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RE:Cornelius 141

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Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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P. C. Dolabella, Schwiegersohn Ciceros
Band IV,1 (1900) S. 13001308
Publius Cornelius Dolabella (Konsul 44 v. Chr.) in der Wikipedia
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141) P. Cornelius Dolabella. Hauptquelle für sein Leben Cicero, dessen Schriften im folgenden ohne Autornamen citiert werden. Dolabella war Sohn eines P. (Fasti Colot. CIL I² p. 64), vielleicht von Nr. 140. Nach App. b. c. II 129 war er im J. 685 = 69 geboren, was richtig sein kann; die Bedenken dagegen bei Wegehaupt 4f. sind teilweise unbegründet. Schon in seiner Jugend machte er sich durch Grausamkeit und Wollust berüchtigt (Phil. XI 9f.) und wurde noch vor dem J. 703 = 51 zweimal von Capitalanklagen bedroht, bei welchen Gelegenheiten ihm Cicero Beistand leistete (ad fam. III 10, 5, vgl. VI 11, 1). Mitte 703 = 51 wurde er Quindecimvir sacris faciundis (Cael. ad fam. VIII 4, 1). Anfang 704 = 50 wollte er sich nach der Sitte seiner Zeit die Sporen verdienen, indem er einen hervorragenden Mann vor Gericht zog; er wählte dazu den mit Pompeius eng verbundenen Ap. Claudius Pulcher, dessen kilikische Statthalterschaft kurz vorher auf Cicero übergegangen war. Dem letzteren und seiner Familie hatte sich Dolabella schon seit einiger Zeit zu nähern gesucht (vgl. die Anspielungen bei Cael. ad fam. VIII 6, 2 und die nach O. E. Schmidt Briefwechsel des Cicero 85f. im Februar oder März geschriebene Antwort an Volumnius ad fam. VII 32, 3); er hatte wohl des Geldes wegen eine weit ältere Frau Fabia geheiratet (Quintil. inst. VI 3, 73) und schied sich jetzt von ihr, um sich mit Ciceros einziger Tochter Tullia zu verloben (Cael. ad fam. VIII 6, 1). Nun erfuhr Cicero gleichzeitig von dieser Bewerbung und von der Klage gegen Appius durch Caelius (ad fam. VIII 6, 1f. III 10, 5) und durch Appius selbst (ebd. III 10, 1. 5); da er mit seinem Amtsvorgänger und mit Pompeius in guten Beziehungen zu bleiben wünschte, war ihm diese Verwicklung äusserst peinlich (vgl. die umgehende Erwiderung an Appius ebd. III 10 und die etwas spätere an Caelius ebd. II 13). Er hegte auch ein leider allzu begründetes Misstrauen gegen Dolabellas Persönlichkeit und Vermögensverhältnisse; fast gegen seinen Willen kam etwa im Mai die Verlobung zu stande (bezeichnend die Äusserung ad Att. VI 6, 1, der Glückwunsch des Caelius ad [1301] fam. VIII 13, 1, die Antwort darauf II 15, 2 und die auf den des Appius III 12, 2). Um dieselbe Zeit endeten die beiden Processe des Appius mit dessen Freisprechung (s. o. Bd. III S. 2852), demnach Dolabellas erstes Auftreten auf der politischen Bühne mit einer Niederlage. Die Ehe mit Tullia war für ihn eine reine Geldheirat; er gab dem Schwiegervater wenig Gelegenheit zu Lob (z. B. ad Att. VII 3, 12), mehr zu Klagen wegen seiner Forderungen auf Zahlung der Mitgift (z. B. ad Att. XI 2, 2, vgl. O. E. Schmidt Jahrb. f. Phil. CLV 596f.); deshalb interessierte diesen seine Aussicht auf eine Erbschaft (ad Att. VII 8, 3, vgl. Mommsen Herm. III 65, 1). Gleich anderen liederlichen und ruinierten jungen Adeligen, wie M. Antonius, M. Caelius Rufus, C. Scribonius Curio, die ihn freilich an Begabung und Energie weit überragten, erwartete Dolabella nur von einer gewaltsamen Staatsumwälzung sein Heil und trat deshalb auf Caesars Seite. Nach dessen Einrücken in Italien im Januar 705 = 49 begab er sich als einer der ersten in sein Lager (briefliche Äusserung Ciceros vom 22. Jan. ad fam. XIV 14, 1; ad Att. VII 13, 3; mündliche aus späterer Zeit Macrob. sat. II 3, 8); von dort forderte er wie Caelius den Cicero zum Anschluss an ihre Partei auf (ad Att. VII 21, 3), und Caesar sagte dem Redner brieflich Liebenswürdigkeiten über den Schwiegersohn (ad Att. IX 16, 3). Aber nach dem Einzug des Siegers in Rom erfüllten sich die Hoffnungen noch nicht, die Dolabella auf seine Freigebigkeit gesetzt hatte; der Aufenthalt in der Hauptstadt wurde ihm durch das Drängen der Gläubiger verleidet (ad fam. II 16, 5ff.). Caesar, der jetzt auf den spanischen Kriegsschauplatz abging, übertrug ihm den Befehl über eine Flotte von mindestens 40 Schiffen (Appian. bell. civ. II 49; vgl. Kromayer Philol. LVI 348, 54) und die Bewachung des adriatischen Meeres. Von den Flottencommandanten der Pompeianer M. Octavius und L. Scribonius Libo wurde er bis in den innersten Winkel des Meeres zurückgedrängt; hier besetzte C. Antonius, um mit ihm gemeinsam operieren zu können, mit dem von Caesar in Illyrien gelassenen Landheer die Insel Curicta (jetzt slav. Krk, ital. Veglia), aber die Schiffe wurden vom Feinde genommen, Antonius eingeschlossen und, nachdem mehrere Entsatzversuche gescheitert waren, zur Übergabe gezwungen (vgl. o. Bd. I S. 2582f., über Dolabellas Anteil Suet. Caes. 36. Flor. II 13, 31. Oros. VI 15, 8. Dio XLI 40, 1f. App. II 47 mit Mendelssohns adn.). Dolabella scheint entkommen zu sein und machte dann Caesars Feldzug gegen Pompeius mit; aus dem Lager bei Dyrrhachion schrieb er im Sommer 706 = 48 den erhaltenen Brief ad fam. IX 9 (über dessen Sprache vgl. Schmalz Ztschr. f. d. Gymnasialwesen XXXV 131–137) an Cicero, um ihn nochmals zum Abfall von Pompeius zu überreden, und nach der Schlacht bei Pharsalos, an der er teilnahm (Phil. II 75, vgl. ad Att. XVI 11, 2), übermittelte er ihm die Erlaubnis zur Rückkehr nach Brundisium (ad Att. XI 7, 2). Auch Dolabella selbst kehrte nach Rom zurück, vielleicht zunächst nur, weil er krank war (vgl. ad fam. XIV 9 vom Dec). Er bewarb sich um das Volkstribunat, nachdem er sich zu diesem Zwecke, wie früher P. Clodius, [1302] von einem Plebeier hatte adrogieren lassen (Dio XLII 29, 1); da bei Ascon. Pis. p. 4. Macrob. sat. II 3, S. Plut. Cic. 41, 4 er selbst und bei Cic. ad Att. XII 28, 3. 30, 1, sein später geborener Sohn Lentulus heisst, so wird meist angenommen, dass jener Plebeier ein Lentulus gewesen sei; allerdings bleibt diese Erklärung unbefriedigend, zumal da sicher plebeische Lentuli nicht nachweisbar sind (vgl. Nr. 216. Nr. 228. Nr. 238), doch ist noch keine bessere gefunden worden (Wegehaupt 8f.), denn die Beinamen verschiedener Zweige des Geschlechts werden sonst nur nach dem Aussterben des einen verbunden und kaum jemals vor der Kaiserzeit. Am 10. Dec. 706 = 48 trat Dolabella das Volkstribunat an, und mindestens Anfang Januar 707 = 47 begann er mit dem Programm einer Socialreform hervorzutreten (ad Att. XI 10, 2). Er ahmte das von Caelius im vorhergehenden Jahre gegebene Beispiel nach und verfolgte denselben egoistischen Zweck wie dieser, nämlich für sich im Trüben zu fischen (s. o. Bd. III S. 1271). Der Augenblick für eine solche Revolution schien günstiger als damals: Caesar wurde in Alexandrien in schwierigster Lage festgehalten; von seinem – Consuln gab es nicht – einzigen Stellvertreter in Rom, dem Magister equitum M. Antonius, war eher Unterstützung als Feindschaft zu erwarten; die noch in Italien stehenden Truppen des Dictators waren in bedenklicher Stimmung (Schilderung der Situation Dio XLII 27, 1ff. Hauptquellen für das Folgende Liv. ep. CXIII. Dio XLII 29, 1–33, 2, vgl. XLV 29, 3. XLVI 16, 1f. Plut. Ant. 9, 1, vgl. Caes. 51, 2; kurze Andeutungen Cic. Phil. XI 2. B. Alex. 65, 1. App. b. c. II 92). Dolabella erneuerte die von Caelius zu Gunsten der Schuldner eingebrachten Anträge auf Erlass der Schulden (novae tabulae) und der Wohnungsmieten. Ihm trat von seinen Amtsgenossen namentlich L. Trebellius entgegen, der sich aus ähnlichen Motiven als Verteidiger der Besitzenden aufspielte. Beide Tribunen unterhielten Banden von Bewaffneten und massen ihre Kräfte in beständigen Strassenkämpfen. Antonius wurde zwar vom Senat zum Einschreiten ermächtigt, sah aber selbst die Tumulte nicht ungern, musste auch eine Zeit lang wegen der Soldatenmeutereien in Campanien die Stadt verlassen. Je nachdem Nachrichten und Gerüchte über Bedrängnis oder über Erfolge des Dictators aus dem Osten einliefen, steigerte oder verringerte sich die Heftigkeit der Kämpfe, die bis in den Herbst hinein dauerten. Antonius hielt sich nach seiner Rückkehr scheinbar unparteiisch, fing aber an, den Trebellius zu unterstützen, und entschloss sich zuletzt zum Vorgehen gegen Dolabella, der ihn durch Ehebruch mit seiner Gattin Antonia persönlich gereizt hatte (Plut. Ant. 9, 1, vgl. Cic. Phil. II 99). Als der Tribun seine Rogationen zur Abstimmung bringen wollte, liess Antonius gestützt auf ein SC. ultimum durch seine Soldaten die Versammlung gewaltsam auflösen, wobei viel Blut vergossen wurde. Doch erst die Heimkehr Caesars Mitte September beendete die Unruhen vollständig. Cicero hatte diese von Brundisium aus mit Sorge und Kummer beobachtet, wie seine vertrauten Briefe an Atticus aus dieser Zeit bezeugen (XI 9, 1. 10, 2. 12, 4. 14, 2. 15, 3. 18, 1); nur die Furcht hielt ihn ab, [1303] mit Dolabella zu brechen und die Ehescheidung zu veranlassen (ad fam. XIV 13). Ihn empörten die Liebschaften des Dolabella, ausser mit der Frau des Antonius auch mit der des Lentulus Spinther Nr. 239, der berüchtigten Metella (ad Att. XI 23, 3, s. o. Bd. III S. 1235 Nr. 137), und alles Unglück, das jener über Tullia gebracht hatte; aber nichts scheint er so als die äusserste Kränkung empfunden zu haben, wie dass der Schwiegersohn das Andenken seines Todfeindes, des Vorkämpfers der Anarchie P. Clodius wieder zu Ehren bringen wollte (ad Att. XI 23, 3: Audimus enim de statua Clodi nach den unabhängig von einander gefundenen Verbesserungen von J. Ziehen Rhein. Mus. LI 591–594 und O. E. Schmidt Jahrb. f. Phil. CLV 599f.; Rhein. Mus. LIII 213; vgl. auch Schiche Jahresber. des philol. Vereins 1899, 353). Caesar gewährte dem Dolabella Verzeihung (Plut. Ant. 10, 1. Dio XLII 33, 3), hielt ihn aber fortan unter seiner eigenen Aufsicht. Zunächst nahm er ihn Ende des Jahres nach Africa mit (Phil. II 75). Im Sommer 708 = 46 kehrte Dolabella von dort zurück (ad Att. XII 5, 4; ad fam. IX 7, 2) und besuchte mit A. Hirtius Cicero auf dem Tusculanum; beide benahmen sich sehr artig gegen ihren Wirt und liessen sich von ihm in der Beredsamkeit unterweisen (ad fam IX 16, 2. 7. Quintil. XII 11, 6). Dolabella setzte diesen Verkehr und die Redeübungen auch in Rom fort (ad fam. VII 33, 2, vgl. über ihren damaligen Verkehr auch XIII 36, 1 o. Nr. 46) und suchte Cicero noch einmal auf dem Tusculanum auf, um die schon länger geplante Scheidung von Tullia endgültig zu regeln (ad Att. XII 8; s. O. E. Schmidt Briefwechsel des Cicero 262, vgl. 40f. 273; Jahrb. f. Phil. CLV 600). Die Trennung der unglücklichen Ehe ging auf gütlichem Wege vor sich, aber wie dem Cicero bisher die Auszahlung der Raten der Mitgift viele Sorgen gemacht hatte, so seitdem deren Wiedererlangung; zahlreiche Anspielungen in den Briefen an Atticus beziehen sich auf diesen Punkt. Im übrigen dauerte sein gutes Verhältnis zu Dolabella fort; er richtete an diesen, der seit Ende 708 = 46 mit Caesar in Spanien verweilte und in den dortigen Kämpfen verwundet wurde (Phil. II 75f.), mehrere Briefe: in dem ersten (ad fam. IX 10, 1, citiert von Suet. gramm. 14) versichert er ihn seiner steten Zuneigung und bittet ihn um Nachrichten; in dem zweiten (IX 13,5 1ff.) empfiehlt er ihm zwei gefangene Pompeianer; in dem dritten, der nach dem Bekanntwerden der Schlacht von Munda im April 709 = 45 geschrieben ist, spricht er ihm die Hoffnung auf baldiges Wiedersehen aus und beantwortet seinen bei Tullias Tode empfangenen Beileidsbrief (IX 11). Ausser diesem hatte Dolabella ihm aus Spanien Mitteilungen über seinen Neffen gesandt (ad Att. XII 38, 2) und solche über Verleumdungen Ciceros selbst bei Caesar (ad fam. IX 11, 2); im C Sommer kam er zurück und brachte ihm die Begnadigung des Trebianus mit (ad fam. VI 11, 1, vgl. O. E. Schmidt Briefwechsel des Cicero 317. 362). Er besuchte ihn wieder auf dem Tusculanum (ad Att. XIII 9, 1f.) und ging später zur Erholung und Zerstreuung nach Baiae, wohin ihm Cicero auf seine Bitte die Rede für Deiotarus schickte (ad fam. IX 12, 1f., dazu Bd. II S. 2774, [1304] 50). Vermutlich hatte Dolabella damals, nachdem Caesars letzte Gegner gefallen waren, reichen materiellen Lohn für seine Dienste empfangen; während er gewöhnlich nur Schulden hatte (vgl. z. B. Quintil. VI 3, 99), erscheint er jetzt im Besitz mehrerer Landgüter (ad Att. XIII 52, 2. XIV 13, 5. Phil. XIII 11).

Als höchste Auszeichnung hatte Caesar dem Dolabella das Consulat für 710 = 44 in Aussicht gestellt, aber er übernahm es selbst mit M. Antonius und wollte Dolabella erst bei seiner eigenen Abreise zum Partherkrieg eintreten lassen (Phil. II 79. Vell. II 58, 3. Plut. Ant. 11, 2. App. b. c. II 122. Dio XLIII 51, 8). Antonius widersetzte sich dieser Absicht; schon in der Senatssitzung am 1. Jan. griff er Dolabella aufs heftigste an und suchte dann durch seinen Einspruch die Gültigkeit der Comitien, in denen jener gewählt wurde, aufzuheben (Phil. I 31. II 79. 82f. 99. III 9. V 9. Plut. Ant. 11, 2). Caesar bewahrte beiden Günstlingen trotz ihres Zwiespalts sein Vertrauen (Plut. Caes. 62, 2; Ant. 11, 2) und wollte in der Senatssitzung am 15. März zwischen ihnen entscheiden (Phil. II 88); da wurde er ermordet. Noch an demselben Tage entschied sich Dolabella für die Partei der Mörder: mit allen Amtsabzeichen eines Consuls fand er sich auf dem Capitol bei ihnen ein, drückte ihnen seine entschiedene Billigung der That aus und wurde als Gegner des Antonius von ihnen mit offenen Armen aufgenommen (Vell. II 58, 3. App. II 119. 122. Dio XLIV 22, 1. Hieron. zu Euseb. chron. II 137 β Schöne, vgl. über die Chronologie Drumann-Groebe G. R.² I 407ff.). Da er weder das gesetzliche Alter für das Consulat erreicht (App. b. c. III 88, vgl. über seine Jugend auch II 122. 129. III 7, iuvenis Cic. ad fam. IX 14, 2) noch die Praetur bekleidet hatte (Dio XLII 33, 3, vgl. XLIV 22, 1. 53, 1), so war es für ihn das vorteilhafteste, seine von Caesars Willkür empfangene Würde zunächst von dessen Gegnern bestätigen zu lassen; daraufhin konnte ihm in der Senatssitzung im Tellustempel am 17. März auch Antonius die Anerkennung nicht mehr verweigern (Phil. I 31. App. II 132. Dio XLIV 53. 1; Dolabella als Consul suffectus Fasti Cap. Amitern. Amerin. Colot. CIL I² p. 61. 63. 64. Obseq. 68. Plin. n. h. II 99. Flor. II 14, 7. Joseph, ant. XIV 217. 221). Die Massregeln der nächsten Zeit, die zum grossen Teil einen freiheitsfreundlichen Eindruck machten, wurden von beiden Consuln in Übereinstimmung getroffen (Phil. I 5. III 9. V 9. Vell. II 60, 4. Nicol. Damasc. v. Caes. 28. Dio XLIV 51, 2. Zonar. X 12); beide gemeinsam brachten im April ein Gesetz über Veteranenansiedlungen ein (Phil. III 25) und traten in die Commission ein, die das Ackergesetz des L. Antonius auszuführen hatte (Phil. XI 13). Aber unmittelbar nachdem Antonius nach Campanien abgereist war, noch in den letzten Tagen des April (vgl. ad Att. XIV 15, 1, geschrieben am 1. Mai), nahm Dolabella selbständig eine Anordnung vor, die ganz im Sinne der Caesarmörder war. Er verbot nämlich den Cult des vergötterten Caesar an der Stelle, wo die Leiche verbrannt worden war, und zerstörte das hier errichtete Ehrendenkmal (womit übrigens Reparaturarbeiten an dem benachbarten [1305] Castortempel zusammengehangen haben mögen, da nach Obseq. 68 dort eine Inschrift mit den Namen beider Consuln angebracht war); die durch dieses Vorgehen erzeugten Aufläufe wurden von ihm streng unterdrückt und das Volk in einer Rede (ad Att. XIV 20, 2. 4; ad fam. IX 14, 7, vgl. Quintil. VIII 2, 4?) zur Ruhe ermahnt (Phil. I 5. 30. II 107; ad Att. XIV 15, 1. 16, 2. 19, 4. 20, 2. 4; ad fam. XII 1, 1. Lactant. inst. I 15, 30. Dio XLIV 51, 2). Das Volk selbst soll Dolabella Beifall gespendet haben (Phil. I 30); jedenfalls war die Partei der Verschworenen von seinem Verhalten entzückt. Manche glaubten es auf Ciceros Einfluss zurückführen zu müssen (Phil. I 30; ad fam. IX 14, 1f.), und später glaubte dieser selbst daran (ad Att. XVI 15, 1); zunächst richtete er am 4. Mai an Dolabella ein höchst überschwängliches und deshalb für den Schreiber nicht sehr rühmliches Dank- und Glückwunschschreiben (ad fam. IX 14 = ad Att. XIV 17 A, 2 vgl. 17, 4). Atticus warnte ihn vor solchen Übertreibungen und riet ihm, die Gelegenheit zu benutzen, um zu seinem Gelde zu kommen, da Dolabella eben in günstigen Finanzverhältnissen war (ad Att. XIV 18, 1. 19, 1f. 4f. 20, 2. 4). Nach der Rückkehr des Antonius nach Rom liess sich Dolabella rasch wieder bekehren und ganz auf dessen Seite ziehen (Phil. I 30. II 107); er wurde nicht so sehr mit Geld erkauft (Phil. I 29; ad Att. XVI 15, 1), als hauptsächlich durch die Überlassung und Sicherung der reichen Provinz Syrien. Auf den Handel um die Provinzen, der in der Geschichte dieses Jahres eine so grosse Rolle spielt, kann hier nicht weiter eingegangen werden; vgl. darüber den sehr beachtenswerten Aufsatz von Ed. Schwartz Herm. XXXIII 185ff. und Groebe bei Drumann G. R.² I 432ff. In Betreff Syriens steht fest, dass Cicero Dolabellas Anspruch darauf schon am 18. April als berechtigt anerkennt (ad Att. XIV 9, 3) und niemals, selbst in der XI. Philippica (vgl. bes. 28, auch 4) nicht, daran zweifelt; es ist daher wohl möglich, dass dieses Recht auf Caesars Verfügungen beruhte, wie Schwartz (a. O. 187. 226f) meint, und dass Antonius durch die von Appian. b. c. III 7. 8, vgl. 36. IV 57 ausführlich geschilderten Machinationen es nur gegen die unberechtigte Anmassung des C. Cassius schützte und sich so den Collegen verpflichtete. Von Äusserungen der Feindschaft gegen die Republikaner hielt sich Dolabella fern (Phil. I 6. 27); deswegen liess sich Cicero, um einen Vorwand zu freier Bewegung zu haben, am 2. Juni von ihm eine Legatenstelle übertragen (ad Att. XV 8, 1. 11. 4, vgl. 18, 1. 19, 2. Plut. Cic. 43, 1) und correspondierte Ende Juni mit ihm freundschaftlich über die Angelegenheit der Buthrotier (ad Att. XV 14, 1ff.). Am 2. September hielt er dann die erste philippische Rede in dem unter Dolabellas Vorsitz tagenden Senat (vgl. 29f.) und behandelte ihn darin sehr achtungsvoll; auch in der nach dem 19. September geschriebenen zweiten Rede behielt er ihm gegenüber diesen Ton bei, um die beiden Consuln gegen einander misstrauisch zu machen (79–84; zu 75 vgl. ad Att. XVI 11, 2). Bald darauf brach Dolabella nach dem Osten auf, um sich seine Provinz zu sichern, die Cassius schon in Besitz zu nehmen drohte. Am 25. October [1306] war Dolabella noch auf seiner Villa bei Formiae (ad Att. XV 13, 5), aber schon unterwegs nach der Provinz und kehrte nicht mehr nach Rom zurück (ad Att. XVI 15, 1ff.; ad fam. XVI 24, 2, vgl. Ruete Die Correspondenz Ciceros in den Jahren 44 und 43 [Marburg 1883] 35f.). Dass er noch als Consul Italien verliess, sagen Appian. III 24. 57. Dio XLV 15, 2. XLVII 29, 1. Als Consul bezeichnet ihn Gell. III 9, 4 während seines Aufenthalts in Griechenland, Cicero Phil. XI 27 während des Marsches durch Makedonien (quo iure equitatum a consule abduceret), und Appian. III 26 sogar noch im Anfang seiner Unternehmungen in Asien (Τρεβώνιος .... ἀγορὰν .... ὡς ὑπάτῳ προυτίθει); der Erlass über die Juden vom 1. Lenaion d. h. nach Waddington (Fastes des provinces asiatiques 679) 24. Januar 711 = 43 setzt voraus, dass Trebonius schon tot und Dolabella als Statthalter von Asia anerkannt war. Aus diesen Zeugnissen ergiebt sich, auch wenn das Appians als ungenau ausser Betracht bleibt, dass Dolabellas Marsch kürzere und seine asiatische Statthalterschaft längere Zeit gedauert haben muss, als meistens angenommen wird, wenn man nur die Angabe Dios XLVII 29, 1 über den Marsch (χρόνιος κτλ.) und die Äusserung des Antonius berücksichtigt, Trebonius habe intra finem anni vertentis, also vor dem 15. März für Caesars Ermordung gebüsst (Phil. XIII 22). Demnach wird der Zug Dolabellas bis zum Hellespont etwa den November und[WS 1] December 710 = 44 beansprucht haben; er ging zunächst nach Griechenland und kaufte in Argos ein Pferd, das für sehr vorzüglich galt, aber jedem Besitzer Unheil brachte (Gell. III 9, 4; über ein ungünstiges Vorzeichen für Dolabella auch Obseq. 68), dann marschierte er durch Thessalien und Makedonien nach Thrakien und büsste unterwegs seine ganze Reiterei ein, indem sie in zwei Abteilungen zu M. Brutus desertierte (Phil. X 13. XI 27. Plut. Brut. 25, 1. Dio XLVII 21, 3. Zonar. X 18, vgl. Cornelius Cinna Nr. 104). Er hatte in der Hauptsache nur eine der makedonischen Legionen, die ihm von Antonius überlassen war (Phil. XI 4. 16. App. III 25), als er etwa um die Jahreswende nach Asien überging, wohin er seinen Legaten Octavius Marsus vorausgesandt hatte. Die Provinz Asia war in den Händen des Caesarmörders C. Trebonius; dieser verweigerte dem Dolabella den Einlass in die festen Städte Pergamon und Smyrna, gewährte ihm aber Lebensmittel und freien Durchzug (Phil. XI 5. App. III 26. Dio XLVII 29, 2). Dass Dolabella jetzt einen Befehl des Senats erhielt, nicht nach Syrien zu gehen, ist eine falsche Behauptung Dios (a. O.), die mit dessen unrichtiger Darstellung der Provinzenverteilung überhaupt (vgl. Schwartz a. O. 203ff.) zusammenhängt. Trebonius versprach Dolabella Aufnahme in Ephesos, und dieser ging scheinbar darauf ein; sobald er aber die Wachsamkeit der ihm nachgesandten Beobachtungstruppen eingeschläfert hatte, kehrte er mitten in der Nacht um und nahm Smyrna durch raschen Überfall; Trebonius wurde in seinem Bett getötet und sein abgeschlagener Kopf auf dem Tribunal aufgepflanzt (ausführlich App. III 26. 64. IV 58. Dio XLVII 29, 3; mit Übertreibungen Phil. XI 5. 7-9. XII 25. XIV 8; ad fam. XII 12, 1. 14, 5. 15, 4; kürzer Liv. ep. CXIX. [1307] Vell. II 69, 1. Oros. VI 18, 6. Strab. XIV 646. Zonar. X 18). Die Nachricht von diesen Vorgängen, die etwa Mitte Januar stattgefunden haben dürften, kam ungefähr einen Monat später nach Rom und machte hier den tiefsten Eindruck. Der Senat trat zusammen und nahm den Antrag des Q. Fufius Calenus an, dass Dolabella als Feind geächtet und seine Güter eingezogen werden sollten (Phil. XI 9. 15f. 29. XIII 23. 36ff.; ad fam. XII 15, 2. Liv. ep. CXIX. CXXI. Oros. VI 18, 6. App. III 61ff. IV 58. Dio XLVII 28, 5. 29, 4–6); am folgenden Tage wurde darüber beraten, wem die Ausführung der Acht übertragen werden sollte, und dabei hielt Cicero die elfte philippische Rede, die über die Ereignisse manchen Aufschluss giebt und in dem Antrag gipfelt, dem Cassius den Befehl gegen Dolabella zu übertragen (29–31), was jedoch abgelehnt wurde (ad fam. XII 7, 1f.). Inzwischen schaltete Dolabella in Asien mit unbeschränkter Willkür und bemühte sich auf jede Weise, Geld, Soldaten und Schiffe zusammenzubringen, um dem Cassius Syrien entreissen zu können; Schilderungen seines Regiments bieten besonders Phil. XI 6. 16. 25, ferner die Briefe, die Cicero in den nächsten Monaten aus dem Osten empfing, von C. Cassius (ad fam. XII 12, 1), von M. Brutus (ad Brut. I 2, 1), von P. Lentulus Spinther (ad fam. XII 14, 1f. 15, 1f. 4f., vgl. Nr. 239) und von C. Cassius Parmensis (ad fam. XII 13, 3), ausserdem Strab. XIV 646 und App. III 60. Ein grosser Teil der kleinasiatischen Städte[WS 2] schloss sich Dolabella bereitwillig an und gewährte ihm Unterstützung; er empfing Gesandte der Rhodier (ad fam. XII 15, 4) und der Juden, denen er durch ein Decret vom 24. Januar (s. o.) Befreiung vom Kriegsdienst gewährte; er nannte sich darin Imperator (Joseph. ant. XIV 225; über die von Gardthausen Augustus I 148 e. II 62, 6 auf ihn bezogene Ehreninschrift aus Pergamon vgl. aber Nr. 140). Sein Heer brachte er durch die Aushebungen in Asien auf zwei Legionen (App. IV 60); aber ein Teil seiner Reiterei wurde freilich von Lentulus Spinther auf die Seite des Cassius gezogen (ad fam. XII 14, 6), die Flotte, mit der er im Falle eines Misslingens seiner syrischen Pläne nach Italien dem Antonius zu Hülfe ziehen wollte, von den Feinden zerstreut (Briefe des Lentulus Spinther und des Cassius Parmensis. App.), und die vier ägyptischen Legionen von seinem Legaten A. Alienus (Bd. I S. 1535) dem Cassius übergeben, der bereits sämtliche in Syrien stehenden Truppen unter seinem Commando vereinigt hatte und nach dem Tode der Consuln bei Mutina auch vom Senat den Oberbefehl gegen Dolabella erhielt (s. o. Bd. III S. 1199. 1732). Der Brief des Cassius vom 7. Mai, der die ganze Lage scharf beleuchtet, meldet am Schluss den Vormarsch Dolabellas nach Kilikien (ad fam. XII 12, 5. Dio XLVII 30, 1). Dolabella fand in Tarsos Aufnahme und Hülfe (ad fam. XII 13, 4. Dio), überrumpelte die schwache Besatzung von Aigai (Dio; s. o. Bd. I S. 945 Nr. 6) und hatte damit den Weg nach Syrien frei. Antiochia verweigerte ihm die Aufnahme und schlug mehrere Sturmangriffe ab (ad fam. XII 14, 4. 15, 7. Dio XLVII 30, 2); geschwächt durch Verluste und Desertionen (ad fam. XII 15, 7) und besorgt [1308] vor der gewaltigen Übermacht des Cassius, warf er sich nach Laodicea, einer Stadt, die zu der Partei der Caesarianer hielt und durch ihre Lage auf einer Halbinsel gesichert erschien (ad fam. XII 13, 4. 14, 4. 15, 7. App. IV 60. Dio). Cassius schnitt sie leicht vollständig vom Lande ab, indes hielt sie sich eine Zeit lang durch die Zufuhr zur See (App. IV 60f. Dio XLVII 30, 3f.); schliesslich gewann der Feind auch hier die Oberhand (Appian. IV 62. Dio XLVII 30, 5; vgl. Kromayer Philol. LVI 439f.), es stellte sich Mangel an Lebensmitteln bei den Belagerten ein (Cic. ad fam. XII 13, 4), ihre Ausfälle wurden zurückgeschlagen (App. Dio), Verräterei begann unter ihnen zu spielen (App. IV 62. V 4. Sen. suas. 1, 7). Ob damals oder früher auch zwischen den Führern Verhandlungen stattfanden, lässt sich aus dem Citat: C. Cassius in epistula quam ad Dolabellam scripsit (Charis. p. 123, 13 Keil), nicht mit Sicherheit entnehmen. Als Dolabella die Unmöglichkeit erkannte, sich noch länger zu behaupten, liess er sich von einem seiner Getreuen den Tod geben (App. IV 62. Dio. Vell. II 69, 2; kürzere Erwähnungen Liv. ep. CXXI. Gell. III 9, 4. Oros. VI 18, 13. Strab. XVI 752. Zonar. X 18); Cassius gewährte ihm ein ehrenvolles Begräbnis (Dio). Schon am 2. Juni schrieb Lentulus Spinther aus Pamphylien, die Katastrophe müsse unmittelbar bevorstehen oder gar schon eingetreten sein (ad fam. XII 14, 4, vgl. 15, 7); in Rom waren ähnliche Gerüchte schon im Juni und im Juli in Umlauf (ebd. 8, 2. 9, 1. 10, 1), aber da Octavian am 19. August die Acht gegen Dolabella aufheben liess (App. III 95), war vermutlich zu dieser Zeit noch nichts Sicheres bekannt. Trotz seiner verzweifelten Lage wird sich Dolabella, der Anfang Mai in Syrien eingebrochen und noch in demselben Monat in Laodicea eingeschlossen sein mag, bis gegen Ende Juli behauptet haben. Vielleicht ein Sohn Dolabellas aus erster Ehe war Nr. 130; Tullia gebar ihm im Mai 705 = 49 ein Kind, das bald nach der Geburt gestorben zu sein scheint (ad Att. X 18, 1), und nach der Scheidung, kurz vor ihrem eigenen Tode, im Januar 709 = 45 ein zweites (ad fam. VI 18, 5), Lentulus, das auch nur noch während des nächsten Vierteljahres erwähnt wird (ad Att. XII 18 a, 2 28, 3. 30, 1). Über Dolabella handeln Drumann G. R. II 565ff. VI 699ff. (jetzt vielfach zu berichtigen) und Wegehaupt P. Cornelius Dolabella. Progr. München-Gladbach 1880 (meist von jenem abhängig, in der Polemik gegen ihn nicht sehr glücklich).

Nachträge und Berichtigungen

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141) (zu S. 1301, 24) Dass Dolabella als einer der ersten auf Caesars Seite trat, bezeugt auch noch Cic. ad fam. VIII 16, 2 = ad Att. X 9 A, 2; ad fam. XIV 18, 1. XVI 12, 5; ad Att. VII 17, 3. X 10, 1. An Cicero schrieb er u. a. von Brundisium aus am 13. März (vgl. ad Att. IX 13, 1f. 8).

(S. 1301, 30) Dolabella mit Caesar in Rom (Cic. ad Att. X 4, 11 vom 14. April).

(S. 1301, 40) Dolabella mit Überwachung des adriatischen Meeres betraut (Cic. ad Att. X 7, 1 vom 22. April).

(S. 1308, 48) Über die Beziehungen Dolabellas zu Curtius Nicias s. Bd. IV S. 1868 Nr. 22.

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141) Für die Münzen Dolabellas vgl. v. Voigt Philol. LXIV 352ff., der jedoch teilweise durch Kubitschek S.-Ber. Akad. Wien 1911 CLXVII 6, 36 berichtigt wird, teilweise zu unwahrscheinlichen Folgerungen kommt. Für das Consulat vgl. CIL I 623 = III 582; s. auch Suppl.-Heft I S. 329.

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141) P. C. Dolabella, Schwiegersohn Ciceros. (L) S I. (L) S III.

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: uud
  2. Vorlage: Siädte