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Seite:Rein0306.jpg

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visitirt werde / auch nicht gestatten / verhengen oder zugeben / daß Unser Geheimen-Raths Collegium sämptlich oder sonderlich der Reichs-Sachen / welche vor den Reichs-Hoffrath gehören / sich anmasse / darinn sich einmische / oder auff einigerley Weiß dem Reichs-Hoffrath eingreiffe / viel weniger mit Befelchen oder Decreten, wordurch die im Reichs-Hoffrath geschlossene Sachen uffgeschoben / oder irritirt werden / beschwehre / oder irre / was auch einmal in erstgemeltem Unserm Reichs-Hoffrath in judicio contradictorio cum debita causae cognitione ordentlicher Weiß abgehandelt / und geschlossen ist / darbey soll es fürters allerdings verbleiben / vnd nirgends anders / es sey dann durch den ordentlichen Weg dern in offtermeltem Friedenschluß beliebter Revision (welche jederzeit quoad processum, nach Besag erstgedachtem Friedenschluß / durch unpartheyische Reichs-Hoffrath / so nicht bey Verfassung der vorigen Urtheil / viel weniger referenten oder correferenten gewesen / außgefertiget werden soll) von Neuem in eognition gezogen / noch dessen execution gehindert /

die am Keyserl. Cammergericht zu Speyer aber anhängig gemachte / vnd noch in ohnerörtertem Rechten schwebende Sachen von dar ab- vnd an Unsern Reichs-Hoffrath nicht abgefordert / noch von Uns auffgehoben / vnd dagegen inhibirt,[1] oder sonsten vff andere Weiß rescribirt, auch was dagegen vorgenommen / als null vnd unkräfftig vom Cammergericht gehalten / auch obbemeltem Unserm lieben Neven dem Chur-Fürsten zu Mayntz / eine vnd andere Sachen der klagenden Ständen (wann schon dieselbe Unsere Geheime vnd Reichs-Hoffräth betreffen) in Chur-Fürstlichen oder die gesampte Reichs-Räthe / jhrer Art / vnd Eygenschafft nach / zu bringen / zu proponiren, vnd zur deliberation zu stellen / kein Einhalt gethan / noch sonsten in dero Ertz-Cantzlariat oder Reichs-Directorio Ziel vnd Maß gegeben / auch kein Stand deß Reichs / in Sachen / so praeviam causae cognitionem erfordern / mit Keyserlichen Decretis, auß dem geheimen Rath beschwehret / noch dieselbe in judicio angezogen werden soll.

43. In Reichs-Expeditionen[2] keine andere als die Teutsche oder Lateinische Sprache und Zungen zu gebrauchen.

Wir wollen auch in Schrifften vnd Handlungen deß Reichs keine andere Zungen noch Sprach gebrauchen lassen / dann die Teutsche oder Lateinische Zungen / es were dann an Ortten ausserhalb deß


  1. von lat. inhibere verbieten
  2. von lat. expeditio, hier im Sinne von Ausfertigen einer Urkunde eines Schriftstückes