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Seite:Rein0308.jpg

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Stand pro dignitate außzuführen /

Niemand aber von der neu Erhöheten Fürsten / Grafen und Herrn / dem Fürstlichen Collegio, es sey gleich uff selbigen oder der Grafen Bäncken / ad sessionem & votum wider deroselben Willen auffdringen / sie haben sich dann darzu mit Fürstmessigen und Gräflichen Reichs-Gütern vorhero genugsam qualificirt, vnd zu einer Standswürdigen Steuer in einem gewissen Crayß eingelassen vnd verbunden / vnd über solches alles neben dem Chur-Fürstl. auch das jenige Collegium oder Banck / darinn sie auffgenommen werden sollen / vorhero gnugsam gehört worden.

Wollen auch zu praejuditz oder Schmälerung eines alten Hauses oder Geschlechtes desselben dignität / Stands / vnd üblichen Tituls keinen / wer der auch sey / mit neuen praejudicaten, höhern Tituln oder Wappen-Brieffen begaben / soll auch durch eines oder andern Unter-Chur-Fürsten vnd Ständen deß Reichsgesessenen vnd begütterten zu höhern Stands-Erhebung / dem juri territorialinicht nachtheilig seyn / vnd die jhme zugehörige und in solchen Landen Gütter einen als den andern Weg vnter voriger Lands-Fürstl. Jurisdiction verbleiben.


45. Die Moderation der Reichs-Cantzley-Tax den Chur-Fürsten zu Mayntz zu lassen und die verwilligte Diplomata oder Privilegien bey deren Verlust außzulösen.

Weiln auch der Reichs-Cantzeley-Tax-Ampt vnd deren Bedienten nothwendiger Unterhalt durch die Nachlaß vnd moderation der Taxgefäll / so dann daß über die Käyserl. Concessiones der Privilegien, Stands-Erhöhungen vnd anderer Gnaden die gewöhnliche Diplomata der Gebühr nicht außgelöset werden / in grosse Schmälerung und Abgang / und dero in tieffe Schuldenlast gerathen / als wollen Wir zu dessen weiterer Verhütung neben deß H. Chur-Fürsten zu Mayntz L. daran seyn / vnd darauff halten / daß von Ihr. L. die allein als Ertz-Cantzler dißfals nachlassen vnd moderation zuthun berechtiget seynd / an den üblichen Reichs-Cantzley Juribus vnd Taxen nichts mehr nachgelassen vnd moderirt werde /

Wir gereden auch / daß denen / so von Uns dergleichen Keyserl. Begnädigung ins künfftig erlangen / vnd innerhalb drey Monat Zeit hernach darüber ihre Diplomata bey der Reichs-Cantzley nicht redimiren und erheben / sich der verwilligten Gnaden vnd Concessionen zu rühmen / oder dern sich würcklichen zu gebrauchen / von Uns keines Wegs zugegeben oder verstattet werden / sondern Unsere Keyserl. Bgenadigungen solches Falls nach erwehnten Termin ipso facto hinwider gefallen / cassirt und auffgehoben / vnd Unser Käyserl. Reichs-Fiscal wider alle / welche