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Kaiser Leopold I.: Wahl Capitulation

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Textdaten
Autor: Leopold I.
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Titel: Wahl Capitulation Kaysers Leopoldi
Untertitel:
aus: veröffentlicht als Kapitel IX. in Tractatus De Regimine Seculari Et Ecclesiastico : Cum Indicibus Capitum Et Rerum.
Herausgeber: Theodor Reinkingk
Auflage:
Entstehungsdatum: 1659
Erscheinungsdatum: 1659
Verlag:
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Erscheinungsort: Frankfurt am Main
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Originalherkunft:
Quelle: Digitalisat der Uni Mannheim
Kurzbeschreibung: Wahlkapitulation des römisch-deutschen Kaiser Leopold I.
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Transkription

[238]

Wahl Capitulation Käysers Leopoldi.

Wir Leopold von GOttes Gnaden / Erwöhlter Römischer König / zu allen Zeiten / Mehrer deß Reichs in Germanien / zu Hungarn / Böheim[1] / Dalmatien / Croatien / und Sclavonien / etc. König / Ertzhertzog zu Oesterreich / Hertzog zu Burgund / etc. Bekennen offentlich mit diesem Brieff / und thun kund allermänniglich / Als nach zeitlichem Ableben deß jüngst erwöhlten Römischen Königs Ferdinandi Quarti[2], und hernacher der Röm. Käyserl. Mayst. Ferdinanden deß Dritten / etc. Christseeligsten und glorwürdigsten Andenckens / Wir auß Schickunge des Allmächtigen / durch vorgenommene ordentliche Wahl der Hochwürdig- und durchleuchtigen Johann Philippen zu Mäyntz[3] / Carl Casparn zu Trier[4] / Maximilian Henrichen zu Cölln[5] Ertzbischoffen / Johan Georgen deß Andern[6] / Hertzogen zu Sachsen / Jülich / Cleve und Berg / Burggraff zu Magdeburg / etc. Carl Ludwigen Pfaltzgraffen bey Reyhn[7] / Hertzogen in Beyern / etc. wie nit weniger an statt und von wegen der auch durchleuchtigen Ferdinanden Maria[8] / in Ober- und Nieder-Beyern / auch der Obern-Pfaltz Hertzogen / Pfaltzgraffen bey Reyhn / und Friederich Wilhelm[9] / Marggraffen zu Brandenburg / und Burggraffen zu Nürmberg / etc. Aller deß H. Reichs durch Germanien / Gallien / und Italien Ertz-Cantzlarn und respect. Ertz-Truchsassen / Ertz-Marschallen / Ertz-Cammerern und Ertz-Schatzmeistern / unsern lieben Neuen / Oheimen / und Churfürsten / und Ihrer Ld. Ld. vollmächtiger Bottschafften / Herman Egon Graffen zu Fürstenberg[10] / Heiligenberg / und Wertenberg / und Johan Mauritzen[11] Fürsten zu Nassaw / Graffen zu Catzenelnbogen / Vianden und Dietz / Herrn zu Beyllstein / etc. zu Ehr und Würde deß Römischen Königl. Namens und Gewalts erhoben / erhöhet und gesetzet seyn / deren Wir Vns auch / Gott zu Lob / dem heiligen Reich zu Ehren / und der Christenheit und Teutscher Nation, auch gemeinen Nutzens willen beladen / daß Wir Vns demnach auß freyem gnädigen Willen mit denselben Vnsern lieben Neuen / Oheimen / und Chur-Fürsten vor sich und sämptliche Fürsten und Stände deß H. Röm. Reichs / Gedinge und Pact-Weiß / dieser nach folgenden [239] Articulen vereiniget / vergliechen / angenommen / und zugesaget haben / alles Wissentlich und in Krafft dieses Brieffs.

Summar. über den 1. Artic.

Beschirmunge der Christenheit / und sonderlich deß Stuls zu Rom. (hierzu verbinden sich die Weltliche Churfürsten nicht) Item Frieden und Ruhe ohne Unterscheid[12] der Religionen Personen und Standes zu handhaben.

Zum Ersten / daß Wir / in Zeit solcher Vnser Königl. Würden / Ampt / und Regierung / die Christenheit / und den Stuel zu Rom / auch Päbstliche Heiligkeit / und Christliche Kirchen / als derselben Advocat, in gutem treulichen Schutz und Schirm halten / darzu insonderheit in dem H. Reich / Frieden / Recht und Einigkeit pflantzen / uffrichten / und verfügen sollen und wollen / damit sie ihren gebührlichen Gang / dem Armen wie dem Reichen ohne Vnterschied der Personen / Stands und Würden / und Religionen / auch in Sachen Vnser und unsers Hauses eigenes interesse betreffend / gewinnen und haben / auch gehalten / und denenselben Ordnungen / Freyheiten / und altem löblichen Herkommen nach / verrichten werden sollen / gleichwol so viel diesen / wie auch den nachfolgenden 19. Articul gegenwertiger Obligation: Vnd als über und wider Concordata Principum, etc. belangt / haben vorgemelte unsere liebe Oheimen die 3. Churfürsten / zü Sachsen / Brandenburg / und Pfaltz sich außtrücklich gegen Vns erkläret / was da von dem Stull zu Rom. und Päbstl. Heiligkeit vor Meldung geschicht / daß Ihre Ld. Ld. Ld. vor sich und ihre Religions-Verwandte darinn nicht willigen noch Vns damit verbunden haben / noch erstgedachte Advocatia dem Religion- und Prophan- auch zu Münster und Oßnabrugk auffgerichtetem Frieden zu praejuditz angezogen und gebraucht / sondern denselben gleicher Schutz gehalten und geleistet werden solle / wie wir Ihnen den dreyen Chur-Fürsten dann auch solches Krafft diß versprechen / und Vns hiermit darzu verbinden.

[240]

2. Güldene Bulle / auch Prophan- und Religion- nebenst dem Münster Oßnabruggischen Frieden[13] / auch andere Reichs-Gesetze zu Observiren. 2. Keine Schriefften wider obgemelten Frieden / in Truck zu gestatten / dieselbe zu Cassiren und die Auctores zu bestraffen.

Wir sollen und wollen auch die Güldene Bull mit der in deme zu Münster und Oßnabrugk uffgerichteten allgemeinen Reichs Friedenschluß uff den achten Electoratum enthaltener extension, nach Inhalt erstberührten Friedenschlusses den Frieden in Religion- und Prophansachen / den Landfrieden sampt der Handhabung desselben / wie auff dem zu Augspurg im Jahr 1555. gehaltenem Reichstag auffgerichtet / angenommen / verabschiedet / und verbessert / auch in denen darauff erfolgten Reichs-Abschieden wiederholt und Confirmirt worden / sonderlich aber obgemelten Münster- und Oßnabr. Friedenschluß / und Nürmb. executions recess,

wie auch insonderheit Alles das jenige / was bey nechst vorigem Reichstag zu Regenspurg[14] verabschiedet und geschlossen worden / und bey künfftigen Reichstägen ferner vor gut befunden und geschlossen werden möchte / gleich wer es dieser Capitulation von Worten zu Wort einverleibt / stet / vest / und unverbrüchlich halten / handhaben / und darwider Niemand beschwehren /

auch nicht gestatten / daß wider die in Reichs-Abschied Anno 1555. einverleibte Executions Ordnung[15] directè vel indirectè[16] gehandelt werde / deßgleichen sollen und wollen Wir auch andere deß H. Reichs Ordnungen und Gesetzte / so viel die dem obgemelten annommenen Reichs-Abschied in 1555. Jahr zu Augspurg auffgerichtet / und mehrerwehnten Friedenschluß nicht zu wider seynd / Confirmiren / erneuern / und dieselbe mit Rath und Consens

Unser und deß H. Reichs Churfürsten / Fürsten und anderer Ständen / wie daß deß Reichs Gelegenheit zu jederzeit erfordern wird / bessern / zu mahlen auch diejenige / so sich / gegen jtzt ermelten Friedenschluß und darinn bestättigten Religion-Frieden / als ein immerwehrendes Band zwischen Haupt und Gliedern / und den Gliedern unter sich selbst / zu schreiben / oder icht was in offentlichen Truck herauß zu geben / (als dardurch nur Auffruhr / Zwytracht / Mißtrawen / und Zanck im Reich angerichtet wird) unternehmen würden oder solten / gebührend abstraffen / die Schrifften und Abtruck Cassiren / und gegen die Authores so wol als Complices, wie erstgemelt / mit Ernst verfahren / auch alle wider den Friedenschluß eingewente protestationes & contradictiones, sie haben Namen wie sie wollen / und rühren woher sie wollen / nach Besag erstgedachten Friedenschluß / verwerffen.

[241]

3. Deß Röm. Reichs Teutscher Nation, und aller Stände Regalia und Privilegia zu Wasser und zu Lande nicht zu krencken. 2. Ohne der Chur-Fürsten / etc. vorwissen keinen Stand der Sess. und votum hergebracht zu suspendiren. 3. keine Privilegia darwider ertheilen / die Ertheilte zu cassiren. 4. Keine Landsassen und Unterthanen ab oneribus[17] zu befreyen. 5. Landständen die disposition über die Landstewr nicht allein / nach Conventiculn[18] denselben zu gestatten. 6. Zu Unterhaltunge der Vestungen und Guarnisonen / wie auch Cammergerichts dieselben anzuhalten / und darwider zu Speyer keine Process zu erkennen. 7. Alle darwider erhaltene Privilegia werden Cassiret.

Und zum Dritten sollen und wollen Wir in allwegen die Teutsche Nation / das H. Röm. Reich / und die Chur-Fürsten als dessen vorderste Glieder / nach Inhalt der Güldenen Bull / sonderlich deß 13. Artickels / wie andere Fürsten Praelaten / Grafen / Herrn / und Stände / sampt der ohnmittelbaren freyen Reichs Ritterschafft / bey Ihren Hoheitten / Geist- und Weltlichen Würden / Rechten / Gerechtigkeiten / Macht und Gewalt / auch sonsten Jeden nach seinem Stand uns Wesen verbleiben lassen / ohne unsern und männigliches Eintrag und Verhinderung / und ohne der Chur-Fürsten und Ständen vorhergehende Einrath- und Bewilligung / keinen Reichsstand der Sessionem & votum[19] in den Reichs Collegiis hergebracht hat / darvon suspendiren oder außschliessen / darzu den Ständen sampt erstgedachter Reichs Ritterschafft ihre Regalia und Obrigkeitten / Freyheiten / Privilegien / Pfandschaften / und Gerechtigkeiten / auch Gebräuch und gute Gewonheiten / so sie bißhero gehabt haben / oder in Vbung gewesen seyn / zu Wasser und zu Land / vff gebührendes Ansuchen ohne einige Weigerung und Auffenthalt in guter beständiger Form Confirmiren und bestättigen / sie auch darbey als erwöhlter Röm. König handhaben / schützen und schirmen / und Niemanden einig Privilegium darwider ertheilen / und da einige vor- oder bey wehrendem Krieg darwider ertheilt worden weren / so im Friedenschluß nicht gut geheissen oder approbiret worden / dieselbe gäntzlich Cassiren und annulliren, auch hiermit cassirt und annulliert haben / und keinen Chur-Fürsten und Stand / die ohnmittelbare Reichs-Ritterschafft mit begriffen / seine Landsassen / Unterthanen / und mit Lands-Fürstlichen / auch andern Pflichten zugethane eingesessene / und zum Land gehörige [242] von dern Pottmessigkeit und Jurisdiction, wie auch wegen Lands-Fürstl. hoher Obrigkeit und sonsten rechtmässig hergebrachten resp. Stewern / Zehenden / und andern gemeinen Bürden und Schuldigkeiten weder unter dem praetext der Lehenherrschafft / noch einigem andern Schein / eximiren und befreyen noch andern solches gestatten /

auch nicht gut heissen noch zu geben / daß die Landstände die disposition über die Landstewr / dern Empfang / Außgab / und Rechnungs recessirung mit Außschliessung deß Landsherrn Privativè vor- und an sich ziehen / oder in dergleichen und andern Sachen / ohne der Lands-Fürsten Vorwissen und Bewilligung / Conventen anstellen und halten / oder wider deß jüngsten Reichs-Abschieds außtrückliche Verordnung / sich deß Beytrags / wormit jedes Chur-Fürsten / Fürsten und Stands Landsassen und Unterthanen zu Besetz- und Erhaltung dern einem oder andern Reichsstand zugehöriger nöhtiger Vestungen / Plätzen / und Guarnisonen / wie auch zu Unsers und deß H. Reichs Cammergerichts zu Speyer Unterhalt an hand zu gehen schuldig seyn / zur Ungebühr entschlagen /

uff dem Fall auch jemand von den Landständen oder Unterthanen wider dieses oder andere obberührte Sachen / bey Uns oder vnserm Reichs-Hoffrath / oder erstbemeltem Cammergericht etwas anzubringen oder zu suchen sich gelüsten lassen würde / wollen Wir daran seyn / und darauff halten / daß ein solcher nicht leichtlich gehört / sondern à limine judicij[20] ab- und zu schuldiger parition[21] an seinen Lands-Fürsten und Herrn gewiesen werde / gestalten

Wir auch alle und jede dargegen und sonsten contra jus tertii[22], und ehe derselbige darüber vernommen / hiebevor sub & obreptitiè[23] erhaltene Privilegia & Exemptiones sampt allen deroselben Clausulen, declarationen und Bestättigungen / wie auch alle darauff den Reichssatzungen zuwider / an Unserm Keyserlichen Reichs-Hoffrath oder Cammergericht zu Speyer / wider die Lands-Fürsten und Obrigkeiten / ohne deroselben vorhero schrifftlich begehrten und vernommen Bericht ertheilte processus, Mandata & decreta, praevia summaria causae cognitione[24] vor null und nichtig erklären / und dieselbe cassiren und auffheben sollen und wollen.

4. Hertzog zu Savoya soll besage Westpfehlischen Friedens mit dem Montferat, ohne Exception belehnt werden.

Insonderheit aber sollen und wollen Wir dem Hertzogen zu Savoya durch die Person seines Rechtmässigen Gewalthabern / die in dem zu Münster- und Oßnabrugk auffgerichtetem Instr. Pacis Caesareo-Gall. & Caesarea Mejestas etc. frey und unbedingt neben andern versprochene Belehnung deß Montferats auff die Form und Weiß / wie sie von Weyland Röm. Keyserl. Mayest. Ferdinando II. dem Hertzogen zu Savoya Victori Amadeo [243] ertheilt worden / stracks nach angetrettener Vnserer Keyserl. Regierung ohne einigen Auffschub / und so bald Wir nur hierumb gebührend ersucht und angelangt werden / denen Reichs-Constitutionen und Lehnrechten gemeß / zumal ohne Anhang einiger ungewöhnlicher general oder Special reservatori, Salvatori, oder dergleichen Clausue, sampt ubrigem allem / was in gedachtem Instr. Pacis und deme darinn confirmirtem tractatu Cherascensi, dem Hauß Savoya mehres zu gutem verordnet und zugesaget worden / erfolgen lassen / und Ihme darzu durch Vnser Keyserlich Ampt executivè verhelffen / auch deren keines unter einigem Schein / Vrsach / oder Fürwand / sonderlich auch die Belehnung deß Montferrats wegen der von dem König in Franckreich / dem Hertzogen zu Mantua schuldiger und noch nicht bezahlter 494000. Cronen / worin der [?]. ut autem omnium, etc. disponirt, und das Hauß Savoya allerdings befreyet / im geringsten verschieben oder auffhalten / benebenst Vnsere Keyserl. authorität bey dem Kön. in Hisp. etc. kräfftiglich einwenden / daß derselb dem Hertzog von Savoya die Statt Trino unverzüglich gäntzlich und ohne Entgelt restituiren thue / dem Hertzogen von Mantua aber von Keyserlicher Macht und Gewalts wegen alsbald ernstlich anbefehlen / auch jhne durch gehörige Mittel würcklich dahin anhalten / in einem vorgesetzten kurtzen peremptorischen termin sich alles exercitii jurisdictionis daselbst und an andern in dem Montferrat gelegenen / und dem Hauß Savoyen durch die Reichs: und vorhergangene Friedenshandlungen zuerkandten Ortten zu entschlagen / damit der Hertzog von Savoya seiner Ihme in demselbigen zuständiger Jurisdiction gebührend und ruhiglich geniessen möge / wie Wir dann nicht wenigers darob seyn / und durch Außfertigung ernstlicher poenal Mandanten verfügen wollen / daß weder Er der Herzog von Mantua und seine Nachkommen / noch auch jemand anders für sich oder von ihrerwegen fürterhin den jenigen / was wegen deß Montferrats für das Hauß Savoya in dem öffters angezogenen Friedenschluß und dieser unserer Capitulation begriffen / auff einigerley Weiß vnd Weg im geringsten etwas zu Contraveniren und zu wider handeln sich unterstehen / so thun Wir auch das jenige was das Churfürstliche Collegium jüngsthin vnter dato den vierten Junii an ihne wegen annullir: und Auffhebung deß dem Hauß Savoya zu Nachtheil unterfangenen Keyserlichen und Reichs-Vicariats und Generalats in Italien geschrieben / hiermit allerdings einwilligen und bestettigen / dergestalt / daß Wir ob desselben Begriff vestiglich halten / und die Hertzogen von Savoya bey Ihrer in Italien habender Vicariats Gerechtigkeit und Privilegien gebührend schützen und handhaben wollen.

[244]

5. Frembder Könige und Potentaten Gesandten gehen den Churfürstl. Gesandten vor / aber nicht anderer Souurainer Fürsten und Republiquen. Außländischer Potentaten Bottschafften weder an Keys. Hofe noch Reichs Conventen mit gewehrter Guardi auffzuziehen / auch sich in Reichssachen / so ihre Principalen nicht angehen / mit einzumischen / zugestatten / die ohnmittelbare Reichs-Grafen den Außländischen vorzuziehen.

Nachdemaln sich auch eine zeitlang zugetragen / daß Außländischer Potentaten Fürsten und Republiquen Gesandte / und zwar diese unter dem Namen und vorwand / als werden dieselbe Republiquen vorgecrönte Häupter / und also denselben in Würden gleich zu achten / an den Keys. und Kön. Höfen und Capellen die Praecendentz vor den Churfürstl. Gesandten praetendiren wollen / so sollen und wollen wir ins künfftig solches weiter nicht gestatten / were es aber Sach / daß neben den Churfürstl. Gesandten / der Recht titulirter und gecrönter regierender außländischer Königen / Königl. Wittiben oder Pupillen (denen die Regierung / so bald sie ihr gebührendes Alter erreicht / zu führen zusteht / und immittelst in der tutel oder curatel begriffen seyn) Bottschafften zugleich verhanden weren / so mögen dieselbe den Churfürstl. Gesandten vor aller anderer außwärtigen Republiquen Gesandten / und den Fürsten in Person / ohne Vnterschied / immediatè folgen / was auch darwider allem hiebevorn per decreta und sonderlich Anno 1636. oder sonsten vorgenommen oder verordnet / fürters abgestellt und krafftloß seyn soll.

Wie Wir dann auch zu Verhütung allerhand simulteten, und darauß entstehender gefährlicher Weiterungen nicht gestatten wollen / daß außländiger Königen und Republiquen Bottschafften weder an unserm Hof / noch bey Reichs-Deputation: Collegial: oder andern publicis Conventibus, mit gewehrter Quardi[25] zu Pferd oder zu Fuß auff der Gassen und Strassen auffziehen und erscheinen mögen /

viel weniger zu lassen / daß sich einige frembde Bottschafft heimb- oder offentlich in die Reichs-Sachen / so ihre Principales nicht angehen / sondern vor Churfürsten / Fürsten und Stände allein gehören / einmische

Auch sollen und wollen Wir im übrigen die Versehung thun / daß denen Churfürsten selbst ihre von Alters hergebrachte und sonst gebührende Würde und praerogativa erhalten / und darwider von frembder Regenten und Republiquen Gesandten an Vnserm Keyserl. und Königl. Hof / oder wo es sich sonsten begeben könte / nichtes nachtheiliges oder neuerliches vorgenommen oder gestattet /

So soll auch bey Keyserl. und Königl. Crönungen und andern Reichs-solenniteten, den immediat Reichs-Grafen und Herrn / die im Reich sessionem & votum haben / vor andern auß- und inländischen Grafen vnd Herrn / wie auch Keyserl. Cammerherrn und [245] Räthen / und zwar gleich nach den Fürstenstand / in dessen Reichs-Rath sie erstgedachtes votum & sessionem hergebracht / dessentwegen ihnen auch billig / wie bey den Consultationibus, oneribus, und Beschwerligkeiten / also auch solchem actibus solennibus[26] nächst den Fürsten die Stell gebühret / die praecedentz gelassen / und ebenmässig ausser solchen Reichs festiviteten am Keyserl. Hof mit den jenigen / so nicht in würcklichen Keyserl. Hof-Diensten begriffen / observirt werde.

6. Chur-Fürsten freye Collegial-Täge / wie auch anderer Reichs- und Creyß Circular Zusammenkünfften nicht zu hindern / auch deren Erbverbrüderungen confirmiren.

Wir lassen auch zu / daß die 7. Churfürsten je zu Zeiten Vermög der Güldenen Bull / vnd nach Gelegenheit vnd Zustand deß H. Reichs zu ihre Notturfft / auch so sie beschwerliches Auffliegen haben / zusammen kommen mögen / dasselb zubedencken und zu rathschlagen /

daß Wir auch nicht verhindern noch irren / und derhalben keine Vngnade oder Widerwillen gegen ihnen sämptlich oder sonderlich schöpffen vnd empfangen / sonder Vns in deme vnd andern der Güldenen Bull gemäß / gnädiglichen vnd vnverweißlich halten sollen vnd wollen /

Gestalt Wir dann auch der Chur-Fürsten gemeine vnd sonderbare Rheinische Verein[27] / als welche beede ohne das mit Genehmhaltung vnd approbation der vorigen Keyser rühmlichen uffgerichtet so wol in diesem / als andern darinn begriffenen Puncten / vnd was darüber noch weiters die Herrn Chur-Fürsten allerseits vntereinander gut befinden und vergleichen mögten / auch vnsers Theils approbiren und confirmiren thun.

Soll auch den andern Reichs- und Creyß-Ständen vnverwehrt seyn / so offt es die Noth vnd ihr Interesse erfordert / circulariter vnd collegialiter, vngehindert männigl. zusammen zukommen / vnd dero Angelegenheiten zu beobachten /

wie Wir dann auch die vor diesem vnter ihnen / denen Reichs-Constitutionibus gemäß / gemachte Uniones gleicher Gestalt / zuvorderst aber die vnter Churfürsten / Fürsten vnd Ständen auffgerichteten ErbverbrüderungenWS: Vereinbarungen zwischen Fürsten, bei der die beiden Vertragsparteien sich und ihre Nachkommen gegenseitig als Erben einsetzen, sollte die jeweils andere Familie vor der eigenen aussterben, siehe auch den Artikel in der Wikipedia hiemit confirmiren vnd approbiren

7. Alle hässige Bündnüssen und Empörunge der Vnterthanen / wider die Stände abzuschaffen / und solchen keine Processe zu erkennen / sondern ihnen dieselbe zum Gehorsam zu bringen erlauben / da etwa darüber Lis pendens[28], schleunigst zu entscheiden.

Wir sollen und wollen auch alle vnziemliche hässige Bündnüssen / Verstrickungen / und zusammenthun der Landsassen / Vnterthanen / gemeinen Volcks vnd anderer / was Stands oder Würden die seyn / imgleichen die Empörunge vnd Auffruhr vnd [246] vngebührliche Gewalt / so gegen den Chur-Fürsten / Fürsten und andern (die vnmittelbare Reichs-Ritterschafft mit begriffen) vorgenommen / vnd die hinfüro geschehen möchten / auffheben / abschaffen / vnd mit Ihrer der Chur-Fürsten / Fürsten und anderer Stände Rath vnd Hülff daran seyn / daß solches / wie sichs gebühret vnd billig ist / in künfftige Zeit verbotten vnd vorkommen / keines weges aber darzu durch Ertheilung vnzeitiger Processen vnd Vbereylung Anlaß gegeben werde /

massen dann auch Chur-Fürsten vnd Ständen zugelassen vnd erlaubet seyn soll / sich nach Verordnung der Reichs Constitutionen bey Ihren herbrachten vnd habenden Fürstl. juribus selbsten / vnd mit assistentz der benachbarten Ständ / wider ihre Vnterthanen zu manuteniren / vnd sie zu Gehorsam zu bringen / da aber die Strittigkeiten vorm Richter mit Recht befangen weren / sollen solche auffs schleunigst außgeführt vnd entscheiden werden.

8. Caesar wil keine Protectoria den Außwertigen Gewälten / über mittel- oder ohnmittelbare Städte und Landschafften / ferner ertheilen / noch die vorige confirmiren / vielmehr dieselbe zurück nehmen. Mißbrauch der Brabandischen Bulla[29], per retorsiones und sonsten auffzuheben. Die Elsassische Reichs-Städte in Statu zu erhalten. Außländische Einquartirunge in ohnmittelbare Stände Gebieten / nicht zu gedulden.

Als auch in Veranlassung deren von Weyland denen vorgewesenen Römischen Königen vnd Keysern etlichen Außwärtigen / von deß H. Reichs Jurisdiction eximirten Fürsten vnd Potentaten über immediat vnd mediat Stätt vnd Stände vor Alters gegebenen / oder von ihnen selbst erworbenen vnd angenommenen / oder sonsten usurpirten Schutz- vnd Schirm-Brieff / in deme sie sich deren / jeweiln auch wider ihre eigene Lands-Obrigkeit in Civil: vnd justitz-Sachen / deß H. Reichssatzungen zuwider bedienet / nicht geringe Weiterungen vnd Zerstörungen gemeinen Landfriedens entstanden / dardurch dann deß H. Reichs jurisdiction authorität und Hochheit mercklich geschwächt / dieselbe auch mit Entziehunge ansehentlicher Glieder gar intervertirt worden /

Als sollen vnd wollen Wir zu Abwendung obverstandener gefährlicher vnd gemeiner tranquillität deß H. Röm. Reichs schädlicher Zergliederungen vnd Mißverstand dergleichen Protection vnd Schirmbrieff über mittelbare Stätt vnd Landschafften denen Gewälten vnd Potentaten / so Vnsern vnd des H. Reichszwang vnd jurisdiction, wie gemelt / nicht vnterworffen / nicht allein nicht ertheilen / noch solche zu suchen vnd anzunehmen gestatten / [247] noch auch die / so von vorigen Röm. Keysern in etwan anderwärtem der Sachen vnd Zeiten Stand vnd Consideration ertheilt / vnd von mediat Ständen auffgenommen worden / durch rescripta, oder auff andere Weiß confirmiren / sondern vielmehr darob vnd daran seyn / damit vermittelst vnserer interposition, oder durch andere erlaubte Mittel vnd Weg / oberwehnte von vorigen Keysern oblauts gegebene oder angenommene protectoria vffgekündet und abgethan /

oder wenigst in die Schrancken ihrer ersten Keyserl. und Königl. Concessionen, wo die vorhanden / ohne einige fernere deren extension vnd außlehnung reducirt / also männiglich forthin in vnserm vnd deß H. Reichs alleinigem Schutz / vnd Verthädigung gelassen / vnd Chur-Fürsten vnd Ständen deß H. Reichs / sampt der ohnmittelbaren Reichs-Ritterschafft / vnd allerseits angehörigen Vnterthanen ohne imploration inn: vnd außwärtigen Anhangs vnd assistentz bey gleichem Schutz und administration der justitz in Religion: vnd Prophan-Sachen / den Reichssatz- vnd Cammergerichts-Ordnungen / Münster vnd Oßnabruggischen Friedenschluß / vnd darauff gegründeten executions-edictis, arctiori modo exequendi vnd Nürmb. executions-Recess, wie auch nechst vorigem Reichs-Abschied gemäß erhalten /

die hierwider eine zeithero verübte Mißbrauch / vnd die vnter denselben auß der angemasten Brabantischen Güldenen Bull zu vnterschiedlicher Chur-Fürsten vnd Ständ mercklichen Nachtheil herrührende Evocations-Processen gäntzlich auffgehebt / wie auch deß Anno 1594. bey damaligem Reichstag verglichenes Gutachten vollzogen / vnd denen durch gedachte Brabantische Bull gravirten Ständen auff erforderten Nothfall / durch das jus retorsionis kräfftige Hülff geleistet werde /

so dann die 10. vereinigte Reichs-Stätt im Elsaß ausser deß juris praefecturae Provincialis, Krafft Instrumenti Pacis vnter dem H. Röm. Reich / gleich wie andere immediat Ständ einverleibt bleiben / vnd noch damaln auch verschiedene immedi. Fürsthentümen / Stifft / Graff: vnd Herrschafften ohne einige Recht vnd Befugnuß durch aufwärtige Völcker noch immerhin mit Einquartirungen vnd andern Kriegs-Vngelegenheiten höchstbeschweret werden / vnd dahero deß so thewr erworbenenen Friedenschlusses in nichts geniesen mögen / vielmehr dem Reich entzogen / vnd gleichsam zu mediat Ständen gemacht werden wollen /

als versprechen Wir nicht allein durch eyfferige interposition die Abstellung zubefördern / sondern auch vermög der Reichs Constitutionen / bey den nechst angesessenen Creyß-Ständen die Versehung zu thun / daß ermelten ohnmittelbaren Stifft- Graff und Herrschafften kräfftigl. assistirt / und sie bey ihrer zustehender immedietet per omnia gelassen werden / bey welchem allen Wir Chur-Fürsten vnd Stände / im gleichen die freye Reichs-Ritterschafft / sampt deren allerseits Land / Leut vnd Unterthanen nach Vermögen schützen / manuteniren / vnd handhaben / und darwider in keinerley weiß beschweren lassen wollen.

[248]

9. Außwärtigen Gewälden nicht zu gestatten / daß sie sich in Reichs-Sachen zwischen Ständen und Unterthanen / vnter dem Praetext deß Hanseischen Bundes / einmischen / Instrumentum Pacis gestatte nur immediatis Bündnussen zu deß Reichs besten. Mediat Unterthanen sollen sich in kein Bündnüß oder Protection der Außwärtigen begeben.

Und weiln auch in der That verspühret worden / daß die außwärtige Gewalt sich in Reichssachen / vnd sonderlich so zwischen Reichs-ständen und jhren Unterthanen obschweben / unterm Praetext der Hansee-Bündnuß / und andern dergleichen Vorwand / einzumischen / zusammen zu kommen / und dero Angelegenheiten zu beobachten / zumalen die vor diesem vnter jhnen auffgerichtete Uniones gleicher gestalt zu confirmiren und approbiren sich unterstehen / das Instrumentum Pacis aber allein Chur-Fürsten vnd Ständen Confoederationes und Verbündnüssen / worunter insonderheit die begriffen / welche zu deß Reichs besten / und gemeiner Lands-defension, auch mehr bequemer Verrichtung der Creyß-Verfassungen auffgerichtet werden / einzugehen erlaubet / und denen Unterthanen dergleichen nicht zugibt / sondern derselben hierüber erhaltene Privilegia und indulta cassirt und auffhebt

Als wollen Wir nicht allein durch Abmahnungs-Schreiben solcher weit außsehenden Vornehmen begegnen / und nicht gestatten / daß der Güldenen Bull / den Friedenschluß / und den Reichs-Constitutionen zuwider / einige mediat. Unterthanen mit außwärtigen Potentaten und Republiquen, oder anderwertigen Reichs-Ständen / oder dero Land-Ständen und Unterthanen einige Confoederation protection, mediation und garantie sub quocunque praetextu vel colore, eingehen oder auffrichten mögen / und was darwider vorgenommen / ohnverzüglich / jedoch mit der in vorhergehendem 8. articul vermelter restriction abstellen / sondern auch gegen die beharrliche Contraventores, insonderheit aber die jenige / welche sich wider jhre Lands-Obrigkeit / an frembde Gewalt hencken / und derselben Hülff / indigenat. und Schutz würcklich begehren / annehmen / gebrauchen / darbey zu bestehen sich unterfangen / und solchen unziemlichen Handlungen auff vorgehende Erinnerung mit renunciiren, vermög der Rechten und Reichs-Constitutionen, ernstlich verfahren / und auf Notturffts-Fall die eräugnete Thätligkeiten und invasiones durch gehörige Gegen-Mittel / den Reichs Constitutionibus gemäß / abkehren.

[249]

10.[30] Bündnüssen mit frembden Nationen oder sonsten im Reich ohne Collegial Consens der Chur-Fürsten nicht zu machen. Particular Bündnüssen deß Hauses Oesterreich / Salvo jure imperi & Instrumenti Pacis.

Wir sollen und wollen auch für vns selbst / als erwölter Römischer König / in deß Reichshändeln keine Verbündnüssen oder Einigung mit frembden Nationen / noch sonsten im Reich machen / Wir haben dann zuvorhero der Chur-Fürsten / Fürsten und Ständen Bewilligung hierzu erlangt / da aber publica salus & utilitas eine mehrere Beschleunigung erforderte / da sollen und wollen Wir dann der sieben Churfürsten sämptlichen Einwilligung zu gelegener Zeit und Wahlstatt / und zwar auff einer Collegial Zusammenkunfft / und nicht durch absonderliche Erklärungen / biß man zu einer gemeinen Reichsversamlung kommen kan / wie sonsten in allen andern deß Reichs Sicherheit concernirenden Sachen / als auch in dieser erlangen.

Wann wir auch ins kunfftig unserer eigenen Landen halber einige Bündnüssen machen würden / so solle solches anderer Gestalt nicht geschehen / als unbeschädiget deß Reichs / und nach Innhalt deß Instrumenti Pacis.

11.[31] Abgetrungene Gütter.

Was auch die Zeithero einem Chur-Fürsten / Fürsten / Praelaten / Grafen / Herrn vnd andern / oder dero Vor-Eltern vnd Vorfahren Geist- oder Weltlichen Stands / ohne Recht gewaltiglich genommen / oder abgetrungen / oder Inhalt deß jüngst beschlossenen Münster- und Oßnabruggischen Friedens / Executions-Edict, arctioris modi exequendi, vnd Nürmberggischen Executions Recess zu restituiren rückständig ist / vnd annoch vorenthalten wird / sollen vnd wollen Wir der Billigkeit nach / wider männiglich zu dem Seinigen ohne Unterscheid der Religion verhelffen /

auch das jenige / so Wir selbsten / Vermög jetzt gedachten Friedenschluß / vnd darauff zu Nürmberg / vnd sonsten auffgerichter edictorum, vnd arctioris modi exequendi, zu restituiren schuldig / einem jedweder so bald vnd ohne einige Verweigerung vollkommentlich restituiren / bey solchem auch / so viel er Recht hat / schützen vnd schirmen / ohne alle Verhinderung / Uffhalt oder Versaumnuß.

[250]

12. Entzogene Reichs-Gütter wider herbey zu bringen / in Specie so dem Johanniter Orden abgenommen / wie auch propria occupata dem Reich zu restituiren.

Zu deme / vnd insonderheit sollen vnd wollen Wir dem H. Röm. Reich vnd desselben Zugehörungen nicht allein ohne Wissen / Willen vnd Zulassen gemelter Chur-Fürsten sämptlich / nichtes hingeben / verschreiben / verpfänden / versetzen / noch in andere Weg vereussern noch beschweren / sondern Uns auch vffs höchste bearbeiten / vnd allen möglichen Fleiß und Ernst fürwenden / das jenige / so darvon kommen / als verfallene Fürstenthüm / Herrschafften / vnd andere / auch Confiscirte und Ohn-Confiscirte merckliche Gütter / die zum Theil in anderer frembder Nationen Händen ohngebührlicher Weiß gewachsen / zum förderlichsten wiederumb darzu zu bringen / zuzuäignen / vnd darbey bleiben zu lassen /

nicht weniger die Ergäntzung der Reichs-Creysen zu befördern / vornemlich auch dieweil vorkommen / daß etliche ansehntliche dem Reich angehörige Herrschafften vnd Lehen in Italien vnd sonsten veräussert worden / seyn sollen / eigentliche Nachforschung derentwegen anzustellen / wie es mit solchen alienationen bewand / und die eingeholte Bericht bey Churfürstl. Mäyntzischen Cantzeley / vnd solches zu der übrigen Chur-Fürsten Wissenschafft zu bringen / inner Jahrsfrist nach Unserer angetrettenen Königlichen Regierung anzurechnen / ohnfehlbarlich einzuschicken /

auch in diesem vnd obigen allen mit Rath / Hülff / vnd Beystand der sieben Chur-Fürsten allein / oder nach Gelegenheit der Sachen / auch anderer Fürsten vnd Ständen jederzeit an die hand zu nehmen / was durch Uns vergliechen seyn wird: Weiln auch dem Ritterlichen Johannitter Orden in- vnd ausserhalb deß Reichs / insonderheit bey dem letzten Nieder-Ländischen Krieg gantz unverschuldt ansehntliche Gütter entzogen / vnd bißhero vorenthalten worden / so wollen Wir durch güttliche Mittel solche restitution zu befördern Uns angelegen seyn lassen / vnd ob Wir selbst / oder die Unser ichts / so dem H. Röm. Reich zuständig / vnd nicht verliehen / noch mit einem rechtmässigen Titul bekommen were oder würde / einhätten / das sollen vnd wollen Wir bey Unsern schuldigen vnd gethanen Pflichten / demselben Reich ohne Verzug / auff Ihr / der Chur-Fürsten Gesinnen / wieder zu handen wenden.

Was auch Ferdinand Carll Ertzhertzog zu Oesterreich[32] wegen der Elsassischen Landen praetendiren[33] thut / solches wollen Wir bey nechstem Reichstag absonderlich vornehmen lassen.

[251]

13. Nachbarlichen auch den Münster Oßnabruggischen Frieden zu halten / auch andere darbey zuschützen. Der Cron Franckreich Feinden und in Specie Hispanien keine Hülffe in diesen Burgundischen und Italianischen Kriegen zu leisten. Franckreich sich dergleichen reciproce verobligiret, keine Vestungen in der Stände Landen bawen oder Quartier nehmen.

Wir sollen und wollen auch Uns darzu in Zeit bemeldter Unserer Regierung / gegen den benachbarten und anstossenden Christlichen Gewälten friedlich halten / kein Gezänck / Vehde / noch Krieg / in oder ausserhalb deß Reichs / von desselben wegen vnter keinerley Vorwand / wie der auch seye / ohne der Chur-Fürsten / Fürsten und Ständen / oder zum wenigsten der sämptlichen Chur-Fürsten Vorwissen / Rath und Einwilligung anfangen oder vornehmen / noch ohne jetztgedachten Consens, einiges Kriegs-Volck ins Reich führen / oder führen lassen /

absonderlich aber sollen und wollen Wir das jenige / was zu Oßnabrugk und Münster / zwischen Unsern Vorfahren am Reich / dem H. Römischen Reich / und sämptlichen Chur-Fürsten / Fürsten und Ständen an einem: dann denen mit pacifcirenden am andern Theil gehandelt und geschlossen worden / ohnverbrüchlich halten / darwider weder vor Uns etwas vornehmen / noch andern dergleichen zu thun gestatten / wordurch dieser allgemeine Christliche immerwehrende Friede und wahre auffrichtige Freundschafft gekränckt / betrübt und gebrochen werde /

dahero Wir dann auch zu mehrer Bevestigung jetzt gedachten Friedens / der Cron Franckreich gegenwerttigen oder zukünfftigen außwärtigen Feinden vnter einigem Schein oder praetext oder unter einiger Streittigkeit oder Kriegs-Ursach wider gedachte Cron keine Waffen / Geld / Volck / Proviand / oder andern Vorschub thun / oder einigen Völckern / so gegen die deme zu Osnabrugk und Münster auffgerichtetem Frieden zugethane / von jemand geführt werden möchten / einigen Unterschleiff[34] / Quartier, oder Durchzug verstatten sollen noch wollen / gleich dem auch die Cron Franckreich in offtgedachtem Westphälischen Frieden zu allem jetzt gedachten gegen Uns / dem heyligen Römischen Reich / und sämptlichen Chur-Fürsten / Fürsten und Ständen ebenermassen verbunden /

wie Wir Uns dann / auch / so viel / den Burgundischen Creyß[35] / und denn in demselben zu Zeit deß getroffenen Friedens sich befundenen vnd annoch wehrenden Krieg betrifft / dem Westphälischen Frieden gemeeß bezeigen wollen und sollen / da auch von einem oder mehr Ständen deß Reichs / oder auch frembden Regenten dergleichen vorgenommen / und ein frembdes Kriegs-Volck in- oder durch das Reich / weme sie auch gehören / vnter was Schein oder Vorwand es jmmer seyn möchte / geführt [252] würde / dasselbe wollen Wir mit Ernst abschaffen / Gewalt mit Gewalt hintertreiben / und den beleidigten Ständen Vnsere Keyserl. Hülff-Handbieth- und Rettungsmittel kräfftiglich widerfahren / und nach Inhalt der Reichssatz- und Executions-Ordnung gedeyen lassen.

Wo Wir aber von deß Reichs wegen / oder das heylige Reich angegriffen und bekrieget würden / als dann mögen Wir Vns aller Hülff gebrauchen / jedoch wollen und sollen Wir weder in wehrendem solchen Krieg / noch auch sonsten in der Chur-Fürsten / Fürsten und Ständen Landen und Gebieth / keine Vestungen vom newen anlegen / oder bawen / noch auch Zerfallene oder Alte wiederumb ernewern / viel weniger Andern solches gestatten oder zulassen / auch keinen Stand mit Einquartirungen / wider die Reichs Constitutiones, belegen.


14. Voriges wegen Burgundischen Creyses repetiret[36]. Franckreich wil auch keines Reichs-Standes absonderlichem oder gemeinem Feinde Hülffe leisten / auch wann diese Cron von einem betrangten Reichs-Stande / vermöge Instrumenti Pacis und vi foederis angeruffen / demselben zu assistiren befugt seyn / den Frieden zwischen Franckreich und Spanien nach Müglichkeit / wie auch die Pollnische Friedenshandlunge zubefordern.

Damit das geliebte Vatterland Teutscher Nation / oder Wir selbst nit in newe Vngelegenheit eingeflochten werden mögen / sollen und wollen Wir Vns in die Kriege / so in Italien und in Burgundischen Creyß anjetzo geführt werden / in keinerley Weg wider vor Vns als Römischer Keyser / noch Vnsers Hauses wegen / einmischen / und wider die Cron Franckreich und dero Bunds-Verwandte in gedachtem Italien und Burgundischen Creyß und Kriegen / vnter einiger Streits oder Kriegs-Vrsachen keine Hülff mit Volck / Gelt / Waffen / oder andernthun und senden / noch sonst auff einige Weiß oder Weg Vorschub und Beystand leisten /

jedoch / daß auch hingegen die Cron Franckreich und deren Bundsverwandte / gleichergestalt weder Vnsern deß Reichs / Vnsers Teutschen Hauses / oder eines Chur-Fürsten und Standes sämptlich: oder absonderlichen Feinden keine Hülff mit Volck / Gelt / Waffen oder anderm Beystand oder Vorschub auff keinerley Weiß oder Weg thun oder leisten / und soll alles und jedes / was wegen der Cron Franckreich und deroselben Bunds-Verwandten in diesem und nechst vorgehendem dreyzehenden Articul begriffen / von Vnsern deß Reichs / Vnsers Teutschen Hauses / oder eines Chur-Fürsten oder Stands Bundsverwandten in diesem nicht minder als von Vns selbsten / dem Reich / Vnserm Teutschen Hauß / denen Chur-Fürsten und Ständen sämptlich oder sonderlich zu verstehen seyn / [253] und also alles und jedes / was obstehet / reciproce und gleich gelten / und von Niemand anders gedeutet oder angeführet werden / gleichwol mit der fernern Erklärung / im Fall ein- oder anderer Chur-Fürst / Fürst und Stand deß Reichs von jemanden feindlich angegriffen werden solte / vnd die Cron Franckreich und dero Bundsverwandte von einem solchen angegriffenen Chur-Fürsten / Fürsten und Stand / umb Hülff angelangt würden / daß alsdann ermeldter Cron Franckreich und dero Bundsverwandten / solche assistenz zu leisten / und demselben Chur-Fürsten / Fürsten vnd Stand / dern / vermög habenden / und im Instrumento Pacis bestättigten juris foederis, sich zu gebrauchen / vnbenommen vnd unschädlich seyn soll.

Damit aber das heylige Reich seines beständigen Friedenstands gesichert bleibe / sollen und wollen Wir so bald nach Vnserer Erhebung zur Keyserlichen Regierung Vns vor allem eusserst angelegen halten / auff daß zwischen beeden / meistens in deß Reichs-Creyß und Eygenthumen kriegenden Cronen die Friedens-Tractaten in Teutschland würcklich angestellt / und ihren Königreichen und Vnterthanen / auch der allgemeinen Christenheit / und dem gantzen heiligen Reich zum besten / vermittelst Göttlicher Gnad Verleyhung ehist geschlossen / gleichfals auch die Pollnische Friedenshandlung unverlängt befürdert / vnd zu völligem Schluß beschleuniget werde.


15. Keinen Stand selber vergewaltigen / sondern mit Recht besprechen.

Wir sollen und wollen auch die Chur-Fürsten / Fürsten / Praelaten / Grafen / Herrn / und andere Ständ deß Reichs / ingleichem die ohnmittelbare Reichs-Ritterschafft / nicht selbst vergewältigen / solches auch nicht schaffen / noch andern zu thun verhengen / sondern wo Wir / oder jemand anders / zu ihnen allen / oder einem insonderheit zusprechen / oder einige Forderung vorzunehmen hätten / dieselbe sollen Wir sampt und sonders / Vffruhr / Zwytracht / und andere Vnthat im heiligen Reich zu verhüten / auch Fried und Einigkeit zu erhalten / vor die ordentliche Gericht / nach Außweisung der Reichs-Abschieden / Cammergerichs: Executions-Ordnung / und neulich zu Münster und Oßnabrugk auffgerichten Friedenschluß / auch zu Nürmberg darauff erfolgten edicten, zu Verhör und gebührlichen Rechten stellen und kommen lassen / und mit nichten gestatten / daß sie in denen und andern Sachen / in was Schein / und vnter was Namen es geschehen möchte / darinn sie ordentlich Recht leyden mögen / und dessen uhrbietig seyn / mit Raub / Nahm / Brandt / Pfandungen / Vehden / Kriegen / neuerlichen exactionen und Anlagen / oder anderer Gestalt beschädiget / angegriffen / überfallen / oder beschwehrt werden.

[254]

16. Reichs-Kriegsvolck[37] ohne Consens der Chur-Fürsten nicht ausser Reich zu führen / noch die Stände mit Durchzügen und Musterplätzen zu beschwehren. Keinem Reichs-Stande verboten bey außwärtigen / Kriegs-Dienste / wann es nicht wider das Reich oder dessen Stand angesehen / zunehmen.

Wir gereden und versprechen auch / wann ins künfftig auff vorgehabten Rath mit den sieben Chur Fürsten / und deren darauff gefolgter Bewilligung und Consens, die Notturft erfordern würde / daß Wir zu deß Reichs defension einige Kriegs-Völcker werben solten / dieselbe ohne Chur-Fürsten und Ständen Vorwissen und Bewilligung ausserhalb deß Reichs nicht führen / sondern zu desselben defension und Rettung der Betrangten Ständen gebrauchen und anwenden zu lassen / damit dann auch das Römische Reich / als welches bey vorigen Kriegen an Mannschafft mercklich abgenommen / nicht noch weiters durch die frembde Werbungen entblöst / und öd gemacht werde / solle darwider auff nechst bevorstehendem Reichs-Tag alle gute Vorsehung geschehen / und wollen Wir Vns die Vollziehung solches außfallenden allgemeinen Reichschlusses mit Ernst angelegen seyn lassen.

Da auch von Vns oder Andern / einiges Volck im Reich / oder in Vnsern eigenen Landen zu außländischer Potentaten Diensten geworben / wollen Wir die Verfügung thun / daß die Chur-Fürsten / Fürsten und Stände deß Reichs sampt allen dessen Angehörigen bey obbemelter Werbung mit Versamlung Durchführ: Einquartirungen / Musterplätzen / oder sonsten in einige andere Weg wider die Reichs-Constitutiones Instrumentum Pacis, und absonderlich den Reichs-Abschied de Anno 1570.[38] nit beschwehren / oder darwider von Vns oder andern verfahren werde /

Es soll jedoch auch keinem Reichs-Stand oder Eingesessenen verbotten seyn / sich bey den Außwärtigen in Kriegs-Diensten zu begeben und einzulassen / da es nicht wider das Reich oder einen Stand desselben angesehen.


17. Reichs-Täge mit der Chur-Fürsten Consens außzuschreiben / Fürsten so vermöge Instrumenti Pacis newe Länder erlanget. Deßwegen mit keiner neuen Cantzley Gebühr zu belegen. Die Reichs-Steuern zu keinem andern Ende anwenden.

Deßgleichen sollen und wollen Wir die Chur-Fürsten und andere deß heyligen Reichs-Stände / mit den Reichs-Tägen / Cantzeley-Gelt / Nachreisen [255] / Ufflagen / und Steuren / unnotthurfftiglich nit be aden / noch beschwehren / auch sollen die jenige Chur-Fürsten und Stände / welche vermög deß Friedenschluß / Länder haben abtretten / und darvor andere annehmen müssen / zu keiner neuen Cantzeley- oder Lehengebühr vor die überkommene Hertzog- und Fürstenthümen und Landen vor dasmal angehalten werden / oder dazu einigerley Weiß verbunden seyn / auch Wir in zugelassenen notthürfftigen ohnverzüglichen Fällen die Stewr Aufflagen anders nicht / als nach Außweisung berührten Friedenschlusses ansetzen noch außschreiben /

und sonderlich keinen Reichs-Tag ausserhalb deß Reichs Teutscher Nation / auch ehe und bevor Wir darzu vmb der sieben Chur-Fürsten Consens und Verwilligung durch sonderbare Schickung angehalten / vnd Vns mit denselben so wol der Zeit als Wahlstatt vergleichen / oder Sie von selbsten deß Reichs Anliegenheit halber Vns darumb unterthänig angelangt vnd erinnert / vornehmen oder außzuschreiben /

auch die von dem Reich vnd desselben Ständen eingewilligte Steuer vnd Hülffen / zu keinem andern End / als darzu sie gewilliget worden / und andern Reichs-Lasten anwenden / noch jemanden seinen gebührenden Antheil an den bewilligten Reichs-hülffen / andern zum Nachtheil nachlassen oder verringern / weniger gestatten / daß ein Reichs-Stand von Außwärttigen eximirt[39] werde.


18. Stände und deren Vnterthanen / mit Rechtlicher und güttlicher Tagleistunge sonderlich ausser Teutscher Nation, von ihren ordentlichen Richtern durch Commissiones und Mandata nicht zu evociren[40] / noch durch den Reichshoff-Rath oder Cammergericht eingreiffen lassen / noch die erste Instantz zunehmen. Privilegia de non Appellando stricte observanda. Durch Keyserl. Hoff- und Landgerichte Niemand zu beschwehren / Appellationes davon zu gestatten. Auff der Stände Vnterthanen Instantz / keine Mandata zu erkennen / sondern vorher umb Bericht zu schreiben.

Auch sollen und wollen wir die Chur-Fürsten / Fürsten / Praelaten / Grafen / Herrn und andere Ständ deß Reichs / imgleichen die ohnmittelbare Reichs-Ritterschafft / und deren allerseits Vnterthanen im Reich / mit(?) rechtlichen oder güttlichen Tagleistungen ausserhalb Teutscher Nation / und von ihren ordentlichen Richtern nit tringen / erfordern / oder vorbescheiden / sondern [256] sie alle und jede / vornemlich im Reich / laut der Güldenen Bull / wie auch deß H. Reichs- und Cammergerichts-Ordnung / und andere Gesetz vermögen / bevorab auch jeden bey seiner immedietet, privilegiis de non appellando & evocando bey der ersten instantz/ und deren ordentlichen ohnmittelbaren Richtern / mit Auffheb- und Verrichtung aller dern bißhero dargegen / unter was Schein und Vorwand es seyn möge / beschehener Contraventionen / ergangenen Rescripten / Inhibitorien und Befelchen bleiben / und keinen mit Commissionen / Mandaten und andern Verordnungen darwider beschwehren oder eingreiffen / noch auch durch den Reichshoff-Rath und das Cammergericht eingreiffen lassen.

Als auch von Chur-Fürsten / Fürsten und Ständen schon vor langem hero / so wol wieder das Keyserl. Hoffgericht zu Rothweil / als das Weingartische und andere Land-Gerichte in Schwaben / allerhand grosse Beschwehrungen vorkommmen / auff unterschiedlichen hiebevorigen Reichs-Conventen angebracht und geklagt / dahero auch im Friedenschluß dern Abolition halber allbereit Veranlassung beschehen / so wollen Wir immittelst / biß solchen der Ständen Beschwerden würcklich auß dem Grund abgeholffen / und von der Abolition erstberührter Hof- und Landgerichten auff dem nechsten Reichs-Tag ein gewisses statuirt werde / ohnfehlbarlich daran seyn / daß die eine zeithero wider die alte Hof- und Land-Gerichts-Ordnung extendirte ehehafftes Fälle abgethan / und die darbey sich befindende excessus und abusus, zu welcher Erkündigung Wir ohn interessirte Reichs-Ständ ehist deputiren wollen / förderlichst auffgehebt / sonderlich aber Chur-Fürsten und Stände bey ihren darwider erlangten Exemptions Privilegien / ungeachtet solche cassirt zu seyn vorgewendet werden möchte / handgehabt werden / und nechst deme jeden Gravirten freystehen solle / von mehr erwehnten Hof- und Land-Gerichten entweder ad Aulam Caesaream oder auß Keyserl. und deß Reichs-Cammergericht zu Speyer / ohne einige Unsere Wiederred oder Hinderung zu Appelliren / in alle Weg aber wollen Wir der Chur-Fürsten und ihrer Unterthanen / auch anderer von Alters herbrachter Exemption von vorberührtem Rothweilischen und andern Gerichten bey ihren Kräfften erhalten / und sie darwider nicht turbiren noch beschwehren lassen. Und dieweiln auch vorkommen / daß in Sachen hoher Lands-Fürstl. Obrigkeit und Regalien, als in specie juris collectarum, fequelae, und dergleichen zu verschiedenen mahlen ad nudam instantiam subditorum, ehe und bevor Chur-Fürsten und Ständ darüber gebührent gehört / Mandata cum & sine clausula ertheilt worden / Als wollen Wir verfügen / daß in solchen Fällen dem letzten Reichs-Abschied gemäß / die interessirte Chur-Fürsten und Stände vorhin vernommen werden / bey dessen Hinterbleibung aber ihnen verstattet seyn solle / solchen Mandatis keine parition zu leisten.

[257]

19. Concordata Germaniae zu halten / Dignitäten / so per obitum nicht ad curiam Roman. devolviret / den Collatoribus nicht zu entziehen. Nunciis Apostolicis in causis civilibus keine Cognition zu gestatten. Fiscalis soll wider die Cläger und Notarien procediren / die Evangelischen werden hiervon gantz eximiret.

Vnd[41] als über und wider concordata Principum, auch auffgerichte Verträg / zwischen der Kirchen Päpstlicher Heiligkeit / oder dem Stul zu Rom / und Teutscher Nation, mit vnförmlichen Gratien, Rescripten / Amaten der Stifft / so täglich mit Mannigfaltigung und Erhöhung der Officien, am Römischen Hof / auch Reservation, Dispensation, vnd sonderlich Resignation all solcher Praebenden / Praelaturen / Dignitäten vnd Officien, die sonsten per obitum ad Curiam Romanam nit devolviret werden / sondern jederzeit / ohngeachtet in welchem Monat sie auch ledig und vacirend werden / denen Ertz- vnd Bischoffen / auch Capitulen vnd andern Collatoren zu vergeben heimfallen / wie weniger nicht per coadjutorias Praelaturarum electivarum & Praebendarum, oder in andere Weg / zu Abbruch der Stifft-Geistlichkeit und anders / wider gegebene Freyheit darzu zu Nachtheil deß juris patronatus, und deß Lehnherrn stettig und ohnvnterlässig öffentlich gehandelt / derhalben auch vnleydliche verbottene Gesellschafft und Contracten oder Bündnüß /

Als Wir berichtet / vorgenommen und auffgerichtet worden / das sollen vnd wollen Wir mit der Chur-Fürsten / Fürsten vnd anderer Ständen Rath / bey Vnserm heiligen Vatter dem Pabst und Stul zu Rom / Vnsers besten Vermögens abwenden und vorkommen / auch darob und daran seyn / daß die vorgemeldte concordata Principum und auffgerichtete Verträg / auch Privilegia und Freyheiten gehalten / gehandhabt / und denenselben festiglich gelebet vnd nachkommen / jedoch was für Beschwehrungen darinn gefunden / und Mißbräuch entstanden / daß dieselbe / vermög deßhalben gehabter Handlung zu Augspurg in dem 1530. Jahr / bey gehaltenem Reichs-Tag abgeschafft[42] / und hinführo dergleichen ohne Bewilligung der Chur-Fürsten nicht zugelassen werde.

Gleichergestalt wollen Wir auch die etlicher Orten eingerissene Mißbräuch / dardurch causae civiles von ihrem ordentlichen Gericht im H. Reich ab- und ausser dasselbe ad Nuncios Apostolicos,[43] und wol gar ad Curiam Romanam[44] gezogen worden / abschaffen / vernichten / und ernstlich verbieten /

auch Vnsern Käyserlichen Fiscaln so wol bey Vnserm Käyerlichen Reichshoff-Rath / als Cammergericht anbefehlen / wider diejenige so wol Partheyen / als Advocaten, Procuratoren [258] und Notarien, die sich hinführo dergleichen anmassen / und darin in einiger Gestalt gebrauchen lassen würden / mit behöriger Anklag / von Amptswegen zuverfahren / damit die Vbertretter dem nechsten gebührend angesehen vnd bestrafft werden mögen.

Doch so viel diesen Artickel betrifft / vnsern lieben Oheimen vnd Chur-Fürsten zu Sachsen / Brandenburg vnd Pfaltz / auch ihren Religions-Verwandten / Fürsten und Ständen / ingleichem der ohnmittelbaren Reichs-Ritterschafft / vnd dero allerseits Vnterthanen / vnd denen Augspurgischen Confessions-Verwandte die reformirte mit eingeschlossen / welche vnter Catholischen / Geist- oder Weltlichen Obrigkeiten wohnen / oder Landsassen seyn / dem Religion- vnd Prophan-Frieden / auch dem jüngst zu Münster vnd Oßnabrugk auffgerichtem Friedenschluß / vnd was deme anhängig / wie obgemelt / ohnabbrüchig / vnd ohne Consequenz / Nachtheil vnd Schaden.


20. Der Kauff-Leute grosse Gesellschafften / Wucher und Monopolia abzuschaffen / frembde manufacturen und auffrichtige Wahren ins Reich zu führen erlaubet.

Wir sollen vnd wollen auch die grosse Gesellschafften vnd Kauff-Gewerbs-Leute vnd andere / so bißhero mit ihrem Gelt regieret / ihres Willens gehandelt / vnd mit Wucherung vnd vnzulässigem Vorkauff vnd Monopolien viel Vngeschickligkeit dem Reich vnd dessen Inwohnern vnd Vnterthanen mercklichen Schaden / Nachtheil und Beschwehrung zugefügt / vnd noch täglich einführen vnd gebehren thun / mit der Chur-Fürsten und anderer Ständen Rath / inmassen / wie deme zu begegnen / hiebevor auch bedacht vnd vorgenommen / aber nicht vollstreckt worden / gar abthun / keines wegs jemanden einige Privilegia auff Monopolia ertheilen / sondern da auch dergleichen erhalten / dieselbe vielmehr als den Reichs-Satz- und Ordnungen zuwider / widerumb abthun und auffheben / vnd dieweil auch Klagten vorkommen / daß in dem Nieder-Burgundischen Creyß und andern benachbarten Reichs-Landen die etwan daselbsten verbottene Einführ- vnd Verhandlung frembder Manufacturen / auch Wüllenen-Tücher und anderer guter auffrichtiger Wahren / auch auffs Reich vnd dessen Glieder erstreckt werden wollen / solches aber dem Inhalt vnd Verstand deß Reichs-Abschieds de Anno 1548.[45] nicht gemäß / auch der Freyheit der Commercien zu wider /

So wollen Wir Vns dessen Abstellung zu befördern angelegen seyn lassen / im widrigen aber [259] die Fürsehung thun / daß solche vnd andere Wahren auß ermeltem Creyß ins Reich zu bringen gleichergestalt nicht zu gelassen seyn solle.

21. Keine newe Zolle oder Erhöhunge der Alten / ohngehört der Nachbaren und Consens aller und jeder Chur-Fürsten mit Außschliessung der mehrern Stimme / den alten erlangten Zöllen wird nicht praejudiciret und Revers den Chur-Fürsten geben / und was darwider eingeschlichen / cassiret / wider die so contraveniren / Mandata sine clausula zu erkennen.

Wir sollen vnd wollen auch / insonderheit / dieweil die Teutsche Nation vnd das heylige Römische Reich zu Wasser vnd Land zum höchsten darmit beschwehrt / nun hinführo (jedoch vnbeschädigt dern / vor diesem von den mehrerntheil deß Churfürstlichen Collegii bewilligter Zoll / Concessionen, Prorogationen, vnd Perpetuationen, sampt deroselben auß der Käyserlichen Reichs-Hoff-Cantzley / oder auch von dem Churfürstlichen Collegio zwar also außgeschlossener / aber daselbsten wegen entzwischen kommenen Käyserlichen Todesfall / oder anderer Verhindernüssen / noch nicht außgefertigter respective gutachten / Consens-Brieff vnd Diplomaten) keinen Zoll von neuem geben / noch einige Alte erhöhen oder prorogiren[46] lassen / auch vor Uns selbsten keinen auffrichten / erhöhen oder prorogiren / es seyn dann die benachbarte vnd interessirte Ständ / vnd dero erfordetes / auch in gebührende Consideration[47] ziehendes gutachten vorhero darüber vernommen / vnd hernacher aller vnd jeder sieben Chur-Fürsten Wissen / Willen / Zulassen / vnd Collegial-Rath mit einhelligem Schluß also vnd dergestalt in diesem Stück vorgangen / daß keines Chur-Fürsten Wiederred oder dissens dargegen / sondern alle vnd jede dero Collegial-Stimmen einmüthig seyn / massen

Wir dißfalls die Majora[48] nicht attendiren[49], auch ohne vorgehende unanimia[50] zu keinen Stand bringen / vnd den Supplicirenden mit seinem begehren gäntzlich hinweg- vnd abweisen / wie auch alle vnd jede / so umb neue Zöll / es sey gleich zu Wasser oder Land / oder der alten Erhöhung / oder auch solcher Erhöhung Prorogation anhalten werden / einer Collegial-Versammlung zu erwartten erinnern / vnd neben dem Churfürstlichen Collegio jedesmahls dahin sehen sollen und wollen / damit durch die ertheilende newe Zöll vnd Concessiones, andere Chur-Fürsten vnd Stände in ihren vorhin habenden Zöll-Einkünfften keine Verringerung / Nachtheil [260] oder Schaden zu leyden haben / dieweil sich aber zuträgt / daß zwar der Nam deß Zolls bißweiln nicht gebraucht / sondern vnterm Mißbrauch und Praetext einer Niederlag und Staffel-Gerechtigkeit / oder sonsten von den auff- und abfahrenden Schiffen und Wahren eben so viel als wann es ein rechter Zoll were / erhoben / auch der Handlung und Schiffahrth durch ungebührliche und abgenötigte Auß- und Einladen / Außschiffen und Außschutten deß Geträidigs[51] und anderer Gütter / merckliche grosse Beschwehr- und Verhinderung verursacht und zugefugt wird / so sollen alle und jede dergleichen so wol vnter wehrendem Krieg / als vor demselben auff allen Strömen und Schiffbaren Wassern deß Reichs ohne Unterscheid neuerlich anmassende vornehmen und ohne ordentlicher Verwilligung deß Chur-Fürstl. Collegii also außgebrachte Concessiones, oder sonsten ein und andern Orts vor sich vnternehmende usurpationes, vnter was Schein und Namen auch dieselbe erhalten worden / oder eigenes Gewalts und Willens durchzuführen gesucht werden möchten / null und nichtig seyn / dergleichen auch von Uns Niemanden / von was Würden oder Stand auch der oder dieselbe seyn / ohne oblauts deß Churfürstlichen Collegii Consens und Einwilligung ertheilt werden / auch einem jedwedern deß H. Reichs Chur-Fürsten / welcher sich damit beschwehrt befindet frey und bevor stehen / sich solcher Beschwehrung / so gut er kan / selbsten zu entheben / doch soll den jenigen Privilegien, welche Chur-Fürsten und Stände deß Reichs sampt der gefreyten Reichs-Ritterschafft von Weyland denen vor gewesenen Röm. Königen oder Keysern zur Zeit / da der Chur-Fürsten Consens per Pacta & Capitulationes noch nicht also eingeführt oder nöthig gewesen / rechtmässig erlangt / oder sonsten ruhiglich hergebracht / hierdurch nichts praejudiciret oder benommen / sondern von Uns uff gebührende Ansuchen / vermög und in Crafft deß obgesetzten dritten Artickels confirmirt, und die Stände darbey ohne Eintrag männigliches / gelassen / alle unrechtmässige Zölle / Staffel und Niederlag aber oder derselben Mißbrauch / da einige weren / gleich bey Antrettung vnser Käyserlichen Regierung cassirt und abgethan / und ins künfftig derselben keine mehr ertheilt werden / es geschehe dann erstbesagter massen / mit einmühtigem Collegial-Rath und Bewilligung der sieben Chur-Fürsten.

Auff den Fall auch einer oder mehr / was Stands oder Wesens der oder die weren / einigen neuen Zoll oder eines alten Ersteigerung oder Prorogation in jhren Chur- und Fürstenthümen / Graff- vnd Herrschafften vnd Gebiethen zu Wasser vnd Land / in Auff- vnd Abfahren für sich selbst ausserhalb vnser Vorfahren am Röm. Reich / vnd deß Churfürstlichen Collegii Bewilligung anbestellt vnd auffgesetzt hette / oder künfftiglich ohne Unser mit obgedachtem einmühtigem aller vnd jeder sieben Chur-Fürsten Collegial Consens ertheilte Begnadigung also anstellen vnd auffsetzen würden / den oder dieselbe / so bald [261] Wir dessen von Uns selbsten in Erfahrung kommen / oder andern Anzeig darvon empfangen / sollen vnd wollen Wir durch Mandata sine Clausula vnd andere behörige notthürfftige Rechts-mittel auch sonsten in alle andere mögliche Weg darvon abhalten / und was also vorgenommen worden / gäntzlich abthun vnd cassiren / auch nicht gestatten / daß hinführo jemand de facto, vnd eigenes Vornehmens neue Zöll anstellen / für sich dieselbe erhöhen / oder sich deren gebrauchen und annehmen möge.

22.[52] Reichsohnmittelbarer auch anderer Mediat-Städte / eigenmächtige Auffsätze als Ungelt / Niederlage / accis, &c. abzuschaffen / und vom Fiscal darwider zu procediren / die Consumption außgenommen.

Als auch vielfältig geklagt wird / daß vnterschiedliche ohnmittelbare Reichs- so wol als andere Mediat- Stätte[53] sich eine zeithero gantz neuerlich unternommen und noch de facto, auch durch Arresten / und andere im heiligen Reich verbottene eygene gewaltige Zwangs-Mittel vnterstehen / vnter ihren Thoren / oder sonsten anderer Ortten in- und vor den Stätten / die ein- auß- vnd durchgehende Wahren / Getraid / Wein / Saltz / Viehe vnd anders mit gewissen Auffschlägen vnter dem Namen Accis Umbgelt / Niederlag / Stand-Marck-Recht / Pforten- Brucken- vnd Weg-Kauffhauß- Renthen- Pflaster- vnd Cento- Gelter vnd andern dergleichen Imposten zu beschwehren / solches alles aber in dem Effect vnd Nachfolge für nichts anders als einen neuen Zoll / ja offtmals weit höher zu halten / vnd denen benachbarten Chur-Fürsten und Ständen / dern Landen / Leuten vnd Unterthanen / auch dem gemeinen Kauff- vnd Handelsmann zu nicht geringem Schaden vnd Ungelegenheit / Gerechtig- auch der Freyheit der Commerciorum deß Handel vnd Wandels zu Wasser vnd Land gerad vnd schnurstracks zu wider /

so wollen Wir so bald bey Eintrettung Unser Käyserl. Regierung hierüber gewisse information einziehen lassen / auch worinn solche unzulässige Beschwehrungen vnd Mißbräuch bestehen / von den benachbarten Chur-Fürsten vnd Ständen Nachricht erfordern / vnd dann dieselbe ohn Verzug aller Orten abstellen und auffheben / auch gegen die Ubertrettere gebührendes ernstes Einsehen thun / imgleichen Unsern Käyserl. Fiscal gegen dieselbe zuverfahren anbefehlen / vnd solle daneben einem jeden Chur-Fürsten / Fürsten vnd Stand / Ingleichem der freyen Reichs-Ritterschafft erlaub seyn / die Seinige solcher Beschwerden / wie bey dem 21. Artickel allschon vermeldet / selbst so gut er kan zu erledigen vnd zu befreyen /

doch den ohnmittelbaren Reichs-Stätten vff ihre angehörige Burgerschafften wegen der Consumption ichtwas / ohne Berührung [262] Schaden oder Nachtheil der Frembden / zuschlagen ohnbenommen / auch ohne praejuditz dessen / so sie vor den Kriegs-Jahren in rechtmässiger Ubung vnd Herbringen gewesen.


23. Der Chur-Fürsten Unterthanen / Bediente und Güter werden von den neu ertheilten Zöllen eximiret. Die so dieselbe erhalten sollen den Chur-Fürsten für Ertheilunge der Confirmation Reverse herauß geben / über die neue Zölle gewisse Erkündigunge einzuziehen. Keine Außläger oder armirte Schiffe zur Einnahm der Licenten auff deß Reichs-Strömen zugestatten.

Deßgleichen wollen Wir auch diejenige Ständ / denen von Unsern Vorfahren Römischen Käysern / mit Verwilligung deß Reichs-Chur-Fürsten mit dieser Maß und Vorbehaltung entweder neue Zöll gegeben / oder die Alte erhöhet / oder prorogiret worden / daß Sie mehr gedachte Chur-Fürsten ihre Unterthanen / Diener / Zugewandte vnd andere gefreyte Personen / auch derselben Haab und Güter mit solchen von neuen gegebenen erhöheten oder prorogirten Zöllen nicht zu beschwehren / sondern an allen vnd jeden Ortten jhrer Fürstenthümen und Landen mit jhren Wahren vnd Gütern Zollfrey durch-passiren, verfahren vnd treiben lassen / sich auch sonsten der Zolls-Erhöhungen halber / gewisser vorgeschriebener massen verhalten / vnd darüber vermittelst eines sonderbaren vergliechenen Revers[54] gegen die Chur-Fürsten kräfftiglich verbinden sollen / die aber solche Revers noch nicht von sich gegeben / mit allem Ernst dahin erinnern vnd anhalten / sich hierinn der Schuldigkeit zubequemen / vnd angeregten Revers ohne längern Verzug herauß zu geben / vnd den Chur-Fürsten einzuhändigen / denen aber so ins künfftig obbeschriebener massen / neue Zöll oder der Alten Ersteigerung oder Prorogation erhalten werden / wollen Wir vor Heraußgebung solcher Revers Unser Käyserliche Concessiones keines wegs außfertigen / noch ertheilen lassen /

damit man auch über die hin und wider im Reich zu Wasser und Land eingeführte neue Zöll und der Alten Erhöhung neben andern Imposten[55] vnd Aufflagen / ob und wie jeder Praetendent darzu berechtiget / desto mehr beständige information vnd Nachricht haben möge / So wollen Wir Uns dessen bey jedes Creyß außschreibenden Fürsten[56] erkündigen / darüber auch eine Specification geben lassen / vnd darauff der Abschaffung vnd Reduction halber mit dem Churfürstl. Collegio communiciren, vnd da jemand bey Uns umb neue Zöll-Begnädig- oder Erhöhung der Alten vnd vor erlangten Zöllen suppliciren[57] [263] und anlagen würde / So sollen vnd wollen Wir Jhme einige Vertröstung- oder Promotorial-Schreiben[58] an die Chur-Fürsten nicht geben / noch außgehen lassen / auch weder am Rhein / noch sonsten einigem schiffbaren Strom im H. Reich keine armirte Schiff / Außläger / Licenten,[59] noch andere vngewöhnliche exactionen, oder was sonsten zu Sperr vnd Verhinderung der Commercien, vornemblich aber den Rheinischen und andern Chur-Fürsten deß H. Reichs zu Schaden vnd Schmälerung ihres hohen Regals gereichig / verstatten oder zulassen.


24. Entscheidunge der Sachen / so andere Stände mit den Chur-Fürsten haben / sollen allein für den Reichs-Hoffrath gehören / und die anderswo Anhängige avociret werden.

Vnd[60] were es Sach / daß in solchen Fällen newer Zöll oder Uffsätz halber / dardurch der Chur-Fürsten Zöll geringert vnd geschmälert werden möchten / die Chur-Fürsten zu Rechtlichen Ansprüchen activè, oder passivè, geriethen / demnach dann solche Zoll-Regal vnd Privilegia allein von Römischen Kaysern vnd Königen mit Bewilligung der sieben Chur-Fürsten nach Anweisung deß 21. Artickels im Reich ertheilt und gegeben werden / vnd also dern darüber einfallender Streit Entscheidung vor Niemand als Uns gehörig / sollen solche Rechtliche Außsprüch vor Uns außgeführet vnd erledigt werden / vnd kein Chur-Fürst schuldig seyn / sich derenthalben weder an Unserm vnd deß Heiligen Reichs Cammergericht / oder andern Gerichten mit Ordinariis actionibus anstrengen zu lassen / gestalt Wir dann hierüber bey gedachtem Cammergericht gebührende Erinnerung vnd Verfügung zu thun nicht vnterlassen wollen / auch alle die jenige Process, welche an ermeltem Käyserlichen Cammergericht zwischen den vier Chur-Fürsten am Rhein sampt oder sonderlich / vnd andern deß Heiligen Reichs-Ständen oder Stätten zu vorigen Zeiten passivè oder activè anhängig gemacht / darvon widerumb ab: vnd an Unserm Keyerlichen Hoff-Rath avociren und ziehen.

[264]

25. Zollbefreyungs-Briefe / oder Exemptions privilegia, darwider nicht zu ertheilen.

Und nachdeme etliche zeithero die Chur-Fürsten an dero Schiffbaren Strömen habenden Zöllen mit vielen und grossen Zollfreyungen über ihre Freyheit und Herkommen offtermal durch Beförderungs-Brief / auch Exemptions Befelch vnd zu praejuditz der Chur-Fürsten Zoll-Gerechtigkeiten ertheilte privilegia vnd in andere Weg ersucht vnd beschwehrt werden / das sollen vnd wollen Wir also vnverträglich abstellen / fürkommen / vnd zumaln nicht verhengen / noch zulassen / fürters mehr zu üben / noch zu geschehen / auch keine Exemptions privilegia mehr ertheilen / vnd die so darwider vnter wehrendem Krieg ohne deß Churfürstl. Collegii Bewilligung ertheilt worden / cassirt, todt und abseyn.


26. Freyer Lauff der justici und schwebender Rechtfertigunge / auch die Executiones ohngehindert ergehen zu lassen.

Ob auch einiger Chur-Fürst / Fürst oder ander Stand / die freye Reichs-ohnmittelbare Ritterschafft mit eingeschlossen seiner Regalien, immedietet, Freyheiten / Privilegien, Recht und Gerechtigkeiten halber / daß sie jhme geschwächt / geschmälert / genommen / entzogen / bekümmert / oder betrübt worden / mit seinem Gegentheil vnd Widerwertigen zu gebührlichem Rechten kommen / vnd jhne fürfordern wolte / dasselbe wie auch alle andere ordentliche schwebende Rechtsfertigungen / oder darüber am Keyserl. Cammergericht zu Speyer erkante Urtheile / und derselben Executiones sollen und wollen Wir nicht verhindern / abferdern / oder verbieten sondern der Justitz ihren freyen starcken Lauff lassen.

27. Der Chur-Fürsten und Stände / Landsassen / Lehen / ex capite laesae Majestatis[61] nicht zu confisciren.

Wir gereden und versprechen auch / daß Wir die Chur-Fürsten und Stände deß Reichs / imgleichen die gefreyte Reichs-Ritterschafft mit jhren angehörigen Lehen / die seyen gelegen / wo sie wollen / wann derselben Vasallen oder Unterthanen ex crimine laesae Majestatis oder sonsten dieselbe verwürckt hätten / oder noch verwürcken möchten / nach ihrem Willen schalten und walten lassen / keines wegs aber dieselbe zum Keyserlichen fisco [265] einziehen / noch jhnen vorige oder andere Vasallen aufftringen / die allodial- Güter auch / welche ex crimine laesae Majestatis, oder sonsten vorgesetzter massen verwürckt seyn oder werden möchten / denen mit den juribus fisci belehnten / oder dieselbe sonsten durch beständiges herbringen habenden Chur-Fürsten vnd Ständen / vnter welcher Obrigkeitlicher Bottmäßigkeit sie gelegen / nicht entziehen sondern die Landes-Obrigkeitten oder Dominos Territorii mit der confiscirung gebähren lassen wollen.


28. Welcher gestalt mit der Acht und Oberacht / wieder Chur-Fürsten und Stände zuverfahren.

Wir sollen vnd wollen auch fürkommen / vnd keines wegs gestatten / daß hinfüro jemanden hohen und niedern Stands / Chur-Fürst / Fürst / Stand oder anderer / ohne rechtmässige vnd genugsame Ursach / auch vngehört vnd ohne Vorwissen Rath / vnd Bewilligung deß Heyl. Reichs Chur-Fürsten / welche sich deß Wercks nicht theilhafftig gemacht / in die Acht vnd Oberacht gethan / gebracht oder erklärt / sondern in solchem ordentlicher Proces gehalten vnd vollzogen werde / wie es sich nach Außweisung deß H. Reichs vorauffgesetzter Satzungen vnd der im Jahr 1555. reformirter Cammergerichts Ordnung auff darauff erfolgter Reichs-Abschieden gebühret / vnd was deßhalben bey dem künfftigen Reichs-Tag / wie resolvirt worden / von Chur-Fürsten vnd Ständen de modo & ordine weiter vergliechen werden möchte: Were es aber Sach / daß die That an sich selbsten gantz notori vnd offenbar / der Friedbrecher auch in seinem Verbrechen beharrlich vnd täthlich fortführe / ob wol erst dann nit eben eines sonderbaren Process vonnöthen / So wollen Wir jedoch auch in diesem Fall mit Zuziehung deß H. Reichs erstgemelter massen ohn interessirter Chur-Fürsten / ehe und bevor Wir zu der würcklichen Acht-Erklärung schreiten / communiciren / und ohne dern erfolgten Tath außtrückliche Einwilligung damit nicht verfahren.


29. Verschriebene Steure vnd Gefälle wieder herbey zu bringen.

Und nach deme das Römische Reich fast höchlich in Abnehmen vnd Ringerung gekommen / so sollen vnd wollen Wir neben andern die Reichssteuer der Statt vnd andern Gefällen / so in sonderer Personen Hand gewachsen / vnd verschrieben / wiederumb zum Reich ziehen / auch eine gewisse designation, in wessen Handen dieselbe jetziger Zeit seyn / inner 6. Monaten / den nechsten / nach würcklicher Unserer Käyserl. Regierung zur Maintzischen Chur-Fürstl. Cantzley einschicken / und nicht gestatten daß solches dem [266] Reich vnd gemeinen Nutzen wider Recht vnd alle Billigkeit entzogen werde / es were dann / daß solches mit rechtmässiger Collegial-Bewilligung aller sieben Chur-Fürsten geschehen were.


30. Erledigte Reichs-Lehen zum Keyserl. Unterhalt zu behalten.

Wann auch Lehen dem Reich vnd Uns bey Zeit Unserer Regierung durch Todtfall oder Verwirckung eröffnet / vnd lediglich heimfallen werden / so etwas merckliches ertragen / als Fürstenthümen / Graffschafften / Stätt / vnd dergleichen / die sollen vnd wollen Wir ohne Vorwissen der 7. Churfürsten ferner Niemand leihen / auch Niemand einigen expectantz oder Anwortung darauff geben / sonder zu Unterhaltung deß Reichs / Unser und Unserer nachkommender König vnd Käyser behalten / einziehen / vnd incorporiren, doch Uns von wegen Unserer Erblanden vnd sonst männiglich an seinen Rechten vnd Freyheiten vnschädlich / sollen auch die Lehn-Brieff vnd expectantien über deß H. Reichs angehörige Lehen / welche bey einer andern / alß Unserer Reichs-Cantzeley / vnd ohne Vorwissen der Herrn Chur-Fürsten ins künfftig ertheilt / vnd außgefertiget werden möchten / gantz ungültig seyn.


31. Uber die Erhaltunge vnd Empfahunge der Reichs-Lehen / in vnd ausserhalb Reichs fest zu halten.

In alle Weg / wollen Wir Uns angelegen seyn lassen / alle dem Röm. Reich angehörige Lehen in- und ausserhalb desselben gelegen vffrichtig zu halten / vnd derentwegen zuverfügen / daß sie zu begebenden Fällen gebührlich empfangen / vnd renovirt, auch wider allen vnbilligen Gewalt die Lehen vnd Lehn-Leut manutenirt[62] vnd gehandhabt werden / da auch Wir dern eins oder mehr Uns angehend befinden / sollen vnd wollen Wir das oder dieselbe ohnweigerlich empfangen lassen / oder wann das nicht bequemlich geschehen köndte / deßwegen denen Herrn Chur-Fürsten zu Sicherung des Reichs gebührende Revers vnd Recognition zustellen.


32. Die Reichs-Gerechtigkeit und Freyheit soll auff denen Caesari Erblich anfallenden Reichs-Lehen und Gütern verbleiben. Die strittige Exemptions Steure und Anlag-Sachen zu fordersamer Endschafft zu befördern.

Uf den Fall aber zu künfftiger Zeit / Fürstenthümen / Graffschafften / Herrschafften / Affter- und Lehnschafften / Pfandschafften vnd anderer Güter [267] dem H. Reich mit Dienstbarkeiten / Reichs-Anlagen / Steuren / vnd sonsten verpflichtet / dessen Jurisdiction vnterwürffig vnd zugethan / nach Absterben dero Inhaber Uns durch Erbschafft oder in andere weg heimfallen oder vffwachsen / vnd Wie die zu Unsern Händen behalten / oder mit Vorwissen / vnd Bewilligung der Chur-Fürsten / andern zukommen lassen würden / oder da Wir dergleichen allbereit in vnsern Händen hätten / darvon sollen dem H. Reich seine Recht vnd Gerechtigkeitten / Anlagen / Steuern / vnd andere schuldige Pflicht wie darauff hergebracht / in dem Creyß / deme Sie zuvor zugehört haben / hinan gesetzt aller praetendirten Exemption geleistet / abgerichtet und erstattet / auch solche Land vnd Gütter bey ihren Privilegien / Recht vnd Gerechtigkeiten in Geist- und Weltlichen Sachen / dem Instrumento Pacis gemäß / gelassen / geschützt vnd geschirmt werden.

Und demnach sich auch vnterschiedliche Stände deß Reichs nechst diesem vielfältig beklagen / daß ungeachtet dern in den Reichs-Constitutionen enthaltenen Versehungen / sie theils in Exemption: Steur: vnd Anlag-Sachen / theils Jurisdiction vnd andern gegen das Haus Oesterreich habenden Irrungen / bißhero zu keinem Rechtlichen Außtrag gelangen können / Als wollen Wir gleich bey Antrettung Unserer Käyserl. Regierung hierinnen die unverlengte würckliche Versehung thun / damit so wol in Exemption: vnd ermelten Steuerwesen / deme im Jahr 1548. bey damals gehaltenem Reichs-Tag mit Consens vnd Bewilligung deß Ertz-Hauß Oesterreich verglichenem rechtlichen Außtrag vnsers Keyserl. Cammergerichts / als auch in andern Sachen der Cammergerichts-Ordnung / wegen der Außträg in gemein würcklich nachgelebt / vor derselben beede Theil gegen einander in jhren habenden Rechten vnd praetensionen vernommen / darauff auch einem jeden schleunige vnd unpartheyische Justitz administrirt werde.


34. Den Mißbrauch in der Müntz auff künfftigen Reichs-Tag zu remediren[63].

Und nachdeme im Reich viel Beschwehrung vnd Mangel der Müntz halben bißhero gewesen / und noch seynd / wollen Wir dieselbe zum förderlichsten mit Rath der Chur-Fürsten vnd Ständen deß Reichs zuvorkommen vnd in beständige Ordnung vnd Wesen zu stellen möglichsten Fleiß fürwenden / auch zu dem End die jenige Mittel in Anno 1603. vnd uff vorigen Reichstägen durch Chur-Fürsten / Fürsten vnd Stände deß Reichs in gemein bedacht / in gute Obacht nehmen / vnd was ferner zuträgliches zu Abwendung solcher lang gewehrten Unrichtigkeit auff dem prorogirten nechst künfftigen Reichstag / vor gut befunden werden möchte / zumahln nichts unterlassen.

[268]

34.[64] Keine neue Müntze Gerechtigkeit / ohne Vorwissen der 7. Chur-Fürsten zu geben. Die Mißbräuchende und so nicht rechtmässig erhalten zu priviren[65] / auch den Mediat-Stätten das müntzen nicht zulassen.

Wir sollen vnd wollen auch hinführo ohne Vorwissen vnd absonderliche Einwilligung vnd Consens der 7. Chur-Fürsten / Niemands / weß Stands oder [Würden][66] der seye / mit Müntz-Freyheitten vnd Müntzstätten begaben vnd begnädigen / auch wo Wir beständig befinden / daß die jenige Stände / denen solches Regal vnd Privilegium verliehen / dasselb dem Müntz-Edict vnd andern zu desselben Verbesserung erfolgten Reichs-Constitution zugegen mißgebraucht oder durch andere mißbrauchen lassen / vnd sich also jhrer Müntz-Gerechtigkeit ohne fernere Erkandnuß verlustiget gemacht / jhnen / wie auch den jenigen so solches Regal mit Unserer Vorfahren Röm. Käysern vnd der Chur-Fürsten Bewilligung nicht erhalten / oder sonsten rechtmässig vnd beständig hergebracht / dasselbe nit allein verbiethen / vnd durch die Creyß oder sonst wider sie gebührent verfahren lassen / sondern auch einen solchen privirten Stand ohne Vorwissen vnd Bewilligung der Chur-Fürsten nicht restituiren /

wofern sich aber dergleichen bey Mediat-Stätten vnd andern / so dem Reich immediate nicht[67] / sondern Chur-Fürsten / Fürsten / vnd andern Reichs-Ständen vnterworffen begebe / alsdann soll durch derselben Lands-Fürsten / vnd Herrn wider Sie wie sichs gebühret / verfahren / vnd solche Mütz-Gerechtigkeit jhnen gäntzlich gelegt / cassirt, vnd ferners nicht ertheilet werden / massen Wir dann auch den mittelbaren Ständen mit dergleichen oder andern hohen Privilegien ohne Mit-Einwilligung der Chur-Fürsten / viel weniger zu derselben oder der Ständen Privilegien Behinderung oder Abbruch nicht willfahren wollen.


35.[68] Wegen der Posten / im Reich / nach Anweisunge deß Instrumenti Pacis, bey künfftigem Reichs-Tage Verordnunge zumachen / und die differentien bey den Post-Aemptern auffzuheben.

Und demnach auch wider die im Römischen Reich verordnete Posten einige Beschwehrten geführt werden / so seynd zwar dieselbe nach Anweisung deß Instrumenti Pacis auff die bey nechst kommendem Reichs-Tag erfolgende Erinnerungen außzustellen /

Wir sollen vnd wollen aber zu gäntzlicher Auffhebung deren zwischen Post-Aemptern hafftenden differentien [269] in Erwegung deß vom Chur-Fürstl. Collegio in Anno 1641. auff den Reichstag zu Regenpurg wegen deß Reichs Postampts eingegebenen Gutachtens / und der in selbigem Reichs-Abschied beschehener Verordnung die beständige Verfügung thun / daß Unser General Obrist-Reichs-Postampt in seinem esse erhalten / und zu dessen Schmälerung nicht vorgenommen / verwilliget / oder noch geschehen / Insonderheit aber der darmit belehnte General Reichs-Postmeister wider alle von Unserm Keyserl. Hof-Postampt / Jenem biß dahero im Reich beschehene oder noch ferner anmassende Eingrieff / und Verschliessung absonderlicher Amptspaqueter handgehabt / und so wol in beyseyn Unserer Keyserl. Person und Hoffstadt / als abwesent derselben bey ruhiger Einnehm: Bestell: und Außtheilung aller und jeder vermittelst der Reichsposten ankommender und abgehender Brieff und Paqueter gegen erhebendes billiges Postgelt gelassen / und was deme und gemeltem Reichs-Abschied zu wider auff einigerley Weiß und Weg ergangen und verliehen worden / hiermit allerdings vffgehoben seyn / hingegen Unser Keyserl. Erbland Hoff-Postampt bey seiner in Anno 1624. erlangter investitur und deß General Reichs-Postmeisters auf dieselbe ertheilte Revers, in den Erblanden gantz unbeeinträgtiget verbleiben und darbey geschützt werden soll.


Keine Succession und Erbrecht / wider der Chur-Fürsten freye Wahl zu praetendiren / der Reichs-Vicarien Gerechtigkeiten zu erhalten.

Und insonderheit sollen und wollen Wir uns keiner Succession oder Erbschafft deß Röm. Reichs anmassen / vnterwinden noch vnterziehen oder darnach trachten / dieselbe auff Uns selbsten / Unsere Erben und Nachkommen / oder auff jemand anders zu wenden / sondern die Chur-Fürsten / ihre Nachkommen und Erben zu jeglicher Zeit bey ihrer freyen Wahl eines Römischen Königs / nach Inhalt der Güldenen Bull / vnd dieselbe jedesmal vnd auff alle Fäll / wann sie es vor nöthig / vnd zu Erhaltunge der Grundgesetz und dieser Capitualtion, oder sonsten dem H. Reich nothwendig vnd nützlich befinden / auch bey Lebzeitten eines Römischen Keysers / mit oder ohne desselben Consens vorzunehmen / auch die Vicarios, wie von Alters hero uff sie kommen / die Güldene Bull / alte Rechten und andere Gesetz oder Freyheiten vermögen / so es zu Fällen kommen / die Notturfft und Gelegenheit erfordern / wird bey ihrem gesonderten Rath / in Sachen das H. Reich belangend / geruhiglich bleiben / vnd gantz unbetrangt lassen / auch nit nachgeben / daß die Vicariaten und deren Jura, sampt was denselben anhängig / von jederman disputirt oder bestritten werden / wo aber darwider von jemand etwas gesucht gethan / oder die Chur-Fürsten [270] in deme getrungen würden / daß doch keines Wegs seyn soll / daß alles soll nichtig seyn.


37. Die Römische Cron / nach jüngsten Vergleich zu empfangen / die Keyserliche Residentz in Teutschland anzustellen.

Wir wollen auch die Röm. Königl. Cron föderlichst empfangen / vnd bey allem demselben das thun / so sich derhalben gebühret / auch alle vnd jede Chur-Fürsten vmb ihr Ampt zuversehen / zu der Crönung erfordern / vnd was zwischen beeden Chur-Fürsten zu Mayntz vnd Cölln wegen der vnter jhnen der Crönung halber entstandener Irrungen / ohnlängst gütlich beygelegt vnd vergliechen worden / hiemit confirmiret vnd bestättiget haben / vor dißmal aber den Crönungs-actum in der Stadt Cölln / zumaln die Statt Aachen wegen dero unlängst erlittener Feuersbrunst[69] darzu der Zeit vnbequem ist / celebriren und verrichten lassen /[70]

auch vnsere Königl. und Keyserliche / Residentz Anwesung / und Hoffhaltung im H. Röm. Reich / Teutscher Nation, es erfordere dann der Zustand zu Zeiten ein anders / allen Gliedern / Ständen vnd Unterthanen desselben zu Nutzen / Ehr und Gutem beständig haben und halten.


38. Keine Mandata, Rescripta und indulta[71] wider die Geld-Bullam[72]. Das Instrumentum Pacis und andere Reichs-Gesetze zuertheilen / das Widrige aber zu cassiren.

Wir wollen vnd sollen auch in dieser Unserer Zusag oder Wahl-Capitulation, der Güldenen Bull / deß Reichs-Ordnung / oder wie dieselbe ins künfftig geendert und verbessert werden mögte / dem obangeregten Frieden in Religion und Prophan-Sachen / auch dem Land-Frieden sampt Handhabung desselben / wie auch der in An. 1555. uffgerichtetem Cammergerichts: neben deß Reichs-Executions-Ordnung / auch mehrermeltem Münster- und Oßnabruggischen Friedenschluß / vnd deme zu Nürmberg An. 1650. uffgerichtetem Executions-Recess, auch andern Gesetzen und Ordnungen / so jetzo gemacht / oder künfftiglich durch Uns mit der Chur-Fürsten auch andern Ständen deß Reichs-Rath vnd zuthun mögten auffgerichtet werden zu wider / kein rescript, Mandat, oder Commission außgehen lassen oder zugeschehen gestatten / in einige Weiß oder Weg / dergleichen auch für Uns selbsten wider solche Güldene Bull vnd deß Reichs-Freyheit / den Frieden in Religion vnd Prophan-Sachen / auch Münster vnd Oßnabruggischen Friedenschluß vnd Landfrieden / sampt Handhabung desselben von niemand nichts [271] erlangen / noch auch ob Uns etwas dergleichen auß eigener Bewegnuß gegeben were / oder würde / nicht gebrauchen in keine Weiß / ob aber diesen vnd andern vorgemelten Articulen vnd Puncten einiges zu wider erlangt oder außgehen würde / daß alles soll krafftloß / todt und abseyn / inmassen Wir es auch jetzt alsdann vnd dann als jetzt hiemit cassiren, tödten vnd abthun / auch wo Noth / der beschwehrten Partheyen derhalben notthürfftige Uhrkund vnd Briefflichen Schein zu geben vnd widerfahren zu lassen schuldig seyn sollen / Argelist vnd Gefährt hierin außgescheiden.


39. Schleunige Audientz / Expedition, vnd Belehnunge einem jeden gedeyen lassen. In wichtigen Sachen Churfürsten vnd Stände Rath einzuhohlen. Den Hertzog von Modena zu belehnen.

Wir wollen vnd sollen auch allen deß H. Reichs Chur-Fürsten / Fürsten vnd Ständen so wol ihren Bottschafften vnd Gesandten die von den gefreyeten Reichs-Ritterschafft mit begrieffen / jederzeit schleunige Audientz vnd Expedition ertheilen / denenselben vnd dem Reichs-Adel ihre Confirmationes Privilegiorum, auch Lehn- vnd Lehenbrieff nach dem vorigen tenor ohnweigerlich vnd aller Contradiction, (als welche zum Rechtlichen Außtrag zuverweisen) ohngehindert widerfahren / darbey auch dieselbe über die Edition der alten pactorum familiae mit exhibition neuer ein oder ander Hauß allein concernirende / vnd von dem Lehenthum kein dependentz habender / nicht beschwehren / viel weniger die Reichs-Belehnunge wegen erstgedachter edition der pactorum familiae / die sein neu oder alt / auffhalten lassen.

Soll auch dem Hertzogen von Modena, daß er sich im Krieg mit der Cron Franckreich conjungirt hat / an der Belehnung Correggio[73] nicht verhindern / wann Er anders den Lehnrechten gemäß sich darzu qualificirt, vnd sonsten keine andere rechtmässige exception vorhanden /

Wir sollen vnd wollen auch in wichtigen Sachen / so das Reich betreffen / vnd von hohen praejuditz vnd weitem Außsehen seyn / bald Anfangs der Churfürsten / auch nach Gelegenheit der Sachen Fürsten und Ständen Rathbedenckens vns gebrauchen / vnd ohne dieselbe hierin nichts vornehmen.


40. Bestellunge deß Keyserl. Geheim-Reichshoff-und Kriegs-Raths diese sollen keinen außländischen Potentaten mit Dienstpflichten verwandt und Teutsche seyn. In Bestellunge deß. R. vice Cantzlers Secretarien und Protocollisten / dem Churfürsten zu Mayntz die disposition zu lassen der Praesid: und vice Praesident soll ein Teutscher Reichs-Fürst / Graf oder Herr seyn.

Wir wollen auch künfftig bey Antrettung Unserer Keys. Regierung Unsern geheimen Rath / wie auch Unsern Reichshoff- und Kriegsrath / wann nemlich [272] Wir deß H. Reichs wegen in Krieg begrieffen / mit Fürsten / Grafen / Herrn / vom Adel vnd andern ehrlichen Leuten / vermög Instrumenti Pacis, und nicht allein auß Unsern Undersassen / Unterthanen / vnd Vasallen, sondern mehrentheils auß denen / so im Reich Teutscher Nation anderer Ortten geboren vnd erzogen / darinn nach Standsgebühr angesessen vnd begütet / der Reichs-Satzungen wol erfahren / gutes Namens vnd Herkommens / vnd Niemanden dann Uns / vnd sonsten keinem Chur-Fürsten oder Stand deß Reichs / noch außländischen Potentaten mit absonderlichen Dienst-Pflichten verwand seyn / ingleichem Unsere Käyserl. vnd deß Reichs-Aempter am Hof / vnd die Wir sonsten ein- oder ausserhalb Teutschlands zu begeben vnd zu besetzen haben / als da seynd Protectio Germaniae, vnd dergleichen / mit keiner andern Nation, dann gebornen Teutschen / die nicht Niedern-Stands / noch Wesens / sondern nahmhaffte hohe Personen / vnd mehrentheils von Reichs-Fürsten / Grafen / Herrn / vnd vom Adel / oder sonsten guten dapffern Herkommens / besetzen vnd versehen / auch obgemelte Aempter bey jhren Ehren / Würden / Gefällen / Recht vnd Gerechtigkeiten bleiben / vnd denselben nichts entgehen oder entziehen lassen /

so dann verfügen / daß in Unsern Reichs- Hoff- Kriegs- vnd andern Räthen / auff den Ritterbäncken zwischen denen vom Ritterstand / welche zu Schilt und Helm Ritter- und Stifftmäßig geboren / vnd denen Grafen vnd Herrn / so in den Reichs-Collegiis keine Session oder Stimm haben / oder von solchen Häusern entsprossen oder geboren seynd / in der Raths-Session dem alten Herkommen gemäß / kein Unterschied gehalten / sondern ein jeder nach Ordnung der angetrettenen Raths-Diensten ohne einigen von Stands wegen vnter denselben suchenden Vorzug verbleibe /

wollen auch in Bestell- vnd Ansetzung Unserer Reichs-Hoff-Cantzley / so wol mit deß Reichs vice Cantzlers / als der Secretarien / Protocollisten, vnd aller andern zu der Reichs-Hof-Cantzley gehöriger personen / Unserm lieben Neven dem Chur-Fürsten zu Mayntz / als Ertz-Cantzlern durch Germanien / in der jhme allein dißfalls zustehender Disposition, vnter was Vorwand es seye / keine Eingrieff oder Verhindernuß thun / noch darinn einige Ziel oder Maß geben / soll auch / was hiebevor darwider vorgangen seyn mag / zu keiner consequentz gezogen / vnd wann ins künfftig etwas darwider gethan oder verordnet werden möchte / vor ungültig gehalten werden / vnd damit hinführo an Unserm Königl. oder Keyserl. Hoff / deß H. Reichs Ständen vnd andern zum Reich gehörenden / vnpartheyisch vnd schleunig Recht desto mehrers widerfahren und administrirt werden möge /

so wollen Wir bey benantem Reichs-Hoffrath keinen zum Praesidenten oder vice Praesidenten bestellen / oder verordnen / es seye dann derselb ein Teutscher Reichs-Fürst / Graf / oder Herr in demselben ohnmittel- oder mittelbar / gesessen vnd begütet.

[273]

41. Reichs-Hoffraths wie auch wegen Praesidenten und R. vice Cantzlers / etc. gemachte Ordnunge stricte zu observiren.

Wir wollen auch die neu auffgesetzte / und von Unsern Vorfahren Glorwürdigsten Andenckens approbirte Reichs-Hoffraths Ordnung (es seye dann daß bey künfftigem Reichstag ein anders verordnet werde) fest halten lassen / vnter dessen aber neben vorgedachten Praesidenten (wie auch von Chur Mayntz anseyenden Reichs vice Cantzlar) und vice Praesidenten, Unsern Reichs-Hoffrath / nach Besag vorermelter Reichs-Hoffraths Ordnung und Friedenschluß / von Fürsten / Grafen / Herrn / vom Adel und andern der Reichssatzungen wolerfahrnen geschickten Leuten / obbedeuter massen / nicht allein auß Unsern Untersassen / sondern grossern Theils / so im Reich Teutscher Nation geboren / darinnen nach Standesgebühr angesessen vnd begütert / ansetzen / ingleichem die ohnverlangte gewisse Verordnung thun / damit so wol auß Unser Hoffkammer als denen bey dem Reich eingehenden Mitteln vor allen andern Außgaben / den würcklich bestelten Praesidenten, Reichs-vice Cantzler / als zugleich würcklichen Reichs-Hoff-Rath / vice Praesidenten vnd andern Reichs-Räthen / jhre Reichs-Hoffraths Besoldung richtig und ohne Abgang bezahlt auch wegen der Reichs-Hoffraths-Stell praecedentz und respect. deme nachgelebt werde / was in jüngster Reichs-Hoffraths-Ordnung deßhalben versehen / vnd deroselben Stand gemeeß ist / wie sie dann auch der Zöll / Steuer / vnd andern Beschwerden Befreyung Unser vnd deß Reichs Cammergerichts Assessorn gleich gehalten werden soll.


42. Die Visitation deß Reichs-Hoffraths dem Churfürsten zu Mayntz nicht zu verhindern. Geheimder-Rath soll sich in Reichs-Hoffraths-Sachen nicht einmischen / noch dessen decreta endern. Was im Reichs-Hoffrath geschlossen / soll exequirt, und durch kein ander Mittel als die Revision, gehindert werden. Revision soll durch die Hoffräthe / so nicht bey der vorigen Urtheil [74] oder Referenten gewesen / auch keine Advocation der Sachen ex Camera geschehen oder inhibitiones abgehen / sondern zu annulliren. Chur-Mäyntz stehet es bevor der klagenden Stände Sachen in den Churfürstl. und Reichs-Rath zu bringen. Keyserliche Decreta ohne vorhergehende Cognition ohngültig.

Auch sollen und wollen Wir keines Wegs dargegen seyn / daß der Reichs-Hoffrath durch den Chur-Fürsten zu Mayntz / nach Besag deß Friedenschluß [274] visitirt werde / auch nicht gestatten / verhengen oder zugeben / daß Unser Geheimen-Raths Collegium sämptlich oder sonderlich der Reichs-Sachen / welche vor den Reichs-Hoffrath gehören / sich anmasse / darinn sich einmische / oder auff einigerley Weiß dem Reichs-Hoffrath eingreiffe / viel weniger mit Befelchen oder Decreten, wordurch die im Reichs-Hoffrath geschlossene Sachen uffgeschoben / oder irritirt werden / beschwehre / oder irre / was auch einmal in erstgemeltem Unserm Reichs-Hoffrath in judicio contradictorio cum debita causae cognitione ordentlicher Weiß abgehandelt / und geschlossen ist / darbey soll es fürters allerdings verbleiben / vnd nirgends anders / es sey dann durch den ordentlichen Weg dern in offtermeltem Friedenschluß beliebter Revision (welche jederzeit quoad processum, nach Besag erstgedachtem Friedenschluß / durch unpartheyische Reichs-Hoffrath / so nicht bey Verfassung der vorigen Urtheil / viel weniger referenten oder correferenten gewesen / außgefertiget werden soll) von Neuem in eognition gezogen / noch dessen execution gehindert /

die am Keyserl. Cammergericht zu Speyer aber anhängig gemachte / vnd noch in ohnerörtertem Rechten schwebende Sachen von dar ab- vnd an Unsern Reichs-Hoffrath nicht abgefordert / noch von Uns auffgehoben / vnd dagegen inhibirt,[75] oder sonsten vff andere Weiß rescribirt, auch was dagegen vorgenommen / als null vnd unkräfftig vom Cammergericht gehalten / auch obbemeltem Unserm lieben Neven dem Chur-Fürsten zu Mayntz / eine vnd andere Sachen der klagenden Ständen (wann schon dieselbe Unsere Geheime vnd Reichs-Hoffräth betreffen) in Chur-Fürstlichen oder die gesampte Reichs-Räthe / jhrer Art / vnd Eygenschafft nach / zu bringen / zu proponiren, vnd zur deliberation zu stellen / kein Einhalt gethan / noch sonsten in dero Ertz-Cantzlariat oder Reichs-Directorio Ziel vnd Maß gegeben / auch kein Stand deß Reichs / in Sachen / so praeviam causae cognitionem erfordern / mit Keyserlichen Decretis, auß dem geheimen Rath beschwehret / noch dieselbe in judicio angezogen werden soll.

43. In Reichs-Expeditionen[76] keine andere als die Teutsche oder Lateinische Sprache und Zungen zu gebrauchen.

Wir wollen auch in Schrifften vnd Handlungen deß Reichs keine andere Zungen noch Sprach gebrauchen lassen / dann die Teutsche oder Lateinische Zungen / es were dann an Ortten ausserhalb deß [275] Reichs, da gemeiniglich eine andere Sprach in übung were / vnd im Gebrauch stünde / jedoch in allweg an Unserm Reichs-Hoffrath der Teutschen vnd Lateinischen Sprach unabbrüchig.


44. Gratialia, Dignitäten / Privilegia allein in der Reichs-Cantzeley zu fertigen Widrige zu cassiren / die vorige zu acceptiren. Neue Fürsten und Grafen sollen den Fürstlichen und Gräfflichen Collegiis wider jhren Willen nicht obtrudiret werden / ante legitimationem & praestitis praestandis. Mit neuen Titulen und Wapen keinen alten Stand zu praejudiciren.

Wir sollen und wollen auch in fleissige Obacht nehmen vnd verschaffen / daß alle die Expeditiones, so in Gnaden: vnd andern Sachen / insonderheit aber Diplomata über den Fürsten: Grafen vnd Herrn-Stand /

auch Nobilitationes, Palatinaten / vnd Keyserl. Raths-Titul / sampt andern Freyheiten vnd Privilegien, welche Wir vnterm Titul und Nahmen eines Römischen Königs oder Keysers ertheilen werden / bey keiner andern als der Reichs-Cantzeley / wie solches von Alters herkommen / auch Unserer vnd deß H. Römischen Reichs Hoheit gemeeß ist / geschehen / wie dann Crafft dieses alle die jenige Diplomata, so bey einer andern als deß Reichs-Cantzley vnter Unserm Keyserl. Titul vnd Namen / Zeit wehrender Unserer Keyserlichen Regierung expedirt werden / hiermit null vnd nichtig seyn /

vnd die Impetranten,[77] ehe vnd bevor Sie auß der Reichs-Cantzley gegen gebührende Tax-Erlegung confirmirt vnd legitimiret / darfür im Reich nicht geachtet / noch jhnen das Praedicat oder Titul gegeben werden solle /

was aber für Gnaden-Brieff / Stands-Erhöhungen vnd andere Privilegien in Unserer Reichs-Cantzeley außgefertiget / und von darauß andern Cantzeleyen vnd sonsten wohin intimirt[78] werden / dieselben sollen hiemit schuldig vnd gehalten seyn / gedachte intimationes nicht allein ohne allen Entgelt oder Abforderung einiger neuen Tax oder Cantzeley Jurium, wie die Namen haben megen / abzunehmen / sondern auch denen Impetranten, dem erhaltenen Stand vnd Privilegio gemeeß / das verwilligte praedicat vnd Titul in den Expeditionibus daselbsten ohnweigerlich zu geben / vnd bey Straf dern darin gesetzten poen nicht zu entziehen.

Deßgleichen wollen Wir bey Unserer Königl. vnd Käyserlichen Regierung bey Collation Fürstlicher und Gräflicher auch anderer Dignitäten vornemlich dahin sehen / damit auff allen Fall dieselbe allein denen von Uns ertheilet werden / die es für andern wol meritirt, im Reich gesessen / vnd die Mittel haben / den affectirenden [276] Stand pro dignitate außzuführen /

Niemand aber von der neu Erhöheten Fürsten / Grafen und Herrn / dem Fürstlichen Collegio, es sey gleich uff selbigen oder der Grafen Bäncken / ad sessionem & votum wider deroselben Willen auffdringen / sie haben sich dann darzu mit Fürstmessigen und Gräflichen Reichs-Gütern vorhero genugsam qualificirt, vnd zu einer Standswürdigen Steuer in einem gewissen Crayß eingelassen vnd verbunden / vnd über solches alles neben dem Chur-Fürstl. auch das jenige Collegium oder Banck / darinn sie auffgenommen werden sollen / vorhero gnugsam gehört worden.

Wollen auch zu praejuditz oder Schmälerung eines alten Hauses oder Geschlechtes desselben dignität / Stands / vnd üblichen Tituls keinen / wer der auch sey / mit neuen praejudicaten, höhern Tituln oder Wappen-Brieffen begaben / soll auch durch eines oder andern Unter-Chur-Fürsten vnd Ständen deß Reichsgesessenen vnd begütterten zu höhern Stands-Erhebung / dem juri territorialinicht nachtheilig seyn / vnd die jhme zugehörige und in solchen Landen Gütter einen als den andern Weg vnter voriger Lands-Fürstl. Jurisdiction verbleiben.


45. Die Moderation der Reichs-Cantzley-Tax den Chur-Fürsten zu Mayntz zu lassen und die verwilligte Diplomata oder Privilegien bey deren Verlust außzulösen.

Weiln auch der Reichs-Cantzeley-Tax-Ampt vnd deren Bedienten nothwendiger Unterhalt durch die Nachlaß vnd moderation der Taxgefäll / so dann daß über die Käyserl. Concessiones der Privilegien, Stands-Erhöhungen vnd anderer Gnaden die gewöhnliche Diplomata der Gebühr nicht außgelöset werden / in grosse Schmälerung und Abgang / und dero in tieffe Schuldenlast gerathen / als wollen Wir zu dessen weiterer Verhütung neben deß H. Chur-Fürsten zu Mayntz L. daran seyn / vnd darauff halten / daß von Ihr. L. die allein als Ertz-Cantzler dißfals nachlassen vnd moderation zuthun berechtiget seynd / an den üblichen Reichs-Cantzley Juribus vnd Taxen nichts mehr nachgelassen vnd moderirt werde /

Wir gereden auch / daß denen / so von Uns dergleichen Keyserl. Begnädigung ins künfftig erlangen / vnd innerhalb drey Monat Zeit hernach darüber ihre Diplomata bey der Reichs-Cantzley nicht redimiren und erheben / sich der verwilligten Gnaden vnd Concessionen zu rühmen / oder dern sich würcklichen zu gebrauchen / von Uns keines Wegs zugegeben oder verstattet werden / sondern Unsere Keyserl. Bgenadigungen solches Falls nach erwehnten Termin ipso facto hinwider gefallen / cassirt und auffgehoben / vnd Unser Käyserl. Reichs-Fiscal wider alle / welche [277] ohne Unsere Keyserl. Verwilligung / oder Unserer verordneten Palatinen einiger Stands Erhöhungen / Nobilitationen, Raths-Tituln / oder praedicaten vnd dominationen sich anrühmen / oder selbst eigene Wappen mit offenen oder zugethanen Helmen formiren / der Gebühr zuverfahren / vnd dieselbe nach Gestalt deß Verbrechens vnd der Personen zu behöriger Straff zu ziehen schuldig vnd gehalten seyn solle.


46. Der Chur-Fürsten Amptsverwesere / Erbampter am Kayserl. Hofe nicht zu beeinträchtigen / noch denselben jhre Nutzbarkeit zuentziehen.

Dieweiln Uns auch sonderlich gebühret / deß heiligen Reichs Chur-Fürsten / als Unsere innerste Glieder vnd Haupt-Seulen deß Reichs / vor menniglichen in sonderbarer hoher Consideration[79] zu halten / so wollen Wir die Verfügung thun / wann deroselben Ampts-Verwesere vnd Erb-Aempter bey Unserm Keyserl. Hof begriffen / daß dieselbe jederzeit / vnd insonderheit / wann vnd so offt Wir uff Reichs-Wahl: vnd andern dergleichen Tägen Unsern Keys. Hof begehen / oder Sachen vorfallen / darzu die Erbämpter zu gebrauchen seyn / in gebührendem respect halten / vnd jhnen von Unsern Hofämptern keines wegs vor: oder eingreiffen / oder da je wegen Abwesenheit jhre Stellen mit berührten Unsern Hoffämptern jeweiln ersetzet werden sollen /

wollen Wir doch / daß jhnen den Chur-Fürstl. Ampts-Verwesern vnd Erbämptern einen Weg als den andern die von solchen Verrichtungen fallende Nutzbarkeiten wenigers nichts / als ob sie dieselbe selbsten verrichtet vnd bedienet / ohnweigerlich gefolget vnd gelassen / vnd nicht / wie bißanhero beschehen / von den Hof-ämptern entzogen / auch Unserm Hof-Marschall in seinem zukommenden vnd von dem Ertz-Marschall-Ampt dependirenden[80] Ampts-Verrichtungen durch Unsere Lands-Regierung oder andere / keinen Eintrag oder Hinderung gemacht werde.


47. Diese Capitulation, dem Geheimden-Reichs-Hoffrath und Cammergericht sich darnach zu richten notificiren und darauff zu beeydigen.

Damit auch Unsere Geheime so wol als Reichs-Hoffräthe / wie auch Unser Keyserl. Cammergericht zu Speyer dieser Capitulation gebührende Wissenschafft haben / vnd in ihren Rathschlägen / expeditionen vnd sonsten sich darnach richten / wollen Wir ihnen dieselbe nicht allein vorhalten / sondern [278] auch bey Leistung jhrer Ampts vnd Dienst-Pflichten ernstlich einbinden / dieselbe so viel einem jeden gebührt / jederzeit vor Augen zu haben / vnd darwider weder zu thun / noch zu rathen / solches auch jhren Dienst-Eyden mit außtrücklichen Worten einverleiben lassen.


Solches alles vnd jedes / wie obstehet / haben Wir obgedachter Röm. König den gedachten Chur-Fürsten vor sich und im Namen deß Heyl. Röm. Reichs / geredt / versprochen / vnd bey Unsern Königl. Ehren / Würden vnd Worten / im Namen der Warheit zugesaget / thun dasselbe auch hiemit vnd in Crafft diese Brieffs / inmassen Wir dann das mit einem leiblichen Eyd zu Gott vnd dem H. Evangelio geschwehren / dasselb stet / fest vnd unverbrochen zu halten / deme treulich nachzukommen / darwider nicht zu seyn / zu thun / noch zu schaffen gethan werde / in einige Weiß oder Weg / wie die möchten erdacht werden / Uns auch darwider einiger Behelff oder Außnahm / Dispensationes absolutiones, Geist- oder Weltliche Rechten / wie das Namen haben mag / nit zu statten kommen sollen.

Dessen zu Uhrkund haben Wir dieser Brieffe sieben in gleichem laut abgefertiget / und mit Unserm anhangenden Insiegel bekräfftiget / der geben ist in Unser vnd deß H. Reichs Statt Franckfurt den achtzehenden Monats-Tag Julij / nach Christi Unsers lieben Herrn vnd Seligmachers Glorwürdigsten Geburt im sechzehenhundert acht vnd funfftzigsten / Unserer Reiche deß Römischen im Ersten deß Hungarischen im vierten / vnd deß Böheimischen im andern[81] Jahr /

Leopold.

ut

Ferdinand Sigismund
L.S.
Graff Kurtz


Wilhelm Schröder

[279]

Decretum Collegii Electoralis.

Keine frembde personas publicas in die Wahl-Stätte einzulassen.

Ob wol ein hochlöblich Chur-Fürstl. Collegium auß sonderbaren erheblichen Ursachen vor dißmal hat geschehen lassen / daß so wol außwärtiger Potentaten vnd Republiquen Bottschaften / Gesandten vnd Abgeordnete als auch andere allerhand Stands / personae publicae bey jetzigen mehr ender Capitulations: vnd andern zu der Wahl gehörenden deliberationibus sich allhier in Franckfurt am Mayn auffgehalten / So solle doch solches ins künfftig von Niemands wes Stands oder Würden es seye / in consequentz gezogen / oder aber wider die Güldene Bull / die Chur-Fürstl. praecminentz vnd diesem Fall zustehenden sonderbaren Rechts allegirt oder gemißdeutet werden / gestalten denn der Rath / Bürgerschafft vnd gantze Statt Franckfurt so wol / als auch andere Reichs Stätte / bey welchen / in entstehendem Fall hinführo Wahl-Täge angestellt vnd gehalten werden möchten / hiemit alles ernstes vnd außtrücklich bey Vermeydung der deßhalb in der Güldenen Bull gesetzten Straf vnd Poen erinnert / vnd verwarnet werden / daß sie ins künfftig / wann ein Wahl-Tag außgeschrieben seyn würd / ausserhalb die Herrn Chur-Fürsten / vnd welche sich in deroselben Suiten zu würcklichem Dienst vnd Auffwartung befinden werden / keine Personas publicas, sie seyen wer sie wollen / außwertige / oder zum Heyl. Römisch: Reich gehörige einlassen / noch jhnen bey annahenden Wahl-Termin Auffenthalt verstatten sollen / deme Sie allerseits also nachzukommen vnd sich vor jetztgedachter Straf zu hüten wissen werden / vnd ist zu mehrer Gewißheit / vnd damit sich Niemand deßhalben mit der Unwissenheit zu entschuldigen habe / dieses Decretum Collegii Electoralis nicht nur dem hiesigen Rath in forma probante insinuiret, sondern auch denen vornehmsten Reichs Stätten zu wissen gemacht / auch über dem der Capitulation anzutrucken befohlen worden / So geschehen

Franckfurt am Mayn den 27. Junij
Anno 1658.

Anmerkungen (Wikisource)

  1. das ist Böhmen
  2. der als Nachfolger Ferdinands III. zum römisch-deutschen König gewählte Ferdinand IV. starb bereits 21jährig im Jahre 1654 an Pocken
  3. Johann Philipp von Schönborn
  4. Karl Kaspar von der Leyen
  5. Maximilian Heinrich von Bayern
  6. Johann Georg II.
  7. Karl I. Ludwig
  8. Ferdinand Maria von Bayern
  9. Kurfürst Friedrich Wilhelm
  10. wohl aus dem südwestdeuschen Fürstenhaus Fürstenberg
  11. Johann Moritz Fürst von Nassau-Siegen war ein Freund des brandenburgischen Kurfürsten und Statthalter in Kleve und Mark, sowie Meister des Johanniterordens der Ballei Brandenburg
  12. Vorlage: Uuterscheid
  13. gemeint ist der Westfälische Friede
  14. Gemeint ist wohl der Reichstag von 1653/1654, dessen Ziel die Verhandlung von beim Westfälischen Frieden offengebliebenen Fragen war, siehe hierzu den Artikel in der Wikipedia: Jüngster Reichsabschied
  15. gemeint ist die Reichsexekutionsordnung
  16. wörtlich direkt oder indirekt, sinngemäß dem Buchstaben oder dem Geiste der Exekutionsordnung
  17. lateinisch onero beladen, beschweren, hier wohl im Sinne von Steuern, Abgaben
  18. wohl eine Verballhornung von lateinisch conventus Zusammenkunft, Übereinkunft
  19. Sitz und Stimme
  20. wörtlich fein nach dem Gesetz
  21. wohl von parito sich vorbereiten, sich anschicken, beabsichtigen abgeleitet, gemeint ist wohl Gehorsam
  22. wörtlich gegen des Dritten Recht, gemeint ist das Recht einer dritten Person
  23. durch Erschleichung eines Vorteils, unrechtmäßige Erlangung insgeheim und unbemerkt
  24. unter Berücksichtigung aller Gründe
  25. bewaffneter Garde
  26. regelmäßig wiederkehrende Handlungen
  27. gemeint ist der Kurverein von Rhense
  28. anhängiger Streit, ein nicht geschlichteter Streitfall
  29. Brabanter Goldene Bulle von 1349, wonach die Brabanter nur von einheimischen Gerichten nach Brabanter Recht gerichtet werden durften
  30. Im Druck fälschlicherweise mit der Nummer 11 bezeichnet
  31. Im Druck fälschlicherweise mit der Nummer 12 bezeichnet
  32. gemeint ist Ferdinand Karl, dieser musste gegen Entschädigung den Elsaß nach dem Dreißigjährigen Krieg an Frankreich abtreten
  33. fordern, in Anspruch nehmen, Anspruch erheben
  34. jemandem unerlaubte Herberge geben, ihn unerlaubt beherbergen; z. B. verdächtige Leute, Diebsgesindel heimlich aufnehmen
  35. gemeint ist der Burgundischer Reichskreis
  36. lat., wiederholt
  37. gemeint ist die Reichsarmee
  38. in Speyer, der Abschied ist einsehbar in Das Teutsche Reichs-Archiv, Band 3, Seite 191
  39. lat. eximere = herausnehmen, befreien, entheben, jmd. von einer Verbindlichkeit befreien, von der Gerichtsbarkeit eines anderen Staates befreien
  40. evozieren, von franz. évoquer, hervorrufen, heraufbeschwören, verursachen
  41. korrigiert aus Vvd
  42. auf diesem Reichstag wurde u.a. das Augsburger Bekenntnis abgelegt
  43. durch den päpstlichen Nuntius
  44. an der römischen Kurie
  45. der sogenannte Geharnischte Reichstag in Augsburg
  46. verlängern, aufschieben, hier im Sinne von zeitlich ausdehnen, siehe Eintrag im Deutschen Rechtswörterbuch
  47. über französisch considération aus gleichbedeutenden lat. consideratio: Betrachtung, Erwägung
  48. Mehrheit
  49. von lat. attendere beachten
  50. von lat. unamitias Eintracht
  51. Getreide, siehe Eintrag in Grimms Wörterbuch
  52. Im Druck ist fälschlicherweise die Nummer 23 angegeben
  53. nicht reichsunmmittelbare Städte, also solche die einem Landesherrn und nicht dem Kaiser direkt unterstehen
  54. eine schriftliche Erklärung rechtlichen Inhalts
  55. Warensteuer
  56. wichtigstes Amt einen Reichskreise, dass durch den vornehmsten Fürsten des Kreises bekleidet wurde, siehe Reichskreis
  57. flehentlich bitten
  58. Unterstützungs-, Empfehlungsschreiben, siehe Eintrag im Deutschen Rechtswörterbuch
  59. Abgaben für die Durchfuhr von Waren
  60. Im Druck Vvd
  61. etwa: die vor den Kopf gestoßene Majestät
  62. eine Rechtsstellung schützen, siehe Eintrag im Deutschen Rechtswörterbuch
  63. von lat. remediare, remediari heilen
  64. Im Druck mit der Nummer 35 versehen
  65. berauben, eines Amtes entheben
  66. [Würden] ergänzt entsprechend den sonst verwendeten Formulierungen
  67. nicht reichsunmittelbar
  68. Im Druck mit der Nummer 36 versehen
  69. Am 2. Mai 1656 brach in der Backstube eines Bäckers ein Feuer aus, das fast das ganze gotische Aachen zerstörte. Sieben Menschen starben, 4.664 Häuser wurden zerstört.
  70. Leopold wurde am 31. Juli 1658 in Frankfurt gekrönt, für weitere Informationen zum Wahl- und Krönungszeremoniell siehe Krönung der römisch-deutschen Könige und Kaiser
  71. Gnadenerweise
  72. korrigiert, im Druck Geld-Bullam
  73. Stadt in der Emilia-Romagna
  74. Vorlage: Urthel
  75. von lat. inhibere verbieten
  76. von lat. expeditio, hier im Sinne von Ausfertigen einer Urkunde eines Schriftstückes
  77. eigentlich Inhaber, hier eher der Empfänger der Urkunde
  78. ankündigen, veröffentlichen
  79. Berücksichtigung, Rücksicht
  80. abhängigen
  81. zweiten

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