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Schlussprotokoll der Wiener Ministeral-Konferenz vom 12. Juny 1834

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Textdaten
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Autor: Klemens Wenzel Lothar von Metternich, Ferdinand Cœlestin Bernays.
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Titel: Schlussprotokoll der Wiener Ministeral-Konferenz vom 12. Juni 1834
Untertitel: mit dem Einleitungs- und Schlussvortrage des

Fürsten Metternich, nebst einer rühmlichen Nachrede von Ferdinand Cœlestin Bernays.

aus: Deutsch-Französische Jahrbücher; S. 126–148.
Herausgeber: Arnold Ruge, Karl Marx
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Entstehungsdatum: 1843/44
Erscheinungsdatum: 1844
Verlag: Bureau der Jahrbücher
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Erscheinungsort: Paris
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Quelle: Scans auf Commons
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[126]
SCHLUSSPROTOKOLL
DER WIENER MINISTERIAL-KONFERENZ
vom 12. Juni 1834,
mit dem Einleitungs- und Schluss-Vortrage des Fürsten Metternich,
nebst einer rühmlichen Nachrede von
FERDINAND COELESTIN BERNAYS.


Aus den Stürmen der Zeit ist eine Partei entsprossen, deren Kühnheit, wenn nicht durch Entgegenkommen, so doch durch Nachgiebigkeit bis zum Uebermuth gestiegen ist. Jede Autorität anfeindend, weil sie selbst sich zur Herrschaft berufen wähnt, unterhält sie mitten im allgemeinen politischen Frieden einen innern Krieg, vergiftet den Geist und das Gemüth des Volks, verführt die Jugend, bethört selbst das reifere Alter, trübt und verstimmt alle öffentlichen und Privat-Verhältnisse, stachelt mit voller Ueberlegung die Völker zu systematischem Misstrauen gegen ihre rechtmässigen Herrscher auf, und predigt Zerstörung und Vernichtung gegen Alles, was besteht. Diese Parthei ist es, welche sich der Formen der in Deutschland eingeführten Verfassungen zu bemächtigen gewusst hat. Ob sie diesen scheinbar gesetzlichen, langsamen und sichern Weg, oder den des offenen Aufruhrs einschlage, immer verfolgt sie den nämlichen Zweck. Planmässig vorschreitend begnügte sie sich zuerst damit, in den ständischen Kammern den Regierungen gegenüber eine Position zu gewinnen. Allmählig ging ihr Streben weiter; die gewonnene Stellung sollte thunlichst verstärkt werden. Dann galt es die Regierungsgewalt in möglichst enge Grenzen einzuschliessen; endlich sollte die wahre Herrschaft nicht länger in dem Staats-Oberhaupte concentrirt bleiben, sondern die Staats-Gewalt in die Omnipotenz der ständischen [127] Kammern verpflanzt werden. Und in der That dürfen wir uns nicht verhehlen, dass die Parthei mit grösserem oder geringerem Erfolge leider ihren Zweck hier und da zu erreichen gewusst hat; weiter, dass, wenn nicht bald dem überfluthenden Strom dieses Geistes ein hemmender und rettender Damm entgegengesetzt, und in dem mächtigen Entwicklungsgange jener Fortschritte der Faktion ein Abschnitt gemacht wird, in Kurzem selbst das Schattenbild einer monarchischen Gewalt in den Händen mancher Regenten zerfliessen könnte.

Die souverainen Fürsten und freien Städte Deutschlands haben in pflichtmässiger Fürsorge für die Erhaltung der durch die Bundesakte bestimmten, und durch die Schlussakte ausgebildeten Verfassung des deutschen Bundes, wie für die durch diese Grundgesetze verbürgte Sicherung der landesherrlichen Autoritäten der Ordnung und Ruhe in den einzelnen Bundesstaaten, endlich in dem festen Entschlusse, den in Deutschland bestehenden Rechtszustand gegen jeden Versuch zu dessen Verletzung durch alle in ihren Rechten wie in ihren Pflichten liegende Mittel gewissenhaft zu bewahren, zur Berathschlagung über die zur Erreichung dieses gemeinsamen Zweckes von allen Regierungen gleichmässig festzuhaltenden Grundsätze und zu treffenden Maasregeln nachstehende Bevollmächtigte ernannt, nämlich etc. (s. unten), welche zu Wien nach geschehener Auswechslung ihrer richtig befundenen Vollmachten in Cabinets-Conferenzen zusammengetreten und zu einer einhelligen definitiven Vereinbarung über folgende Artikel gelangt sind:

§1. Das im Art. 57 der Wiener Schlussakte anerkannte Grund-Prinzip des deutschen Bundes, gemäss welchem die gesammte Staatsgewalt in dem Oberhaupte des Staats vereinigt bleiben muss, und der Souverain durch eine landeständische Verfassung nur in der Ausübung bestimmter Rechte an die Mitwirkung der Stände gebunden werden kann, ist in seinem vollen Umfange unverletzt zu erhalten. Jede demselben widerstrebende, auf eine Theilung der Staatsgewalt zielende Behauptung ist unvereinbar mit dem Staatsrecht der im deutschen Bunde vereinigten Staaten, und kann bei keiner deutschen Verfassung in Anwendung kommen. Die Regierungen werden daher eine mit den Souverainitätsrechten unvereinbare Erweiterung ständischer Befugnisse in keinem Falle zugestehen.

§ 2. Wenn Stände, in der Absicht, ihre Befugnisse zu erweitern, Zweifel über den Sinn einzelner Stellen der Verfassungsurkunde [128] erheben sollten, so werden die Regierungen die den übrigen Grundsätzen entsprechende Deutung aufrecht erhalten. Sollten die Stände sich bei dieser Deutung nicht beruhigen, so wird die betreffende Regierung den erhobenen Anstand auf dem im folgenden Artikel zur Entscheidung solcher Irrungen bezeichneten Wege zur Erledigung bringen.

§ 3. Für den Fall, dass in einem Bundesstaate zwischen der Regierung und den Ständen über die Auslegung der Verfassung, oder über die Grenzen der bei Ausübung bestimmter Rechte des Regenten den Ständen eingeräumten Mitwirkung, namentlich durch Verweigerung der zur Führung einer den Bundespflichten oder der Landesverfassung entsprechenden Regierung erforderlichen Mittel Irrungen entstehen, und alle verfassungsmässige und mit den Gesetzen vereinbarlichen Wege zu deren genügender Beseitigung ohne Erfolg eingeschlagen werden sind, verpflichten sich die Bundesglieder als solche gegen einander, ehe sie die Dazwischenkunft des Bundes nachsuchen, die Entscheidung solcher Streitigkeiten durch Schiedsrichter auf dem in dem folgenden Artikel bezeichneten Wege zu veranlassen.

§ 4. Um das Schiedsgericht zu bilden, ernennt jede der 17 Stimmen des engern Raths der Bundesversammlung aus den von ihr repräsentirten Staaten von 3 zu 3 Jahren, zwei durch Charakter und Gesinnung ausgezeichnete Männer, welche durch mehrjährigen Dienst, hinlängliche Kenntnisse und Geschäftsbildung der Eine im juridischen, der Andre im administrativem Fache sich erprobt haben. Die erfolgten Ernennungen werden von den einzelnen Regierungen der Bundesversammlung angezeigt etc. (Folgen bis Art. 14 die bekannten das Bundesgericht betreffenden Anordnungen).

§ 15. Stände können von ihren eigenen Beschlüssen oder von jenen einer früheren Ständeversammlung, wenn sie in verfassungsmässiger Form erfolgt, und von der Regierung genehmigt sind, ohne deren Zustimmung mit rechtlicher Wirksamkeit nicht abgehen. Dies versteht sich auch von den Beschlüssen, welche für einen ausdrücklich bestimmten Zeitraum gefasst sind, während der Dauer desselben. Wo Landtagsabschiede üblich sind, werden die Regierungen in der bisherigen Form und Weise der Abfassung keine Abänderung eintreten lassen, welche den landesherrlichen Rechten zum Nachtheil gereichen könnte.

§ 16. Verordnungen, welche von der Regierung vermöge der [129] Regierungsgewalt in verfassungsmässiger Form erlassen worden sind, haben für die Unterthanen verbindliche Kraft und werden von ersterer mit Nachdruck gehandhabt werden. Den etwa gegen solche Verordnungen gerichteten Competenz-Uebergriffen der Gerichte werden die betreffenden Regierungen auf jede mit den Gesetzen vereinbare Weise standhaft begegnen. Ein Nichtanerkennen solcher Verordnungen durch die Stände kann die Regierung in Handhabung derselben nicht hemmen, so lange die ständische Beschwerde nicht auf verfassungsmässigem Wege als begründet erkannt worden ist. - Ueberhaupt kann der Gang der Regierungen durch ständische Einsprüche, in welcher Form diese nur immer sein mögen, nicht gestört werden, sondern dieselben haben ihre Erledigung stets auf gesetzlichem Wege zu erwarten. Die Regierungen werden in den Gesetzesentwürfen, welche von ihrer Seite den Ständen vorgelegt werden, die eigentlich gesetzlichen Bestimmungen sorgfältig von eigentlichen Vollzugsbestimmungen trennen.

§ 17. Die Regierungen werden nicht gestatten, dass die Stände über die Gültigkeit der Bundesbeschlüsse berathen und beschliessen.

§ 18. Die Regierungen werden Ständeversammlungen, welche die zur Handhabung der Bundesbeschlüsse vom 28. Juni 1832 erforderlichen Leistungen verweigern, nach fruchtloser Anwendung aller gesetzlichen und verfassungsmässigen Mittel (und zwar nach Umständen mit Bezeichnung des Grundes) auflösen, und es soll ihnen in solchem Falle die Hülfe des Bundes nach Maasgabe Art. 25 - 27 der Schlussakte zugesichert sein. Diese Bestimmungen gelten auch für den Fall einer gänzlichen Verweigerung der Steuern.

§ 19. Bedingungen, welche bei Bewilligung der zur Führung der Regierung erforderlichen Steuern nach Art.2 des Bundesbeschlusses vom 28. Juni 1832 unzulässig sind, können auch unter der Benennung von Voraussetzungen oder irgend unter einer anderen Form nicht geltend gemacht werden.

§ 20. Das Recht der Steuerbewilligung ist nicht gleich bedeutend mit dem Rechte, das Staatsausgabenbudget zu regeln. Die Regierungen werden diesen Unterschied bei den Verhandlungen über das Budget genau im Auge behalten, und die durch die einzelnen Bundesverfassungen gezogenen Gränzen mit gehöriger Sorgfalt für die erforderlichen Dispositions- und Reservefonds strenge beobachten lassen. Aus diesem Unterschiede folgt, dass Ständen das Recht, einzelne innerhalb des Betrags der im Allgemeinen bestimmten Etatssumme [130] vorkommende Ausgabeposten festzusetzen oder zu streichen, nicht zusteht, insoferne ihre Zustimmung dazu nicht ausdrücklich durch Verfassungen und Gesetze vorbehalten ist. Werden bereits erfolgte Ausgaben von den Ständen (worunter in jenen Staaten, deren Stände in zwei Kammern getheilt sind, immer beide Kammern verstanden werden), nicht anerkannt oder gestrichen, so können letztere zwar eine Verwahrung für künftige Fälle einlegen, oder nach Umständen einen anderen, nach der Verfassung jedes Landes zulässigen Weg einschlagen; es können aber dergleichen als wirklich verausgabt nachgewiesene Summen nicht als effektive Kassenvorräthe von den Ständen in Anschlag gebracht werden. Die Frage über die Rechtmässigkeit einer erweislich erfolgten Ausgabe wird auf verfassungsmässigem Wege entschieden, und wenn diese Entscheidung verneinend ausfällt, so steht nur der kompetenten landesherrlichen Behörde, und nicht den Ständen, der Ausspruch über die Ersatzverbindlichkeit zu.

§ 21. Damit die Berathung über das Budget in der nöthigen Frist um so gewisser beendet werden könne, werden die Regierungen die Stände zur rechten Zeit einberufen und denselben das Budget in der Regel beim Beginn der Sitzungen vorlegen. Sollte die Erledigung der Budgetfrage nicht auf irgend einem gesetzlichen oder durch freies Uebereinkommen bestimmten Wege vor Ablauf der gesetzlichen Steuerbewilligungsperiode zu bewirken gewesen sein, so wollen die betheiligten Regierungen die Entscheidung der streitig gewordenen Punkte durch ein nach den Bestimmungen des Art. 3 zu bildendes Schiedsgericht so zeitig einleiten‚ dass die Entscheidung jedenfalls binnen 6 Monaten vor Ablauf der letzten Steuerbewilligungsperiode an ertheilt werden kann. Würden sich die Stände auch zu einer einstweiligen‚ den Fortgang des Staatshaushaltes bis zur Entscheidung sichernden Steuerbewilligung nicht verstanden haben, oder sich einem schiedsrichterlichen Ausspruche gar nicht unterwerfen wollen, während die Regierung den obenerwähnten Bestimmungen nachgekommen ist‚ so steht letzterer das Recht zu, die zur Erfüllung der Bundespflicht und zur Führung einer der Bundesverfassung entsprechenden, geordneten Verwaltung erforderlichen Steuern fortzuerheben, ohne jedoch den Fall ausserordentlicher Bundesleistungen oder anderer ausserordentlicher und dringender Ereignisse ausgenommen, den Betrag der letzten Steuerbewilligung zu überschreiten, und der Bund wird [131] nöthigenfalls die Bundeshülfe nach Art. 25 und 26 der Schlussakte, und Art. 2 des Bundesbeschlusses vom 28. Juni 1832 eintreten lassen.

§ 22. Die verbündeten Souveraine werden sich bemühen zu bewirken, dass da, wo das Einkommen des Regenten nicht verfassungsmässig auf andere Weise gesichert ist, die Civillisten auf Domanialgefälle gegründet und jedenfalls in der Art mit den Ständen fixirt werden, dass sie sowohl während der Lebenszeit jedes Regenten, als bei einem neuen Regierungsantritte nicht ohne des Landesherrn Einwilligung vermindert, aber auch nicht ohne Zustimmung der Stände erhöht werden können.

§ 23. Man wird den Grundsatz festhalten; dass Staatsbeamte zu ihrem Eintritt in ständische Kammern der Genehmigung des Landesherrn bedürfen.

§ 24. Die Regierungen werden einer Beeidigung des Militärs auf die Verfassung nirgends und zu keiner Zeit stattgeben.

§ 25. Die Regierungen werden zur Bewirkung eines gleichförmigen und kräftigen Vollzugs des Art. 5 des Bundesbeschlusses vom 28. Juni 1832 und der demselben vorausgegangenen Vorschriften der Schlussakte, in Betreff der Oeffentlichkeit landständischer Verhandlungen, insoweit nicht durch die bestehenden Geschäftsordnungen bereits genügend vorgesorgt ist, die nöthigen Anordnungen treffen, und zu diesem Ende ihre den Ständesitzungen beiwohnenden Kommissäre mit den geeigneten Instruktionen versehen.

§ 26. Man wird besonders darüber wachen, dass die Präsidenten der ständisch Kammern nicht verabsäumen, die Redner wegen Mißbrauch des Wortes (sei es zu Angriffen auf den Bund oder einzelne Bundes-Regierungen, sei es zur Verbreitung die rechtmässige Staats Ordnung untergrabender, oder ruhestörender Grundsätze und Lehren), zur Ordnung zu verweisen; und nöthigenfalls die weiteren verfassungsmäßigen Einschreitungen veranlassen. Sollte eine Stände-Versammlung in ihrer Mehrheit solche ahndungswürdige Ausfälle einzelner Mitglieder billigen, oder denselben nicht entgegentreten, so werden die Regierungen nach erfolgloser Anwendung anderer ihnen zu Gebote stehender Mittel, die Vertagung, und selbst die Auflösung der Kammer, unter ausdrücklicher Anführung des Grundes verfügen.

§ 27. Jedesmal, wenn die Berathung in öffentlicher Sitzung über die Mittel und Ausführung von Bundesbeschlüssen, insoweit [132] ständische Mitwirkung dazu verfassungsmäßig nöthig ist, von nachtheiligem Einflusse auf die Bundesverhältnisse oder die auswärtige Politik des deutschen Bundes sein könnte, werden die Regierungen auf geeignetem Wege dahin wirken, dass die öffentlichen Sitzungen in geheime verwandelt werden. (Im Entwurfe folgt, nach Art. 27. ein Art.: „Da die Gründe, welche dem provisorischen Pressgesetze vom 20. Sept. 1819 seine Entstehung gegeben, und dessen fernere Erstreckung veranlasst haben, unverkennbar in gleichem Gewichte noch vorhanden sind, so sollen diese gesetzlichen Bestimmungen noch ferner in ihrem vollen Umfange in Kraft bleiben, und ihnen in sämmtlichen deutschen Bundesstaaten gleichförmiger Vollzug gesichert werden.“ Baiern beantragte dazu hinter „gesetzlichen Bestimmungen“ einzuschalten, „auf sechs Jahre“. Die andern Bundesmitglieder erwiederten darauf, „es gehe durch diesen Zusatz der Zweck des Art., das jetzt in unbestimmter Dauer dastehende Gesetz vom Jahr 1819 in seiner Wirksamkeit zu bekräftigen und zu stärken, verloren.“ Da jedoch Baiern sich entschieden weigerte, ohne jenen Zusatz dem Art. beizutreten, so wurde beschlossen, denselben lieber wegzulassen.)

§. 28. Um die zur Erhaltung der Ruhe Deutschlands übernommenen gegenseitigen Verpflichtungen einer wachsamen und strengen Aufsicht über die in den verbündeten Staaten erscheinenden Zeitungen, Zeit- und Flugschriften in gleichem Sinne vollständig zu erfüllen, und die dem provisorischen Pressgesetze gemäss bestehende Censur auf die zweckmässigste Weise gleichförmig zu handhaben, werden die Regierungen: 1) das Censoramt nur Männern von erprobter Gesinnung und Fähigkeit übertragen, und diesen eine dem ehrenvollen Vertrauen, welches dasselbe voraussetzt, entsprechende Stellung, sei es in selbstständiger Eigenschaft oder in Verbindung mit anderen angesehenen Aemtern sichern. 2) Den Censoren bestimmte Instructionen ertheilen. 3) Censur-Lücken nirgends dulden. 4) In denjenigen Bundesstaaten, in welchen nicht durch die Verfassung oder durch die Landesgesetze anderweit Fürsorge getroffen ist, wird unbeschadet dessen, was in § 6. des provisorischen Pressgesetzes vom Jahre 1819 verfügt ist, eine höhere Behörde mit den Funktionen eines Ober-Censur-Collegii beauftragt werden, um als solches theils über die pflichtmässige Erfüllung der Obliegenheiten der Censur zu wachen, theils auch die Beschwerden [133] der Schriftsteller über das Verfahren und die Ansprüche der Censoren zu erledigen.

§ 29. Von den Nachtheilen einer übermäßigen Anzahl politischer Tagblätter überzeugt, werden die Regierungen auf eine allmählig herbeizuführende Verminderung solcher Blätter, soweit dieses ohne Kränkung erworbener Rechte thunlich ist, Bedacht nehmen.

§ 30. Kraft der ihnen zustehenden oberpolizeilichen Aufsicht werden die Regierungen die Herausgabe neuer politischer Tagblätter ohne die vorgängige Einwirkung einer diesfallsigen Concession nicht gestatten. Es wird diese nur mit Rücksicht auf vorstehenden Art. 29, nach gewonnener Ueberzeugung von der Befähigung des Redakteurs und mit der Klausel völlig uneingeschränkter Widerruflichkeit ertheilt werden.

§ 31. Das in einem Bundesstaate einer Druckschrift von einem Censor ertheilte Imprimatur befreit diese Schrift nicht von den in anderen Bundesländern bestehenden Aufsichtsmasregeln.

Art. 32. Die Bestimmungen des Bundesbeschlusses vom 5ten Juli 1832, betreffend die Zulassung der ausserhalb des Bundesgebietes in deutscher Sprache erscheinenden Zeit- und nicht über 20 Bogen betragenden Druckschriften politischen Inhalts, sollen fortwährend streng vollzogen werden. Rücksichtlich der in fremden Sprachen erscheinenden Zeitungen vereinigen sich die Regierungen zu der Bestimmung, dass Abonnements auf dieselben von den Postämtern nur nach einem von der Regierung genehmigten Verzeichniss angenommen werden dürfen. Die auf diese Weise nicht zugelassenen Zeitungen dürfen zwar von Einzelnen verschrieben, aber nicht öffentlich ausgelegt werden.

§ 33. Es wird auf geeigneten Wegen Sorge dafür getragen werden, dass beim Druck der ständischen Protokolle, wo solcher statt findet, alle jene Aeusserungen hinweggelassen werden, welche nach Bestimmung des Art. 26 eine Verweisung zur Ordnung veranlasst haben. Wenn die ständischen Protokolle in Zeitungen oder sonstigen periodischen Schriften abgedruckt werden, so unterliegt dieser Abdruck allen für die Redaktion, Censur und Beaufsichtigung dieser letztern bestehenden Vorschriften. Gleiches gilt von der auszugsweisen Bekanntmachung ständischer Verhandlungen in periodischen Blättern.

§ 34. Die beaufsichtigenden Behörden und Censoren der Zeitblätter werden angewiesen werden, auch in Betreff der Aufnahme der faktischen Umstände anderer deutschen Ständeverhandlungen mit [134] grosser Umsicht und nach denselben Regeln, wie bei jenen des eigenen Staates zu verfahren.

§ 35. Da, wo Oeffentlichkeit gerichtlicher Verhandlungen in Staatssachen besteht, wollen die Regierungen der Bekanntmachung dieser letztern durch den Druck nur unter Beobachtung solcher mit den Gesetzen vereinbaren Vorsichtsmasregeln statt geben, durch welche eine nachtheilige Einwirkung auf öffentliche Ruhe und Ordnung verhütet werden kann. Der Entwurf enthielt einen Art. 59: In denjenigen Ländern, in welchen das Institut der Geschworenen Gerichte besteht, und seine Wirksamkeit auf politische Verhältnisse ausgedehnt ist, verbinden sich die Regierungen, auf dessen Zurückführung in unschädliche Grenzen, oder nach Umständen auf dessen Beseitigung hinzuwirken. Baiern verweigerte diesem Artikel seine Zustimmung, und desshalb ward beschlossen, ihn zu entfernen.

§ 36. Die Regierungen vereinbaren sich dahin, dass der Nachdruck im Umfange des ganzen Bundesgebietes zu verbieten, und das schriftstellerische Eigenthum nach gleichförmigen Grundsätzen festzustellen und zu schützen sei.

§ 37. Es soll am Bundestage eine Commission ernannt werden, um in Erwägung zu ziehen, in wie fern über die Organisation des deutschen Buchhandels ein Uebereinkommen sämmtlicher Bundesmitglieder zu treffen sei. Zu diesem Ende werden die Regierungen geachtete Buchhändler ihrer Staaten über diesen Gegenstand vernehmen, und die Ergebnisse dieser Begutachtung an die Bundescommissarien gelangen lassen.

§ 38. Damit die nach Bundesbeschluss vom 20sten September 1819 für die Universitäten bestellten landesherrlichen Bevollmächtigten ihre Obliegenheiten mit gesichertem Erfolge ausüben können, werden sich die Regierungen die denselben ertheilten Instruktionen nach vorangegangener Revision gegenseitig durch den Weg der Bundesversammlung mittheilen, und solche zur Erzielung möglichster Gleichförmigkeit in ihren Anordnungen auf den verschiedenen Universitäten benützen.

§ 39. Privatdocenten werden auf der Universität nur zugelassen, wenn sie mindestens die für die Candidaten des öffentlichen Dienstes in dem erwähnten Fache vorgeschriebene Prüfung, und diese mit Auszeichnung bestanden haben. Die Regierungen werden übrigens, sofern die bestehenden Einrichtungen es zulassen, darauf [135] Bedacht nehmen, dass diejenigen, welche in Wissenschaften, deren Studium zur Vorbereitung auf den Staatsdienst gehört, Unterricht ertheilen wollen, sich vorher auf dem für den wirklichen Dienst vorgezeichneten Vorbereitungswege mit den Geschäften bekannt machen. Die venia legendi wird nur mit Genehmigung der der Universität vorgesetzten Behörde, und stets widerruflich ertheilt werden. Kein Studirender wird an der Universität, auf welcher er studirt hat, vor Verlauf von 2 Jahren nach seinem Abgange von dort als Privatdocent zugelassen werden.

§ 40. Kein akademischer Lehrer soll ohne Genehmigung der vorgesetzten Behörde Vorlesungen über Wissenschaften halten, die einer andern Fakultät, als der seinigen, angehören. Es wird da, wo es noch nicht geschehen ist, die Einrichtung getroffen werden, dass die Honorare für die Vorlesungen von den Studirenden nicht unmittelbar an die Professoren bezahlt, sondern durch einen von der Universitätsbehörde ernannten Einnehmer erhoben, und von diesem den Lehrern ausgehändigt werden.

(Folgen nunmehr eine Menge weitläufig gefasster Paragraphen über Studeten-Polizei und Verfolgung, die seitdem alle Bedeutung verloren haben. Metternich und der ganze deutsche Bund fürchtete sich vor unbärtigen Jünglingen und ihren Spielereien grade so, wie vor den Redensarten konstitutioneller Kammerhelden. Die Studentenverbindungen sind unterdrückt, das schwarz-roth-goldne Gesinge ist abgestellt, oder — legitimirt, aber es beginnt ein neuer Geist in der Welt und darum auch in den Studirenden sich zu rühren, und den hat keiner von allen Paragraphen vorgesehen und wird keiner erreichen.)

§ 54. Die akademischen Gremien als solche werden der von ihnen bisher ausgeübten Strafgerichtsbarkeit in Criminal- und allen gemeinen Polizeisachen über die Studirenden allenthalben enthoben. Die Bezeichnung der Zusammensetzung derjenigen Behörden, welchen diese Gerichtsbarkeit übertragen werden soll, bleibt den einzelnen Landesregierungen überlassen. Vorstehende Bestimmung bezieht sich jedoch eben so wenig auf einfache, die Studirenden ausschliesslich betreffende Disciplinar-Gegenstände, namentlich die Aufsicht auf Studien, Sitten und Beobachtung der akademischen Statuten, als auf Erkennung eigentlich akademischer Strafen.

§ 55. Die Bestimmungen der Artikel 28 - 34, dann 39 - 53, sollen auf 6 Jahre als eine verbindliche Verabredung bestehen, vorbehaltlich einer weitern Uebereinkunft, wenn sie nach den inzwischen gesammelten [136] Erfahrungen für angemessen erachtet werden. (Baiern beantragte die sechsjährige Frist, ohne welche Bestimmung es seinen Beitritt zu Art. 55 verweigerte. — Uebrigens ist nach Ablauf derselben die verbindliche Kraft der Art. 28-34 und 30-53 weiter erstreckt worden.)

§ 56. Die Art. 39-53 sollen auch auf andere öffentliche sowohl, als Privat-, Lehr- und Erziehungsanstalten, so weit es ihrer Natur nach dienlich ist, angewendet werden. Die Regierungen werden auch bei diesen die zweckmässigste Fürsorge eintreten lassen, dass dem Verbindungswesen, namentlich soweit dasselbe eine politische Tendenz hat, kräftigst vorgebeugt und sonach die Vorschriften des § 2 des Bundesbeschlusses vom 20. Sept. 1819 insbesondere auf Privat-Institute ausgedehnt werden.

§ 57. Da sich ergeben hat, daß die im Art. 12 der Bundesakte enthaltene Bestimmung wegen Verschickung der Akten auf eine deutsche Universität, oder an einen Schöppenstuhl zur Abfassung des Endurtheils, zum Theil auch auf Polizei- und Criminal-Erkenntnisse ausgedehnt worden ist, eine solche Auslegung aber nicht in dem Sinne jenes Art. liegt, so vereinigen sich die Regierungen zu der Erklärung, dass der gedachte Art. 12 des Bundesakte nur auf Civil-Streitigkeiten Anwendung zu finden habe.

§ 58. Da die in den vorstehenden Artikeln enthaltenen Bestimmungen, insbesondere jene, welche die ständischen Verhältnisse betreffen und eine weitere Entwicklung der in den Art. 54-61 der Wiener Schlußakte, festgestellten Grundsätze bezwecken, nach Massgabe des Art. 62 derselben auch auf die freien Städte (auf die freie Stadt Frankfurt, mit besonderer Rücksicht auf die Wiener Congressakte von 1815) Anwendung finden und deren verfassungsmässigen Obrigkeiten daher jederzeit die Mittel zu Gebote stehen müssen, um den bestehenden Rechtszustand, die öffentliche Ruhe und gesetzliche Ordnung aufrecht zu erhalten, so wie namentlich allen, aus dem Bundesverhältnisse hervorgehenden Obliegenheiten Beachtung und Ausführung zu verschaffen, so werden auch die Senate der freien Städte alle ihnen durch die verschiedenen Verfassungen derselben zu Gebote stehenden Mittel zu einer consequenten Festhaltung jener analogen Anwendung geltend machen.

§ 59. Die vertragsmässige Verbindlichkeit zur Erfüllung der durch vorstehende Artikel eingegangenen Verpflichtungen kann durch Hindernisse, welche dem alsbaldigen Vollzuge der gemeinsamen Verabredungen in einzelnen Fällen durch bestehende Verfassungen [137] oder bereits geltende gesetzliche Vorschriften im Wege stehen, nicht beeinträchtigt werden; es wird vielmehr auf Beseitigung dieser Hindernisse von den betreffenden Regierungen hingewirkt werden.

§ 60. Die Regierungen werden sich gegenseitig an vorstehende Artikel, als das Resultat einer Vereinbarung zwischen den Bundesgliedern, eben so für gebunden erachten, als wenn dieselben zu förmlichen Bundesbeschlüssen erhoben worden wären. Die Art. 3-14 werden sofort, mittelst Präsidial-Vortrags an den Bundestag gebracht, und dort in Folge gleichlautender Erklärungen der Bundesregierungen zu Bundesbeschlüssen erhoben werden. Hinsichtlich der übrigen, in gegenwärtigem, in das geheime Bundes-Präsidial-Archiv niederzulegenden Schluss-Protokolle enthaltenen, derzeit zur Verlautbarung nicht bestimmten Artikel werden die Regierungen ihren Gesandtschaften am Bundestag, unter Aufbietung strenger Geheimhaltung, sowohl zur Bezeichnung der allgemeinen Richtung, als zur Anwendung auf vorkommende specielle Fälle, die geeignete, mit den durch Gegenwärtiges übernommenen Verpflichtungen übereinstimmenden Instructionen ertheilen. Zur Urkunde dessen haben sämmtliche hier versammelte Bevollmächtigte den gegenwärtigen Akt am heutigen Tage unterzeichnet und mit ihren Wappen untersiegelt. — So geschehen, Wien, den 12. Juni im Jahr 1834. — Unterzeichnet: F. Metternich, Münnch-Bellinghausen, Alvensleben, Mieg, Minkwitz, Ompteda, G. v. Beroldingen, Frh. v. Reitzenstein, Tettenborn, Frh. v. Trott zu Solz, Frh. v. Gruben, Reventlow-Criminill, Verstolk van Soelen, Fritsch, Frh. v. Plessen, v. Berg, v. Strauch, Smidt. — (Der preussische Minister v. Ançillon musste vor Beendigung der Konferenzen Wien verlassen, erbat sich aber als besondere Gunst, dass ihm das Schluss-Protokoll nachträglich zur Unterzeichnung nach Berlin gesandt werden möge.)

Am Schluss der Konferenzen sprach sofort der Fürst v. Metternich folgende Worte: „Wir alle theilen gewiss die Ansicht, dass die Gefahren, mit welchen unser gemeinsames Vaterland bedroht ist, ein trauriges Resultat, tief eingreifender älterer Ereignisse, die Niemand ungeschehen machen kann, ein Produkt bedauernswerther Irrthümer, von denen ganze Generationen heimgesucht werden, überhaupt zum grössten Theil eine Wirkung von Ursachen seien deren Schuld eine andere Zeit als die unsrige trägt. Wer wäre nun eitel genug zu glauben, dass menschliche Berathungen ein Uebel, welches leider eine so weit hinaufreichende und vielfach verzweigte Geschichte hat, in weniger Monate Frist mit der Wurzel [138] ausrotten und seine Spuren vertilgen könnten? Unser Trost darf jedoch sein, dass geschehen ist, was menschliche Kräfte unter den gegebenen Umständen vermochten, und mehr nach als diess, dass ein Weg gefunden und eröffnet ist, der, wenn er mit neuem und beharlichem Festhalten an dem einmal als Recht Erkannten verfolgt wird, ohne gewaltsame Erschütterungen, ohne feindliche Gegenwirkungen hervorzurufen, nicht blos aus dem Labyrinthe der in diesem Augenblicke drohenden Gefahren und Bedrängnisse zu führen, sondern auch für alle Zukunft auf einen besseren Pfad der Ordnung, der echten Freiheit und des Rechts zu leiten geeignet ist. Diese Hoffnung beruht auf 2 Einrichtungen, die ich als den eigentlichen Mittelpunkt der Beschlüsse dieser Conferenz bezeichnen möchte.“ Die erste derselben ist das Institut der Schiedsgerichte. Während das Repräsentativ-System in seiner naturgemässen Entwicklung zu einer souverainen Gewalt demokratischer Volksvertreter-Versammlungen hinstrebt und durch die unbegrenzte Verantwortlichkeit der Minister die eigentlich entscheidende Macht im Staate den Händen der Regierung zu entwinden, ja dieselbe in der Person ihrer nothwendigsten Organe gerade in den wichtigsten Angelegenheiten, der richterlichen Gewalt eben jener republikanischen Kammern zu unterwerfen, mithin die Natur der Dinge umzukehren strebte, führt unser Schiedsgericht auf den schlichten Pfad die natürlichen Verhältnisse zurück, etc. „Die zweite der obenbezeichneten, aus unseren Berathungen hervorgegangenen Einrichtungen schliesst sich an die obengenannte an, und betrifft die Sicherung des Staatshaushaltes in den deutschen Bundesländern gegen mögliche feindselige Bestrebungen der anarchischen Faktion. Die Theorie des Repräsentativsystems legt in die Hand der Volksdepurtirten die Gewalt, mittelst einer Abstimmung das gesammte Leben der öffentlichen Verwaltung zu lähmen, und Bossheit und Aberwitz einer systematischen Opposition hat auch in deutschen Kammern Bundesregierungen mit dieser landesverrätherischen Selbsthülfe bedroht, wenn dem Willen der antimonarchischen Seite in dem, was sie gerade zu fordern beliebte, kein Genüge geschehe. Unfugen solcher Art ist für die Zukunft vorgebeugt. (Folgt eine Explikation von Art. 21.) In welch’ neue günstige Stellung die Regierungen, die früher durch jene unziemliche Drohung von den Ständen abhängig gemacht werden sollten, durch diese Bestimmungen kommen, wie ihnen jetzt ein kräftiges und entschiedenes Auftreten für die Sache der Gerechtigkeit und Ordnung, und [139] ein rastloses Fortschreiten auf dieser Bahn möglich ist, ohne dass sie eine Hemmung von Seiten irregeleiteter Stände zu besorgen hätten, ist so einleuchtend, dass es einer weiteren Ausführung nicht bedarf.“




Rühmliche Nachrede.

Es giebt in allen Staaten Deutschlands nur eine einzige Regierungsform, das ist der Absolutismus; die Maske, in die er sich hüllt, lässt ihn nur in den einzelnen Ländern verschieden erscheinen, — wie diese fällt, steht er ein und derselbe überall triumphirend da. Sein mysteriöser Name ist „der deutsche Bund“, sein auf die Wissenschaft berechneter „das monarchische Prinzip“; sein Ursprung ist von Gott d. h. von jenem Wauwau, der ewig hinter den Koulissen stecken muss, und dem sie Alles in die Schuhe schieben, was für eine menschliche Erfindung zu schlecht ist; sein Zweck ist die nachhaltige grösstmögliche Ausbeutung der sogenannten Unterthanen, und seine Mittel deren vollständige Isolirung unter sich. Die Konsequenzen davon sind handgreiflich, und leben auch alle vollständig in Deutschland. Der deutsche Mensch hat kein Recht: es ist ihm bis zu einem gewissen Punkte gestattet, im Freien zu leben; er darf stark und gesund sein, damit er für seinen Herrn den Säbel führen, und sich bei Gelegenheit für ihn todt schiessen lassen kann; er soll Privateigenthum erwerben, damit er steuerkräftig sei; in seiner Familie mag er Gewalt üben, damit jedes neue Geschlecht von Jugend auf in der Wonne des blinden Gehorsams erzogen werde; das Maas seiner Wissenschaft ist ihm vorgeschrieben; sie selbst gründet auf dem Räthsel des privilegirten Gottes im Himmel und in seiner Furcht und Liebe, und endet bei den wirklichen privilegirten Herrn, und in der Liebe und Furcht vor ihnen; das himmlische Räthsel löst sich auf der deutschen Erde. Dabei existiren die Deutschen als Gesammtheit nicht; es giebt kein deutsches Volk, es giebt nur Unterthanen in Deutschland; alle zusammengenommen sind viele Unterthanen, aber keine Nation. Dem Auslande gegenüber ist der deutsche Bund bedeutungslos, unbeachtet und nicht vertreten, — den Deutschen gegenüber ist er der Ausdruck des Complexes seiner Herren, der Ausdruck dafür, dass sie alle ohne Ausnahme und einer wie der andere in ihren Ländern [140] Despoten sind! Drum kann es auch keine Volksvertretung geben und keine Volkslitteratur, keine volksthümliche Philosophie und Poesie, kein Volksgericht und keine Volkspresse, keine Volksschulen und kein Volkstheater, wohl aber haben wir das Geklingel von allem, den Schein davon, — weil die Pferde besser ziehen, wenn sie Schellen an den Ohren hören, und der Pfingstochse stolzer daher kommt, wenn seine Hörner mit Bändern verziert sind. Einzig der Wirkung dieses Geklingels wegen, lässt ein Theil der deutschen Souveraine auch die sogenannten konstitutionellen Verfassungen so dem alleräusserlichsten Scheine nach bestehen, denn der That nach giebt es, Russland und China mit eingeschlossen, kein unumschränkteres Regiment, als das der deutschen Fürsten. In Russland vergiftet doch hie und da einmal eine Partei einen Kaiser, in China strangulirt sie ihn, wenn er es ihr gar zu arg macht; — in Deutschland kann sich die Willkühr durch alle möglichen Phasen durchexerzieren, kann in Churhessen zur eklen Quälerei werden, in Hanover zur brutalen Gewalt, in Baiern zur gemeinen Beutelschneiderei, in Preussen zum raffinirten widerstands-lüsternen Selbstherrscherthum — alles gleich! Das Unterthanenglück, der Stolz von so hohen Herren maltraitirt zu werden, schlägt nie weiter um, als bis zur Erkenntniss der eigenen Erbärmlichkeit!

Die Urkunden die man bisher thörigter Weise mit dem Namen „Staats-Grundgesetze“ beehrte, sind sammt und sonders durch ausdrückliche Aufhebung aller ihrer Wirkungen seit dem 12 Juni 1834 vernichtet; vernichtet durch Uebereinkunft sämmtlicher Bundesglieder oder, was den Ständen gegenüber das Richtige ist, durch den einseitigen Willen der betreffenden Souveraine mit dem Versprechen der Uebrigen gegebenen Falles vor den Riss zu stehen. Das ist mit einem Worte der Sinn des oben gegebenen Aktenstückes.

Weit entfernt in jene wehmüthige Stimmung zu verfallen, welche die konstitutionelle oder liberale Partei ergreifen muss, wenn sie hieraus erkennt, dass sie bisher wirklich nur in den Wind geredet, und nur das fünfte Rad am deutschen Staatskarren war, sind wir vielmehr erfreut, den Beweis dafür so gründlich und so leicht führen zu können. Eine Thorheit aber war’s von den siebenzehn Herren, die das Protokoll abfassten, es wirklich aufzunehmen — sie konnten ja all’ das ohnehin thun, was sie sich darin vornahmen und gelobten: die Folgen bezeugen es ja, kein Mensch hätte sie darin gehindert; jetzt aber, da es ohne ihren Willen veröffentlicht wird, [141] beweist es viel mehr als es sollte: beweist es namentlich, dass die sämmtlichen Streitigkeiten, in welche die Regierungen seitdem mit ihren Ständen geriethen (vielleicht absichtlich hervorgerufen, gewiss aber) vorher schon alle entschieden waren; dass Jene weder den Muth hatten mit dieser Entscheidung vorzutreten, noch Diese die Klugheit — oder die Lust? — das nur zu merken. —

Den Konstitutionalismus im Prinzip angreifen ist aber für Deutschland eine ganz unfruchtbare Arbeit. — Die Theorie hat ihn längst hinter sich, — und in der Praxis hat er in Deutschland nie bestanden. Es bleibt daher nichts übrig, als ernsthaft die Affenkomödie zu beschauen, einmal wie die deutschen Potentaten es nicht zu proklamiren wagen, dass sie dem hektischen Konstitutionskrüppel nächtlicher Weile den Hals herumgedreht haben, — und wie auf der andern Seite mit allem Pathos und dem ganzen Selbstgefühle des Liberalismus die deutschen Stände vor der heiligen Bundeslade „Verfassung“ Schildwache stehen, und nie einen Blick hineinwagen — weil sie mit Recht fürchten, weil sie wissen, es sei nichts drin. Und daran thun sie wohl, denn sie haben weiter nichts gelernt — wenn sie an diesen Traum nicht mehr glauben dürfen, dann müssen sie sterben! —

Kommen wir zur Sache.

Das Protokoll enthält sechzig Paragraphen, welche aber alle nichts anderes sind, als die Variationen des Thema’s im § 17:

„Die Regierungen werden nicht gestatten, dass die Stände über die Gültigkeit der Bundesbeschlüsse berathen und beschliessen.“ -

Das Protokoll ist ein Bundesbeschluss (§ 60), es umfasst und vernichtet alle Rechte der Stände: der König Ernst August der Gerechte war daher allein ehrlich und so couragirt, als es dem deutschen Volke gegenüber nöthig ist, da er die Verfassung in Hanover ausdrücklich aufhob. Dass er dafür nicht die wahren Gründe angab, macht seinen Gewaltstreich nur noch gewaltiger und sein Muth verdiente nicht besonders hervorgehoben zu werden, wenn er dem hanöverischen Lande gegenüber erklärt hätte, es sei ihm die Hülfe des Bundes zugesichert. Zu was daher all das viele andere Gerede, zu was all die vielen Hiebe auf einen todten Hund? Das ist die Wollust der Tyrannei, die man, wie gesagt, nur in Deutschland kennt. Das Todesurtheil ist unterschrieben — eine rasche Execution ist unnöthig und zu flackerfreudig — man begnügt sich, dass man den Strik zuziehen kann, wenn man will — und reisst nur manchmal daran, dass das arme Deutschland nie vergesse, wie es geknebelt ist. — [142] Nach dem konstitutionellen Staatsrecht, wie es in Deutschland doch noch Schande halber gelehrt wird, wenn es auch so nicht existirt, und wie es die Konstitutionellen in wohlgefälliger Selbsttäuschung immer noch als bestehend annehmen, haben die Stände das Recht:

1) Ueber die Gesetzlichkeit ihrer Zusammensetzung zu entscheiden,

2) bei allen von der Regierung vorgeschlagenen Gesetzen, die das Eigenthum und die Freiheit der Personen betreffen, durch Zustimmung oder Verwerfung mitzuwirken,

3) die Steuern zu verwilligen und das Budget gemeinschaftlich mit der Regierung abzuschliessen, und

4) petitionsweise sich an den Fürsten zu wenden.

Nach dem innern Bau des Konstitutionswesens sind diese Rechte alle, sogar das Petitionsrecht, illusorisch; allein es begnügten sich die Bundesmitglieder nicht mit dem Bewusstsein, dass sie mit einem geringen Maase von Klugheit hinter dem Vorhange dieser Illusionen nach schönster Willkür herrschen und Geld verschleudern konnten, — sie fürchteten selbst den Schatten von Volksberechtigung, und verschworen sich daher gegen die konstitutionellen Formen. So allein sind die Einleitungsworte Metternichs, der diese Formen „scheinbar gesetzlich“ und die konstitutionelle Opposition eine „Faction“ nennt, zu begreifen, so allein haben sie einen Sinn. Diese Formen sind wirklich nur „scheinbar gesetzlich,“ die Konstitutionellen sind wirklich eine „Faction“, so bald der Bund, d. h. die einzelnen Souveräne, das Recht haben, dies zu erklären. Der Bund hat sich dies Recht genommen, er hat erklärt, es dürfe Niemand dasselbe bestreiten § 17, und er ist stark genug, um sich gegen die bisher versuchten, ungefährlichen Angriffe zu wehren. Er hat also wirklich das Recht, noch mehr, er hat alles Recht, und Ihr habt keins. Was bleibt Euch übrig? Ihr wollt es nicht wissen, Ihr wollt ewig und unaufhörlich von einem Widerstand auf „gesetzlichem“ Wege faseln, da es doch längst kein Gesetz mehr gibt, das man Euch gegenüber zu halten sich verpflichtet glaubt! Sehet zu, ob es nicht wahr ist!

Das erste konstitutionelle Recht der Stände muss darin bestehen, dass sie, und sonst Niemand, darüber zu erkennen haben, ob eine Kammer gesetzlich im Sinne der betreffenden Verfassungsurkunde konstituirt sei. Haben sie dies erste Recht nicht, dann kann von keinem zweiten Rechte mehr die Rede sein, weil das erste nothwendigste [143] Recht der individuellen Existenz nicht besteht. Es ist ein Unsinn, von einem Menschen zu sagen, er habe das Recht, mit den Augen zu sehen, nachdem man sie ihm ausgestochen. Die baierische Kammer soll denken und sie hat keinen Kopf mehr, die badische Kammer soll handeln, und sie ist gliederlahm. — Dieses Grundübel liegt im Bestehen der Souveränetät, und sowohl der octroirten, als verfassungsmässig zu Stande gekommenen Konstitutionen; aber das Protokoll ist damit noch nicht zufrieden, es entscheidet § 23 die Urlaubsfrage der badischen (und in anderer lustigerer Art zugleich der baierischen) Stände kategorisch im Voraus:

Man wird den Grundsatz festhalten, dass Staatsbeamte zu ihrem Eintritt in die ständischen Kammern der Genehmigung des Landesherren bedürfen.

Aber, trotz dem, dass das badische Gouvernement, einmal schon seit fast zehn Jahren entschlossen war, das Recht der Urlaubsverweigerung durch dick und dünn für sich zu behaupten, dass es daran fest halten musste, selbst wenn es die eindringlichen Reden der Herren Deputirien gerührt hätten, weil es dies contractmässig versprochen hatte und von Bundeswegen dazu angehalten werden konnte, spielen die Minister, bis es ihnen endlich lanweilig wurde und sie wegblieben, mit der längst dupirten Kammer eine ganz abscheuliche Komödie; — ja trotzdem, dass die badischen Stände nunmehr den § 23 kennen, bestehen sie gerade jetzt wieder auf dem Eintritt des Abgeordneten Kuenzer in die Kammer, dem die Kurie (die gottselige Seite der Regierung) den Urlaub verweigern musste. Herr Kuenzer ist ein braver Mann, und wenn er in der Kammer ist, dann ist er in der Kammer; ja, ich gehe noch weiter, wenn Herr Peter, Herr Aschbach und Herr Hoffmann auch in der Kammer waren, was könnte dann geschehen? Könnte dadurch die gesetzwidrig blos durch Ordonnanz aufgehobene Pressfreiheit wieder gegeben werden, bekäme Baden Geschworene, würde das unsinnige Zollsystem verlassen? Gott bewahre, die Herren wären eben in der Kammer, wie die Herrn Mathy und Bassermann u. s. w. auch darin sind; sie nennten sich und liessen sich auch Liberale und Volksfreunde nennen, sie kämpften auch für Schutzzölle und Prohibitivsystem, sie redeten vielleicht für die Judenemancipation: das wäre alles, und alles bliebe hübsch beim Alten! Wenn nur die Liberalen in der Majorität sind, das ist genug, dass sie nichts durchsetzen und auch nichts Vernünftiges, wirklich Demokratisches durchzusetzen wissen, ist Nebensache. — Sprechen [144] wir es daher nett und ohne Umstände aus, was die §§ 17 und 23 der Wiener Ministerialkonferenz z. B. aus den badischen Ständen gemacht haben und was sie aus sich machen lassen, ohne es zu merken und merken zu wollen: ein Marionettentheater, wo die Komödie „Verfassung“ gespielt wird.

Die Urlaubsfrage erscheint nicht in der geharnischten Form in Baiern, wie in Baden.

In Baiern entscheidet schon die Verfassungsurkunde, dass die Beamten Urlaub haben müssen, um in die Kammer eintreten zu dürfen. Dieses Recht gebraucht nun der König mit echt baierischer Omnipotenz dazu, alle Menschen nach Belieben zu Beamten zu machen. Advokaten, Gemeinderäthe, Bürgermeister, die in keiner anderen Beziehung, was Dienstpragmatik, Pensionsrechte, Gerichtsstand u. s. w. angeht, als Beamte gelten — werden dafür angesehen, wie sie zu den Liberalen gehören und in die Kammer gewählt werden. Herr von Zentner verstand es vortrefflich Verfassungen zu machen: die ganze, grosse, baierische Verfassungsurkunde, selbst vom Standpunkte des deutschen konstitutionellen Staatswesens aus betrachtet, gibt den Ständen kein einziges Recht; — der König von Baiern hat es daher leicht, in den Bundessitzungen den Demagogen zu spielen, gegen Ernst August zu poltern, und wie oben in den § 27 und 35 den Sonderling zu machen, — er ist der einzige Demagog in Baiern, — da kann man ihm schon seinen eigenen Willen hingehen lassen! Unter den Unumschränkten ist er der Unumschränkteste in Deutschland, und wehe dem, der ihm seinen im Jahr 1828 ausgebrachten Ruf: „Ich möchte nicht unumschränkter Herrscher sein“ heute in Erinnerung bringen wollte! Er ist unumschränkter Herr auch in der Kammer. Sein Finanzminister, lacht sie aus die Tröpfe, Ihr Franzosen und Engländer, ist Kammerpräsident: Deputirte sind alle die, welche das Volk nicht gewollt hat, das heisst, diejenigen, welche bei den Wahlen die wenigsten Stimmen erhielten, denn die mit den meisten Stimmen erklärt der König für Beamte und lässt sie nicht in die Kammer, — was ist daher begreiflicher, als dass die Herrn Deputirten, wenn sie’s auch nicht aus Dummheit oder Ergebenheit thäten, dennoch aus Malice gegen das Volk stimmten, eben weil es sie nicht zu Deputirten gewählt hat! Dass eine so konstituirte Kammer mit ihrer Zusammensetzung zufrieden ist, versteht sich von selbst, und Herr von Camuzzi, ein Pfälzer Deputirter mit etwa 7 Stimmen von 80, hatte alle Ursache, die Donnerrede, die er gegen die Minoritäts-Deputirten [145] aus seiner Heimath mit nach München nehmen wollte, zu Hause zu lassen.

Habe Ich die Urlaubsfrage in Baden betrachtet, um in Bezug auf die Stände Abstraktionen zu machen — so war Mir’s bei den Baiern darum zu thun, auf die Erbärmlichkeit der Bundesfürsten zurückzukommen, die sich sogar noch vor einem solchen Verfassungs-Leichnam fürchten. Desswegen blieb Ich viel länger als sie es verdient, bei der baierischen Urlaubsfrage, die im Grunde keine Frage ist, da ausser Mir kein Mensch davon spricht.

Um nur einen Schritt weiter, zum zweiten Punkte kommen zu können, müssen Wir schon eine Lüge als Wahrheit annehmen: Wir müssen davon ausgehen, dass es in Deutschland Ständekammern gibt, die eine verfassungsmässige Existenz haben, was aber, wie Wir gesehen haben, nicht der Fall ist. Allein thun Wir als ob Wir deutsche Deputirten wären, und beginnen Wir bewusster Weise unser System mit einer Lüge.

Nach allen Verfassungen haben die Stände das Recht der Mitwirkung bei der Gesetzgebung, versteht sich von selber ohne Initiative. Was Civilgesetzgebung angeht, so ist bei der Mitwirkung dazu die Berechtigung der Stände wenig angegriffen worden und es stünde sogar besser, wenn dies mehr geschehen wäre. Ob der Pflichttheil 3/8 oder 3/7 eines Kinstheils beträgt, ob Lungenfäule ein redhibitorischer Mangel ist — was kann daran einem baierischen Minister liegen — er kommt doch nie zu kurz! Wo die Privilegien des Fiskus mit Privatrechten in Streit kommen, z. B. bei Expropriations und Eisenbahn-Gesetzen, da wird schon Lug und Trug zu Hülfe genommen, und die Regierung macht gerade, was sie will. Siehe Eisenbahn von Frankfurt über Darmstadt nach — Friedrichsfeld, und die grundfalschen Motive des Hof-Lindauer Zuges. Was Criminal-Recht und Verfahren angeht, so legen schon die Regierungen nie Gesetze vor, wodurch die Legislation auch nur um einen Zoll weiter käme; alle amendirten Verbesserungen nehmen die ersten Kammern nicht an, und wenn auch, so verwirft sie die Regierung um so gewisser; in der Regel sind auch die Stände selber noch so weit hinter dem Geist der modernen Gesetzgebung zurück, dass sie nicht einmal etwas Vernünftiges wollen. Man betrachte nur die sächsischen Pressverhandlungen, die Judendebatten in Baden, die Lotterie in Baiern, die Verhandlungen über Geschwornen-Gerichte in Württemberg, über Stockprügel in Churhessen. Wo es sich gar von [146] politischer Gesetzgebung handelt, da werden die Stände nie gefragt. Die Fortschritte der Staatsverfassung haben sich, das sehen wir ja aus dem mitgetheilten Protokolle, die hohen Herren allein vorbehalten. In allen anderen Dingen fragt man die Stände; und thut nicht, was sie haben wollen, — in Bezug auf die politische Gesetzgebung — da fragt man sie gar nicht, das macht man allein in Wien ab.

Resummiren wir: An und für sich ist die Mitwirkung der Stände bei er Gesetzgebung von geringer Bedeutung; sie wird bedeutungslos, wenn man bedenkt, dass nirgends ein Minister verantwortlich gemacht werden kann, und wenn man das Vollzugsrecht der Souveraine, so wie sie es gethan, auf die Unumschränktheit der Polizeigesetzgebung ausdehnen muss. Was nützt der Pfalz ihr Cassationshof wenn ihn die Regierung aus blossm Belieben und der hochpolizeilichen Controle wegen nach München verlegt hat, was helfen alle Censurgesetze bei der gesetzlich unbeschränkten Presspolizeigewalt: für was Zeitbestimmungen bei Freiheitsstrafen, wenn man ohne gestraft zu sein, sieben Jahre in Untersuchung festgehalten werden kann. Für was Recht und Gericht, wenn man ohne beides auf polizeilichem Wege seines Dienstes entsetzt, aus dem Lande gejagt, von allem, was da Beamter heist, chikanirt werden kann. Es ist lauter Prellerei, — und wer das nicht einsieht, muss ein deutscher Deputirter oder Beamter sein! Doch auch mit dieser handgreiflichen Nichtigkeit begnügten sich die deutschen Fürsten nicht. Dem todten Häring müssen sie noch die Seele aus dem Leibe reissen!

Der § 16 in der Wiener Ministerialconferenz nimmt den constitunellen Ländern die Befugniss der Stände bei den Gesetzen mitzuwirken, indem er den Gerichten befiehlt, Verordnungen der Regierung, die ohne Zustimmung der Stände erlassen sind, wie Gesetze zu respectiren. In Baiern und Churhessen ist man schon vollständig an diese Doktrin gewöhnt, wie es in andern Ländern ist, weiss Ich nicht.-

Das dritte Recht — die Steuern zu willigen und bei der Abfassung des Budgets mitzuwirken — das Recht aller Rechte in constitunellen Staaten - sollte das stehen bleiben, wenn die anderen gefallen sind? Hat nicht die baierische Regierung 35 Millionen mehr als die budgetmässige Summe in einer einzigen Finanzperiode geradezu verschleudert, und hintennach noch die Stände so lange verspottet, bis sie sich über sich selber lustig machten und die Niederträchtigkeit dadurch sanktionirten, dass sie sie vertuschen [147] halfen. Die §§ 18, 19, 20 und 21 vernichten ausdrücklich das Steuerwillungs-Recht, so wie das Recht der Mitwirkung bei Festsetzung des Budgets, und im § 20 ist der ganze Baierische Erübrigungsstreit in allen seinen Nüancen mit trocknen Worten aufs vollständigste entschieden. —

Wären in der baierischen Kammer im verflossenen Jahre Männer statt Minoritäts-Deputirten gesessen, — so mussten sie sagen: Die Erübrigungen, die Ihr Minister diesmal gemacht habt, müssen wir uns gefallen lassen, wenn schon das blosse Erübrigen ungesetzlich war; doch werden wir durch Minderbewilligung von direkten Steuern, und durch Erhöhung der Posten aus den Gefällen der indirekten Auflagen auf ihren wahren Ertrag, so wie endlich durch Controlirung der richtigen Verwendung der Gelder das Erübrigen für die Zukunft zu verhindern. Was Ihr erübrigtet, dies stellen wir als ersten Posten in Einnahme; wenn ihr es auch verschleudert habt — seht zu, wie Ihr es wieder beischafft. Sie mussten ferner sagen, damit wir einen Maasstab haben, nach welchem wir unser Steuervotum ermessen, damit wir die Rechte auch wirklich üben, die uns der Titel VII der Verfassung giebt, werden wir die einzelnen Posten im Büdget mit Euch examinirem, wie das bis zum letzten Büdgetlandtag (wo, beiläufig gesagt, die ersten Früchte der Wiener Konferenz gepflückt wurden) auch immer geschah. Von allem dem — nichts! Man meint, die Stände hätten es gewusst, wie die Wiener Konferenz die baierische Konstitution abgeändert hat. Nach dem erwähnten § 20 dürfen die Stände weiter nichts thun: als Steuern bewilligen. Sie dürfen sie weder verweigern, noch herabsetzen; sie dürfen das Staatsausgaben-Büdget weder regeln, noch modifiziren; von den Ministern bereits gemachte Ausgaben bleiben ausgegeben; die Stände dürfen für künftige Fälle Verwahrung einlegen oder, welche Unverschämtheit liegt in diesen Worten, einen anderen, nach der Verfassung eines jeden Landes zulässigen Weg einschlagen, (das alte Sprüchwort sagt, wenn dirs nicht recht ist, so reit’ einen andern Weg!) — sie dürfen aber solche als verausgabt nachgewiesene Summen nicht als effektive Kassenvorräthe ansehen. — Die Stände haben es wörtlich so gehalten, sie haben Ordre parirt, aber sich für die Zukunft ihre Rechte vorbehalten!

Ein ganz ähnlicher Streit würde bevorstehen, wenn die badische Opposition die Exigenz für die Friedrichsfelder Eisenbahn verweigerte, - [148] das thut sie nicht: es wäre das eine wirkliche That, — und sie kann nur reden! —

Ich brauche dabei nicht zu erwähnen, dass die baierische Regierung die Lösung der obigen Fragen nicht ehrlich durch Berufung auf das vorliegende Protokoll versuchte, nein — sie hatte die Stirne aus den wörtlich entgegenstehenden Bestimmungen der baierischen Verfassungs-Urkunde — die Rechtlosigkeit der Kammern, nachzuweisen.

Das letzte lächerlichste Recht deutscher Repräsentativ-Stände ist das Petitionsrecht. Es scheitert meistens schon an dem Veto der ersten Kammern, immer an den allergnädigsten abschlägigen Antworten der hohen Herren; da in der letzten Zeit die Bescheide darauf etwas grob ausfielen, so sind die zarten Gemüther der Liberalen abgeschreckt, und sie berathen nicht einmal mehr Petitionen. Das Protokoll schweigt darüber, denn es hat im Voraus die Möglichkeit der Erfüllung einer Bitte ausgeschlossen. —

Das Protokoll hat uns nichts Neues gebracht. Was es vorschreibt, ist alles bis auf die letzte Censurwollust geschehen, das eine: die neue Organisation des deutschen Buchhandels, § 37 ausgenommen. Doch auch das würde sich leicht arrangiren lassen, wenn nur die Buchhändler sich dazu verstehen wollten, besoldete Polizeileute zu werden. Lässt sich ja das deutsche Militär zu Lohnlakaien der Fürsten gebrauchen, die auf Kommando über die Canaille, das deutsche Volk, herfallen müssen. — Wenn Ich übrigens ein Deputirter wäre, Ich würde den Soldatenstand um die Prärogative, die ihm[1] der § 24. gibt, nicht auf die Verfassung schwören zu dürfen, beneiden!

Das Interessante ist nur das schamlose System vollständig, auf einem Blatte beisammenzusehen und den Jesuitismus verfolgen zu können, mit dem dessen Einzelheilen in die Konstitutionen[2] eingeführt wurden. Die konstitutionelle Partei ist dadurch um alle ihre Illusionen, als kämpfen die Regierungen mit ihr auf dem Boden der Verfassungen, gebracht! Den Glauben an die Verfassung hatte Euch die Regierung gelassen, und in ihm wart ihr selig. Was werdet Ihr jetzt thun, nachdem er Euch genommen? Ihr werdet die Komödie weiter spielen ohne den Glauben, aber auch ohne die Theilnahme des Volks!


  1. Original: Prärogation, die ihn (Setzfehler, S. 238)
  2. Original: Konstitution (Setzfehler, S. 238)