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Rechtsverhältnisse der Standesherren, Inkrafttreten (Großh Hess)(1821)

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Gesetzestext
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Titel: Die staatsrechtlichen Verhältnisse der Standesherren betr.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich: Großherzogtum Hessen
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1821 S. 3
Fassung vom: 5. Januar 1821
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung:
Inkrafttreten: 17. Januar 1821
Anmerkungen:
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Quelle: Scan auf Commons
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Da das höchste Edict vom 17. Februar 1820. über die staatsrechtlichen Verhältnisse der Standesherren vermöge der Ministerial-Bekanntmachung vom 20. Mai v. J. (Regierungsblatt Nr. 29) bereits in einem Theile der Standesherrschaften des Großherzogthums zur Anwendung gekommen ist, nunmehro aber die Ausführung des genannten Edicts für sämmtliche Standesherrn und deren Besitzungen in Gemäßheit des Artikels 37. der Verfassungs-Urkunde des Großherzogthums eintritt; so werden mit dieser allgemeinen Bekanntmachung zugleich die Großherzoglichen Provinzial-Regierungen dahier und zu Gießen beauftragt, in denjenigen standesherrlichen Bezirken, in welchen das höchste Edict vom 17. Februar 1820. jetzo zur Anwendung kommt, für die vorschriftsmäßige Uebertragung der Geschäfte der bisherigen Hoheits-Regierungs-Beamten, einschließlich der Hoheits-Schultheißen alsbald Sorge zu tragen.

Die Bestimmungen jenes Edicts über die standesherrliche Steuer-Verpflichtung treten in den genannten Bezirken vom 1. Januar 1821. an in Wirksamkeit.

Darmstadt den 5. Januar 1821.
Aus Allerhöchstem Auftrag.

Großherzoglich Hessisches Geheimes Staats-Ministerium.

von Grolmann.      Jaup.      Freiherr von Lehmann.
L. von Zangen