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Seite:Friedens-Instrument zwischen Den Kayser und dem Reiche und den Aller-Christlichsten Könige Zu Ryswick in Holland den 30. Octobr. Anno 1697. aufgerichtet.pdf/7

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VII.

 Soll dieser Frieden auch mit zugeniessen haben / und unter denselben / völlig mit begriffen seyn / der Herr Churfürst zu Brandenburg / mit allen seinen Ländern / Besitzungen / Unterthanen und Rechten nahmentlich denenjenigen / welche demselben vermöge der den 29. Junius Anno 1679. getroffenen Handelung / anfänglich zu stehen / als wenn sie alle ins besondere hieher gesetzet wären.

VIII.

 Sollen von der Aller Christlichsten Könige dem Herrn Churfürsten in der Pfalz alle mit Gewalt eingenommenen Gebeiethe / sie gehören denn demselben alleine zu / oder daß Er Sie mit anderen Gemein habe / wie sie auch Nahmen haben mögen / wieder eingereumet werden / ins besondere aber die Stad und Amt Germersheim / und die unter derselben begriffene Praeposituren und Unter-Amter / nebst allen Schlössern / Städten / Flecken / Dörffern / Meyergüthern / Landgüthern / Lehnen und Rechten / wie dieselbe durch den Westphälischen Frieden wieder eingereumet worden / wie auch alle Schrifftliche Documente so aus den Archivo, Cantzeley / Lehn-Gerichte / Rent-Cammer / Amtern / und anderen eroberten Pfälzischen Bedienungen keinen Orth / Sache / Recht oder Document ausgenommen. Wegen der Rechten und Praetensionen der Frauen Hertzogin von Orleans wird verglichen / daß nach oberwehnter Restitution die Sache vermöge der Formul des compromissi von Ihro Käyserlichen und Allerchristlichsten Majestät Mayt: als SchiedesLeuten nach denen ReichsRechten und Satzungen solle endschieden werden: Imfall dieselben sich aber wegen des Spruches in der Sache nicht vergleichen könten / so soll derselbe dem Pabste / als Oberschiedes Manns deferiret werden. Nichts destoweniger soll in des auff alle Weise gütlicher Vergleich zwischen denen Partheyen gesuchet / und biß zu Endigung der Sache von den Herren Churfürsten der Frau Hertzogin von Orleans jährlich eine Summa von zweymahl hundert tausend Turonensischen Pfunden / oder hundert tausend Rheinischen Gülden / also und mit dem Vorbehalt gezahlet werden / wie solches in einen besonderen Artickul / welcher mit diesen Frieden gleicher Krafft und Vigeur[1] ist / ausgedrückt worden / jedoch daß dadurch keines Theils Recht so wol in petitorio als possessorio, nach gemeinen Reichs Rechte / dadurch geschmehlert werde.

IX.

 Soll dem Durchlauchtigsten Könige in Schweden als Pfalz-Graven am Rhein / Grafen zu Sponheim und Veldenz / das Herzogthum Zweybrücken

frey und völlig nebst allen pertinenzien und Dependenzien / wie auch

  1. franz. Gültigkeit