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Seite:Rein0294.jpg

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Schaden oder Nachtheil der Frembden / zuschlagen ohnbenommen / auch ohne praejuditz dessen / so sie vor den Kriegs-Jahren in rechtmässiger Ubung vnd Herbringen gewesen.


23. Der Chur-Fürsten Unterthanen / Bediente und Güter werden von den neu ertheilten Zöllen eximiret. Die so dieselbe erhalten sollen den Chur-Fürsten für Ertheilunge der Confirmation Reverse herauß geben / über die neue Zölle gewisse Erkündigunge einzuziehen. Keine Außläger oder armirte Schiffe zur Einnahm der Licenten auff deß Reichs-Strömen zugestatten.

Deßgleichen wollen Wir auch diejenige Ständ / denen von Unsern Vorfahren Römischen Käysern / mit Verwilligung deß Reichs-Chur-Fürsten mit dieser Maß und Vorbehaltung entweder neue Zöll gegeben / oder die Alte erhöhet / oder prorogiret worden / daß Sie mehr gedachte Chur-Fürsten ihre Unterthanen / Diener / Zugewandte vnd andere gefreyte Personen / auch derselben Haab und Güter mit solchen von neuen gegebenen erhöheten oder prorogirten Zöllen nicht zu beschwehren / sondern an allen vnd jeden Ortten jhrer Fürstenthümen und Landen mit jhren Wahren vnd Gütern Zollfrey durch-passiren, verfahren vnd treiben lassen / sich auch sonsten der Zolls-Erhöhungen halber / gewisser vorgeschriebener massen verhalten / vnd darüber vermittelst eines sonderbaren vergliechenen Revers[1] gegen die Chur-Fürsten kräfftiglich verbinden sollen / die aber solche Revers noch nicht von sich gegeben / mit allem Ernst dahin erinnern vnd anhalten / sich hierinn der Schuldigkeit zubequemen / vnd angeregten Revers ohne längern Verzug herauß zu geben / vnd den Chur-Fürsten einzuhändigen / denen aber so ins künfftig obbeschriebener massen / neue Zöll oder der Alten Ersteigerung oder Prorogation erhalten werden / wollen Wir vor Heraußgebung solcher Revers Unser Käyserliche Concessiones keines wegs außfertigen / noch ertheilen lassen /

damit man auch über die hin und wider im Reich zu Wasser und Land eingeführte neue Zöll und der Alten Erhöhung neben andern Imposten[2] vnd Aufflagen / ob und wie jeder Praetendent darzu berechtiget / desto mehr beständige information vnd Nachricht haben möge / So wollen Wir Uns dessen bey jedes Creyß außschreibenden Fürsten[3] erkündigen / darüber auch eine Specification geben lassen / vnd darauff der Abschaffung vnd Reduction halber mit dem Churfürstl. Collegio communiciren, vnd da jemand bey Uns umb neue Zöll-Begnädig- oder Erhöhung der Alten vnd vor erlangten Zöllen suppliciren[4]


  1. eine schriftliche Erklärung rechtlichen Inhalts
  2. Warensteuer
  3. wichtigstes Amt einen Reichskreise, dass durch den vornehmsten Fürsten des Kreises bekleidet wurde, siehe Reichskreis
  4. flehentlich bitten