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Oberlandesgericht München – Unerlaubte Lotterie

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Textdaten
Autor: Oberlandesgericht München
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Titel: Mittheilung oberstrichterlicher Erkenntnisse
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aus: Amtsblatt des K. Staatsministeriums des Innern, Königreich Bayern, Band 1879, Nr. 39, Seite 579–585
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Kurzbeschreibung: Veranstaltung einer öffentlichen Lotterie ohne Erlaubnis in Tateinheit mit Steuerhinterziehung
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[579]

Das oberste Landesgericht erkannte in Sachen gegen N. N. in M. wegen strafbaren Eigennutzes zu Recht:

Die von N. N. gegen das Urtheil des k. Oberlandesgerichtes in München vom 18. Oktober 1879 eingelegte Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen und Beschwerdeführer [580] in die durch seine Beschwerde veranlaßten Kosten sowie in eine Geldstrafe von 75 ℳ., welche im Falle ihrer Uneinbringlichkeit in eine 15 tägige Haftstrafe umgewandelt wird, verurtheilt.
Gründe.

N. N. in M. wurde durch Urtheil des k. Bezirksgerichts München vom 28. Juni 1879 – unter Freisprechung von der Anschuldigung eines Vergehens nach § 6 des R.-G. vom 8. Juni 1871, die Inhaberpapiere mit Prämien betreffend, und unter Ueberbürdung der in dieser Richtung erwachsenen Kosten des Verfahrens auf die Staatskasse – eines Vergehens des strafbaren Eigennutzes, verübt im Jänner 1879 durch Veranstaltung einer öffentlichen Lotterie ohne obrigkeitliche Erlaubniß, sowie einer Uebertretung des Stempelgesetzes vom 8. Nov. 1875 schuldig erkannt und deßhalb in eine Gefängnißstrafe von 4 Monaten, dann in eine neben dem Stempelbetrage von 688 ℳ. 80 ₰ zu zahlende Geldstrafe von 6888 ℳ., sowie in die bezüglichen Kosten des Verfahrens und in die Kosten des Strafvollzuges verurtheilt.

Zugleich wurde über die zu Gerichtshanden gekommenen Gegenstände entsprechende Verfügung getroffen.

Angewendet und verlesen wurden die §§ 286, 78, 40 des R.-St.-G.-B., Art. 16, 18–22 des Ges. vom 8. Nov. 1875, Abänderung der Tax- und Stempelgesetze betr., Art. 204, 205, 324 des P.-G. vom 10. Nov. 1848.

Die gegen dieses Urtheil von dem Beschuldigten eingelegte Berufung wurde durch Urtheil des k. Oberlandesgerichts München vom 18. Okt. 1879 unter Verurtheilung des Appellanten in die Kosten der Berufungsinstanz verworfen in Anwendung der vom Erstrichter verlesenen Gesetzesstellen und des weiter verlesenen Art. 274 des St.-P.-G. v. 10. Nov. 1848.

Diesem Urtheile liegen folgende thatsächliche Feststellungen zu Grunde:

Von dem im Jahre 1839 von dem österreichischen Staate aufgenommenen Prämien-Anlehen, welches in Schuldverschreibungen mit dem Nominalbeträge zu 250 fl. C.-M. sog. ganzen Loosen, und in solchen mit dem Nominalbetrage zu 50 fl. C.-M. sog. Fünftelloosen, ausgegeben war, wurde am 1. Dezember 1878 die letzte (336.) Serie verloost. Die Gewinnziehung hatte am 1. März 1879 stattzufinden. Im Verloosungsplan waren für diese letzte Gewinnziehung als geringster Treffer – für je ein ganzes Loos – dessen doppelter Nominalbetrag zu 500 fl. österr. Währ., außerdem für 439 Loose höhere Beträge von 600–300000 fl. bestimmt. Der geringste, aber auch unbedingt sichere Treffer für ein Fünftelloos betrug daher 100 fl. C.-M., [581] wovon indessen 20% des den Nominalbetrag übersteigenden Gewinnes, also 10 fl. österr. Währ. als Steuer in Abzug zu kommen hatten.

Diese letzte Gewinnziehung benützte N. N. im Januar l. J. zu folgendem Unternehmen:

Er besah selbst einige solche Fünftelloose. Außerdem schloß er mit dem Bank- und Wechslergeschäfte H. in Wien Verträge ab, durch welche sich dieses Bankgeschäft verpflichtete, den 20. Antheil jenes Gewinnes, welcher auf bestimmt bezeichnete Fünftelloose entfallen würde, jedoch mit Ausnahme des kleinsten Treffers, an N. N. zu bezahlen.

Aehnlich wie H. in Wien suchte auch N. N. und zwar sowohl die in seinem Besitze befindlichen Originalloose, als auch die von H. erworbenen Gewinnantheile zu verwerthen. Er ließ eine große Anzahl von Formularien durch den Druck herstellen, von welchen vorzugsweise in Betracht kommen:

1. ein Formular mit der Ueberschrift „Cession“, wonach er dem Inhaber dieser Urkunde den . . ten Antheil von einem nach Serie und Nummer bezeichneten Fünftelloose überließ und sich verpflichtete, den hierauf entfallenden Gewinnantheil, exklusive des kleinsten Treffers, 8 Tage nach der bei der k. k. Staatsschuldenkasse fälligen Auszahlung gegen Rückstellung des Cessions-Scheines baar auszubezahlen,

2. ein Formular mit der Ueberschrift „Partial-Schein“ und mit einem mit dem Formulare Ziff. 1 wörtlich gleichlautenden Inhalte, ausgenommen, daß darin die Worte „exklusive des kleinsten Treffers“ fehlen,

3. ein Formular, überschrieben „Anweisung“, wonach N. N. sich verpflichtete, gegen Zahlung von 4 Mark einen ordnungsmäßig gestempelten, mit Serie und Nummer versehenen Partial-Schein, lautend auf das Eigentumsrecht des 20. Theiles eines Fünftellooses, gegen Bezahlung des Restbetrages von 18 Mark zu übersenden und den hierauf entfallenden Gewinnantheil, exklusive des kleinsten Treffers, wie im Formular 1 bemerkt, auszubezahlen,

4. ein Formular mit der Ueberschrift „Anweisung“, von dem vorigen nur insoferne abweichend, als in demselben 3 statt 4 Mark und 22 statt 18 Mark enthalten sind und dagegen die Worte „exklusive des kleinsten Treffers“ fehlen.

Auf jedem dieser 4 Formulare findet sich ferner die Bemerkung: „Zwölf Monate nach stattgefundener Ziehung sind nicht behobene Gewinnantheile verfallen und dieser Schein kraftlos“.

Mit den beiden letzteren Formularien in leicht trennbarer[582] Weise verbunden war ein Formular „Bestellschein“ mit der Adresse des N. N. und der Unterschrift „Agent“.

N. N. ließ ferner in einer Reihe öffentlicher Blätter ankündigen, daß er Zwanzigstel von Originalloosen veräußere und zu diesem Zwecke auch Agenten suche.

Den Agenten, deren sich eine Anzahl von mehr als 20 bereit fand, behändigte er die Anweisungs-Formulare, entsprechend ausgefüllt, insbesondere mit der Nummer eines Original-Looses und mit der Bezeichnung des 20. Theils als Antheilsquote.

Die Agenten, welche als Honorar die in den Anweisungen bezeichneten Anzahlungen von 4 und bezw. 3 ℳ. behalten durften und bei besonders günstigem Erfolge noch ein weiteres Honorar von 1 ℳ. für das Stück erhielten, hatten die Anweisungen nach geschehener Anzahlung der bemerkten 4 bezw. 3 ℳ. den Abnehmern zu behändigen, den Bestellzettel aber an N. N. einzusenden, welcher sodann den Cessions- bezw. Partialschein, entsprechend ausgefüllt und unterfertigt, unter Postnachnahme des auf der Anweisung bezeichneten Betrages an den Abnehmer sendete.

Zum Absatze wurden von dem Appellanten erwiesener Massen wenigstens 300 Zwanzigstel-Cessions-Scheine und bezw. Partialscheine hergerichtet d. h. ausgefüllt und unterfertigt.

Von diesen hat N. N. theils persönlich, theils durch Vermittlung seiner Agenten 212 Stücke abgesetzt und zwar 144 Stücke exclusive des kleinsten Treffers um je 22 ℳ. und 68 Stücke inclusive des kleinsten Treffers um je 25 ℳ., während von den restigen 88 Stücken 28 im Preise zu je 25 ℳ. unverkauft blieben und 60 Stücke, welche zum Verkaufe um 22 ℳ. per Stück bestimmt waren, beseitigt wurden, weil 3 Abnehmer je 1 Originalfünftelloos erwarben.

Ferner ist constatirt, daß der Angeschuldigte zu diesem Unternehmen die in der k. Verordnung vom 10 Juli 1867 für die Veranstaltung von Lotterien und Ausspielgeschäften (R.-Bl. S. 809 ff.) vorgeschriebene obrigkeitliche Erlaubniß nicht eingeholt hat.

Gegen dieses Urtheil hat N. N. am 20. Okt. d. J. auf der Gerichtsschreiberei des Berufungsgerichts die Nichtigkeitsbeschwerde ohne Bezeichnung eines besonderen Beschwerdepunktes angemeldet.

Die mit Rücksicht auf die Beschwerdeausführung des bevollmächtigten Verteidigers gemäß Art. 245 Abs. 2 Ziff. II des St.-P.-G. v. 10. Nov. 1848 auf die Gesetzesanwendung in Beziehung auf die Anschuldigung wegen Vergehens des strafbaren Eigennutzes beschränkte Prüfung der Sache hat ergeben, daß die erhobene Beschwerde nicht begründet ist.

Die in dem rechtlichen Theile der Entscheidungsgründe des [583] angefochtenen Urtheils an die Spitze gestellte Definition, wonach unter Lotterie jede Veranstaltung zu verstehen ist, durch welche Jemand andere Personen gegen Zahlung eines bedungenen Preises in die Rechtslage bringt, ja nach dem Ausfalle einer Ausloosung entweder einen vorausbestimmten Gewinn zu erlangen oder aber den Einsatz ganz oder theilweise zu verlieren, ist von der Verteidigung ohne Grund als unrichtig beanstandet worden.

Diese Begriffsbestimmung entspricht vollkommen der im Leben herrschenden Vorstellung, wie solche auch dem § 286 des R.-St.-G.-B. zu Grunde liegt und sowohl in der Wissenschaft als durch die Rechtsprechung Anerkennung gefunden hat.

Vergl. Oppenh. zu § 286 Nr. 1.
Urth. d. o. G.-H. vom 11. Juli 1879.

Das von der Vertheidigung verlangte und im concreten Falle vermißte Erforderniß, daß nicht bloß der Spielende d. i. der Käufer eines Spiellooses, sondern auch der Veranstalter des Spielgeschäftes einen Verlust wage, bildet wohl ein charakteristisches Merkmal in dem Begriffe des Glückspieles, um ein solches handelt es sich aber nach der Anschuldigung nicht; es gehört dagegen dieses Erforderniß nicht zum Wesen derjenigen Unternehmungen, welche der § 286 unter Lotterie begreift. Daß das Gesetz die Anwendbarkeit der Strafbestimmung des § 286 Abs. 1 nicht an dieses Erforderniß knüpfen wollte, geht schon daraus hervor, daß in Abs. 2 desselben § öffentlich veranstaltete Ausspielungen beweglicher oder unbeweglicher Sachen den Lotterien hinsichtlich der Strafbarkeit gleichgestellt sind; denn Ausspielungen lassen sich leicht in der Art einrichten, daß das Wagniß nur auf Seite der einsetzenden Spieler vorhanden ist.

Die von der Vertheidigung beliebte Auslegung des § 286 würde auch geradezu das Gegentheil dessen bewirken, was das Gesetz laut seiner Motive mit dieser Strafbestimmung bezweckte, welche eine Gewähr gegen das allzu häufige Vorkommen solcher, den wirthschaftlichen Wohlstand leicht gefährdenden Ausspielungen geben soll.

Die Vertheidigung hat ferner auszuführen versucht, daß das Verhältniß zwischen dem Angeschuldigten und denjenigen Personen, welche von ihm die sog. Cessionsscheine und Partialscheine gegen Entrichtung der darin bemerkten Geldbeträge erhielten, dahin aufgefaßt werden müsse, daß N. N. lediglich Detentor eines im Miteigentum verschiedener Käufer befindlichen Originallooses gewesen sei, nicht aber für seine Person eine Lotterie veranstaltet habe.

Diese Auffassung steht jedoch im entschiedensten Widerspruche mit den festgestellten Thatsachen. [584]

Ein den Abnehmern der Cessions- und Partialscheine an dem in dem Besitze des N. N. oder auch in Händen des H. in Wien befindlichen Original-Loose zustehendes Miteigenthumsrecht mit der diesem Begriffe entsprechenden Wirkung, daß die Miteigentümer den auf ihren Antheil an dem betreffenden Loose fallenden Gewinn unmittelbar von dem Schuldner des Prämien-Anlehens, dem österr. Staate, zu fordern berechtigt wären, war nach dem festgestellten klaren Inhalte jener Documente von den Contrahenten selbst bei Abnahme der Cessions- und Partialscheine nicht beabsichtigt und konnte selbstverständlich, da die Originalloose, welche die Natur von Inhaber-Papieren hatten, nach wie vor in den Händen des N. N. oder des H. in Wien verblieben, auch gar nicht beabsichtigt sein, sondern die Abnehmer der Cessions- und Partialscheine erlangten lediglich einen persönlichen Anspruch gegen N. N. auf Herausgabe des in der Urkunde (dem Cessions- oder Partialscheine) bestimmten Antheils an dem Gewinne, welcher auf das in dem Besitze des N. N. oder des H. in Wien befindliche Original-Loos bei der Ziehung am 1. März 1879 entfallen würde, während sie zu dem ursprünglichen Unternehmer der Lotterie, dem österreichischen Staate, weder in ein dingliches noch persönliches Rechtsverhältniß getreten sind.

Hienach ist von Seite des Beschuldigten ein selbstständiges Spielgeschäft gegeben, welches Spiellustigen, die sich wegen des hohen Curswerthes der ganzen und Fünftel-Loose nicht unmittelbar an dem Spiele zu betheiligen vermochten, die Möglichkeit gewährte, auf mittelbare Weise und mit Aufwand eines geringeren Geldbetrages unter veränderten Bedingungen an dem Prämien-Spiele Theil zu nehmen.

Die Selbstständigkeit dieses Spielgeschäftes wird keineswegs dadurch ausgeschlossen, daß es sich an die Ziehung der österr. 1839 er Prämien-Loose in der Art anlehnt, daß durch diese Ziehung der als Bedingung für die Verpflichtung des N. N. zur Herauszahlung des pactirten Gewinnantheiles gesetzte Zufall entschieden wird.

Der Charakter dieses auf Seite der Abnehmer der Cessions-und Partialscheine lediglich auf den Zufall gestellten Geschäftes als einer selbstständigen von N. N. veranstalteten Lotterie zeigt sich auch in dem Inhalte des Contractes, hauptsächlich darin, daß die Verpflichtung des N. N. nicht einfach dahinging, den bedungenen Antheil des auf das betreffende Original-Loos fallenden Gewinnes an den Abnehmer des Cessions- oder Partialscheines herauszubezahlen, sondern in dem größeren Theile der von ihm ausgegebenen Theilscheine der kleinste Treffer – d. i. derjenige Gewinn, welcher auf die weitaus meisten Loose fallen mußte – [585] von seiner Verpflichtung ausgenommen und überdies in allen Theilscheinen – abweichend von den Bedingungen des Staatslotterie-Anlehens – für die Erhebung der Gewinnantheile die Frist von 12 Monaten unter dem Präjudize des Verlustes des Anspruches bestimmt war.

Das Berufungsgericht hat hienach, indem es dieses, wie festgestellt, ohne obrigkeitliche Erlaubniß und öffentlich ins Werk gesetzte Unternehmen als Veranstaltung einer öffentlichen Lotterie unter § 286 des R.-St.-G.-B. subsumirte, diese Gesetzesbestimmung nicht verletzt, sondern auf die festgestellten Thatsachen richtig angewendet.

Es war daher die erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen und im Uebrigen in Anwendung des Art. 274 des St.-P.-G. vom 10. Nov. 1848 und des Art. 135 des E.-G. vom 10. Nov. 1861, wie geschehen, zu erkennen.