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Seite:Erneuerung der Feuerlöschungsanstalt der Stadt Marburg 1842.pdf/6

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Polizeibehörde Folge zu leisten und insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, daß möglichst eine Stellung gegen den Wind vermieden werde. Die Tragspritzen werden in der Regel in den benachbarten Gebäuden des Feuers, von welchen aus dasselbe erreicht und überhöht werden kann, aufgestellt.
9) Um den Hauptzweck, die Löschung des Brandes, zu erreichen, hat er dafür zu sorgen, daß ein unnöthiges Verspritzen des Wassers vermieden und der Strahl zweckmäßig gerichtet werde. Auch wird er sorgfältigen Bedacht auf alle nur mögliche Verbesserungen nehmen, namentlich die Anwendung des, an anderen Orten üblichen aus fein gesiebter Holzasche, Alaun und pulverisirten Thon bestehenden, Löschpulvers, wodurch die Löschkraft des Wassers vermehrt wird, versuchen.
10) Im Falle die Anstrengung der Mannschaft anhaltend ist und eine Erfrischung erheischt, hat er dieselbe gegen eine schriftliche Anweisung angemessen und mit Vermeidung allen Uebermaßes zu verwilligen und durch die Führer mit Ordnung unter die Mannschaft vertheilen zu lassen.
11) Sobald die Feuersbrunst glücklich gedämpft ist, hat er nach Anordnung der Polizei-Behörde dafür zu sorgen und zu haften, daß die Spritze, welche, der Reihe nach, dazu bestimmt wird, um jeden möglichen Wiederausbruch des Feuers bekämpfen zu können, mit der, zu deren Bedienung nöthigen, Mannschaft bis auf weitere Verfügung gerüstet, nebst dem nöthigen Wasservorrathe, bei der Brandstätte verbleibe.
12) Bei einem auswärtigen Brande hat sich der Vorsteher der Landspritze, sobald Hülfe angesprochen wird, mit derselben und dem Spritzenmeister, einem Schlauchführer und mit einer Rotte, welche er dazu jährlich auszuwählen und anzuheißen hat, mit Vorwissen des Ortsvorstandes, dorthin zu begeben und die nöthige Hülfe zu leisten.
12) Nach einer jeden Probe der Spritze, wie nach jeder Feuersbrunst, hat der Vorsteher über Alles, was den Dienst betrifft, dem Ortsvorstande seine Meldung zu machen und die Abhülfe wahrgenommener Mängel zu beantragen. Er hat ein Inventar über Alles, was zu der ihm anvertrauten Spritzen gehört, zu führen und für dessen fortdauernde Vollständigkeit zu sorgen.
b) Für den Spritzenmeister.
1) Der Spritzenmeister hat zunächst dem Commando des Spritzenvorstehers pünktliche Folge zu leisten.
2) Im Falle der Vorsteher verhindert ist, hat er dessen Stelle zu versehen und alle dessen Obliegenheiten zu erfüllen.
3) Bei eigener Verhinderung hat er mit Vorwissen des Vorstehers sich durch den ersten Rohrführer vertreten zu lassen.
4) Er muß, wie der Vorsteher, nicht nur bei den jährlichen Spitzenproben, sondern auch bei jeder Feuersnoth der erste bei der Spritze seyn und deren Transport zur gehörigen Stelle besorgen.
5) Vor dem Abgange der Spritze hat er dafür zu sorgen, daß Alles, was dazu gehört, sich daran in gehöriger Ordnung befinde, weshalb er stets darauf zu sehen hat, daß nichts an der Spritze, weder an der innern Maschine noch an den Druckstangen, Rohr und Schläuchen, noch an dem Laufwerk fehle und daß in dem Kasten die erforderlichen Hülfswerkzeuge und Materialien, als Hammer, Zange, Schraubenschlüssel, Schlauchbinden, Bindfaden und Seile, Lichter oder Fackeln und dergl. sich vorfinden und daß die zur Füllung erfoderlichen Eimer, und zwar für eine Fahrspritze 10 bis 20 und für eine Tragspritze 4 bis 8 Stück, gleichwie die zu einer jeden Fahrspritze gehörigen Bütte durch die, vom Vorsteher besonders dazu bestimmte, Mannschaft mitgenommen werden.
6) Er hat zu dem Ende nach einem jedesmaligen Gebrauche der Spritze bei eigener Verantwortlichkeit dafür zu sorgen, daß dieselbe nebst allem Zubehör in einen vollkommen schlagfertigen Stande gesetzt werde, insbesondere auch darauf zu sehen, daß nach der Herbstprobe kein Wasser in der Spritze stehen bleibt.
7) Im Winter, wenn bei Frost Feuer ausbrechen würde, hat er die besondere Vorsicht zu brauchen, daß die Spritze zuerst mit heißem Wasser angefüllt werde, und daß Strohwische zum Anzünden und Aufthauen in Bereitschaft seyen. Auch hat er die Zuverlässigkeit des Mittels gegen das Einfrieren 10 bis 12 Loth Weingeist in die Spritze vor dem Gebrauche zu schütten, zu versuchen und anzuwenden.
8) Bei dem Gebrauche der Spritze hat er sein Augenmerk darauf zu richten, daß der Rohrführer sorgfältig mit dem Gewinde umgehe und den Strahl auf die richtige Stelle zur Ueberwindung des Feuers richte, daß die beiden Rohr- und Schlauchführer bei der Fahrspritze sich gehörig ablösen und daß die Pumper nicht zu schnell, sondern mit einer gleichförmigen Stetigkit arbeiten und das Niederdrücken in gehöriger Tiefe geschehe. Bei der Anwendung des Schlauches hat er darauf zu sehen, daß gehörig gewechselt, die Schrauben geschont, und der Schlauch selbst vor dem Zerplatzen und sonstiger Beschädigung gewahrt werde.
9) Für den Fall einer eingetretenen Beschädigung der Spritze oder des Schlauches hat er vorsorglich sachkundige Männer aus der Mannschaft auszuwählen, welche im Stande