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MKL1888:Eisenbahnsteuer

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Eisenbahnsteuer“ in Meyers Konversations-Lexikon
Seite mit dem Stichwort „Eisenbahnsteuer“ in Meyers Konversations-Lexikon
Band 5 (1886), Seite 464
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Eisenbahnsteuer. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 5, Seite 464. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Eisenbahnsteuer (Version vom 02.08.2021)

[464] Eisenbahnsteuer. Dieselbe kommt unter verschiedenen Formen und Benennungen vor, einmal als Konzessionsgebühr, die aber wegen ihrer Höhe gewöhnlich, zumal in England, den Charakter einer Steuerauflage trägt. Dann kann sie als Gewerbesteuer, bez. Kapitalrentensteuer auftreten, welche den Reinertrag der Eisenbahn treffen soll. Eine solche Steuer ist die in Preußen 1853 auf Grund des Eisenbahngesetzes von 1838 eingeführte Eisenbahnabgabe, welche von den ersten 4 Proz. des Reinertrags mit 1/40, vom 5. Proz. außerdem mit 1/20, vom sechsten mit 1/10 und vom weitern Reingewinn mit 1/5 erhoben wird. Ursprünglich zum Ankauf der Stammaktien von preußischen Bahnen bestimmt, fließt der Ertrag dieser Steuer seit 1859 in die Staatskasse zur Deckung allgemeiner Staatsausgaben. Endlich kann auch die E. eine Aufwandsteuer sein, welche als in Prozenten bestimmter Zuschlag zum Fahrpreis (Eisenbahnbilletsteuer, Eisenbahntransportsteuer) oder als fester Satz (gewöhnlich als Stempel von Frachtkarten) erhoben wird, um diejenigen zu belasten, welche die Eisenbahn benutzen. Diese Steuer ergab in Frankreich 1877: 74 Mill. Mk., 1880 nach Beseitigung der Steuer auf den Transport mit Güterzügen 59 Mill. Mk., in England 1879–80: 15 Mill. Mk., in Rußland 1880: 3 Mill. Rubel, in Österreich (2 Proz. des Fahrpreises bis zum höchsten Satz von 25 Kreuzer) 2,8 Mill. Mk. Eine derartige indirekte Steuer gibt es in Deutschland nicht.