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Seite:Revidirte Feur-Ordnung-Hannover 1681.djvu/27

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gestalten Sachen / an Leib und Leben oder sonsten ernstlich gestraffet werden.

Auff daß nun schließlichen diese Unsere wolgemeinete Verordnung zu Jedermannes Wissenschafft und Beobachtunge möge gerathen / auch niemand mit der Unwissenheit sich zu entschuldigen habe / So ist fůr gut befunden / dieselbe durch den Druck gemein zumachen / und hat davon ein jeder Bůrger und Haußwirth zum wenigsten ein Exemplar jhm an die Hand zu schaffen. Wobey wir doch uns vorbehalten haben / Hinfůro nach Gelegenheit der Zeit / diese Ordnung zu verändern / zu mindern / zu mehren und zu verbessern.


Relectum & Decretum in  
pleno
den 1. Julij Anno 1681.
Empfohlene Zitierweise:
Rat der Stadt Hannover: Revidirte Feur-Ordnung der Stadt Hannover. Georg Friederich Grimmen (Druck), Hannover 1681, Seite 27. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Revidirte_Feur-Ordnung-Hannover_1681.djvu/27&oldid=- (Version vom 1.8.2018)