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MKL1888:Kaperei

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Kaperei“ in Meyers Konversations-Lexikon
Seite mit dem Stichwort „Kaperei“ in Meyers Konversations-Lexikon
Band 9 (1887), Seite 480
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Kaperei. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 9, Seite 480. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Kaperei (Version vom 07.05.2021)

[480] Kaperei, Seekriegführung durch Fahrzeuge, welche Privatpersonen angehörig sind. Derartige Schiffe (Kaper [nach einigen v. lat. capere, „nehmen“, nach andern von Kiompur oder Kappar, wie die „Seekönige“ der Normannen hießen, die auf deren Raubzügen befehligten], Armateurs, Privateers) können nämlich von einer kriegführenden Macht durch schriftliche Vollmacht (Kaperbrief, Markebrief) zur Wegnahme und Zerstörung feindlichen Eigentums zur See ermächtigt werden. Unter dieser Voraussetzung wird die K., wenn dabei die völkerrechtlichen Grundsätze des Kriegsgebrauchs gewahrt werden, nicht als Seeräuberei behandelt; dieselbe war vielmehr in den frühern Kriegen der Seemächte regelmäßiger Brauch; sie hat namentlich in den Befreiungskämpfen der Niederländer gegen Spanien eine große Rolle gespielt. Oftmals wurde übrigens das gekaperte Schiff gegen Lösegeld (Prisengeld) „losgelassen“, welch letzteres durch einen Schein (Billet de rançon, Ransom Bill, Ranzionierungsbillet) sichergestellt, wogegen dem ranzionierten Schiff die unbehinderte Fortsetzung der Reise bis zum Bestimmungshafen andern Kapern derselben Macht gegenüber garantiert wurde. Im Pariser Frieden von 1856 wurde die Abschaffung der K. beschlossen, eine Vereinbarung, welcher fast alle Kulturstaaten, mit Ausnahme der nordamerikanischen Union, beigetreten sind. Großer Schade wurde aber gerade der letztern in dem Sezessionskrieg durch die K. der Südstaaten zugefügt, zumal da in dieser Beziehung die Neutralität der englischen Staatsregierung keineswegs gewahrt wurde, was bekanntlich Anlaß zu der schließlich zu gunsten der Union entschiedenen Alabamafrage (s. d.) gab. Vgl. Kaltenborn, Seerecht, Bd. 2, § 217 (Berl. 1851); Hautefeuille, Histoire du droit maritime international (2. Aufl., Par. 1869).