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Kriegswirtschaftsverordnung

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Gesetzestext
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Titel: Kriegswirtschaftsverordnung
Abkürzung:
Art: Rechtsverordnung
Geltungsbereich: Deutsches Reich
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1939 Teil I, Nr. 163, Seite 1609–1613
Fassung vom: 4. September 1939
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 4. September 1939
Inkrafttreten: 4. September 1939
Anmerkungen:
aus: Vorlage:none
Quelle: Commons
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[1455]

Kriegswirtschaftsverordnung.
Vom 4. September 1939.

Die Sicherung der Grenzen unseres Vaterlandes erfordert höchste Opfer von jedem deutschen Volksgenossen. Der Soldat schützt mit der Waffe unter Einsatz seines Lebens die Heimat. Angesichts der Größe dieses Einsatzes ist es selbstverständliche Pflicht jedes Volksgenossen in der Heimat, alle seine Kräfte und Mittel Volk und Reich zur Verfügung zu stellen und dadurch die Fortführung eines geregelten Wirtschaftslebens zu gewährleisten. Dazu gehört vor allem auch, daß jeder Volksgenosse sich die notwendigen Einschränkungen in der Lebensführung und Lebenshaltung auferlegt.

Der Ministerrat für die Reichsverteidigung verordnet daher mit Gesetzeskraft:

Abschnitt I Kriegsschädliches Verhalten

§ 1

(1) Wer Rohstoffe oder Erzeugnisse, die zum lebenswichtigen Bedarf der Bevölkerung gehören, vernichtet, beiseiteschafft oder zurückhält und dadurch böswillig die Deckung dieses Bedarfs gefährdet, wird mit Zuchthaus oder Gefängnis bestraft. In besonders schweren Fällen kann auf Todesstrafe erkannt werden.
(2) Wer Geldzeichen ohne gerechtfertigten Grund zurückhält, wird mit Gefängnis, in besonders schweren Fällen mit Zuchthaus bestraft.

Abschnitt II Kriegssteuern

Unterabschnitt 1 Kriegszuschlag zur Einkommensteuer

§ 2 Kreis der Steuerpflichtigen

(1) Das Reich erhebt einen Kriegszuschlag zur Einkommensteuer.
(2) Unbeschränkt Einkommensteuerpflichtige, deren Einkommen 2.400 Reichsmark nicht übersteigt, sind von dem Kriegszuschlag zur Einkommensteuer befreit.

§ 3 Höhe des Kriegszuschlags zur Einkommensteuer

(1) Der Kriegszuschlag zur Einkommensteuer beträgt 50 vom Hundert der Einkommensteuer für den Erhebungszeitraum (§ 4).
(2) Der Kriegszuschlag zur Einkommensteuer darf nicht mehr als 15 vom Hundert des Einkommens betragen, die Einkommensteuer und der Kriegszuschlag zur Einkommensteuer dürfen zusammen nicht mehr als 65 vom Hundert des Einkommens betragen. [1610]

§ 4 Erhebungszeitraum

(1) Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.
(2) Der erste Erhebungszeitraum beginnt mit dem Tage des Inkrafttretens der Verordnung und endet mit Ablauf des Kalenderjahres 1939.

§ 5 Erhebung

Der Kriegszuschlag zur Einkommensteuer wird bei der Veranlagung zur Einkommensteuer festgesetzt, soweit er nicht nach Anordnung des Reichsministers der Finanzen durch Steuerabzug zu erheben ist.

Unterabschnitt 2 Kriegszuschlag auf Bier und Tabakwaren

§ 6

Der Verbrauch von Bier und Tabakwaren, die im Deutschen Reich erzeugt oder in das Deutsche Reich eingeführt sind, unterliegt einer Kriegssteuer.

§ 7

Die Steuer beträgt 20 vom Hundert des Preises, den der Verbraucher aufzuwenden hat.

§ 8

Die Hersteller, Einführer und Händler von Bier und Tabakwaren (§ 6) haften für die Steuer. Sie unterliegen der Steueraufsicht.

§ 9

Die §§ 6 bis 8 treten am 11. September 1939 in Kraft. Der Reichsminister der Finanzen kann bestimmen, daß Vorschriften zur Durchführung der Steuer und zur Sicherung des Steueraufkommens vor diesem Zeitpunkt in Kraft treten.

§ 10

Der Reichsminister der Finanzen wird ermächtigt, über Befreiungen, Ermäßigungen und Vergütungen Bestimmung zu treffen.

Unterabschnitt 3 Kriegszuschlag auf Branntweinerzeugnisse

§ 11

Die Hektolitereinnahme nach § 84[1] des Gesetzes über das Branntweinmonopol vom 8. April 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 405) wird von zweihundertfünfundsiebzig Reichsmark auf dreihundertfünfundsiebzig Reichsmark für das Hektoliter Weingeist erhöht.

Unterabschnitt 4 Kriegszuschlag auf Schaumwein

§ 12

(1) Der Verbrauch von Schaumwein (einschließlich der schaumweinähnlichen Getränke), der im Deutschen Reich erzeugt oder in das Deutsche Reich eingeführt ist, unterliegt einer Kriegssteuer.
(2) Die Steuer beträgt:
1. für Schaumwein und für schaumweinähnliche Getränke mit Ausnahme solcher aus Fruchtwein ohne Zusatz von Traubenwein: eine Reichsmark für die ganze Flasche,
2. im übrigen 50 Reichspfennig für die ganze Flasche.
(3) Die Vorschriften der §§ 8 bis 10 gelten entsprechend auch für den Kriegszuschlag auf Schaumwein.

Unterabschnitt 5 Kriegsbeitrag der Länder, Gemeinden und sonstiger Körperschaften des öffentlichen Rechts

§ 13

Die Länder, einschließlich der Hansestadt Hamburg, leisten einen Kriegsbeitrag an das Reich in Höhe von 15 vom Hundert ihrer Anteile einschließlich der Ergänzungsanteile am Aufkommen der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer, gekürzt um die Beträge, um die die Anteile eines Landes an den Reichssteuerüberweisungen nach § 9 des Dritten Gesetzes zur Überleitung der Rechtspflege auf das Reich vom 24. Januar 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 68) und § 9 des Gesetzes über Finanzmaßnahmen auf dem Gebiete der Polizei vom 19. März 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 325) gekürzt werden.

§ 14

(1) Die Gemeinden leisten einen Kriegsbeitrag an das Reich in Höhe von monatlich
2,5 vom Hundert der Steuermeßbeträge der Grundsteuer von den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben,
5 vom Hundert der Steuermeßbeträge der Grundsteuer von den Grundstücken,
7,5 vom Hundert der Steuermeßbeträge der Gewerbesteuer nach Ertrag und Kapital, [1611]
10 vom Hundert der Steuermeßbeträge der Bürgersteuer.
(2) Die Länder führen den Kriegsbeitrag für die Gesamtheit ihrer Gemeinden an das Reich ab. Sie ziehen den Kriegsbeitrag von den Stadt- und Landkreisen als besondere Landesumlage ein. Die Landkreise ziehen ihn von den kreisangehörigen Gemeinden als besondere Kreisumlage ein. Die besondere Landesumlage setzt die Landesregierung, die besondere Kreisumlage der Landrat fest. Bei der Bemessung der Umlage kann von dem im Abs. 1 für die Unterverteilung des Kriegsbeitrages auf die einzelnen Bemessungsgrundlagen bestimmten Verhältnis abgewichen werden. Die Festsetzung ist nicht an Formvorschriften gebunden und bedarf keiner Genehmigung.
(3) Die Gemeinden dürfen die für das Rechnungsjahr 1939 festgesetzten Hebesätze für die Realsteuern und für die Bürgersteuer nicht erhöhen.
(4) Die Vorschriften der Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß für die Hansestadt Hamburg, das Land Bremen und das Saarland.

§ 15

(1) Der Reichsminister der Finanzen setzt die Höhe des Betrages, der von jedem Land zu leisten ist, und im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern die Höhe der Beträge, die von der Gesamtheit der Gemeinden eines jeden Landes aufzubringen sind, fest.
(2) Der Kriegsbeitrag ist zum 18. eines jeden Monats bei der Reichshauptkasse in Berlin einzuzahlen, erstmals für den Monat September 1939 zum 18. Oktober 1939.

§ 16

Die Vorschriften der §§ 13 bis 15[2] gelten nicht für die Reichsgaue und ihre Gemeinden. Für sie bleibt eine besondere Regelung vorbehalten.

§ 17

Sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts, die zur Erhebung von Steuern, Umlagen oder Beiträgen berechtigt sind, und andere zur Erhebung von Pflichtbeiträgen berechtigte Organisationen leisten einen Kriegsbeitrag nach Maßgabe näherer Bestimmungen. Diese Körperschaften und Organisationen dürfen die von ihnen erhobenen Steuer-, Umlage- oder Beitragssätze nicht erhöhen.

Abschnitt III Kriegslöhne

§ 18

(1) Die Reichstreuhänder und Sondertreuhänder der Arbeit passen nach näherer Weisung des Reichsarbeitsministers die Arbeitsverdienste sofort den durch den Krieg bedingten Verhältnissen an und setzen durch Tarifordnung Löhne, Gehälter und sonstige Arbeitsbedingungen mit bindender Wirkung nach oben fest.
(2) Werden Betriebe oder Verwaltungen neu errichtet oder umgestellt, oder üben Arbeiter und Angestellte nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung eine andere Tätigkeit aus als zuvor, so gelten die Lohn- und Gehaltssätze, die für gleichartige Betriebe oder Verwaltungen Geltung haben oder die für die neue Tätigkeit maßgebend sind. Bestehen Zweifel darüber, welche Lohn- und Gehaltssätze in Frage kommen, so trifft der Reichstreuhänder oder Sondertreuhänder der Arbeit hierüber Bestimmungen.
(3) Zuschläge für Mehrarbeit, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind nicht mehr zu zahlen.
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend für die Entgelte und sonstigen Arbeitsbedingungen der Heimarbeit.

§ 19

Vorschriften und Vereinbarungen über den Urlaub treten vorläufig außer Kraft. Die näheren Bestimmungen über das Wiederinkrafttreten erläßt der Reichsarbeitsminister.

§ 20

Der Reichsarbeitsminister kann von den bestehenden Vorschriften abweichende Bestimmungen über Erlaß und Inhalt von Tarifordnungen und die regelmäßige Arbeitszeit treffen sowie Ausnahmen von bestehenden Arbeitsschutzvorschriften zulassen. Für öffentliche Verwaltungen und Betriebe erläßt der Reichsarbeitsminister diese Bestimmungen im Einvernehmen mit den beteiligten Reichsministern.

§ 21

(1) Wer Löhne oder Gehälter entgegen den Vorschriften der §§ 18 bis 20 dieser Verordnung verspricht oder gewährt oder sich versprechen oder gewähren läßt, wird vom Reichstreuhänder oder Sondertreuhänder der Arbeit mit einer Ordnungsstrafe in [1612] Geld in unbegrenzter Höhe für jeden Fall der Zuwiderhandlung belegt. Die gleiche Strafe trifft denjenigen, der günstigere sonstige Arbeitsbedingungen fordert oder gewährt, als sie nach den Vorschriften dieser Verordnung zulässig sind. Gegen den Ordnungsstrafbescheid ist die Beschwerde an den Reichsarbeitsminister zulässig.
(2) In schweren Fällen ist die Strafe Gefängnis oder Zuchthaus. Die Strafverfolgung tritt auf Antrag des Reichstreuhänders oder Sondertreuhänders der Arbeit ein. Der Antrag kann zurückgenommen werden.

Abschnitt IV Kriegspreise

§ 22

Preise und Entgelte für Güter und Leistungen jeder Art müssen nach den Grundsätzen der kriegsverpflichteten Volkswirtschaft gebildet werden.

§ 23

(1) Preise und Entgelte für Güter und Leistungen jeder Art sind zu senken, soweit auf Grund des Abschnitts III dieser Verordnung bei Gütern und Leistungen Ersparnisse an Lohnkosten eintreten.
(2) Preisen und Entgelten für Güter und Leistungen jeder Art dürfen künftig höchstens die nach Abschnitt III dieser Verordnung zulässigen Löhne und Gehälter zugrunde gelegt werden.
(3) Soziale Aufwendungen an die Gefolgschaft, die nicht in Gesetzen, Verordnungen oder Tarifordnungen zwingend vorgeschrieben sind, dürfen der Berechnung der Preise und Entgelte nur zugrunde gelegt werden, soweit sie betriebs- oder brancheüblich sind und dem Grundsatz sparsamer Wirtschaftsführung nicht widersprechen.
(4) Es ist verboten, höhere Preise und Entgelte als die nach Abs. 1 bis 3 zulässigen zu fordern oder zu gewähren.

§ 24

Güter und Leistungen jeder Art sollen nicht durch Werk- oder Hilfsstoffe, Frachtkosten oder sonstige Kosten verteuert werden, deren Verwendung oder Aufwendung nur durch eine besondere Beanspruchung eines Wirtschaftszweiges verursacht, aber nach Art, Menge und Bezugsort mit dem Grundsatz sparsamer Wirtschaftsführung nicht zu vereinbaren ist.

§ 25

(1) Sind gebundene Preise durch Selbstkosten von Betrieben bestimmt, die nur infolge der Bindung der Preise im Sinne des § 1 der Verordnung über Preisbindungen und gegen Verteuerung der Bedarfsdeckung vom 12. November 1934 in der Fassung vom 11. Dezember 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1110, 1248; Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 266, 291) oder einer besonderen Beanspruchung ihres Wirtschaftszweiges in Betrieb erhalten oder wieder in Betrieb genommen worden sind, so müssen die Preise gesenkt werden.
(2) Ferner sind Preise zu senken, die darauf beruhen, daß Betriebe auf Grund ihrer rechtlichen Stellung oder der tatsächlichen Verhältnisse oder wegen ihrer wirtschaftlichen Bedeutung ohne ausreichenden Wettbewerb sind.
(3) Die nach dieser Verordnung durchzuführende Senkung gebundener Preise erfolgt für sämtliche Mitglieder eines Zusammenschlusses in gleicher Höhe und vom gleichen Zeitpunkt ab.
(4) Die Preissenkung nach Abs. 1 bis 3 bedarf der vorherigen Zustimmung des Reichskommissars für die Preisbildung.

§ 26

Preise und Entgelte für Güter und Leistungen jeder Art sind um den Betrag zu senken, den der Veräußerer oder der Leistungspflichtige bei den einzelnen Gütern und Leistungen dadurch erspart, daß er selbst Güter und Leistungen auf Grund dieser Verordnung zu einem niedrigeren Preise oder Entgelt erhält, als er zuletzt vor Verkündung dieser Verordnung aufgewendet hat.

§ 27

Die Bestimmungen der Verordnung über das Verbot von Preiserhöhungen vom 26. November 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 955) und die sonstigen bisher erlassenen Preisvorschriften bleiben im übrigen unberührt.

§ 28

Der Reichskommissar für die Preisbildung und die von ihm beauftragten Stellen können Ausnahmen von den Vorschriften dieses Abschnittes zulassen oder anordnen. [1613]

Abschnitt V Schlußbestimmungen

§ 29

(1) Nach den Richtlinien des Generalbevollmächtigten für die Wirtschaft und Generalbevollmächtigten für die Reichsverwaltung können die zuständigen Reichsminister und der Reichskommissar für die Preisbildung, gegebenenfalls im gegenseitigen Einvernehmen, zur Durchführung und Ergänzung dieser Verordnung Rechtsverordnungen und allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.
(2) Sie können Befugnisse, die ihnen nach dieser Verordnung zustehen, auf andere Stellen übertragen.

§ 30

Die Verordnung tritt am Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 4. September 1939.
Der Vorsitzende des Ministerrats für die Reichsverteidigung
Göring
Generalfeldmarschall

Der Stellvertreter des Führers
R. Heß

Der Generalbevollmächtigte für die Reichsverwaltung
Frick

Der Generalbevollmächtigte für die Wirtschaft
Walther Funk

Der Reichsminister und Chef der Reichskanzlei
Dr. Lammers

Der Chef des Oberkommandos der Wehrmacht
Keitel

Berichtigungen

  1. Vorlage: § 64 – Berichtigung auf Seite 1700 [1700]
  2. Vorlage: §§ 11 bis 13 – Berichtigung auf Seite 1700 [1700]