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Kriegswirtschaftliches Ermächtigungsgesetz

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Gesetzestext
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Titel: Gesetz vom 24. Juli 1917, mit welchem die Regierung ermächtigt wird, aus Anlaß der durch den Kriegszustand verursachten außerordentlichen Verhältnisse die notwendigen Verfügungen auf wirtschaftlichem Gebiete zu treffen.
Abkürzung: Kriegswirtschaftliches Ermächtigungsgesetz/KWEG
Art: Verfassungsänderndes Gesetz
Geltungsbereich: österreichische Reichshälfte in Österreich-Ungarn, Republik Österreich, Bundesstaat Österreich
Rechtsmaterie: Staatsorganisationsrecht
Fundstelle:
Fassung vom:
Ursprungsfassung: 24. Juli 1917
Bekanntmachung: 27. Juli 1917, RGBl. 1917, Nr. 130, S. 739, Nr. 307
Inkrafttreten: 27. Juli 1917
Anmerkungen: Dieses Gesetz bildete die rechtliche Grundlage der Regierungsverordnungen zu Beginn des austrofaschistischen Ständestaat 1933–34, sowie für den Erlass der Maiverfassung 1934.
aus: Vorlage:none
Quelle: Commons; ÖNB-Dokumentenserver
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Gesetz vom 24. Juli 1917, mit welchem die Regierung ermächtigt wird, aus Anlaß der durch den Kriegszustand verursachten außerordentlichen Verhältnisse die notwendigen Verfügungen auf wirtschaftlichem Gebiete zu treffen

Mit Zustimmung der beiden Häuser des Reichsrates finde Ich anzuordnen, wie folgt:

§ 1

Die Regierung wird ermächtigt, während der Dauer der durch den Krieg hervorgerufenen außerordentlichen [740] Verhältnisse durch Verordnung die notwendigen Verfügungen zur Förderung und Wiederaufrichtung des wirtschaftlichen Lebens, zur Abwehr wirtschaftlicher Schädigungen und zur Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln und anderen Bedarfsgegenständen zu treffen.
Zur Mitwirkung bei der Durchführung der auf Grund dieses Gesetzes ergriffenen Maßnahmen können auch Gemeinden herangezogen werden.

§ 2

In den zu erlassenden Verordnungen können für Übertretungen Geldstrafen bis zu 20.000 K, Arreststrafen bis zu sechs Monaten, der Verfall von Gegenständen, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, und der Verlust von Gewerbeberechtigungen festgesetzt werden, und zwar auch derart, daß diese Strafen nebeneinander verhängt werden können. Die Bestrafung steht den politischen Behörden zu.

§ 3

Die Regierung ist verpflichtet, die auf Grund der Kaiserlichen Verordnung vom 10. Oktober 1914, R.G.Bl. Nr. 274, erlassenen Verordnungen dem Reichsrat vorzulegen und über sein Verlangen außer Wirksamkeit zu setzen. Das gleiche gilt für die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, welche dem Reichsrate, falls er versammelt ist, spätestens am Ende jedes Kalendervierteljahres, sonst bei seinem Zusammentritt vorzulegen sind.

§ 4

Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kaiserliche Verordnung vom 10. Oktober 1914, R.G.Bl. Nr. 274, außer Wirksamkeit.

§ 5

Die auf Grund dieses Gesetzes oder der Kaiserlichen Verordnung vom 10. Oktober 1914, R.G.Bl. Nr. 274, erlassenen Verordnungen bleiben, so weit sie nicht zeitlich begrenzt sind, so lange in Kraft, als sie nicht durch neue, auf Grund dieses Gesetzes oder auf Grund einer anderen gesetzlichen Ermächtigung erlassene Verordnungen oder über Verlangen des Reichsrates nach § 3 dieses Gesetzes abgeändert oder außer Wirksamkeit gesetzt werden.
Auch sind die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen außer Wirksamkeit zu setzen, wenn sie dem Reichsrat zu dem im § 3 dieses Gesetzes bezeichneten Termin nicht vorgelegt werden.

§ 6

Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes sind die beteiligten Minister betraut.


Reichenau, am 24. Juli 1917.

Karl m.p.
Seidler m.p.
Höfer m.p.
Toggenburg m.p.
Cwiklinski m.p.
Mataja m.p.
Bauhaus m.p.
Schauer m.p.
Homann m.p.
Ertl m.p.
Wimmer m.p.
Czapp m.p.
Twardowski m.p.