantz frey seyn / vnnd salvis libertatibus, so sie von Römischen Käysern erhalten / sich zu den Fürsten von Holstein / als Schutz- vnd Schirmsverwandten / halten / vnnd dem Römischen Reich nichts zu laisten / schuldig seyn wolte; vnnd deßwegen auch vor der Zeit / die Statuam Rolandinam herunder geworffen. Es hat auch Holstein Revision gebetten vnnd erhalten; vnd beruhet also die Exemptions-Sache noch in Revisorio judicio; wiewol die Statt nichts dabey gethan / oder Revision gesucht, gleichwol sich hernach Anno 1621. zu Steinburg obligirt, pendente revisione, alles in vorigem Stande zu lassen / vnd bey dem Hause Holstein / nämblich dem König vnd seinen Erben; vnnd dann den Hertzogen zu Holstein / Gottorffischer Linien / in devotion zu stehen vnd bleiben / vnd den allerseits regierenden Hertzogen / nächst vorhergehender Assecuration, allezeit die gewöhnliche Huldigung / vnnd Annehmung würcklich zu laisten / vnd zu praestiren. Käyser Ferdinandus II. hat deß Käysers Friderici Primi Privilegium der Statt / daß sie zu ewigen Tagen auff der Elbe / von Hamburg auß / biß in die offene See / mit keinen Zollen belegt werden solle / gegeben / extendirt. Entgegen sollen die von Hamburg schuldig vnd pflichtig seyn / solchen Elbstrom von der Statt Hamburg / biß in die offene See / von allen Meerräubern / auch deß Käysers / vnnd deß Reichs Feinden / vnd widerwärtigen Schiffen / so viel sie vermögen / rein zu behalten / zu schützen / vnd zu defendiren. Wie dann Hamburg vor Jahren / vnd zwar in Anno 1402. auff einmal 70. vnd im selbigen Jahr noch 80. Seeräuber gefänglich einbringen / vnd justificiren lassen. So seind auch Anno 1525. drey vnd sibentzig / vnd Anno 1573. sechs vnd zwantzig Personen; Anno 74. abermals 6. Anno 1581. 23. vnnd für wenig Jahren 3. Personen / vnd Seeräuber allda gerichtet / vnd jhre Köpffe auff dem Graßbrock auff Stecken gesetzet worden. Vom Käyser Friderico III. (al. IV.) ist Hamburg privilegirt, daß niemand den Elbstrom auff- oder ab / weder Weitzen / Korn / Rocken / Gersten / Mehl / noch andere Getreyd / auch weder Wein noch Bier / noch sonst gar keine andere Wahren / für der Statt vorbey führen / sondern solche Wahren allda aufzulegen / oder zu verkauffen / vnd zuverhandlen / schuldig seyn solle. So mag auch Hamburg / vermög zweyer Privilegien / Ihr / von den Käysern Sigismundo, vnnd Friderico, gegeben / neben der silbern / [129] auch güldene Müntz / schlagen. Vnd dieses ist / auß der obangezogenen der Statt Schutzschrifft genommen. Darzu Vrsach geben / die Strittigkeit / so sich zwischen gedachtem König Christian dem Vierdten von Dennemarck / vnd Ihr / der Statt / nach dem / mit höchsternantem Keyser Ferdinanden dem Andern / zu Lübeck / Anno 1629. getroffenen Frieden / vnd dem vom König zu Glückstatt auffgerichtem ElbZoll / erhaben. Weilen aber / den Hamburger Schiffen / die Pässe / durch den Sund / gesperret / vnd Ihnen andere mehrere Beschwerlicheiten auffgewachsen; sich auch der König zum Krieg geschickt ; so haben / mit Ihrer Königl. Majest. sich die Hamburger endlich / auff ein gewisses / verglichen / vnd wurde / von Ihnen / An. 1645. wegen deß geschlossenen Friedens / ein offentliches Danckfest gehalten / vnd vmb die Statt alles Geschütz gelöset; Vnd hat der Magistrat / dem König / die restirende 120. tausent Reichsthaler / nach Glückstatt / durch 700. Mußquetierer / überbringen lassen; der König aber darauff den Zoll / zu besagtem Glückstatt / abgeschafft / vnd selbigen / wie Er Anno 1603. gewesen / wieder angeordnet. Sihe den Tomum 5. Theatri Europaei, fol. 62. seqq. 89. seqq. 964. vnd 1010. Vnd von andern Geschichten / vnd Händeln / so allhie vorgeloffen; wie namblich diese Statt / anfangs etlich mal / von den Heydnischen Völckern verheeret / die Lehrer der Christlichen Religion / von hinnen / in die benachbarte Länder / vnd übers Meer / seyn geschickt worden; wie Anno 1281. Hamburg mehr als halb außgebronnen / vnd viel Menschen in dem Fewer todt geblieben; wie im Jahr 1335. ein grosser Aufflauff allhie / wegen der Geistlicheit / die sich wider die Weltliche Obrigkeit gesetzt / gewesen; vnd vielen dergleichen / den Albertum Crantzium, deß Johann Petersen / vnd Andreae Angeli Holsteinische Chronicken / Johann Reckmans Lübeckische Chronick / fol 2. 14. 22. 33. 47. 63. vnd 85. deß Micraelii Pommerische Beschreibung lib. 2. pag. 173. 175. 188. vnd 203. die Braunschweigische Chronick / fol. 199. 377. vnd an mehr Orten / Hermann. Latherum, in seinem Buch de Censu, p. 691. vnd 749. den obangezogenen Joh. Angel. à Werdenhagen, part. 3. de Rebusp. Hanseat. cap. 3 et cap. 11. 13. 16. 19. 20. (da / sonderlich am Ende / wegen der Statt Gerechtigkeit auff der Elbe / gehandelt wird) cap. 21. vnd in Antegressu partis 4 fol. 394. a. et fol. 434. seqq. vnd andere mehr / vnd darunter auch die Relationes; vnd von dem grossen Wetter / so im Jahr 1646. allhie gewesen / den obgedachten 5. Theil deß Theatri Europaei fol. 1167. a. Dann alles allhie einzubringen / diese der Statt Beschreibung zu weitläuffig machen würde; sonderlich / weil noch ein mehrers von jhrer Gelegenheit / vnd was allhie insonderheit zu sehen / zu vermelden / übrig ist. Es ligt aber Hamburg 10. Meilen von Lübeck / vnd ein gute Meil von Stillhorn / einem beschlossenen Land / vnd Insul in der Elb. Ist ein schöne / vnd ansehenliche Statt / die jetzt in die Alte / vnd Newe getheilet wird / dazwischen inwendig ein Wall ist; beede aber wol befestiget seyn / vnd / wegen der hohen Thürnen / fast nur eine Statt zu seyn / scheinen. Auff beeden Seiten / sonderlich auff der / daran die Elb herfliesst / ist ein über die massen lustiger Prospect hinauß. Dann da ist der braite Fluß / die Thäler / vnd die Wälder / von Mittag / item die Stättlein / Märckt / vnd Dörffer / so herumb ligen / mit sonderbarer Anmüthigkeit / von den Wällen / vnd hohen Orten / zu sehen. Gegen Mitternacht / hat Sie auch nicht weniger ihre Lustbarkeit; dieweil daselbsten die Alster in die Statt kompt / welcher Fluß Ihr viel gute Gelegenheiten / der Mühlen halber / bringet / damit ein so grosse menge Volcks / dergleichen in keiner Statt deß Teutschlands ist / mit Meel versorget werden könne. Zu Franckfurt am Mayn / gibt es / wann es wol / vnd friedlich stehet / in den Messen / eine mächtige Anzahl Volcks; aber zu Hamburg ist schier täglich Meß / dieweil / von vnterschiedlichen Orten / vnd Ländern / viel Güter/ vnd Waaren / hieher gebracht; theils auch allhie / als der Trip-Sammet / oder die Tripa, zuberaitet [130] werden. Vnd schreibet vorgedachter Latherus lib. 3. cap. 20. pag. 994 daß Er in Hamburg einen sonders bekanten Mann gehabt / der mit der Triphandlung / innerhalb zehen Jahren vngefehr / vmb fünffzehen tausent Reichsthaler / reicher worden seye. Wer vmb den Mittag / oder auff den Abend / in die Burs / oder Börß (ein zierlich Gebäw / so theils bedeckt / theils offene Spazier-Plätz hat) gehet / der wird sagen / daß täglich mehr / als ein Leipziger Meß da seye; vnd daß kein dergleichen Zusammenkunft der Kauffleute geschehe / da nicht etlich Tonnen Goldes werth Waaren kaufft / verkaufft / vnd vertauscht werden: Wie man dann / vor diesem / von zwölff Haupt-Schreibstuben gesagt hat / in welchen allezeit / zur Notturfft / Gold / vnd Silber / verhanden gewesen / vnd / sonders zweifels / noch / einem Kauffmann / der etwan zu einem wichtigen Handel Gelts bedörfftig / damit zu helffen. So ist auch / auff dem Rathhause / ein offentlicher Geltkasten / so Sie / nach art der Amsterdamer / Antörffer / Venediger / vnd Anderer / den Bancum, oder Banco nennen / in welchem / zu allen Zeiten / auff gewisse Versicherung / man den Jenigen / denen man trawen darff / grosse Summen Gelts fürstrecken thuet. Vnd solche Erfindung ist der Statt / dem gemeinen Mann / vnd der Gewerbschafft / sehr ersprießlich: Vnd kan Einer / der gern sein Gelt in Sicherheit / vnd Verwahrung hätte / es dahin bringen / oder legen. So hat die Admiralität auch jhre Gelter / so die Kauffleute freywillig zusammen tragen; damit Munition erkaufft / vnd die Schiffe nach Spanien / wider die Seerauber / versichert / vnd versorget werden. Vnd hat dannenhero / wegen der Kauffmanschafft / vnd auch der menge deß Volcks / E. E. Rath / ein groß jährliches Einkommen / als da ist 1. der Herren: vnd Bürger-Zoll / sonsten Werck: vnd Backen-Zoll / genannt. 2. Das Vmbgelt / Tatz / oder Accise / vom Hamburger / auch dem frembden Bier; item vom Wein / Essig / vnd Brantwein / was nämblich in der Statt / vnd ihrem Gebiet / getruncken / vnd verbrauchet wird. 3. Die Matten oder Korn-Accise. 4. Die Viehe-Accise / so die Burger geben / sampt der Viehe-Accise der Schlachter oder Metzger / alter / vnd newer Fleischschrangen / oder Bäncke / so die Burger / vnd Inwohner betrifft. 5. Das Haurgelt / da vor jede Marck ein Schilling alle halbe Jahr geben wird. 6. Das wochentliche Grabengelt. 7. Das wochentliche Soldatengelt. 8. Der Zehende Pfenning von allen Gütern / deren Bürgere / so sich an andere Oerter zu wohnen begeben wollen. 9.Das jährliche Schoß / oder Steuer / der Bürger. 10. Der Frembden oder Einwohner Contract-Schoß. 11. Alt / vnd new Krangelt. 12. Alt / vnd new Waggelt. 13. Obgedachter Banco. 14. Der Schaumburgische Zoll / welchen die Holsteinischen Schaumburgischen Graven (so / nach derselben Absterben / mit jhrem / in Holstein gelegenem Gebiet / sonders Zweifels / an den König in Dennemarck / neulich kommen seyn wird) mit / vnd neben Hamburg / zu gleichen theilen erhoben. 15. Die Consumption / Brucken / Backen / vnd Pfalgelter / deren sich aber die Statt nicht allzeit gebrauchet. Es seynd aber Tonnen / vnd Backen / respective vascula lignea, vnd statuę ligneae, deren man sich in Haven / vnd Strömen / zu Anzaigung der Treffe deß Meers / oder Ströme / auch Kundschafft der Lande / einzunehmen / gebrauchet / wenn man auß der See / oder vom Meer / kommend / die Portus, vnd Haven / erreichen will. Ferners hat diese Statt auch ein feines Gebiet / vnd in der Elb etliche Insuln; auch nutzbare Aempter / oder Vogteyen / am Gestade der Elb / vmb die Alster / die Bilda / vnd anderswo: Theils Ort besitzt Sie mit den Lübeckern zugleich: Vnd hat Sie sonderlich auf der Elb / nahend Winsen / einen Zoll / mit der Vberfahrt / so nicht ein geringes Regale ist; vnd welcher berühmter Ort / wegen deß besagten Zolls / der Tollenspicker genant wird. Sihe oben Gamme. Vnd solcher obangedeuter Gelegenheit halber / findet man / daß Hamburg / in der Reichs Matricul / Monatlich / auff 20. zu Roß / vnd 120. zu Fuß / oder / an Gelt / zu 720. fl. angelegt worden; man sich aber / weil die ExemptionSach rechthängig gewesen / mit Ihr / [131] jederzeit / auff ein genantes verglichen habe. Aber / in der Nürnbergischen / wegen der Schwedischen Satisfaction-Gelter / Anno 1650. gemachter Repartition, ist besagter Anschlag völlig einkommen. Der fürnembste Theil der Alten Statt / ist bey S.Peter / der ander bey S.Catharina / der dritte bey S. Niclas / vnd der vierte bey S. Jacob / so fast der allerweitiste Theil ist. Aber in der Newen Statt / ist / zu S. Michael / da die gantze Gemein zusammen kompt / noch viel ein grössere weite. Beede Stätte haben in ihrem Vmbkreisse 21. Bollwerck / so man Castellen nennet / deren 16. groß / vnd gar sichtbar / die übrige fünff aber nicht so groß / gleichwol mit dem Wall gar fest vmbgeben. Es seynd in der Statt viel Brücken / weiln / wegen deß Anlauffs der Elb / vnd der Alster durchgang / Sie / die Statt / in etliche Inseln / vnterschieden ist; deßwegen Sie auch etlich mal / in etlichen Gassen / grossen Schaden / von dem außfliessenden Wasser / (vnd darunter Anno 1651. im Frühe-Jahr / da es auch in der Nachbarschafft vmb etlich Tonnen Goldes zu thun war) erlitten / welches meistentheils geschiehet / wann / im Newmonden / der Abendwind ein schweres Wetter erreget / da deß Meeres Ab- vnd Zufluß / sich gantz scheinbarlich sehen lässt / daß alle Tag / in 6. Stunden / vnd einer Viertelstund / das Wasser zu- vnd in so viel folgenden / wieder abnimbt; deren Zeit Gelegenheiten nicht allein die Schiffleute / sondern alle daran wohnende / vnd die Fischer / gar fleissig in acht zu nehmen / vnnd die Schifffahrten füglich anzustellen / wissen: stehet auch ein steinern Zeichen an dem Ort / da die Schiff gemacht werden / allda / mit gewissen Merckzeichen / man die vnterschiedliche Rechnung dessen eingegrabener haben thuet. Der Abfluß wird von Ihnen Ebbe / vnd der Zufluß Fluet genant. Vnd wird mit beeden bey 13. Stunden zugebracht / wiewol / wie gesagt / man ins gemein nur 12½. zum theil auch nur 12. Stunden / rechnen thuet. Daher auch solcher Zu- vnd Abfluß nicht alle Tag / zu einer Stunde / geschihet / sondern damit abgewechselt wird; wie auß ihren Calendern zu sehen. Vnd wann starcke Winde wehen / oder die Elb / wegen Ergiessung der Flüsse / so in solche fallen / gar groß ist / so kan man auch auff das oben gemelte / so von stillem Wetter zu verstehen / nicht aigentlich gehen; wie hievon obangezogner Werdenhagen / part. 6. fol. 98. vnd daselbsten auch von den fürnemsten Orten / so zwischen Hamburg / vnd dem Meer / oder der See / an der Elb ligen / zu lesen. Vnd rechnet man / von Hamburg / biß zu der besagten Elb Außgang ins Meer 18. Teutsche Meilen; wiewol der gedachte Anlauff deß Meers / sich noch 4. Meilen über Hamburg / biß nahend dem obgedachten Tollenspicker / da man ins gemein über den Fluß / wann man nacher Lüneburg raiset / setzet / erstrecket. Auff dem Wall / kan man die Statt in einer Stund kaum herumb gehen: Vnd hat Sie doch nicht mehr als vier Thor; namblich / gegen Abend / in der New-Statt / das Altenauer Thor / zu welchem man / auß der AltenStatt / durch das Millerthor / wie es insgemein genent wird / kommen thuet. Das andere Thor / gegen Mitternacht / heisst das DamThor / oder Porta valli Das dritte ligt gegen Morgen / vnd wird das SteinThor genant. Das vierte / gegen Mittag / so Dihiane geheissen wird / vnd neben dem Elbgestade gelegen ist. Es seyn allhie die Gassen meistenteils krumb / die mit ansehenlichen Häusern gezieret. Die Statt-Gräben vmb den Wall / seynd also tieff / vnd weit / daß sie Einem / der erstlich hinab sihet / einen Schrecken einzujagen beduncken: daher auch die Brücken bey den Thoren / auff sehr grossen Bäumen / vnd Balcken / ligen / vnd seyn die Bollwercke am Wall / wie die Berge / sonderlich auff der Seiten / da man von Altenau zur Statt raiset / anzusehen. Dieses verwunderliche Werck ist erst / vor kurtzer Zeit / angefangen / vnd meistentheils innerhalb vier Jahren / zu ende gebracht worden; Darauß dann der Statt Macht / vnd der Burger Reichthumb / zu ermessen. Ist alles nach der Meßschnur / vnd Bawkunst / auffs genawist / vnd fleissigst / verfertigt / also / daß man darfür hält / es habe Hamburg ihres gleichen / von grossen Stätten / so also fest erbawet wären / im Teutschland nicht. [132] Wassers hat Sie genug / vnd gehen noch darzu künstliche Laitungen vnter der Erden / auß Altenau / biß in die Statt. Der Häuser / darinn Bier gesotten wird / ist ein grosse menge / welches / vor Andern / eines so lieblichen Geschmacks ist / daß es allenthalben / in den benachbarten Ländern / am meisten geliebet wird / sonderlich in Holstein / da man vermeynt / daß man / ohne Hamburger Bier / nicht leben könne. Es wird auch dasselbe zu Lübeck hochgehalten. Sonsten findet man zu Hamburg fast alles / so man nur begehrt / auch gute Schnabelweid / vnd Leckerbissen. Vnd haben die Inwohner / nach dem die Holländer / wegen der Kauffmanschafft / jhre Haußhaltung / auff gemachten Vertrag mit der Obrigkeit / allhie angestellt / auch angefangen / allerley Küchenspeise in den Gärten zu pflantzen; also daß an diesem Ort / für anderen benachbarten grossen Stätten / am besten zu leben ist: Wie man dann auff vnterschiedlichen der Statt Plätzen / oder Märckten / von Morgens frühe an / biß auff den Abend / alles zu kauffen findet / was man in der Küchen / an allerhand Früchten / vnd vnterschiedlichen Fischen / bedarff. Vnd bringet sonderlich die menge der Schiff / auß vnterschiedlichen Theilen der Welt / so viel Kauffmans-Waaren / daß dieselbe / von hinnen / durch gantz Teutschland verführet werden. Der Schiffhafen / oder Port / ist so gut / vnd bequem / daß allerley Schiff / auch die grössere / allda einlauffen können / etliche wenige außgenommen / die / wann Sie gar zu schwer geladen / ein Meil wegs von der Statt / bey der Newen Mühle / zu anckern pflegen / biß das schweriste auff denselben außgeladen wird.

Die vornehmste Kirch allhie ist zu S. Peter / darinn ein schöner Tauffstein von Marmol zu sehen / vnd welche / vor Zeiten / ein Ertzbischoffliche Kirchen gewesen; da gleichwol noch ein DomCapitul / von welchem an das Cammergericht nach Speyer appelliret wird / ob schon es kein Stand deß Reichs ist; wie Limnaeus lib. 7. de Jure publico cap. 23. n. 14. schreibet. Es ist dieser Dom Anno 801. (Al. 830.) erbawet worden; darin viel Graven von Schauenburg / vnd Holstein / begraben ligen / die in einer sonderbaren Schrifft / nach Keyser Carlen dem Grossen / vnd seinem Sohn / Keyser Ludwigen / dieser Kirchen Andere Stiffter / vnd getrewiste Gutthäter / genant werden. Sihe Georg. Braun lib. 4. Theatri Urbium. Es ruhet auch allhie der berühmte Historicus, Albertus Crantz / der H. Schrifft / vnd deß Päpstischen Rechts Doctor / vnd weyland Dechant dieser Kirchen / so Anno 1517. gestorben ist / vnd viel von dieser Statt geschrieben hat / vnd dessen Grabschrifft P. Bertius lib. 3. Rer. German. p. 565. setzet / der auch deß Papsts Benedicti V. hat. Es wird aber in einer Schrifft / so bey den Scriptoribus Rer. German. Septentr. Lindenbrogii , pag. 133. zu finden / gesagt / daß sich solche Grabschrifft jrre / in dem Sie deß gemelten Papsts Todt ins 841. Jahr setze / der doch erst Anno 956. gestorben seye / vnd daß Er nicht mehr allhie lige / sondern seine Gebein / von hinnen / Keyser Otten deß Dritten Capellan / Raco de Bremen, nach Rom geführet habe. Sonsten liget in dieser Kirchen auch Vitus Ortelius Winshemius, der Anno 1608. den 13. Novembris, im 74. Jahr seines Alters gestorben ist. Eine sonderbare Schrifft wider die Hoffart gemacht / so bey dieser Kirchen auff einem Grabstein zu lesen / findet man beym Michael Heberer / in seiner Aegyptischen Dienstbarkeit. Es werden bey der Communion noch die Meßgewänter / vnd Liechter / gebraucht; wiewol diese / vnd andere Kirchen / als zu S.Jacob / S. Niclas / S. Catharinen / (allda ein prächtiger Predigstuel von schwartz / vnd weissem Marmol) etc. sampt dem Rath / vnd der meisten Burgerschafft / der Augspurgischen Confession zugethan seyn; wie dann die Religions-Veränderung allberait im Jahr 1522. ihren Anfang allhie genommen. Vnd schreibet Herr Doctor Johann Müller / Pfarrer zu gedachtem S. Peter / in der Vorrede deß Lutberi Defensi, daß Anno 1521. sich am ersten allhie herfür gethan M. Otho Stiefel / Pfarrer an S. Catharinen Kirchen / zu deme hernach von Rostock kommen M. Stephanus Kempe / ein [133] Barfüsser Münch / denen andere gefolgt / vnd seye die erste Reformation Anno 26. in S. Nicolai Kirchen geschehen; vmbs ende aber deß 28. Jahrs seye Sie recht fortgangen. Vnd haben folgender Zeit allhie gelehrt / D. Johannes Epinus, D. Paulus von Eitzen / D. Philippus Nicolai, M. Jacobus Wehrenbergius, vnd andere vornehme Männer mehr. Es hat Keyser Ferdinandus der Ander / vnterm Dato 28. Julii, Anno 1627. der Statt Hambnrg anbefohlen / daß Sie die Catholischen Kauff- vnd Handwercksleute / in ihrer Religion / nicht irren / vnd hindern; vnd hergegen / ausser der beeden im Reich erlaubten Religionen / alle andere Secten abschaffen solte. Es haben aber die Engelländer / zu ihren Predigten / ein besonders Hauß: vnd haben die andere Nationen / vnd Römisch-Catholischen / vorhin / vnd vielleicht noch / ihren Gottesdienst / vnd Andacht / zu obernantem Altenau / in die / vor wenig Jahren noch geweste / Schauenburgische Herrschafft Pinnenberg gehörig / vnd ein viertel Meil / oder / wie Einer sagt / ein viertel Stund gehens / von der Statt gelegen / verrichtet; allda Anno 1645. der Obrist Helm Wrangel mit tausent Pferden eingefallen / vnd sehr übel da gehauset; auch die Brücke / so fürm Jahr / der König in Dennemarck / als jetziger Herr daselbst / bawen lassen / fast gantz abgebrochen / vnd verbrant / also / daß nur noch die Pfäle stehen geblieben / so etliche tausent Reichsthaler hatte gekostet. Vnd wurde auch / im besagten Jahr / der Reformirten oder CalvinistenKirch in diesem Marckflecken / so theils ein Stättlein nennen / in der H.Pfingst-Nacht / biß auff den grund / mit vorher vntergelegtem Pulver / abgebrant; von weme aber / vnd auß was Vrsachen / konte man nicht wissen; wie in Tomo 5. Theatri Europ. fol. 686. vnd 807. stehet. Aber wieder auff die Statt Hamburg zu gelangen / so ist an solcher sonderlich zu loben / daß / in selbiger / GOtt zu Ehren / vnd der lieben Armut / den Krancken / Schwachen / Alten / Vnvermüglichen / Vertriebenen / Elenden / Jungen / vnd Alten / zum besten / gewisse Häuser sind erbawet / gestifftet / vnd verordnet / darinnen die eingenommene Leute ehrlich vnterterhalten / mit Essen / Trincken / Kleidern / vnd aller Notturfft / versehen / versorget / gepfleget / vnd sonderlich in der Gottesfurcht täglich vnterwiesen werden. Vnd seyn I. die oberzehlte vier Kirchspiel / oder Pfarrkirchen / S. Peter / S. Niclas / S. Cathrinen / S. Jacob / vnd in der Newstatt die Kirche zu S. Michael; dabey gewisse Hauß- vnd nothleidende Arme / Junge / vnd Alte / in den Gotteskasten werden eingeschrieben / welche wochentlich ihr gewisses Gelt bekommen / vnd Jährlich mit Kleidern / vnd Fewrung / oder Holtzung / versorget werden / also / daß ein jede Kirche / das Jahr über / 3. auch wol 400. zu vnterhalten hat. Die Alten werden zur Gottesfurcht / vnd Gebet / vnd die Kinder zur Schulen bey den Kirchen gehalten / vnd im Rechnen / vnd Schreiben / vnterwiesen. Zu dieser Vnterhaltung / gehöret Jährlich ein grosses / sonderlich wenn hinzu gesetzt werden die vertriebene Exulanten / welchen von diesen Kirchen auch etwas gegeben wird. 2. Der Heilige Geist / dabey das ältiste Spital / oder Hospital / in welchem Jährlich 114. Personen / die alt / arm / blind / stumm / taub / oder sonst an ihrer Gesundheit Mangel haben / mit Essen / Trincken / Leinem / vnd Wüllem / versehen / auch dabey zur Gottesfurcht / vnd beten / täglich angehalten / vnd wann Sie schwach vnd kranck / von den dazu verordneten / gepfleget / gespeiset / geträncket / vnd fleissig in acht genommen werden. 3. S. Marien Magdalenen Closter / darinnen betagte Jungfrawen / vnd Wittiben / wann Sie etwas Mittel haben / vmb ein gewisses Gelt / oder / da Sie arm / vnd doch von ehrlichen Leuten / vmb Gottes willen / eingenommen / mit Essen / vnd Trincken / versorget / vnd zur Gottesfurcht / singen / lesen / vnd beten / angehalten werden. Diese Personen werden Süstern / oder Schwestern / genant; weil Anno 1428. Gottselige Matronen / ein solches Hauß / für Jungfrawen / vnd Wittwen / angeordnet / es mit milden Gaben bedacht / vnd S. Elisabethen Hauß genennet; welches hernach ans Closter geleget worden. 4. S. Jörgen / ausser der Statt / [134] dabey ein armes Hauß angeordnet / darein die Außsätzige gebracht / vnd mit aller Notturfft / vnd Wartung / wol versehen / versorget / vnd geheilet werden. Vnd ist solches Hospital ohngefehr im Jahr 1250. gestifftet / vnd mit milden Gaben bedacht / vnd ein besonder Prediger dabey angenommen worden. 5. Das Pockenhauß / dahin die Jenige / welche mit Pocken / vnd Frantzosen / behafftet / gebracht / mit Essen / vnd Trincken / vnd was zu ihrer Cur / vnd Restitution / erfordert wird / wol in acht genommen werden; vnd ist dasselbe Anno 1509. auß Liebe / vnd Mitleiden / gestifftet / vnd S. Hiob genennet worden. 6. Das Weysenhauß / in welches die armen Vätter- vnd Mütterliche Weyslein / auff- vnd angenommen / ehrlich / vnd reichlich versorget / zur Arbeit / Zucht / vnd erbarn Sitten / angehalten / vnd sonderlich in der Gottesfurcht aufferzogen / in beten / lesen / singen / rechnen / vnd schreiben / geübet / auch die jenige / welche feine Ingenia haben / in der bey dem Hause angeordneten Lateinischen Schulen / gethan / in literis, et artibus, fleissig informiret werden / biß Sie in die S. Johannis, oder Raths-Schule / oder ins Gymnasium, gehen / vnd ihre angefangene Studia besser fortsetzen / vnd hernacher / mit Einwilligung deß Herrn Senioris deß Ehrwürdigen Ministerii, der Patronen / vnd Provisoren / auff hohe Schulen / oder Vniversitäten / verschicket / vnd daselbst / auff deß Hauses Vnkosten / vnd auß Testamenten / können vnterhalten werden. Zu diesem Hause ist von E. Ehrnvesten Rath / vnd der Erbgesessenen Burgerschafft / S. Anscharii Kirche / das alte Gebäude / vnd der Ort daneben / Anno 1597. gegeben / hernach darauff gebawet / Anno 1604. den 24. Septembr. wol angerichtet / vnd mit einer guten Ordnung versehen worden. 7. Das Pesthauß / welches Anno 1606. angeordnet / dahin die Armen gehen / welche mit der Pestilentz / vnd dergleichen hitzigen gifftigen Seuchen / behafftet seyn / vnd daselbst wol gepfleget / gewartet / geheget / mit Artzney / vnd zu Wiederbringung ihrer Gesundheit / dienlichen Mitteln / auch mit einem guten Barbierer / oder Pestmeister / wol versehen werden / also / daß nicht allein die Armen hinein gethan / sondern auch wol Knechte / Jungen / Mägde / vnd Dirne / sich hinein begeben / daß sie desto besser mögen curiret / vnd zur Gesundheit wieder gebracht werden. Als aber der Barmhertzige GOtt / diese Statt / mit solcher gifftigen Seuche / etzliche Zeit verschonet / So ist / neben dem Pesthause / noch ein ander Hauß erbawet worden / für die Leute / welche / bey nächster vnruhigen / vnd gefährlichen Kriegszeit / von Hauß / vnd Hoff / ins Elend vertrieben worden / also / daß sie in diesen beyden Häusern ihren Auffenthalt / Essen / Trincken / vnd was zu ihrer Vnterhaltung nötig / haben können. Vnd haben sich die vergangene Jahr hero / guthertzige Leute gefunden / welche solches Hauß mit milden Gaben bedacht. 8. Das Gast- vnd Kranckenhauß / in welche krancke / vnd bettlägerige arme Leute / sie seyn in dieser Statt wonhafftig / oder die sich sonst / als Reysende / vnd Frembdlinge / da sie kranck / vnd schwach seyn / angeben / vmb Gottes willen / auff- vnd angenommen / mit guter Speiß / vnd Tranck / vnd mit Artzney versorget werden; wie denn auch ein Medicus, vnd Barbierer / auff dieses Hauß bestellet seyn. Vnd ist dieses Gasthauß Anno 1632. angeordnet worden. 9. Das Armenhauß der Schiffer / welches Anno 1556. gestifftet / darinn die Seefahrende / welche arm / alt / kranck / vnd schwach seyn / gehören / vnd von den OberAlten / vnd Alten / der Schiffer Gesellschafft / wol versorget werden / vnd auch sonst die arme Wittwen / vnd Weysen / welche ihre Eltern / Männer / oder Freunde / zur See verlohren / vnd deßwegen in Mangel / vnd Noth gerathen / Jährlich mit milden Gaben versehen / vnd bedacht werden. Zum 10. seyn auch in dieser Statt / von frommen Christliebenden guthertzigen Leuten / viel Gotteswohnungen / arme Häuser / Gottsgänge / von Alters hero / vnd bey vnser Zeit / absonderlich gestifftet / vnd angeordnet / darinne nottürfftige alte / vnd vnvermügende Leute / freye Wohnung / Fewr- oder Beholtzung / vnd sonst etwas deß Jahrs / zu ihrer bessern Vnterhaltung / zu geniessen [135] haben. 11. Der Armen Schule / oder sel. Hieronymi Knackrüggen Gotteswohnung / von Johann Sylm sel. Anno 1612. gestiftet / vnd angeordnet / darinnen arme Knaben / vnd Mägdlein / in der Gottesfurcht / lesen / schreiben / vnterrichtet / vnd zu aller Tugend angehalten werden. Newlich hat GOtt auch fromme Hertzen erwecket / welche noch eine Schule zu stifften / vnd mit 3. Praeceptorn zu besetzen Ihnen vorgenommen / darinn die armen Knaben / die gute Ingenia haben / zum studieren sollen angehalten / mit Büchern / vnd Kleidern / versorget / vnd die andern im schreiben / vnd rechnen / vnterrichtet werden. Zum 12. ist auch in dieser Statt keine löbliche Gesellschafft / Ampt / Handwerck / Gilde / Zunfft / oder Brüderschafft / die nicht ihre Arme / vnd Notleidende haben / welchen Sie / zu gewisser Zeit / ihre Gaben / Gelt / Butter / Brodt / vnd etwas zu Kleidern / mittheilen. Zu diesen oberzehlten Häusern / gehört 13. auch das Werk- vnd Zuchthauß / welches Anno 1616. auf Anordn- vnd Bewilligung / E. Ehrnvesten Hochweisen Raths / vnd der Löbl. Burgerschafft / GOTT zu Ehren / den Frommen zum Schutz / den Bösen zur Straffe / vnd der nothleidenden Armuth zu gutem / erbawet / vnd biß daher / durch Gottes Gnade / vnd Hülff / wunderlich vnterhalten worden. Zu Provisoren / vnd Vorstehern / werden diesem Hause vorgesetzet / Christliche / fromme / ehrliebende / getrewe Personen / vnd Burger / die von GOtt reichlich gesegnet / vnd mit gutem Verstande begabet seyn; deren Oberherren / oder deß Hauses Patroni, seyn / der Jüngste Burgermeister / vnd zwey andere Raths-Personen. Das Werckhauß hat das Symbolum Sigilli, Labore Nutrior: Ich bin ein solcher / der sich durch Arbeit ernehret: Darauß abzunehmen / was für Personen in dieses Werckhauß gehören / nemlich 1. die Arme / vnd Nottürfftige / es seyn Einheimische / oder Frembde / welche keine Mittel / vnd Wege / wissen / oder haben können / ihre Kost zu verdienen / vnd sich gleichwol deß bettelns schämen. Wenn sich solche bey dem Hause angeben / werden sie hinein genommen / vnd / biß zu besserer ihrer Gelegenheit / wol versorget. 2. Gehören sonderlich hinein die starcke / faule / freche / gottlose / muthwillige / verstossene / Trunckenbolte / Wein- vnd Bierbälge / so wol Frawen-als Manns-Personen / so wol Junge / als Alte / die in Vntugend / Boßheit / Hurerey / Dieberey / vnnd in allerley Sünde / vnd Schande / erwachsen / vnd sich deß bettlens täglich vor den Thüren / auff der Strassen / befleissigen / vnnd nicht arbeiten wollen. Auff solche seyn die Pracher-Vögte bestellet / daß sie solche Bettler von der Gassen nehmen / vnd ins Werckhauß bringen müssen. Da auch solcher faulen / vnd muthwilligen Leute Eltern / Vormünder / vnd Freunde / bey den Herren Patronen / vnd Provisoren / sich dessen beklagen / vnd Hülff suchen / werden Sie hinein genommen / vnd zur Gottesfurcht / vnd Arbeit / angehalten. Das Zuchthauß hat ein solches Symbolum Sigrili, Labore Plector, Ich bin ein solcher / der durch Arbeit gestraffet wird. Darauß zu sehen / daß in das Zuchthauß gehören die Züchtlinge / welche / von Natur / zu aller Boßheit / vnd Vntugend / geneigt / auch von sich selber nichts gutes thun / vnd lernen wollen / sich mit fluchen / schwören / Sacramentiren / vnd Gottslästerung / liegen / vnd triegen / meisterlich behelfen können / Gottes / vnd seines H. Wortes mißbrauchen / vnd verachten / der Obrigkeit / den Eltern / vnd Praeceptoren / vngehorsam seyn / in Haß / Neid / Feindseligkeit / Dreuworten / in allerley Vnzucht / Diebstal / Fressen / Sauffen / Schlemmen / vnd Demmen / vnd / in Summa / in allerley Sünd / vnd Schand / wie das wilde Viehe / leben / auch wol das Ihre (was ihnen / durch Gottes Segen / vnd ihrer lieben Eltern / saure Arbeit / vnd Schweiß / nachgelassen / vnd verdient worden ist) / mit Huren / vnd Buben / gantz vnd gar durchbringen / vnd verzehren / vnd also zu letzt an den Bettelstab gerathen / vnd wo ihnen nicht bey zeite geholffen würde / einem andern wol gar in die Hände kommen; ja / an ihrer Seelen schaden / vnd Schiffbruch leiden möchten. Wann solche / durch glaubwürdige [136] Leute / es seyen Eltern / Vormünder / Verwandte / Ehegatten / vnd dergleichen / bey den Herren Patronen / vnd Provisoren / angeklagt / vnd vmb Hülffe ersucht / werden dieselbe / nach dem Sie ein Vermügen / vmb ein gewisses Gelt / oder / da Sie arm / vmbsonst / vnd vmb Gottes willen / hinein genommen / zur Gottesfurcht / vnd fleissiger Arbeit / angehalten / damit Sie in sich schlagen / ihr Leben bessern / vnd fromm werden; biß Sie auß Rath / vnd Einwilligung / der Herren Patronen / vnd Provisoren / vnd auff Anhalten der Freunde / vnd Verwandten / wieder herauß gelassen / vnd auff freyen Fuß gestellet werden: Wie von den oberwehnten / vnd beschriebenen Gottshäusern allen / vnd wie auch in diesem Werck- vnd Zuchthause / so wol Arme / als Züchtlinge / in der Gottesfurcht / so wol Sontags: als die Wercktäge über / geübet / vnd vnterrichtet; die Armen vnterhalten / gespeiset / vnd gekleidet / vnd die Krancken versorget werden / auch von der Newen Schuel in diesem Hause / Herr Gerhardus Hackmann / Pfarrer der Kirchen zu S. Marien Magdalenen in Hamburg / in der Vorrede seiner CatechismusSchule / im Werck- vnd Zuchthauß dieser Statt / Anno 1641. allhie in 8. erstlich getruckt / weitläuffig zu lesen. Sihe auch / was obgedachter Werdenhagen / von dem jetzterwehnten Zuchthause / so stattlich erbawet ist / am 449. a. blat / halte. Von Weltlichen Gebäwen / seyn insonderheit das Rathhause / vnd die Trinkstuben / allhie / zu besichtigen. Wir beschliessen nunmehr dieser hochansehenlichen Statt / darinn es ein freundlich Volck hat / Beschreibung / mit deß Poeten Versen /die jetztgedachter Werdenhagius, in Antegressu partis 4. fol. 449. anziehet / vnd also lauten:

Alternante Albis gaudens atque Aequoris unda,
Cui modo decrescit, vel modò crescit aqua;
Crescit honore tamen felix Hamburga, bonisque
Nec decrementum ferrea secla ferunt.
Alternis certant Operis Maris aequor, et Albis,
Ut quisque omnimodas augeat Urbis opes.
Caerula quum cedunt vada, mox Allabitur Amnis,
Germanis gazas, et decus omne vehens.
Mox rediens Urbis portat vis gratior aurae,
Hesperius quicquid, quicquid Eous habet.
Tum foecundus ager, tùm flumina bina minora,
Vicinis portant commoda quaeque locis.
Omnia quae prudens servatque, augetque Senatus,
In Pacis studio relligionis amans.
Sis felix Hamburga diu: pietate retentâ
Perdura faustoque Omine cresce bonis.