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MKL1888:Duplikāt

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Duplikāt“ in Meyers Konversations-Lexikon
Seite mit dem Stichwort „Duplikāt“ in Meyers Konversations-Lexikon
Band 5 (1886), Seite 230
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Duplikāt. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 5, Seite 230. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Duplik%C4%81t (Version vom 28.04.2021)

[230] Duplikāt (lat.), Doppelschrift; gleichlautende Abschrift oder zweite Ausfertigung einer Urkunde, z. B. eines Wechsels, einer Quittung u. dgl. Eingaben an Behörden, welche zugleich zur Mitteilung an eine Gegenpartei bestimmt sind, müssen in Doppelschrift (in duplo) eingereicht werden. So sind z. B. im preußischen Verwaltungsstreitverfahren allen Schriftstücken Duplikate beizufügen, widrigenfalls deren Anfertigung auf Kosten der zur Beifügung verpflichteten Partei erfolgt. Im Zivilprozeß sind die zur Zustellung an die Gegenpartei durch den Gerichtsvollzieher bestimmten Schriftsätze in dreifacher Ausfertigung einzureichen, indem ein Exemplar dem Prozeßgegner behändigt, das zweite zu den Gerichtsakten genommen wird und das dritte mit dem Behändigungsnachweis an den Extrahenten zurückgeht.