Zum Inhalt springen

Innungsgesetz Sachsen 1780

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Textdaten
Autor: Friedrich August III. Kurfürst von Sachsen
Illustrator: {{{ILLUSTRATOR}}}
Titel: Mandat die General-Innungs-Articul für Künstler, Profeßionisten und Handwercker hiesiger Lande betreffend
Untertitel:
aus: Vorlage:none
Herausgeber:
Auflage:
Entstehungsdatum:
Erscheinungsdatum: 8. Januar 1780
Verlag: Vorlage:none
Drucker: Kurfürstlich sächsische Hofbuchdruckerei
Erscheinungsort: Dresden
Übersetzer:
Originaltitel:
Originalsubtitel:
Originalherkunft:
Quelle: UB Köln und Commons
Kurzbeschreibung:
Eintrag in der GND: {{{GND}}}
Bild
Bearbeitungsstand
fertig
Fertig! Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle Korrektur gelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
Indexseite
Editionsrichtlinien:
  • Als Grundlage dienen die Wikisource:Editionsrichtlinien
  • Überschriebene Vokale werden als moderne Umlaute transkribiert
  • Abkürzungen werden aufgelöst
  • Dem Text wurden Seitenzahlen hinzugefügt.
  • Zur besseren Lesbarkeit wurde auf die Textauszeichnung in Antiqua komplett verzichtet, sowie auf die Sperrschrift in den Randbemerkungen
  • Die Randbemerkungen stehen direkt vor den betreffenden Absätzen eingezogen und kursiv
  • Der Seitenwechsel erfolgt bei Worttrennung nach dem gesamten Wort
[1]
Ihrer
Chur-Fürstl. Durchl.
zu Sachßen, etc. etc.
MANDAT
die
General-Innungs-Articul
für
Künstler,
Profeßionisten und
Handwercker
hiesiger Lande
betreffend.
Ergangen sub Dato Dreßden, den 8ten Januar. 1780.
Mit Chur-Fürstl. Sächß. gnädigstem Privilegio.
Dreßden, gedruckt und zu finden in der Churfürstl. Sächß. gnädigst privil. Hof-Buchdruckerey.


[2] WIR, Friedrich August, von GOTTES Gnaden, Hertzog zu Sachßen, Jülich, Cleve, Berg, Engern und Westphalen, des Heil. Römischen Reichs Ertz-Marschall und Chur-Fürst, Landgraf in Thüringen, Marggraf zu Meißen, auch Ober- und Nieder-Lausitz, Burggraf zu Magdeburg, Gefürsteter [3] Graf zu Henneberg, Graf zu der Mark, Ravensberg, Barby und Hanau, Herr zu Ravenstein etc. etc.

Entbiethen allen und jeden Unsern Praelaten, Grafen, Herren, denen von der Ritterschaft, Creyß- und Amts-Hauptleuten, Amtleuten, Schössern und Verwaltern, Bürgermeistern und Räthen in Städten, Richtern und Schultheißen auf dem Lande, wie auch allen Unsern Unterthanen, Unsern Gruß, Gnade und geneigten Willen, und fügen denenselben hiermit zu wißen: Wasmassen aus denen, zu Folge derer Generalien vom 28sten Septembris 1748. und 27sten Novembr. 1765., von denen Vasallen, Beamten und Stadt-Räthen an Uns eingesendeten Privilegiis und Articuls-Briefen derer Handwercks-Zünfte und Innungen, so mancherley bey ernannten Zünften und Innungen annoch obwaltende Misbräuche, Mängel und Gebrechen wahrzunehmen gewesen, daß Wir, zu deren Abstellung und Erreichung Unserer auf Beförderung des Nahrungs-Standes gerichteten Landesväterlichen Absicht, für nöthig erachten, bey sämmtlichen Innungen derer Künstler, Profeßionisten und Handwercker, eine, so weit es thunlich, durchgängig gleiche, auf die bereits vorhandenen Landes-Gesetze und sonstige gute Ordnung sich gründende Verfassung einzuführen, zu welchem Ende Wir die allgemeinen Rechte und Obliegenheit derer Lehrherren oder Meister, auch Diener oder Gesellen, und Lehrlinge, in nachstehende Articul zusammen fassen lassen.


[4]
Cap. I.
Die Lehrlinge betreffend.
1.
Eigenschaften eines in die Lehre zu nehmenden Lehrlings, besonders eines vom Bauren-Stande herkommenden.

Bevor ein Lehrgang in der Lehre genommen wird, ist zuförderst durch ein Zeugniß des Geistlichen des Orts, wo er erzogen worden, darzuthun, daß man ihn fleißig zur Schule gehalten, und er lesen und schreiben gelernet, auch wenigstens das 12te Jahr seines Alters erreichet habe: Es wäre dann, nach Beschaffenheit der Kunst, Profeßion oder des Handwercks, die Lehre in noch jüngern Jahren anzutreten, schlechterdings erforderlich. Doch ist ein vom Bauer-Stande herkommender Lehrling, zu Folge desjenigen, was in dem Mandate vom 6ten Novembr. 1766. und dem Generali vom 31sten Mart. 1767. verordnet worden, eher nicht, bevor er nicht, daß er von seinem 14ten Jahre an, Vier Jahre in hiesigen Landen bey der Landwirthschaft, und darunter Zwey Jahre bey seiner Gerichts-Obrigkeit gedienet, durch ein Obrigkeitliches Attestat beygebracht, in die Lehre zu nehmen.


2.
Mit dem in die Lehre zu nehmenden Lehrling ist eine 4. wöchentliche Probe anzustellen.

Jeder zur Lehre bestimmte Lehrling soll mit Vorwissen derer Aeltesten der Innung derjenigen Kunst, Profeßion oder Handwercks, so er erlernen will, bey dem Lehrherrn oder Meister, welcher ihn in die Lehre zu nehmen gesonnen, Vier Wochen zur Probe arbeiten.


3.
Was der Lehrling zu beobachten hat, wenn er tüchtig befunden worden,

Erkennet ihn alsdann sein künftiger Lehrherr oder Meister vor tüchtig, so hat er sich etliche Tage vor nächster [5] Zusammenkunft bey denen Aeltesten, der Aufnahme halber, gebührend zu melden.


4.
besonders bey seinem Erscheinen vor versammleter Innung oder Handwercke.

Bey der Innungs-Zusammenkunft selbst, muß er sich dem versammleten Mittel durch seinen Lehrherrn oder Meister vorstellen lassen, seinen Geburts-Brief, oder andere hinlängliche Bescheinigung seiner ehelichen Geburt, und nach denen Landes-Gesetzen erforderliche gültige Urkunden wegen seines Herkommens, auch, daferne er Bauern-Standes, das geordnete Obrigkeitliche Attestat, wie er bereits Vier Jahre von seinem 14ten Jahre an, bey der Landwirthschaft gedienet, zugleich produciren, und solches samt denen übrigen erforderlichen Urkunden in den Händen des Handwercks lassen, hiernächst, wenn er Leibeigen gebohren wäre, die schriftliche Einwilligung seiner Grund-Herrschaft beybringen.


5.
Lehrlinge können auch ausser denen Innungs-Zusammenkünften aufgedungen werden.

Bey denenjenigen Künstlern, Profeßionisten und Handwerckern, welche des Jahres nur einmal, oder noch seltener Zusammenkunft oder Lade halten, kann der Lehrling, wenn es die Umstände nicht gestatten, daß mit dessen Aufdingung bis zur nächsten Zusammenkunft der Innung angestanden werde, auch zu anderer Zeit vor denen Ober-Aeltesten und Beysitzern, mit Beobachtung dessen, was in vorstehenden §§phis enthalten, aufgedungen werden.


6.
Künstler, Profeßionisten und Handwercker sollen denenjenigen, welche nach denen Landes-Gesetzen für ehrlich zu achten, des Herkommens halber, keine Ausstellung machen.

Wegen des Herkommens sollen die Künstler, Profeßionisten und Handwercker niemanden, als denen in den [6] Reichs- und Landes-Gesetzen, besonders der Landes-Ordnung de ao. 1661. Tit. 21. und denen Mandaten vom 10ten Novembr. 1764. und 18ten Septembr. 1772. namentlich ausgenommenen Personen, eine Ausstellung machen, auch unehelich gebohrne, sobald sie durch ihrer Eltern nachher getroffene Ehe, oder Landesherrlichen Befehl, legitimiret worden, ohne einige Widerrede, aufnehmen, alles bey Dreyßig Thaler Strafe.


7.
Die Art. 4. benannten Urkunden sind der Innung zur Verwahrung zu übergeben und in der Lade verwahrlich aufzubehalten.

Alle Art. 4. benannten Urkunden sollen der Innung zur Verwahrung übergeben, und bey Handwerckern in die Handwercks-Lade beygeleget, auch darinnen so lange, bis der Lehrling dereinst irgendwo sich niedergelassen und das Innungs- oder Meister-Recht gewinnen will, verwahrlich aufbehalten, hierunter auch bey einem Meisters-Sohn so wenig, als bey einem Fremden, eine Ausnahme gemacht werden.


8.
Was nach erfolgter Aufdingung des Lehrlings, sowohl von diesem, als von der Innung, ingleichen dem Lehrherrn oder Meister zu beobachten.

Nach dessen allen Bewerckstelligung, soll der Ansuchende das in denen Special-Articuln seiner Innung bestimmte Einschreibe-Geld erlegen, sodann aufgenommen, in das Innungs- oder Handwercks-Protocoll als Lehrling eingeschrieben, seinem Lehrherrn oder Meister gehorsam zu seyn, auch sich allezeit treu, fleißig und redlich zu verhalten, ermahnet, und seinem Lehrmeister zur Unterweisung übergeben werden, welcher zugleich den Lehrling zu Besuchung des Gottesdiensts und derer öffentlichen Examinum, auch überhaupt zu einem christlichen und wohlgesitteten Lebenswandel anzuhalten, verbunden seyn soll.

[7]
9.
Was in Ansehung der für den Lehrling zu bestellenden Caution zu beobachten.

Dem Lehrherrn oder Meister stehet zwar frey, zu desto beßerer Versicherung des guten Verhaltens eines Lehrlings, sich in der zeither gewöhnlichen Maße, auch noch ferner für selbigen eine, nach Beschaffenheit derer Umstände, von der Innung zu ermäßigende Caution, welche entweder baar zur Innungs- oder Handwercks-Casse niederzulegen, oder durch einen, auch mehrere tüchtige Bürgen, die zu dem Ende bey des Lehrlings Aufnahme in Person zugegen seyn müssen, zu versichern ist, bestellen zu lassen; jedoch hat die Obrigkeit dahin zu sehen, daß durch diese Cautions-Bestellung arme Kinder von Erlernung derer Künste, Profeßionen und Handwercker nicht abgehalten werden.

Wie es mit der Caution zu halten, wenn der Lehrling aus der Lehre entläuft.
Strafe eines entlaufenen Lehrlings, wenn er sich bey seinem Lehrherrn oder Meister wieder einfindet.

Entläuft der Lehrling vor Ausgang derer bestimmten Jahre aus der Lehre, und stellt sich binnen Sechs Wochen bey seinem Lehrherrn oder Meister nicht selbst, oder durch Zuthun seiner Bürgen wieder ein, so wird von der für ihn bestellten Caution, nach Obrigkeitlichen Ermeßen, zuförderst dem Lehrherrn oder Meister dasjenige, was ihm der Lehrling erweislich veruntrauet, oder zu Schaden kommen lassen, vergütet, der Ueberrest aber in der Innungs- oder Handwercks-Casse verrechnet. Doch sollen die Bürgen, wenn er zurückkehrte, wider ihren Willen ferner in Bürgschaft zu bleiben, nicht verbunden seyn; Vielmehr muß alsdann für den zurückkehrenden Lehrling anderweit eine von denen Aeltesten oder Ober-Meistern und Raths-Deputirten zu bestimmende Caution bestellt, und solche baar zur Innungs- oder Handwercks-Casse niedergeleget werden: der entlaufene Lehrling aber zur [8] Strafe vor jeden Tag, den er ausgeblieben, eine Woche über die bestimmte Zeit länger in der Lehre bleiben.


10.
Der Lehrling hat, wegen ungebührlichen Betragens seines Lehrherrn oder Meisters gegen ihn, bey dem Innungs-Aeltesten Beschwerde zu führen.

Würde gegentheils ein Lehrling von seinem Lehrherrn oder Meister über die Gebühr hart gehalten, oder auch mehr zu allerhand häußlicher Arbeit gebraucht, als in der zu erlernenden Kunst, Profeßion oder Handwerck unterwiesen, so hat er solches bey dem Aeltesten der Innung bescheiden vorstellig zu machen.

Dieser hat den Lehrherrn oder Meister behörig zu ermahnen.
Wenn diese Ermahnung nicht fruchtet, es der Obrigkeit anzuzeigen. Der Lehrling ist nach Befinden einem andern Lehrherrn oder Meister zu übergeben.

Von diesem ist, falls die Klage gegründet befunden wird, der Lehrherr oder Meister zu glimpflichen Verhalten und fleißigerer Unterweisung anzuermahnen; Daferne aber dieses nicht fruchtete, die Sache der Obrigkeit anzuzeigen, und nach deren ex officio zu ertheilenden Erkenntniß, entweder der Lehrling einem andern Lehrherrn oder Meister zu übergeben, oder sonst zu seinem Besten Verfügung zu treffen.

Wie es solchen Falls mit dem Lehr-Gelde zu halten.

Erstern Falls ist der vorige Lehrherr oder Meister von dem schon erhaltenen Lehr-Gelde so viel, als die rückständige Zeit beträgt, dem neuen herauszugeben schuldig, auch überdem noch, nach Befinden, zu bestrafen.


11.
Bestimmungen derer Lehr-Jahre.

Die Lehr-Jahre sowohl, als das Lehr-Geld werden bey jeder Kunst, Profeßion oder Handwerck besonders bestimmt, und soll weder der Lehrherr oder Meister, noch die Innung von denen Lehr-Jahren etwas, weder vor Geld noch sonst, erlaßen.

[9]

Doch geniessen derer Lehrherren oder Meister Söhne hierunter einen Vorzug.

Eines Lehrherrn oder Meisters Sohn, der bey seines Vaters Leben, das 14te Jahr seines Alters erreichet, und dessen Vater bis dahin die Kunst, Profeßion oder das Handwerck getrieben hat, geniesset hierbey billig den Vorzug, daß ihm an denen Lehr-Jahren Ein nachzulassen, weil er bereits von Kindheit an, in seines Vaters Hauße vieles zu erlernen Gelegenheit gehabt.


12.
Der Lehrling soll die Lehr-Jahre über, in seines Lehrherrn oder Meisters Hauße sich aufhalten und arbeiten.
Das bloße Einkaufen in die Innung ist nicht zu gestatten.

Während sorthaner Lehr-Jahre, muß der Lehrling wirklich in des Lehrherrn oder Meisters Hauße, Kost und Arbeit seyn, auch selbst Hand anlegen. Das bloße Einkaufen solcher Personen, die nie selbst gearbeitet, in die Innungen, soll nicht gestattet werden: es wäre denn, daß wegen besonderer Umstände, deshalb in vorkommenden einzelnen Fällen, Landesherrliche Dispensation erfolgte.


13.
Der Lehrherr oder Meister soll sich mit dem bestimmten Lehr-Gelde begnügen.

Ueber das zu bestimmende Lehr-Geld soll keinem Lehrherrn oder Meister frey stehen, etwas zu fordern, wohl aber ein wenigers, oder gar nichts zu nehmen;

Wenn der Lehrherr oder Meister kein Lehr-Geld nimmt, bleibt der Lehrling ein Jahr länger in der Lehre.

In welchem letztern Falle, zu Entschädigung des Lehrherrn oder Meisters, daferne es derselbe verlanget, der Lehrling noch Ein Jahr in der Lehre zu bleiben gehalten ist.


14.
Wie es in Ansehung des Lehr-Geldes zu halten, wenn der Lehrling während der Lehr-Jahre stirbt.

Stirbt ein Lehrling binnen denen Lehr-Jahren, so haben die Aeltesten der Innung zu ermäßigen, wie viel von dem Lehr-Gelde, nach Verhältniß der schon verstrichenen Zeit, der Lehrherr oder Meister an sich behalten könne, oder an des verstorbenen Erben herauszugeben habe.

[10]
15.
Wie es mit der Lehre und dem Lehr-Gelde zu halten, wenn der Lehrherr oder Meister stirbt, und die Wittbe die Kunst, Profesßion, oder das Handwerck fortsetzet.

Stirbt hingegen des Lehrlings Lehrherr oder Meister, so soll dessen nachgelassene Wittbe, Falls sie die Kunst, Profeßion oder das Handwerck fortsetzet, den Lehrling zwar in ihrer Werkstatt zur Lehre, auch das bedungene Lehr-Geld völlig behalten; jedoch muß sie den Lehrling einige Zeit vorher, ehe seine Lehr-Jahre zu Ende gehen, dem Aeltesten der Innung, damit dieser ihn vollends auslernen und loßsprechen, oder zu einem andern Lehrherrn oder Meister, der solches bewerckstellige, bringen möge, übergeben, ohne daß jedoch dergleichen Lehrlingen ein weiteres Lehr-Geld abgefordert werden darf.


16.
Ingleichen wenn keine Wittbe vorhanden, oder selbige die Kunst, Profeßion oder das Handwerck nicht forttreibet.

Wäre aber von dem verstorbenen Lehrherrn oder Meister keine Wittbe vorhanden, oder auch solche die Kunst, Profeßion oder das Handwerck fortzusetzen nicht Willens, oder nicht im Stande, so sollen die Aeltesten den Lehrling einem andern Lehrherrn oder Meister übergeben, welcher ihn, wenn er auch bereits mit einem Lehrlinge versehen wäre, dennoch ohnweigerlich anzunehmen und auszulernen, auch das Lehr-Geld, nach Verhältniß der vorher verstrichenen Zeit, mit des verstorbenen Lehrherrn oder Meisters Erben zu theilen hat.

Es ist aber dahin zu sehen, daß der Lehrling vorzüglich demjenigen Lehrherrn oder Meister, der die wenigsten oder gar keine Lehrlinge hat, wenn anders an seiner Geschicklichkeit nichts auszusetzen ist, übergeben werde.


17.
Ein neuangehender Innungs-Genoß oder Meister kann sofort Lehrlinge in die Lehre nehmen.
Ein gleiches stehet dem Innungs-Genossen oder Meister frey, dessen Lehrling ausgelernet, oder ohne sein Verschulden entlaufen, nicht aber, wenn der Lehrling durch dessen Verschulden entlaufen.

Einem neuangehenden Innungs-Genoßen oder Meister bleibt, sobald er das Innungs- oder Meister-Recht erlanget, [11] Lehrlinge in die Lehre zu nehmen frey gelassen. Demjenigen Lehrherrn oder Meister, dessen Lehrling die Lehre ausgestanden hat, oder darinnen verstirbet, oder ihme, ohne seine Schuld, aus der Lehre läuft, ist, einen andern sofort anzunehmen, ohne daß er erst eine gewisse Zeit zu warten nöthig habe, erlaubt.

Hat er aber den Lehrling durch übles Verhalten zu Entlaufen veranlasset, so soll er zur Strafe, einen andern anzunehmen, Ein Jahr lang sich enthalten.


18.
Wie viel Lehrlinge ein Innungs-Genoß oder Meister in die Lehre nehmen kann.

Damit es jedoch an nöthigen Unterricht und Aufsicht nicht fehle, soll kein Lehrherr oder Meister auf einmal mehr Lehrlinge, als er nach Ermessen derer Aeltesten, und, da nöthig, des Orts Obrigkeit, zu unterrichten im Stande ist, in die Lehre nehmen.


19.
Was nach geendigten Lehr-Jahren, sowohl der Lehrherr oder Meister, als der Lehrling, ehe letzterer loßgesprochen werden kann, zu beobachten hat.

Der Lehrling, so seine Zeit treu und redlich ausgehalten, soll von seinem Lehrherrn oder Meister in der nächsten Quartal-Zusammenkunft vor die Innung gebracht werden, und muß, in Beyseyn derer Aeltesten, eine nach Beschaffenheit der Kunst, Profeßion der des Handwercks, in denen Special-Articuln zu bestimmende Probe von dem, was er erlernt, machen. Bey denen Innungen, so des Jahrs nur einmal zusammen kommen, wird es auch dießfalls so, wie Art. 5. vorgeschrieben, gehalten.


20.
Wie es zu halten, wenn der Lehrling zum Diener oder Gesellen noch nicht tüchtig erkannt wird.

Wird der Lehrling noch nicht vor tüchtig zum Diener oder Gesellen erkannt, so hat ihn die Innung, nach vorgängiger [12] unpartheyischer Untersuchung, auch mit Vorbewußt und Genehmhaltung der, der Innung vorgesetzten Obrigkeitlichen Person, zu einem andern Lehrherrn oder Meister, dem davor etwas billiges auszusetzen, noch ein halbes oder gantzes Jahr in die Lehre zu thun; der vorige Lehrherr oder Meister aber ist, wenn sich findet, daß er an des Lehrlings Untüchtigkeit Schuld sey, von der Obrigkeit zur Rückgabe des empfangenen Lehr-Geldes anzuhalten.


21.
Was bey dem Loßsprechen eines Lehrlings zu beobachten.

Ein vor tüchtig erkannter Lehrling hingegen wird, auf vorgängiges Handgelöbniß, daß er, denen in Innungs- und Handwercks-Sachen ergangenen Landes-Gesetzen und diesen General-Articuln in allen Stücken gehorsame Folge leisten wolle, gegen Erlegung des in denen Special-Articuln jeder Innung oder jeden Handwercks zu bestimmenden Diener- oder Gesellen-Geldes, loßgesprochen, und dadurch, ohne erst den, bey manchen Innungen und Handwerckern bisher üblich gewesenen Grad eines Jüngers durchzugehen, sonder alle weitere Ceremonien, welche als unnütze gäntzlich abzuschaffen sind, sämtlicher einem Diener oder Gesellen zukommender Rechte theilhaftig gemachet. Das oberwähntermaßen von ihm zu erlegende Diener- oder Gesellen-Geld aber, wird zur Innungs- oder Handwercks-Casse berechnet, und darf keinesweges zu Schmausereyen angewendet werden.


22.
Nach erfolgten Loßsprechen, wird die Caution zurückgegeben, und ein Lehr-Brief aus gefertiget.

Ist eine Caution bestellet, so wird selbige sodann zurück gegeben, auch ein gedruckter, oder geschriebener, in beyden Fällen gehörig gestempelter Lehr-Brief, nach jeder [13] Kunst, Profeßion oder Handwercks Formular unter gewöhnlicher Unterschrift und Innungs- oder Handwercks-Siegel ausgefertiget.


23.
Der Brief wird einstweilen in der Lade aufgehoben.

Sothaner Lehr-Brief soll jedoch so lange, bis der neue Geselle künftig sich irgendwo niederlassen, und das Innungs- oder Meister-Recht gewinnen will, auch solches durch ein glaubhaftes Attestat der Obrigkeit des Orts, wo er seine Nahrung zu treiben gesonnen, beybringet, bey der Innung verwahrlich aufbehalten, und bey Handwerckern in der Meister-Lade originaliter aufgehoben werden.

[14]
Cap. II.
Die Diener oder Gesellen betreffend.
1.
Was ein neuer Diener oder Geselle zu beobachten hat, wenn er wandern will.

Will der neue Diener oder Geselle wandern, so muß er sein Vorhaben der Innung gebührend anzeigen, und solches im Innungs-Protocoll anmercken lassen:

Er erhält eine Kundschafft und vidimirte Abschrift des Geburts- und Lehr-Briefes.

Da ihm dann eine gedruckte Kundschafft, nach der in denen Mandaten vom 19ten Octobr. 1731. und 10ten Novembr. 1764. §. 2. enthaltenen Vorschrift, ingleichen vidimirte Abschrift seines Geburts- und Lehr-Briefes zu seinem Fortkommen, gegen die für eine vidimirte Abschrift in der Tax-Ordnung bestimmte Gebühr, ertheilet wird.


2.
Der neue Diener oder Geselle soll vor Antritt der Wanderschaft, noch 4. Wochen bey seinem Lehrherrn oder Meister arbeiten.

Doch soll ein solcher neuer Diener oder Geselle weder wandern, noch an dem Orte, wo er gelernet, in Arbeit treten, bevor er nicht bey seinem gewesenen Lehrherrn oder [15] Meister, falls selbiger es verlanget, annoch Vier Wochen um das gewöhnliche Wochen-Lohn gearbeitet hat, damit er binnen der Zeit von dem, was ihm anvertraut gewesen, richtigen Bescheid geben, und nöthigen Falls Rechnung ablegen könne.


3.
Wie sich ein von andern Orten einwandernder Diener oder Geselle zu verhalten, und wessen er zu bedeuten.

Ein von anderen Orten einwandernder Diener oder Geselle soll sich alles Einlegens, Aufliegens und Bettelns enthalten, und ist derselbe von denen Obermeistern sofort bey seiner Ankunft, welchergestalt das Betteln schlechterdings verboten sey, und er, daferne er sich dessen unterfinge, gleich andern Bettlern bestraft werden würde, zu bedeuten, und zu dem Innungs-Aeltesten, oder bey Handwerckern auf die Herberge zu verweisen, woselbst er durch den Alt-Gesellen, nach Arbeit umschauen zu lassen, und sich bey dem Innungs-Aeltesten, mittelst Vorzeigung seines Geburts- und Lehr-Briefes in originali oder beglaubigter Abschrift, nicht minder einer richtigen Kundschafft oder anderer gültigen Zeugnisse von der Innung des Orts, wo er zuletzt gearbeitet, zu legitimiren hat.


4.
Wegen ermangelnder Kundschafft ist er nicht sofort abzuweisen, sondern die seinethalben zu treffende Verfügung der Obrigkeit zu überlassen.

Die Ermangelung der Kundschafft allein, ist nicht hinlänglich, um ihn sofort abzuweisen: vielmehr hanget lediglich von Obrigkeitlichem Ermessen ab, ob er allenfalls, befundenen Umständen nach, zur eydlichen Erhärtung, daß an dem Orte, wo er zuletzt gearbeitet, dergleichen Innungs- oder Handwercks-Verfassung nicht eingeführt, er auch keines Verbrechens und übler Aufführung wegen, von da weggezogen sey, zuzulassen. Zu welchem Ende dergleichen [16] Fälle der Obrigkeit des Orts von der Innung sofort anzuzeigen, von ersterer aber letztere, ohne Abforderung einiger Sportuln, mit mündlichem Bescheid zu versehen ist.


5.
Wenn der eingewanderte Diener oder Geselle keine Arbeit erhält, ist solches entweder auf die Kundschafft oder besonders zu attestiren, und ihm Zehrung zu reichen.
Der Diener oder Geselle muß sodann weiter wandern, oder die Ursachen seines längern Aufenthalts der Obrigkeit anzeigen.

Erhält ein einwandernder Diener oder Geselle, nach gehaltener Umfrage, keine Arbeit, so ist von dem Aeltesten dieses, und daß er solchergestalt weiter wandern müssen, auf die mitgebrachte Kundschafft ohnentgeldlich anzumercken, oder ihm darüber ein besonderes beglaubtes Zeugniß, ebenfalls ohnentgeldlich, zu ertheilen. Der Diener oder Geselle bekommt alsdann, nachdem der nächste Ort, wo Meister seiner Kunst, Profeßion oder Handwercks zu finden, nahe oder weit entfernt ist, ein proportionirliches, höchstens auf Vier bis Fünf Groschen sich belaufendes Geschenck, oder statt dessen hinlängliches Essen und Trincken: Und muß derselbe hierauf ohnverweilt weiter wandern.

Will er sich länger aufhalten, so soll er der Obrigkeit des Orts seine Ursachen anzeigen, und erhält er alsdenn weiter kein Geschencke.


6.
Was ein eingewanderter Diener oder Geselle zu beobachten hat, wenn er Arbeit gefunden.

Wird ihm hingegen an dem Orte, wo er einwandert, Arbeit zugesaget, so muß er solche noch desselben Tages ohne Widerrede antreten, und sodann seinen Geburts- und Lehr-Brief, oder andere gültige Zeugnisse, so wie er eines oder das andere originali oder beglaubter Abschrift mitgebracht, samt der Kundschafft, dem Ober-Aeltesten, zur verwahrlichen Aufbehaltung bey der Innung und Beylegung in die Lade, übergeben.

[17]

Die von ihm mitgebrachten Urkunden werden, bis er weiter wandert, in der Lade aufbehalten.
Wenn er wieder auswandert, erhält er eine gedruckte Kundschafft.

Diese Urkunden werden daselbst so lange, bis er weiter wandert, verwahrlich aufbehalten, sodann aber, wenn er vorher an dem Orte, wo er bishero gearbeitet, alles in Richtigkeit gebracht, ihm samt einer neuen gedruckten Kundschafft wieder ausgeantwortet.


7.
Binnen welcher Zeit der Diener oder Geselle sich erklären muß, ob er bey seinem Herrn oder Meister, der ihm Arbeit gegeben, verbleiben wolle.
Wie es zu halten, wenn er diese Erklärung gethan, ingleichen wenn er sie zu thun unterlassen.

Vierzehen Tage lang stehet ihm frey, es bey demjenigen, der ihm zuerst Arbeit gegeben, zu versuchen. Nach deren Ablauf aber muß er sich, ob er länger bey ihm bleiben wolle, oder nicht, schlechterdings erklären, und bleibet ihm letztern Falls in eine andere Werckstatt einzutreten unbenommen, da er hingegen erstern Falls mit seinem Herrn oder Meister ein gewisses Gedinge oder Leih-Kauf eingehen, und wenigstens ein Vierteljahr bey demselben aushalten muß.


8.
Wie sich die Diener oder Gesellen gegen ihre Herren oder Meister zu verhalten haben.
Dieselben sollen keine blauen Montage oder andere Werckel-Tage feyern, sondern alle Werckel-Tage fleißig arbeiten, und sich des Herumschweifens in andere Werckstätte enthalten.

Die in Arbeit stehenden Diener oder Gesellen sollen ihren Herren oder Meistern den schuldigen Gehorsam leisten, und bey Vermeidung derer in dem wegen Abstellung einiger Handwercks-Mißbräuche unterm 18ten Septembr. 1772. ergangenen Mandate geordneten Strafen, keine sogenannte blaue Montage, oder andere Werckel-Tage feyern, vielmehr für den bedungenen Wochen-Lohn, alle Werckel-Tage, diejenigen Stunden, so bey jeder Kunst, Profeßion oder Handwerck insbesondere zur Arbeit bestimmt sind, fleißig und unverdrossen arbeiten, keinesweges aber in andern Werckstätten herumschweifen, und die darinnen arbeitenden Diener oder Gesellen zu stöhren sich unterfangen.

[18]
9.
Die Diener oder Gesellen sollen um 10. Uhr des Abends zu Hauße seyn, auch ohne ihrer Herren oder Meister Erlaubniß, nicht über Nacht aus dem Hauße bleiben.

Wie denn auch keinem Diener oder Gesellen erlaubt ist, nach gemachten Feyer-Abend länger als bis Zehen Uhr, aus seines Herrn oder Meisters Hauße, am allerwenigsten aber gar über Nacht auszubleiben; Es wäre denn, daß ihm letzterer selbst aus erheblichen Ursachen Erlaubniß darzu ertheilte.

Diejenigen, so dawider handeln, sind sowohl, als deren Herren oder Meister, die hierunter nachsehen, zu bestrafen.

Die dawider handelnden Diener oder Gesellen sind von ihren Herren oder Meistern jedesmal denen Aeltesten anzuzeigen, und eben sowohl, als ihre ihnen hierunter nachsehenden Herren oder Meister um Zwey Groschen in die Innungs- oder Handwercks-Casse zu bestrafen.


10.[1]
Wie oft Diener- oder Gesellen-Zusammenkünfte zu halten.
Denen sollen zwey aus dem Mittel der Innungen beywohnen, welche auf Erhaltung guter Ordnung zu sehen haben.

Denen Diener- oder Gesellen-Zusammenkünften, als welche an dem darzu bestimmten Orte, oder auf der Herberge zu halten, und bey Innungen, wo dergleichen bisher üblich gewesen, nur alle Vier Wochen zu verstatten, sollen jedesmal zwey von der Innung aus ihrem Mittel darzu geordnete Beysitzer beywohnen, und, daß alles ordentlich zugehe, und denen Gesetzen in keinem Stück zuwider gehandelt werde, bey Vermeidung eigener Verantwortung, Obsicht tragen.


11.
Wie sich die Diener und Gesellen bey ihren Zusammenkünften zu verhalten haben.

Ueberhaupt sollen sich die Diener oder Gesellen bey ihren Zusammenkünften einer ehrbaren und anständigen Aufführung befleißigen, insbesondere aber, an dem hierzu bestimmten Orte oder auf der Herberge, alles Spielens, Fluchens, Schwörens, Schimpfens und Schlagens, auch andern unziemlichen Beginnens, gäntzlich enthalten.

[19]

Wie diejenigen, so sich ungebührlich bezeigen, zu bestrafen.

Wer dawider handelt, soll nach Erkenntniß derer Art. 10. Cap. II. gedachten Beysitzer, Vier Groschen zur Diener- oder Gesellen-Armen-Casse, oder, wo dergleichen nicht vorhanden, zur Handwercks-Casse erlegen, auch nach Beschaffenheit des Vergehens, von der Obrigkeit in noch härtere Strafe genommen werden.


12.
Sie sollen sich untereinander nicht selbst abstrafen.

Unter einander selbst aber sich abzustrafen, sollen sich dieselben, bey Vermeidung ernstlichen Einsehens, auf keine Weise und bey keiner Gelegenheit unterfangen.


13.[2]
Die Diener und Gesellen geben bey ihren Zusammenkünften das Auflege-Geld.

Bey sothanen monatlichen Zusammenkünften giebt jeder in Arbeit stehender Diener oder Geselle, das sogenannte Auflege Geld, wie solches in denen besondern Articuln seiner Kunst, Profeßion oder Handwercks bestimmt ist.

Wie sich derjenige zu verhalten hat, welcher der Zusammenkunft nicht beywohnen kann.

Sollte ein oder der andere aus erheblichen Ursachen nicht erscheinen können, so muß er solches dem Alt-Gesellen anzeigen, und bey nächster Zusammenkunft seinen Rückstand ohnweigerlich abtragen.

Wie das Auflege-Geld anzuwenden.
Das Auflege-Geld nimmt der Alt-Geselle in Empfang, führet darüber Rechnung, welche alle Quartale abzulegen ist.
Wie das Auflege-Geld zu verwahren ist.

Sothanes Geld ist zu Unterhaltung der Herberge, Verpflegung armer und krancker Gesellen, und zum Reise-Pfennig derer, wegen ermangelnder Arbeit, besage Art. 5. Cap. II. weiter wandernden Diener oder Gesellen lediglich, keinesweges aber zu Schmausereyen anzuwenden. Wie dahero der Alt-Geselle solches in Empfang zu nehmen, richtige von denen Beysitzern aus denen Innungen attestirte Rechnung darüber zu führen, und solche alle Quartale, vor versammleter Innung, denen Aeltesten, in Gegenwart derer Diener oder Gesellen, abzulegen [20] hat: Also darf er auch, ohne Einwilligung derer Beysitzer aus der Innung, aus der Büchse, darinnen solches Geld unter doppelten Schlößern verwahret wird, und worzu gedachte Beysitzer den Schlüßel, der Alt-Geselle aber den andern, führen sollen, etwas zu nehmen sich nicht ermächtigen, auch soll die Büchse selbst auf der Herberge nicht gelassen, sondern, nach beendigter jedesmaligen Zusammenkunft, dem Aeltesten zur Verwahrung zugestellet werden.


14.
Was der von seinem Herrn oder Meister abgehende Diener oder Geselle zu beobachten hat.

Keinem in Arbeit stehenden Diener oder Gesellen ist, nach gemachten Gedinge oder Leih-Kauf, mitten in der Woche, von seinem Herrn oder Meister Abschied zu nehmen erlaubt, sondern er soll demselben, wenn er ein Vierteljahr ausgehalten, sein Vorhaben wenigstens Acht Tage vorher, in soferne nicht bey denen Special-Articuln einer oder der andern Innung eine längere Aufkündigungs-Frist bestimmet wäre, zu eröfnen schuldig seyn.

Wie sich dagegen derjenige, so seinem Diener oder Gesellen die Arbeit aufkündigen will, zu verhalten hat.

Gleichergestalt soll der letztere dem Diener oder Gesellen, wenn er seiner weiter nicht benöthiget, die Arbeit wenigstens Acht Tage vorher aufzukündigen gehalten seyn; Hätte aber der Diener oder Geselle seinem Herrn oder Meister durch seine Aufführung zu Beschwerden hinlänglichen Anlaß gegeben, so soll letzterm, auch ohne einige Aufkündigung, zu Ende der Woche, ersterm den Abschied zu geben, frey stehen.


15.
In welchem Falle dem Diener oder Gesellen sich zu einem andern Innungs-Genossen oder Meister des Orts, wo er in der Arbeit stehet, zu begeben erlaubt. In welchem Falle ihm solches nicht erlaubt, vielmehr derselbe wieder auszuwandern verbunden ist.

Erhält der von seinem Herrn oder Meister scheidende Diener oder Geselle von ihm ein schriftliches Zeugniß seines Wohlverhaltens, so mag er bey einem andern Innungs-Genoßen [21] oder Meister deßelben Orts in Arbeit treten: außerdem beruhet es auf derer Aeltesten und allenfalls der Obrigkeit Erkänntniß, ob er solches thun dürfe, oder ob er nicht vorher auswandern, und wenigstens ein Vierteljahr anderwärts sich aufhalten, auch nach seiner Rückkunft von neuem nach Arbeit umschauen lassen müsse.


16.
Wie sich der Herr oder Meister eines Dieners oder Gesellen, der Schulden oder eines Verbrechens halber, sich entfernen will, zu verhalten hat.
Die dem entwichenen Diener oder Gesellen gehörigen Urkunden sind bis zu beendigter Untersuchung zurück zu behalten.
Dessen Entweichung ist bey der Obrigkeit anzuzeigen.

Wollte ein Diener oder Geselle, Schulden halber, oder wegen eines begangenen Verbrechens, Abschied nehmen, oder heimlich austreten, hat dessen Herr oder Meister, sobald er das geringste davon innen wird, ohngesäumt und bey eigener resp. Vertret- und Verantwortung, solches denen Aeltesten, diese hingegen haben es der Obrigkeit anzuzeigen; Und sind übrigens einem solchen Diener oder Gesellen, so lange, bis alles behörig untersucht und abgethan ist, nicht nur die ihm gehörigen bey der Innung verwahrten, oder in die Lade gelegten Urkunden zurückzubehalten, sondern ihm auch die Kundschafft zu verweigern. Wäre auch gleich der Diener oder Geselle bereits heimlich entwichen, so lieget dessen gewesenem Herrn oder Meister dennoch ob, solches sofort der Obrigkeit, damit denen Rechten gemäß, gegen ihn verfahren werden könne, zu melden.


17.
Alle bisherigen Gesellen-Mißbräuche werden ernstlich untersagt.

Die Gesellen-Brüderschaften, Brüderschafts-Siegel, schwartze Tafel, das Schimpfen, Auftreiben, und alle anderen Gesellen-Mißbräuche werden hierdurch nochmals aufgehoben, und ernstlich, bey ohnnachbleiblicher harten Strafe, verboten.

[22]

Besonders sollen sich die Gesellen alles Briefwechsels mit andern Innungen und Handwerckern enthalten.

Die Diener und Gesellen sollen sich alles Briefwechsels mit andern Innungen und Handwerckern sowohl, als der Abschickung an dieselben, schlechterdings enthalten, vielmehr dasjenige, was sie anzubringen haben, der Obrigkeit ihres Orts gebührend anzeigen.

Die von auswärtigen Gesellen in corpore einlaufenden Schreiben sind unerbrochen dem Handwercks-Aeltesten, und von diesem, der Obrigkeit zu übergeben.

Liefen an die Diener oder Gesellen in corpore gerichtete Schreiben ein, so müssen die Alt-Gesellen solche sofort unerbrochen denen Innungs-Aeltesten, diese aber der Obrigkeit übergeben, und von den letzterer weitern ohnentgeldlichen Bescheid erwarten.


18.
Wie diejenigen Diener oder Gesellen, welche Aufstand erregen, oder anderer Herren oder Meister Gesinde verhetzen, ingleichen die, so sich von ihnen verleiten lassen, zu bestrafen.

Liesse sich aber ein Diener oder Geselle gar gelüsten, unter was Vorwand es immer geschehen möchte, einen Aufstand zu machen, oder andere darzu verleiten; So soll derselbe, als ein Aufwiegler und Stöhrer der gemeinen Ruhe, mit harter Leibes-Strafe angesehen, auch an denen, so sich von ihm verleiten lassen, solches ernstlich geahndet, nicht minder derjenige Diener oder Geselle, der seines Herrn oder Meisters Gesinde verhetzet, nachdrücklich bestrafet werden.


19.
Die General-Articul sind denen Dienern und Gesellen, bey ihren Quartal-Zusammenkünften, vorzulesen, auch sollen sie, wenn dieses Vorlesen bey versammleter Innung oder Handwerck geschiehet, gegenwärtig seyn.

Damit hierunter überall Niemand Unwissenheit vorschützen könne, sollen denen Dienern oder Gesellen, diese Articul von Wort zu Wort alle Quartale bey ihren Zusammenkünften von denen Beysitzern aus der Innung vorgelesen werden; Sie auch allemal, wenn solche vor versammleter Innung oder Handwerck abgelesen werden, dabey gegenwärtig seyn.

[23]
Cap. III.
Die Lehrherren oder Meister betreffend.
1.
Wer das Innungs- oder Meister-Recht gewinnen will, soll gehörig gewandert haben.
Doch kann er während der Wander-Zeit, an den Ort, wo er in der Lehre gestanden, zurückkehren.

Wer das Innungs- oder Meister-Recht gewinnen will, soll zuförderst hinlänglich beybringen, daß er die in denen Special-Articuln seiner Kunst, Profeßion oder Handwercks bestimmte Anzahl Jahre auf seine Kunst, Profeßion oder Handwerck gewandert und außerhalb seines Geburts-Orts würcklich gearbeitet habe. Doch soll ihm dabey zu keiner Ausstellung gereichen, noch er diese Jahre von neuem anzufangen gehalten seyn, wenn er gleich binnen dererselben, ein oder mehrmalen an dem Ort, wo er in der Lehre gestanden, zurückgekommen ist: sondern es soll genug seyn, wenn nur die verschiedenen Zeiten, zu welchen sich der Diener oder Geselle in der Fremde aufgehalten, zusammen gerechnet, die in denen Special-Articuln seiner Kunst, Profeßion oder Handwercks zum wandern bestimmte Zahl Jahre ausmachen.


2.
Denen Dienern oder Gesellen soll zu keinem Vorwurf gereichen, wenn sie während der Wander-Jahre Militair- oder Herren-Dienste angenommen.

Eben so wenig mag ihm auf einerley Weise nachtheilig oder hinderlich fallen, wenn er während der Wanderschaft, Militair-Dienste angenommen, oder sonst auf einige Zeit, außer der Kunst, Profeßion oder Handwercke, sein Brod auf ehrliche Weise gesucht, und bey einer Herrschaft in Dienste getreten, nachgehends aber seinen ehrlichen Abschied erhalten hätte, und der Kunst, Profeßion oder dem Handwercke wiederum nachgehen wollte. Vielmehr soll ihm, falls er nur sonst das Seinige tüchtig gelernet hat, die in Unseren Kriegs-Diensten zugebrachte Zeit zu denen Wander-Jahren gerechnet werden.

[24]
3.
Die zurückgelegten Wander-Jahre sind kein Beweiß der erlangten Geschicklichkeit.
Wegen erheblicher Ursachen kann Dispensation von denen Wander-Jahren erlanget werden.

Wie jedoch die zurückgelegten Wander-Jahre keinen Beweiß von der Geschicklichkeit eines Gesellen abgeben, vielmehr das Meister-Stück, ob er die behörige Geschicklichkeit erlanget habe, zeigen muß: Also haben diejenigen, so wegen erheblicher, ihnen von der Obrigkeit zu attestirender Umstände, (als wohin die Verwaltung ihres Vermögens, eine ihnen bevorstehende vortheilhafte Heyrath, der ihren Eltern zu leistende Beystand, eine schwächliche Leibes-Constitution und dergleichen, zu rechnen,) derer Wander-Jahre halber, Dispensation verlangen, sich bey Unserer Landes-Regierung und andern gehörigen Instanzien zu melden, allwo ihnen solche, zumalen wenn etwa an dem Orte, wo sie in der Lehre gestanden, ihre erlernte Kunst, Profeßion oder Handwerck in besondern Schwung ist, nicht versaget werden wird.


4.
Was derjenige, welcher nach zurückgelegten Wander-Jahren, das Innungs- oder Meister-Recht erlangen will, zu beobachten hat.

Wenn es solchergestalt mit der Wanderschaft auf eine oder die andere Weise seine Richtigkeit hat, muß derjenige, so das Innungs- oder Meister-Recht gewinnen will, sich deshalb wenigstens 14. Tage vor der Quartal-Versammlung bey dem Innungs-Aeltesten, im Quartal selbst aber bey versammleter Innung melden, und um Zulassung zu Fertigung derer Meister-Stücke geziemend ansuchen, dabey auch seinen Lehr-Brief und Kundschafft seines Wohlverhaltens der Innung vorlegen. Des Geburts-Briefs bedarf es hierbey nicht weiter, nachdem solcher schon bey dem Lehr-Briefe vorausgesetzet wird. Kann auch der Lehr-Brief in originali, ohne viele Weitläufigkeit und Kosten nicht herbey geschafft werden, so soll dessen beglaubte Abschrift nebst der Kundschafft hinreichend seyn.

[25]
5.
Die Muth-Jahre werden gäntzlich aufgehoben.

Die Muthzeit, oder das sogenannte Muth-Jahr wird hierdurch, nebst allen was davon abhängt, gäntzlich aufgehoben, indem geschickten Arbeitern die Erlangung des Meister-Rechts ehender auf alle Weise erleichtern, als zu erschweren, mithin auch aller unnöthiger Zeit-Verlust dabey abzuschneiden ist.


6.
Wer sich allenthalben behörig legitimirt hat, soll sofort zum Meister-Stück gelassen werden. Beschaffenheit derer zu fertigenden Meister-Stücke.

Vielmehr soll der, sothanes Recht suchende Diener oder Geselle, sobald er nur übrigens sich behörig legitimiret hat, alsbald zum Meister-Stück gelassen, und ihm dabey ohne Unterschied, er sey ein Meisters-Sohn oder ein Fremder, solche Stücke, die gegenwärtig im gemeinen Gebrauch, mithin leicht an den Mann zu bringen, nicht allzu kostbar, und gleichwohl, um seine Geschicklichkeit zu prüfen, hinreichend sind, vorgelegt und aufgegeben werden.

Die Meister-Stücke werden in denen Special-Articuln bestimmt.

Deren Bestimmungen für jede Kunst, Profeßion oder Handwerck insbesondere, bleibt zu deren Special-Articuln ausgesetzt.


7.
Strafe derer, welche sich bey Fertigung des Meister-Stücks eines Betrugs schuldig machen.

Wer bey Fertigung des Meister-Stücks, dasjenige, so er entweder allein, oder mit Beyhülfe eines andern fertigen sollen, gantz oder zum Theil von einem andern fertigen läßt, soll der Innung zu vierfacher Erlegung des Meister-Geldes verfallen seyn, und ein anderes Meister-Stück selbst machen.

Kommt dergleichen Betrug nach der Zeit erst heraus, so wird er des erlangten Innungs- oder Meister-Rechts verlustig, und muß er, wenn er weiter als Meister arbeiten will, solches von neuem suchen.

[26]
8.
Das Meister-Stück behält der, so es gefertiget.

Die verfertigten Meister-Stücke verbleiben dem Verfertiger eigenthümlich.

Wie die Beschaffenheit des Meister-Stücks zu untersuchen.

Sie sind von versammleter Innung zu besichtigen und ohnpartheyisch zu beurtheilen.

Die sich veroffenbarenden Mängel sind der Obrigkeit anzuzeigen.
Was die Obrigkeit dieserhalb zu verfügen hat.

Keineswegs aber mag dieselbe, die daran befindlichen Fehler mit Geld-Bußen eigenmächtig abzuthun, sich anmassen. Vielmehr muß, wenn etwas daran auszusetzen, solches schlechterdings der Obrigkeit angezeiget werden.

Diese hat große Fehler, so eine Unwissenheit des Arbeiters in dem, was er als Meister nothwendig wissen muß, verrathen, keineswegs zu übersehen, sondern denselben, befundenen Umständen nach dahin, daß er, noch 1. 2. auch wohl 3. Jahre wandern, mehrere Geschicklichkeit zu erlangen suchen, und sodann sich wieder melden soll, anzuweisen.

Kleine Fehler hingegen können vor geringe Geld-Bußen, die jedoch zusammen über Zwey Thaler ansteigen müssen, und halb der Obrigkeit, und halb der Innung anheim fallen, erlassen werden.


9.
Einige Künstler, Profeßionisten und Handwercker sind vor Erlangung des Innungs- oder Meister-Rechts zu examiniren, auch haben sie sich das erforderliche Handwerckszeug anzuschaffen.

Damit man von der Geschicklichkeit desjenigen, so das Innungs- oder Meister-Recht zu erlangen suchet, desto mehr versichert sey, ist selbiger bey denenjenigen Künstlern, Profeßionisten und Handwerckern, denen ein besonderes Reglement wegen Verfertigung ihrer Waaren vorgeschrieben ist, oder künftig noch vorgeschrieben werden wird, nach selbigem zu examiniren, ob er alles dessen, was zu seiner Profeßion erforderlich, völlig kundig sey. Sind bey selbiger besondere Werckzeuge vorgeschrieben, so muß er, ehe er aufgenommen werden kann, sich solche zuförderst angeschafft haben.

[27]
10.
Was derjenige, so das Innungs- oder Meister-Recht erlanget, zu erlegen hat.
Ueber das in denen Special-Articuln bestimmte Quantum ist ihm, bey Strafe doppelten Ersatzes, nichts abzufordern, oder von ihm anzunehmen.

Ist alles dieses berichtiget, so erleget der einwerbende Diener oder Geselle sowohl denen Innungs-Verwandten und Meistern, so mit seinem Meister-Stück oder Examine Mühe und Versäumniß gehabt, zur Ergötzlichkeit, als für seine Aufnahme überhaupt, der Innungs- oder Handwercks-Casse, das in denen Special-Articuln seiner Kunst, Profeßion oder Handwercks bestimmte Quantum, und soll ihm ein mehrerers, es sey für Besichtigung des Meister-Stücks, Meister-Essen, oder sonst für was es wolle, über lang oder kurtz, bey Strafe doppelten Ersatzes, niemals abgefordert, noch auch unter dem Namen einer freywilligen Gabe von ihm angenommen werden.

Aller in Ansehung der Person desjenigen, der das Innungs- oder Meister-Recht suchet, zu machender Unterschied wird aufgehoben.
Wie das Meister-Geld anzuwenden.
In Ansehung derer Kirchen- und Obrigkeitlichen Abgaben, bleibt es bey der Vorschrift derer Special-Articul und dem Herkommen.

Es soll auch hierbey kein Unterschied zwischen Meisters-Söhnen und Fremden, oder solchen, die Meisters Wittben oder Töchter heyrathen, ingleichen zwischen Stadt- und Landmeistern, in soferne letztere nach dem Mandate vom 29sten Januar. 1767. geduldet sind, gemacht werden, vielmehr dieses Quantum, so keineswegs unter die Meister zu vertheilen oder zu verschmausen, sondern zu der Innungs- oder Handwercks-Casse zu bringen, und auf eine der Kunst, Profeßion oder dem Handwercke nützliche Weise anzuwenden ist, gantz ohnveränderlich seyn; Und bleibt es übrigens in Ansehung derer, dem Gottes-Kasten, Amte oder Stadt-Rathe zu entrichtenden Abgaben, bey demjenigen, was die Special-Articul jeder Kunst, Profeßion oder Handwercks dieserhalb vorschreiben, oder sonst hergebracht ist.


11.
Derjenige, so das Innungs- oder Meister-Recht bereits anderwärts gewonnen, ist mit Fertigung eines Meister-Stücks zu verschonen.
Was er für die Aufnahme in die Innung zu entrichten hat.

Wer anderwärts bereits das Innungs- oder Meister-Recht behörig gewonnen, auch solches durch ein Zeugniß der [28] Innung, bey welcher er gestanden, sowohl als sein bisheriges Wohlverhalten durch ein Zeugniß der Obrigkeit des Orts beybringet, ist mit Fertigung eines anderweiten Meister-Stücks zu verschonen, und gegen ein leidliches, nach dem Ermessen der Obrigkeit zu bestimmendes, höchstens nicht über die Helfte derer für Gewinnung des Innungs- oder Meister-Rechts geordneten Gebühren ansteigendes Quantum, in die Innung, zu welcher er sich nunmehro halten will, aufzunehmen, hat auch an dem Orte, wo er sich niederlassen will, das Bürger-Recht zu gewinnen.

Der Obrigkeit stehet in gewissen Fällen frey, die Fertigung eines anderweiten Meister-Stücks aufzuerlegen.

Jedoch bleibt dem Ermessen der Obrigkeit anheim gestellt, nach Beschaffenheit derer Umstände, denen von kleinen Orten in große Städte sich wendenden Meistern, die Fertigung eines anderweiten schicklichen Meister-Stücks aufzuerlegen.

Was in Ansehung ausländischer Meister zu beobachten.

Ein ausländischer Meister, so sich in hiesige Lande wenden will, bekommt das Bürger-Recht umsonst: Soll auch in Ansehung des Meister-Rechts, nach Maasgabe der General-Verordnung vom 2ten Novembr. 1720. befundenen Umständen nach, entweder gar dispensiret, oder doch leidlich gehalten werden.


12.
Unter mehrern zum Innungs- oder Meister-Recht sich meldenden Dienern oder Gesellen, hat derjenige, so am längsten Diener oder Geselle gewesen, den Vorzug.

Wenn mehrere Diener oder Gesellen zu gleicher Zeit sich um das Innungs- oder Meister-Recht bewerben, soll unter selbigen allezeit derjenige, der am längsten Diener oder Geselle gewesen, vorgezogen, und zuerst als Meister eingeschrieben werden.


13.
Was derjenige, so zum Innungs- oder Meister-Rechte tüchtig befunden worden, ferner zu praestiren hat.
Wenn er solches praestiret, ist ihm das Bürger- auch Innungs- oder Meister-Recht sofort zu ertheilen.

Wer nun der in obstehenden Articuln enthaltenen Vorschrift allenthalben Gnüge geleistet hat, soll, nach vorgängigem [29] Angelöbniß, daß er denen Landes-Gesetzen, denen Ordnungen der Stadt oder des Orts, da er sich niederzulassen gedencket, und diesen General- sowohl, als seiner Kunst oder seines Handwercks Special-Articuln sich gemäß verhalten wolle, ohne weitern Anstand und Weigerung, nach erlangtem Bürger-Recht, zum Innungs- oder Mit-Meister angenommen, in das Innungs- oder Meister-Buch eingeschrieben, und zum Genuß aller Rechte und Freyheiten der Kunst, Profeßion oder des Handwercks zugelassen werden.


14.
Innungs- und Handwercks-Zusammenkünfte sind zu halten.
Von selbigen soll sich ohne hinlängliche Ursache kein Meister ausschließen.
Strafe derer, so zu spät kommen, oder ohne Erlaubniß derer Aeltesten wegbleiben.

Die Innungs-Genoßen oder Meister kommen an denen bey jeder Kunst, Profeßion oder Handwerck hergebrachten Zeiten zusammen, und müssen sich alsdenn zur bestimmten Stunde ordentlich einfinden, und ohne hinreichende, denen Aeltesten der Innung vorhero bekannt gemachte und von ihnen gebilligte Ursache, nicht außenbleiben. Widrigenfalls derjenige, der zu spät, und nach bereits geöfneter Zusammenkunft und Lade, erscheint, Zwey Groschen, derjenige aber, so ohne Vergünstigung derer Aeltesten außenbleibet, Vier Groschen jedesmal zur Strafe in die Innungs-Casse oder Lade zu erlegen schuldig, und hiernächst zu alledem, was bey versammleter Innung beschloßen werden kann, und in seiner Abwesenheit von der versammleten Innung beschloßen worden, gehalten seyn soll.


15.
Gewisse bisher bey Innungen gewöhnlich gewesene Geld-Bussen sind beyzubehalten.
Wie viel sie betragen können.

Auch sollen die sonst bey denen Innungen und Handwerckern gewöhnlichen Bussen, z. E. wegen Gewehrtragens, offenbarer Lügen und dergleichen, in so ferne sie zu Erhaltung guter Ordnung dienen, fernerhin beybehalten werden, jedoch keine über Sechs Groschen höchstens ansteigen.

[30]
16.
Ohne Vorbewußt der Obrigkeit, sind keine ausserordentliche Zusammenkünfte zu halten.

Außer diesen ordentlichen Zusammenkünften, sollen keine außerordentliche, ohne der Obrigkeit Vorwissen und Einwilligung, gehalten werden, indem daraus nur unnöthiger Zeit-Verlust entstehet.


17.
Verhalten der Innungs-Verwandten bey denen Zusammenkünften,

Bey Innungs-Zusammenkünften soll jeder, der in Innungs- Kunst- Profeßions- oder Handwercks-Sachen, etwas vorzutragen hat, sein Anbringen oder Beschwerde, wenn die Ordnung zu reden an ihn kommt, glimpflich vortragen, und der Innung Erkenntniß abwarten, auch wenn über etwas herumgestimmet wird, seine Stimme nicht eher, als bis ihn die Reihe trift, abgeben.

besonders derer ältern Innungs-Genossen gegen die jüngern, ingleichen derer jüngern gegen die ältern.

Die ältern Glieder derer Innungen sollen denen jüngern mit Glimpf und Bescheidenheit begegnen, und durch hartes und ungestümes Verfahren, ihnen keinen Vorwand, sich denen gemeinen Zusammenkünften zu entziehen, an Hand geben. Hingegen sollen auch die jüngern denen ältern jederzeit die gebührende Achtung erweisen, und bey denen Zusammenkünften sich bescheiden aufführen.

Strafe derer, so sich ungebührlich bezeigen.
Denen Innungs-Zusammenkünften soll eine Obrigkeitliche Person beywohnen.

Wer Zänckerey in der Innung oder dem Handwercke anfängt, durch unanständige Reden zu Zwietracht Anlaß giebt, andern vorstimmt, oder sonst Unruhe erreget, oder auch denen an die Innung oder das Handwerck ergehenden Obrigkeitlichen Befehlen sich widersetzet, soll der Obrigkeit angezeigt, und nach Verdienst davor angesehen werden; Zu welchem Ende, und zu Erhaltung guter Ordnung, jedesmal eine Raths- oder andere Obrigkeitliche Person denen Innungs-Zusammenkünften beywohnen, und [31] ohne derselben Gegenwart und Vorbewußt, nichts vorgenommen oder beschlossen werden soll.


18.
Wie weit sich die Gewalt dieser Obrigkeitlichen Person in Innungs-Sachen erstrecket.

Diese Obrigkeitliche Person soll, zu Vermeidung mehrerer Kosten und Weitläuftigkeiten, geringfügige Sachen und Streitigkeiten sofort abzuthun, auch einschleichende Mißbräuche abzustellen, Macht haben, so daß, nur in dem Fall, wenn sich die Mitglieder der Innung hierunter nicht weisen lassen wollen, solcherley Sachen der Obrigkeit anzuzeigen sind; Auch hat besagte Obrigkeitliche Person die Innung und deren Mitglieder zu Führung einer ordentlichen Wirthschaft fleißig anzuermahnen.


19.
Bey jeder Innung sollen Aelteste gewählet werden, und

Jede Kunst, Profeßion oder Handwercks-Innung soll, nachdem sie starck oder schwach, Zwey oder Vier Aeltesten haben.

was bey ihrer Wahl zu beobachten.

Bey der Wahl dererselben ist, so viel möglich, auf die Ordnung und das Alter, die Aufnahme in die Innung, noch mehr aber auf des zu erwählenden Fähigkeit, der Innung Bestes zu befördern, zu sehen, alle Neben-Absichten, Gunst und Geschencke aber sind, bey Strafe der Cassation der Wahl, zu vermeiden. Der neuerwählte Aelteste soll sofort der Obrigkeit vorgestellt, und, wenn selbige nichts erhebliches dagegen zu erinnern hat, die Wahl bestätigt werden.


20.
Auch sind zur Innungs-Casse einige aus dem Mittel der Innung oder des Handwercks zu deputiren.

Hiernächst sind jedesmal zur Innungs- oder Handwercks-Casse einer oder mehrere aus dem Mittel der Innung [32] oder des Handwercks, nach der Ordnung und Reihe, wie jeder in die Innung gekommen, zu deputiren. Wenn solche Ein Jahr lang dieses Amt verwaltet haben, müssen die zwey nächstfolgenden an deren Stelle treten. Sollte bey einem oder dem andern dieserhalb sich ein Hinderniß ereignen, so soll solches von dem Aeltesten, der Obrigkeit angezeigt, und von selbiger ohnentgeldlich deshalb Verfügung getroffen werden.


21.
Wie die Casse zu verwahren.

Sothane Casse soll, benebst denen Geburts- und Lehr-Briefen, auch allen andern Innungs- oder Handwercks-Urkunden, bey Kunst-Innungen in einem besonders dazu bestimmten verschloßenen Behältniße, und bey Handwerckern in der Handwercks-Lade aufbewahret werden. Einen Schlüßel darzu soll die Art. 17. Cap. III. gedachte Obrigkeitliche Person, den andern die Aeltesten, und den dritten die Cassen-Deputirten in Verwahrung haben, und keiner ohne dem andern, das Behältniß oder die Lade eröfnen.


22.
Wem die Casse oder Lade anzuvertrauen. Dieserhalb ist sich nach denen Special-Articuln zu richten.

Wie übrigens, was die Aufbewahrung dieses Behältnißes oder der Lade betrift, der in denen Special-Articuln jeder Innung enthaltenen Vorschrift nachzugehen ist, also haben die Obrigkeiten und Innungen durchgehends dahin zu sehen, daß derjenige, dem dergleichen anvertrauet wird, hinlänglich angeseßen sey.


23.
Wem die Innungs- oder Handwercks-Siegel anzuvertrauen.

Das größere und kleinere Innungs- oder Handwercks-Siegel hat die, Art. 17. Cap. III. erwehnte Obrigkeitliche Person zu verwahren.

[33]
24.
Wie es mit Verwaltung derer Innungs- und Handwercks-Gelder zu halten.

Die Verwaltung aller und jeder Innungs- oder Handwercks-Gelder soll von denen Aeltesten und Cassen-Deputirten gemeinschaftlich besorgt, und nichts dabey einseitig vorgenommen werden. Die von einem Quartal bis zum andern eingehenden Gelder heben die Aeltesten und Cassen-Deputirten immittelst in einer besondern, mit zwey Schlüsseln vesehenen Büchse auf, und bestreiten davon die binnen solcher Zeit vorfallenden ohnverschieblichen Ausgaben, müssen aber darüber beym nächsten Quartal ordentliche Rechnung ablegen, und den Bestand zur Innungs-Casse oder Lade jedesmal einliefern.


25.
Wie es mit Berechnung derer Innungs- und Handwercks-Einkünfte zu halten.
Die Aeltesten und Cassen-Deputirten haben sich bey Verwaltung derer ihnen anvertrauten Gelder treu zu erweisen.

Die völlige Jahres-Rechnung nebst deren Belegen, ist von beyden alljährlich in demjenigen Quartal, welches eine jede Innung ein vor allemal darzu bestimmen wird, oder bereits bestimmt ist, der versammleten Innung vorzulegen, von selbiger durchzugehen, und nach befundener Richtigkeit abzunehmen, zu quittiren, und in der Innungs-Casse oder Lade, um künftiger Nachricht willen, aufzuheben, und haben sowohl die Aeltesten, als Cassen-Deputirten, in getreulicher Verwahrung und Berechnung derer gemeinen Gelder, um so viel sorgfältiger ihrer Pflicht wahrzunehmen, da sie, und nach ihrem Tode deren Erben, alle erweißliche Defecte zu vertreten, und der Innung zu erstatten schuldig sind.

26.
Die ordentlichen Beyträge zur Innungs-Casse sind zu entrichten, ausserordentliche dürfen, ohne Bewilligung der Obrigkeit, nicht eingebracht werden; auch kann aus einer ohne Einwilligung der Obrigkeit ausgestellten Verschreibung gegen die Innung nicht, wohl aber gegen die Aeltesten und Cassen-Deputirten geklagt werden.

Der ordentliche Beytrag zur Innungs-oder Handwercks-Casse bleibet vor der Hand, so, wie er bey jeder Innung hergebracht ist.

[34] Ausserordentliche Anlagen sollen, wenn die Innung darüber unter sich einen Schluß gefaßt, zuförderst der Obrigkeit vorgetragen, und ohne deren Einwilligung nicht eingebracht werden. Eben so wenig soll aus einer, ohne Consens der Obrigkeit, von der Innung ausgestellten Schuld-Verschreibung, gegen selbige geklagt, wohl aber sollen die Aeltesten und Cassen-Deputirten deshalb in Anspruch genommen werden können.


27.
Ohne Vorbewußt der Obrigkeit sollen die Innungen keine Processe anfangen,

Gleichergestalt soll keine Innung oder Handwerck einen Proceß anfangen, ohne darüber bey der Obrigkeit vorher angefragt und deren Erlaubniß erhalten zu haben.

auch sich alles Briefwechsels mit andern Innungen bey Strafe enthalten;

Nicht minder sollen die Innungen sich alles Briefwechsels mit andern sowohl inn- als ausländischen Innungen und Handwerckern, ingleichen der Abschickung einiger aus dem Mittel der Innung oder des Handwercks an eine andere Zunft, bey Zwantzig Thlr. Strafe, enthalten.

wenn aber dergleichen Correspondenz nöthig, es der Obrigkeit anzeigen.

Wenn aber Fälle sich ereignen, wo dergleichen zu thun nothwendig wäre, soll es der Obrigkeit vorhero gemeldet, und von ihr das weiter erforderliche veranstaltet werden.

Die an die Innung einlaufenden Schreiben sind der Obrigkeit unerbrochen zu übergeben.

Wie denn auch derselben von denen Aeltesten alle Schreiben, so an die Innung oder das Handwerck einlaufen, unerbrochen einzuhändigen, und deren mündlich und ohnentgeldlich darauf zu ertheilende Bescheide zu erwarten und zu befolgen sind.

[35]
28.
Die Innungen sollen sich des eigenmächtigen Austreibens derer Pfuscher enthalten; vielmehr ihre Beschwerden bey der Obrigkeit anbringen, und von selbiger rechtliche Verfügung erwarten.

Pfuscher und Stöhrer eigenmächtig aufzutreiben, bleibet denen Innungen, bey Vermeidung ernsten Einsehens, untersagt; Hingegen soll ihnen, wenn sie es der Obrigkeit, worunter die Pfuscher gesessen, oder über den Pfuschen betreten werden, anzeigen, die Hülfe gegen dieselben nicht versagt, vielmehr ohne alle Weitläuftigkeit und Verhängung einigen Processes, befundenen Umständen nach, durch Hinwegnehmung derer Waaren oder des Handwercks-Zeuges, auch Geld- und andere Strafen, schleunige Justiz administriret werden.


29.[3]
Denen Diener- und Gesellen-Zusammenkünften sollen zweye aus dem Mittel der Innung oder des Handwercks zugeordnet werden.

Damit, nebst denen Cassen-Innungs- und Handwercks-Sachen, auch derer Diener- und Gesellen-Angelegenheiten in Ordnung gehalten werden, sollen denenselben, wie Art. 10. Cap. II. gedacht worden, zu ihren Zusammenkünften, wo dergleichen hergebracht, zwey aus dem Mittel der Innung oder des Handwercks, als Beysitzer zugeordnet, und solche von Zeit zu Zeit abgewechselt werden. Derjenige, welcher sich, wenn ihn die Reihe trift, dieses Amts, ohne erhebliche Ursache, wofür jedoch Kranckheit, Alter und dergleichen zu achten, entbrechen wollte, soll Einen Thlr. Strafe in die Innungs- oder Handwercks-Casse geben, und gleichwohl das Amt zu übernehmen, von der Obrigkeit angehalten werden.


30.
Das Jungmeister-Amt hat der jüngste Meister zu übernehmen.
Worinnen das Jungmeister-Amt bestehet.

Der jüngste Meister ist in der Ordnung so lange, bis ein anderer nach ihm Meister wird, das Jungmeister-Amt [36] zu versehen, mithin bey denen Aeltesten, so oft er in Innungs-Sachen gerufen wird, sich einzustellen, und die ihm anbefohlenen Verrichtungen, als die Ansage zu denen Quartalen, die Einforderung derer Beyträge von denen Zunft-Genossen, und dergleichen, zu besorgen verbunden. Keinesweges aber mag ihm das Einschencken und Aufwarten bey denen Innungs-Versammlungen aufgebürdet werden.

Wie es zu halten, wenn der Jungmeister sein Amt zu verwalten, verhindert wird.
Wer mit diesem Jungmeister-Amte zu verschonen.

Würde er durch Kranckheit oder andere erhebliche Hindernisse, sein Amt zu verrichten, auf eine Zeitlang ausser Stand gesetzt, soll er die Aeltesten in Zeiten davon benachrichtigen, damit inzwischen der in der Reihe zunächst vor ihm stehende Meister seine Stelle zu vertreten angewiesen werde. Von diesem Jungmeister-Amt aber sind diejenigen Meister, so sich an dem Orte, wo die Innung oder Lade befindlich, nicht wesentlich aufhalten, ingleichen diejenigen, so bereits an andern Orten Meister gewesen sind, als welchen bey der Aufnahme in eine andere Zunft, ihr Platz nach denen Jahren ihrer Meisterschaft anzuweisen ist, befreyet.

[37]
31.
Wie es bey Beerdigung derer Meister und ihrer Eheweiber zu halten.

Stirbt ein Meister oder Meisterin, so haben bey denen Innungen, wo es hergebracht, die jüngern Meister sich des Tragens der Leiche nicht zu entziehen. Wer ohne erhebliche Verhinderung aussen bleibt und keinen andern an seine Stelle schicket, soll Acht Groschen in die Innungs- oder Handwercks-Casse erlegen. Da jedoch die Abwartung derer Begräbnisse mit vielem Zeit-Verlust verbunden, so mag jedesmal nur die halbe Innung, und, [38] wenn selbige über 40. Meister starck ist, nur der Vierte Theil mit zur Leiche gehen.


32.
Die Arbeit soll tüchtig gefertigt, auch aller Betrug und unnöthiger Aufenthalt dabey vermieden werden.
Denen, welche ihre Kunden zur Ungebühr aufhalten, kann die Arbeit weggenommen werden.

Ein jeder Innungs-Genosse oder Meister soll tüchtige und dauerhafte Arbeit machen, von der darzu erhaltenen Zuthat nichts entwenden, und niemanden mit der bestellten Arbeit über die Gebühr aufhalten, auch dahin sehen, daß ein gleiches von seinen Leuten beobachtet werde, immassen er widrigenfalls vor selbige zu stehen schuldig ist. Wer aber von einem Innungs-Genossen oder Meister zur Ungebühr aufgehalten wird, dem soll, ihm die Arbeit wegzunehmen und sie einem andern Innungs-Genossen oder Meister zu übergeben, frey stehen, ohne daß letzterer sich deren Annehmung weigern, oder deshalb einen Nachtheil bey der Innung zu besorgen haben dürfe.


33.
Die Innungs-Genossen oder Meister sollen ihre Kunden im Preiße nicht übersetzen, vielweniger derer Preiße halber, untereinander Abrede nehmen, noch die, so wohlfeiler verkaufen oder arbeiten, strafen.

Weder eintzelne Innungs-Glieder oder Meister, noch gantze Innungen, sollen diejenigen, so bey ihnen arbeiten lassen, oder von ihnen kaufen, im Preiße übersetzen: Vielweniger durch heimliche Abreden und Verbindungen die Arbeit auf einen gewissen Preiß zu setzen, und diejenigen ihres Mittels, so unter selbigen arbeiten oder verkaufen, für anstößig zu halten, oder gar zu bestrafen, sich unterfangen.

Dergleichen Abreden sollen ungültig und diejenigen, so dergleichen genommen, in 50. Thlr. Strafe verfallen seyn.

Wie denn auch Niemand an dergleichen Abrede gebunden seyn, vielmehr die Innung, so dergleichen getroffen, um Funfftzig Thaler bestrafet, von solcher Strafe ein Drittel der Obrigkeit, ein Drittel denen Armen-Häußern, [39] und ein Drittel dem Denuncianten zugeeignet, diese Strafe aber nicht aus der Innungs-Casse oder Lade, sondern von denen Mitgliedern der Innung, welche dergleichen Ungebührnisse begangen, aus eignen Mitteln erleget, und des Denuncianten Name auf dessen Verlangen verschwiegen werden soll.


34.
Wie sich die Innungs-Genossen oder Meister unter sich zu verhalten haben.
Die sich dieser Vorschrift nicht gemäs bezeigen, sollen gestrafet werden.

Sämtliche Innungs-Glieder oder Meister sollen sich untereinander verträglich erweisen, keiner des andern Arbeit und Waare ohne Ursache verachten oder tadeln, noch sonst durch Verunglimpfung und andere unzuläßige Mittel ihren Innungs-Verwandten oder Neben-Meistern die Arbeit und Nahrung zu entziehen suchen. Wer darwider handelt, soll jedesmal auf Erkenntniß der Obrigkeit in Strafe genommen werden.

Wohlfeiler und besser zu arbeiten stehet jedem frey.

Doch bleibet einem jeden, wohlfeiler und besser, als sein Innungs-Verwandter oder Neben-Meister, zu arbeiten und zu verkaufen, unbenommen.


35.
Strafe derer, welche andern die Diener oder Gesellen und das Gesinde abspänstig machen.

Keiner soll dem andern seine Diener, Gesellen, oder Gesinde, weder selbst, noch durch andere, bey Fünff Thaler Strafe, abspänstig machen.

Wer die Arbeit nicht bestreiten kann, soll einen armen Innungs-Genossen oder Mitmeister zu Hülfe nehmen.

Ist ein Innungs-Genoß oder Meister mit bestellter Arbeit überhäuft, so hat er zu deren Förderung zu allererst das Absehen darauf, daß er dabey einen armen Innungs-Genoßen oder Mitmeister zu Hülfe nehme, zu richten.

[40]

Wenn er einen Diener oder Gesellen aus einer andern Werckstatt entlehnen will, muß er solches denen Aeltesten melden.

Doch muß er sich, wenn er darzu einen Diener oder Gesellen aus einer andern Werckstatt entlehnen will, allemal zuvor bey denen Aeltesten melden.

Der entlehnte Diener oder Geselle ist nur so lange, bis ein fremder zu haben, zu behalten.

Wann aber indessen ein fremder Diener oder Gesell einwandert, und bey ihm um Arbeit umschauen läßet, ist er demselben Arbeit zu geben, und den entlehnten Diener oder Gesellen in seine vorige Werckstatt zurück zu entlaßen schuldig.


36.
Was in Ansehung des Umschauens zu beobachten.

Damit auch das Umschauen möglichst erleichtert und abgekürtzet werde, so haben diejenigen Innungs-Genossen oder Meister, welche Diener oder Gesellen brauchen, solches dem Innungs-Aeltesten zu melden, welcher ihre Namen aufzuzeichnen hat; Die Alt-Gesellen aber haben bey dem Umschauen nach Arbeit für einwandernde Diener oder Gesellen, zuförderst bey denen von den Innungs-Aeltesten aufgezeichneten Meistern, und sodann erst bey denenjenigen, so die wenigsten Diener oder Gesellen haben, nach der Reihe, vom ältesten bis zum jüngsten, anzufragen.


37.
Kein Innungs-Genoß oder Meister soll von des andern Diener, Gesellen oder Gesinde, Waaren oder Handwerckszeug kaufen.

Zu Verhütung alles Diebstahls und Unterschleifs, soll kein Innungs-Genoß oder Meister von des andern Dienern, Gesellen oder Gesinde, Waaren, Materialien oder Werck-Zeug, so zu derselben Kunst, oder Handwerck gehörig, bey Zehen Thlr. Strafe, kaufen.

[41]
38.
Ein Innungs-Genoß oder Meister, hat der Innung, wenn er heyrathet, dafür etwas nicht zu geben, auch soll die Innung ihm, der Heyrath halber, keinen Vorwurf machen.

Ein Innungs-Genoß oder Meister, der heyrathen will, soll der Innung deswegen etwas zu zahlen nicht gehalten seyn, noch ihm, wegen der Beschaffenheit der Person, die er heyrathet, der mindeste Vorwurf gemacht, vielweniger Strafe angesonnen werden.


39.
Auf was Art eines Innungs-Genossen oder Meisters Wittbe die Kunst, Profeßion oder das Handwerck fortstellen kann.

Eines Innungs-Genoßen oder Meisters Wittbe, wenn sie anders des Bürger-Rechts fähig, mag, so lange sie ihren Wittben-Stand nicht verändert, ihres verstorbenen Mannes Kunst, Profeßion oder Handwerck mit Dienern oder Gesellen fortsetzen, und hat, gegen Erlegung des gewöhnlichen Beytrags, alle Rechte und Freyheiten anderer Innungs-Genoßen oder Meister zu genießen.

Nur mag sie keinen Lehrling in die Lehre aufnehmen, noch lossprechen; es wäre denn, daß die Beschaffenheit der Kunst, Profeßion, oder des Handwercks die Haltung derer Lehrlinge, auch bey Wittben, nothwendig machte. Ingleichen hat sie, wie andere Innungs-Genoßen und Meister, für die Tüchtigkeit ihrer Arbeit zu stehen, und wenn durch die Ihrigen etwas verdorben worden, behält sie ihren Regress blos gegen diese. Ist übrigens eine Wittbe eines geschickten Dieners oder Gesellens benöthiget, so haben die Aeltesten ihr dergleichen auf ihr Anmelden zu verschaffen, auch derjenige, bey dem er bishero gearbeitet, ihr solchen keinesweges, es wäre denn aus besondern erheblichen Ursachen, zu versagen.

[42]
40.
Einen Innungs-Genossen oder Meister, welcher sich von einem Orte wegwendet, verbleibt das dasige Innungs- oder Meister-Recht Ein Jahr lang.

Wendet sich ein Innungs-Genoß oder Meister von einem Orte hiesiger Lande an einen andern, so stehet ihm frey, das Innungs- oder Meister-Recht an ersterm Orte annoch Jahr und Tag, gegen die Continuation des vorherigen Beytrags, beyzubehalten.

Verläßet er hiesige Lande, ohne Vorbewußt der Obrigkeit und Innung, so ist er solchen Rechts verlustig.

Verläßet er aber hiesige Lande, und ziehet auswärts, ohne sich bey der Obrigkeit zu melden, und bey der Innung sich zu Festsetzung seines vorherigen Beytrags zu erklären, auch solchen hernach würcklich zu leisten, so ist er des Innungs- oder Meister-Rechts verlustig, und muß daßelbe bey seiner Rückkunft gantz von neuem lösen.


41.
Wie sich die Innungen nebst ihren Dienern oder Gesellen bey entstandenem Feuer zu verhalten haben.

Bey entstehender Feuers-Gefahr, müssen die nach jeden Orts Feuer-Ordnung zum Löschen verbundene Innungs-Genoßen oder Meister, und deren Diener oder Gesellen, so bald Lermen geschlagen oder gestürmt wird, sich mit ihrem zum Löschen und Einreißen, ingleichen zum Repariren des Feuer-Geräths brauchbaren Werckzeuge, ohnverzüglich zum Feuer, oder dem ihnen, nach jeder Feuer-Ordnung, insbesondere angewiesenen Ort begeben, und sich von denenjenigen, so dabey die nöthigen Anstalten zu machen haben, zum löschen, wehren und retten, ohnweigerlich gebrauchen lassen.

[43]
42.
Welchen Gesetzen die Innungs-Mitglieder unterworfen.
Heimliche Innungs- und Handwercks-Schlüße werden nochmals verboten.
Diese General-Articul und die besondern Reglements sind in denen Quartalen abzulesen.

Schlüßlich sind sämmtliche Innungs-Genossen und Meister, sowohl denen Landes-Gesetzen, als des Orts, wo sie sich aufhalten, Statuten, nicht minder diesen General- und ihrer Kunst, Profeßion oder Handwercks Special-Articuln, auch denen ihnen vorgeschriebenen oder noch vorzuschreibenden Reglements allein, keinesweges aber denen von ihnen heimlich, und ohne der Obrigkeit Concurrenz, getroffenen Abreden und Innungs- oder Handwercks-Schlüssen, als welche hierdurch bey der Art. 33. beniemten Strafe verboten, und vor ungültig und ohnverbindlich erkläret werden, Folge zu leisten schuldig: Und sollen sothane Articul und Reglements zu ihrem Unterricht in denen Quartalen von Wort zu Wort verlesen werden.


Wie Wir nun diese General-Articul von sämtlichen Innungen derer Künstler, Profeßionisten und Handwercker genau beobachtet wissen wollen, Uns jedoch, sowohl bey Revision und Confirmation derer Articul jeder Innung insbesondere, als sonst, vorkommenden Umständen nach, von denen in diesen General-Articuln enthaltenen Vorschriften Ausnahmen zu machen, oder selbige durch Zusätze zu erläutern, vorbehalten, auch diejenige Gewerbe, welche bisher ohne Innungen bestanden, dabey ferner gelassen, und daher auf dieselben nur diejenigen Dispositionen dieses Mandats, die eine eigene Innung nicht voraussetzen, angewendet wissen wollen; Gestalt denn dessen Vorschriften ohnehin nicht auf die Academien derer bildenden Künste allhier und zu Leipzig, noch auf die Manufacturiers bey Unsern Manufacturen, zu ziehen sind:

[44] Also haben Wir dieses Mandat eigenhändig unterschrieben, auch Unser Cantzley-Secret vorzudrucken angeordnet. So geschehen und geben zu Dresden, am 8ten Januarii 1780.


Friedrich August.


L. S.


Carl Abraham Freyherr von Fritsch.

Anmerkungen (Wikisource)

  1. handschriftliche Anmerkung am linken Seitenrand und Streichung der nachgenannten §§: nach dem Mandat von 7. Dec. 1810 sind die puncten §§phi 10. & 11. & 13. & 19. aufgelöst.
  2. handschriftliche Anmerkung am rechten Seitenrand und Streichung des § 13: laut Mandat aufgelöst von 7. Dec. 1810
  3. handschriftliche Anmerkung am rechten Seitenrand und Streichung des § 29: laut Mandat von 7. Dec. 1810 ist aufgelöst dieser §ph.