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RE:Adoption 1

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Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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A. in Griechenland, bekannt sind Bestimmungen von Gortyn und Athen
Band I,1 (1893) S. 396 (IA)–398 (IA)
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Adoption. 1) Die Einführung der A. in Griechenland wird bei Aristot. Polit. II 9 p. 1274 b der thebanischen Gesetzgebung des Philolaos zugeschrieben, jedenfalls aber hat sie schnellen Anklang gefunden, denn sie ist in Athen älter als Solon (Demosth. XLVI 14), in Sparta älter als Herodotos (VI 57), in Gortyn älter als das vor kurzem aufgefundene Stadtrecht (XI 20) und um 350 v. Chr. unter Griechen und Barbaren allgemein verbreitet. Genauer bekannt sind uns nur die Bestimmungen von Gortyn und Athen.

In Gortyn kannte man nur die A. bei Lebzeiten. Der Ausdruck ist ἄνφανσις, der Adoptivvater heisst ἀνφανάμενος, der Adoptierte ἄνφαντος. Es durfte adoptieren jeder erwachsene Mann, sofern er nicht selbst adoptiert war, ohne Rücksicht darauf, ob er leibliche Kinder hatte (XI 6. X 48). Frauen und Unmündigen war es untersagt (XI 18). Die Wahl des Adoptierten scheint völlig frei gewesen zu sein (X 33). Der Adoptierende stellte den Adoptierten der Volksversammlung auf dem Markte vor und gab seiner Hetairie ein Opfer (X 37). Waren keine ehelichen Kinder vorhanden, erhielt der Adoptierte die Erbschaft mit allen Rechten und Pflichten, hatte aber auch das Recht, sie abzulehnen (X 45). Wenn daneben eheliche Kinder vorhanden waren, so erhielt der Adoptierte mit Söhnen den halben Sohnesteil, mit Töchtern den gleichen Anteil (X 48). Starb der Adoptierte kinderlos, so kehrte das Vermögen zu den Verwandten des Adoptivvaters zurück (XI 6). Aufhebung der A. (ἀποϝειπάθθαι) war gestattet, sie musste gleichfalls auf dem Markt vor versammeltem Volke erfolgen. Der Adoptivvater zahlte eine Busse an das Gericht, die der Beamte dem Verstossenen „als Gastgeschenk“ aushändigte (XI 10). Vgl. [397] Bücheler und Zitelmann Das Recht von Gortyn 160ff.

In Athen war die A. (ποίησις, θέσις) von dreifacher Art. Entweder a) adoptierte jemand bei seinen Lebzeiten (z. B. Is. II 14. VII 1. 13f. Demosth. XLI 3; vgl. [XLIV] 19), oder b) erst auf den Fall seines Todes im Testamente (Is. VIII 40. IX 5. VI 6 u. ö.) oder endlich c) wurde dem, der ohne Testament gestorben war und auch keinen Sohn hinterlassen hatte, der zunächst Berechtigte, besonders häufig ein Tochtersohn, als Erbe und Adoptivsohn in sein Haus hinein adoptiert (Is. XI 49. [Demosth.] XLIII 11. XLIV 41), ein Verfahren, welches wesentlich auf dem Wunsche beruht, der auch unausgesprochen in jedem Athener lebendig war, zu verhüten, dass sein Haus verwaise, sein Name aussterbe (Is. VII 31. [Demosth.] XLIV 43) und die mit dem Geschlechte verbundenen sacra erlöschen. Der Staat teilte diese Sorge auch aus einem financiellen Grunde, da er Gefahr lief, beim Aussterben eines Hauses durch Zersplitterung eines oft bedeutenden Vermögens eine reiche Hilfsquelle zu verlieren (Is. VII 42). Daher war der Archon angewiesen, vorkommenden Falls durch Veranlassung von A. dem Absterben der Familien vorzubeugen (Is. VII 30). Man gebrauchte den Ausdruck ἐκποιεῖσθαι von dem Vater, der seinen Sohn in ein fremdes Haus hinein adoptieren liess, εἰςποιεῖσθαι, ποιεῖσθαι, θέσθαι υἱόν, υἱῶσαι von dem, der adoptierte, den man daher auch ποιητὸς πατήρ oder θέτης nannte, ποιηθῆναι, εἰςποιηθῆναι von dem, der adoptiert wurde, der daher ποιητός, θετὸς υἱός heisst, im Gegensatz zu γνήσιος υἱός. Das Recht zu adoptieren hatte nur der erwachsene und selbständige Bürger, wenn er noch keine männlichen Leibeserben besass und die A. aus eigenem freiem Willen und in gesundem Zustande vornehmen konnte (Is. II 14. X 9. [Demosth.] XLVI 14). Hatte jemand einen männlichen Leibeserben, so durfte er nur auf den Fall, dass der Sohn vor erlangter Volljährigkeit sterben sollte, einen andern als Adoptivsohn im Testamente einsetzen ([Demosth.] XLVI 24). Waren Töchter da, so wurde in der Regel der Adoptivsohn mit einer der Töchter verlobt, die übrigen aber mit Mitgiften abgefunden (Demosth. XLI 3. Is. III 42). Adoptiert werden durfte nur ein attischer Bürger, insofern er im Besitz der Ehrenrechte und nicht etwa für ein verwaltetes öffentliches Amt dem Staate noch Rechenschaft schuldig war (Aisch. III 21). Die A. weiblicher Personen (θυγατροποιία) erfüllte den wahren Zweck der A. nicht, daher Beispiele wohl selten waren (Is. XI 9 und 41). Kinder von Bürgern, die in Atimie verfallen waren, wurden nicht gern adoptiert, ja A. derselben wurde wohl selbst mit Atimie verpönt (Ps. Plut. Vit. dec. orat. 834B); daher ein Vater bei ihm drohender Atimie seine Söhne vor den Eintritt derselben bisweilen zur A. weggab (Is. X 17). Sonst war die Wahl innerhalb der Vollbürger eine vollkommen freie ([Demosth.] XLIV 49; vgl. Isocr. XIX 49), wenn auch factisch dieselbe in den meisten Fällen auf Angehörige des engeren Verwandtschaftskreises fiel. Der inter vivos Adoptierte trat in alle Rechte eines natürlichen Sohnes, übernahm die sacra des [398] Adoptivvaters, wurde Erbe seines Vermögens etc. Wurden dem Adoptierenden nach der A. noch männliche Leibeserben geboren, so hatte der Adoptierte gleiches Recht mit diesen (Is. VI 63). Bei Adoptionen durch Testament erhielt der Sohn das Erbe erst durch das gerichtliche Verfahren der ἐπιδικασία (Is. VI 3), konnte auch statt zum Erben des ganzen Vermögens blos zum Erben einer bestimmten Quote, z. B. der Hälfte, eines Drittels etc. eingesetzt werden (Is. V 6 von einem Erben ἐπὶ τῷ τρίτῳ μέρει, ex triente heres). Der Adoptierte hatte aber auch alle Verpflichtungen der ἀγχιστεία gegen seinen Adoptivvater und dessen Familie, daher wegen Verletzung derselben auch κακώσεως angeklagt werden und der Adoptivvater die einem natürlichen Vater zustehende ἀποκήρυξις (s. d.) anwenden konnte. Rückkehr in das Haus des natürlichen Vaters und Anspruch auf seine ursprünglichen Rechte war dem Adoptierten auf Grund beiderseitiger Übereinkunft (Demosth. XLI 4), sonst nur dann gestattet, wenn er in dem Hause seines Adoptivvaters Nachkommen hinterliess. Blieb inzwischen auch er kinderlos, so durfte er weder testieren ([Demosth.] XLIV 68), noch war ihm eine zweite A. gestattet, und der οἶκος fiel den Seitenverwandten zu ([Demosth.] XLIV 64. Harpokr., Photius, Suidas s. ὅτι οἱ ποιητοὶ παῖδες). Die bürgerliche Verwandtschaft mit der natürlichen Mutter dauerte auch nach der A. fort (Is. VII 25 μητρὸς οὐδείς ἐστιν ἐκποίητος). Was die Form betrifft, die zu rechtlicher Geltung der A. beobachtet werden musste, so bestand sie darin, dass der zu Adoptierende an einem schicklichen Tage nach dargebrachtem Opfer (μεῖον) und abgelegter eidlicher Versicherung des Adoptierenden, dass jener attischer Bürger sei, mit der Genehmigung der Phratoren durch den Phratriarchen unter einem dem Adoptierenden beliebigen Namen in die Liste der Phratrie (κοινὸν γραμματεῖον) ein getragen wurde (Is. VII 15f.). Darauf folgte an den Archairesien die Eintragung ins Gemeindebuch (ληξιαρχικὸν γραμματεῖον, Is. VII 28. [Demosth.] XLIV 39). Bei der zweiten und dritten Art der A. besorgte wahrscheinlich die Eintragung des Namens der Adoptierte selbst, wenn er volljährig war; war er minderjährig, einer seiner natürlichen Anverwandten oder Vormünder. Die Oberaufsicht bei diesem Geschäft führte wohl der Archon. Vgl. Meier-Lipsius der att. Process 539ff. Hermann-Thalheim Rechtsalt. 68f.

Nachträge und Berichtigungen

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S. 396, 40 zum Art. Adoption Nr. 1:

Über Verbreitung der A. vgl. Isai. II 24, für Gortyn noch Mus. It. II 222 nr. 81, für Aigina Isokr. XIX 12f. 49. Beispiele aus anderen Staaten bei Hermann-Thalheim Rechtsalt.⁴ 79, und für die θυγατροποιία aus Sparta, Kos, Rhodos und Halikarnassos vgl. Selivanow Athen. Mitt. XVI 123. 241.

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Adoption

1) A. in Griechenland. (L) S I.