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RE:Corruptio

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Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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juristisch: aktive Bestechung, Fälschung von Urkunden, Verführung zur Unzucht
Band IV,2 (1901) S. 1657
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Corruptio (auch corruptela) = Verschlechterung bedeutet in der Rechtssprache: a) Bestechung, und zwar active Bestechung, d. h. Gewähren oder Versprechen von Vorteilen für eine Amtshandlung, für ein Zeugnis bestimmten Inhalts u. s. w.; diese wird erwähnt als Bestechung des Richters, Digest. XII 5, 2 § 2. XLVIII 10, 1 § 2. 10, 21; des von den Parteien gewählten Schiedsmannes (arbiter receptus), Digest. IV 8, 31; des Beistandes der Gegenpartei, s. ebd.; des Anklägers in fiscalischen Sachen, Digest. XLIX 14, 29 pr.; der Getreidebehörden (officium, annonarium). Cod. Theod. XIII 5, 38; des Zeugen, Digest. XLVIII 10, 1 § 2. XLII 1, 33. Die Bestechung von Richtern oder Zeugen wird als falsum bestraft, jedoch gewöhnlich milder, Digest. XLVIII 10, 21. Wer den Ankläger in flscalischen Sachen besticht, wird als überführt behandelt. Vgl. noch Cic. in Verr. I 15 und Ps.-Ascon. hierzu. Hor. sat. II 2, 9. Sallust. Iug. 32, 3. 34, 1. 38, 3. Tac. hist. I 2. Die passive Bestechung, d. h. Annahme von Geschenken durch den Beamten für seine Amtsthätigkeit wurde als crimen repetundarum bestraft. – b) Fälschung und Verfälschung von Urkunden (rationes, chirographa), Digest. XI 3, 11 § 1. XL 5, 15; von edicta proposita, Digest. XLVIII 10, 32; von Mass und Gewicht, s. ebd. Strafe nach der lex Cornelia de falsis, s. Falsum. – c) Schändung, Verführung zur Unzucht (s. auch Corrumpere) wurde an humiliores mit damnatio in metalla, an nobiliores mit relegatio oder exilium, bestraft, Digest. XXXIX 4, 16 § 1. XLVIII 19, 38 § 3. – d) Verfälschung der christlich-katholischen Lehre durch Sectiererei, Cod. Theod. XVI 5. 9. Der Sectierer wird als corruptor bezeichnet. Litteratur: Heumann Handlexikon s. corrumpere, corruptela, corruptor.