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Ich habe ja nichts Böses thun wollen!

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Textdaten
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Autor: E.
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Titel: Ich habe ja nichts Böses thun wollen!
Untertitel:
aus: Die Gartenlaube, Heft 24, S. 378–380
Herausgeber: Ernst Keil
Auflage:
Entstehungsdatum:
Erscheinungsdatum: 1867
Verlag: Verlag von Ernst Keil
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Erscheinungsort: Leipzig
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Originaltitel:
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Originalherkunft:
Quelle: Scans bei Commons
Kurzbeschreibung: Verurteilung wegen Freiheitsberaubung
Aus deutschen Gerichtssälen Nr. 2
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[378]
Aus deutschen Gerichtssälen.
2. Ich habe ja nichts Böses thun wollen!


Die „schwarze Bank“ in W. hat diesmal ein ganz anderes Aussehen wie gewöhnlich. Die Angeklagte, welche darauf hat Platz nehmen müssen, gehört nicht zu dem Proletariat, nicht zu der Classe der „Entsittlichten“. Sie zeigt kein durch Noth und Elend oder, was noch widerlicher ist, durch Leidenschaften entstelltes Gesicht; sie zeigt weder Furcht noch Scheu, sie zeigt nicht einmal den Ernst, den der so sehr gefürchtete Ort dringend und unabweisbar fordert.

Die jugendliche, elegant gekleidete Gestalt trägt das reizend geformte Köpfchen hoch aufgerichtet. Der Blick aus den klaren, tiefdunkeln Augen ist äußerst beweglich, er schweift lachend in dem [379] großen Raume umher, auch über die Zuhörer hinweg. Nur wenn derselbe in diesem Raume eine gewisse Stelle erreicht und an dieser wie gebannt einige Momente ruhen bleibt, wird der Ausdruck plötzlich ein anderer. Es ist, als ob eine dunkle, dichte Wolke sich vor die Sonne legte und das klare und wohlthuende Licht verdeckte. Die Veranlassung zu dieser Veränderung ist nicht erkennbar; sie scheint aber Beziehung zu haben zu einer jungen Dame, welche an jener Stelle Platz gefunden hat und sich durch eine sehr sorgfältig gewählte Toilette, sowie durch keckes, herausforderndes Verhalten besonders bemerkbar macht. Die Veränderung selbst geht indeß allemal schnell vorüber. Das Auge lacht wie zuvor, wenn das Köpfchen eine Wendung macht, der Blick sich losreißt und in einer anderen Richtung eine andere Person, einen andern Gegenstand fixirt.

Die Angeklagte ist erst einige zwanzig Jahre alt und seit etwa acht Monaten die Gattin des Professors H. Die Verheirathung mit dem allgemein geachteten Gelehrten hat sie in gewisser Beziehung zum Gegenstande öffentlicher Aufmerksamkeit gemacht. Die Theilnahme an dem Ausfalle der wider sie eingeleiteten Untersuchung ist eine ungewöhnliche, eine außerordentliche, der Zuhörerraum in dem großen Sitzungssaale schon vor dem Beginn der Verhandlung bis auf den letzten Platz gefüllt.

Aber die Person der Angeklagten nicht allein, auch die Strafthat und das Auftreten des öffentlichen Anklägers erregen Interesse. Jedermann weiß, daß der Letztere mit dem Gatten der Angeklagten intim befreundet, daß die Anklage nur erst im Beschwerdewege erhoben und eine Vertretung bei dieser Verhandlung nicht zu erlangen gewesen ist. Man glaubt deshalb auch nicht an eine Verurtheilung zu Strafe, nicht einmal an eine ernst gemeinte Begründung der Anklage, man ist blos auf die Lösung gespannt.

Der Staatsanwalt trug die Anklage vor.

In dem weiten Raume ist es still wie in der Kirche, nur die eine Stimme, die des Anklägers, ist hörbar. Diese Stimme, die sonst klar, fest und entschieden die Uebertretung des Strafgesetzes behauptet, der Reihe nach die Beweisstücke aufzählt und in den Richtern die Ueberzeugung von der Schuld herbeizuführen sucht, die sich durch keine Thräne beirren läßt, die kein Erbarmen, keine Milde gelten lassen will, die zu allen Zeiten mit eiserner Strenge die Anwendung des Strafgesetzes fordert: diese Stimme ist weich und bewegt, nicht gerade zitternd, aber auch nicht sicher und fest. Der Ankläger giebt sich Mühe, die innere Bewegung zu beherrschen, er will und muß sein, wie er immer gewesen ist: kalt und unbeugsam.

Der Vortrag ist beendigt, die anklagende Stimme schweigt; es tritt eine Pause ein, die peinlich wird, weil sie, vielleicht nur zufällig, kein Ende nehmen will: es ist dies wie die Stille vor dem Ausbruche eines bösen Wetters.

Die Situation ist allseitig eine andere geworden. Von der vorherigen sorglosen Unbefangenheit ist nichts mehr wahrzunehmen. Jeder fühlt, daß die Anklage ernst gemeint, die Gesetzes-Uebertretung überzeugend dargethan ist und daß diese gesühnt werden muß.

Auch die Angeklagte ist ernst geworden. Das Köpfchen ist auf die Brust herabgesunken, der Blick starrt sinnend auf die Lehne der Bank. Sie scheint Anderes erwartet zu haben und enttäuscht zu sein, sie scheint die Zuversicht verloren zu haben und Besorgnisse zu empfinden.

Das Verhör beginnt. „Angeklagte,“ sagt der Präsident ernst und kalt, „stehen Sie auf.“

Die Angeklagte schrickt zusammen, aber sie bleibt sitzen. Sie weiß vielleicht gar nicht, daß die Forderung an sie gestellt ist und daß sie derselben folgen muß, oder sie erwartet in anderer Weise, unter Beobachtung der gesellschaftlichen Förmlichkeiten, angeredet zu werden, und übersieht, daß auf der Anklagebank jeder Standesunterschied aufhört, daß dort Namen nur dann genannt werden, wenn dies sachlich geboten ist.

„Stehen Sie auf,“ wiederholt der Präsident noch ernster als vorher, „und antworten Sie auf die Fragen, die ich Ihnen vorlegen werde.“

Der Vertheidiger flüsterte der Angeklagten leise einige Worte zu, worauf diese sich von ihrem Sitze erhob, aber zögernd, als ob sie noch immer widerstreben wolle, oder als ob ihr die Kraft fehle, sich ohne Stütze aufrecht zu halten.

„Die Anklage,“ begann der Präsident mit derselben Strenge, „wirft Ihnen vor, daß Sie den Briefträger K. vorsätzlich und widerrechtlich eingesperrt, demselben also die Freiheit geraubt haben. Bekennen Sie sich schuldig?“

„Nein, nein!“ schrie die Angeklagte krampfhaft.

„Ich bin weit entfernt, Sie zur Abgabe einer Erklärung bestimmen zu wollen; mein Amt legt mir aber die Pflicht auf, Ihnen vorzuhalten, daß ein offenes und reumüthiges Eingestehen eine milde Beurtheilung der Schuld zur Folge haben soll. An diesen Vorhalt knüpfe ich die Bemerkung, daß die beigebrachten Beweise anscheinend nicht leicht wiegen. Ich muß es Ihrer Beurtheilung überlassen, ob Sie das Gewicht dieser Beweise werden beseitigen oder abschwächen können. Verbleiben Sie bei Ihrer Erklärung?“

„Ich bin unschuldig!“

Der Präsident war mit dieser Antwort allem Anscheine nach nicht zufrieden. Die Mißbilligung war ihm von dem Gesicht abzulesen. Er schüttelte den Kopf, warf einige Blätter des vor ihm liegenden Actenstückes zurück, ohne auch nur eines derselben anzusehen, und richtete demnächst unmuthig den Blick nach der schwarzen Bank. Das, was er dort wahrnahm, mußte ihn freundlicher stimmen, er fuhr in ganz anderer Redeweise fort:

„Angeklagte, ist Ihnen der Briefträger K. persönlich bekannt?“

„Ja!“

„Haben Sie am 10. März verlangt, daß Ihnen K. einen Brief aushändigen möchte, der an Ihren Gatten adressirt war?“

„Ja!“

„Weshalb thaten Sie das? Hatten Sie ein besonderes Interesse?“

„Ich wollte – ich fürchtete –“ stammelte die Angeklagte, indem sich ihre Wangen lebhaft rötheten.

„Nun?“

„Mich drängte es, über den Absender Gewißheit zu erhalten.“

„Sie setzten wahrscheinlich voraus, daß der Brief von einer Dame herrühre. Nicht wahr, so ist es?“ fügte der Präsident lächelnd hinzu.

Die Angeklagte widersprach nicht; es mußte in Wirklichkeit so sein.

„Was haben Sie nun aber gethan, als K. Ihre Forderung ablehnte? Erzählen Sie das genau und umständlich.“

„K. wollte den Brief nur in die Hände meines Mannes geben. Er sagte, der Brief sei ein Werthstück, und fügte dann recht maliciös hinzu, er könne unterschlagen werden, wenn die Aushändigung an eine dritte Person erfolge. Das mußte mich tief verletzen. Es war eine Beschuldigung, die der Mensch mir gegenüber nicht machen durfte. Da derselbe nur mit meinem Manne verkehren wollte, so ließ ich ihn allein.“

Die Angeklagte sprach lebhaft und erregt. Die Erinnerung an die vermeintliche Kränkung hatte die Befangenheit hinweggenommen, das Auge wieder glänzend, den Blick frei gemacht. Der Präsident schien dies nicht ungern wahrzunehmen und daraus Nutzen ziehen, die Angeklagte in dieser Stimmung erhalten zu wollen.

„Sie kehrten auch nicht wieder zu ihm zurück?“ fragte er freundlich.

„Nein.“

„Sagten aber Ihrem Gatten nichts davon, daß ein Bote seiner warte?“

„Das konnte ich nicht, mein Mann war nicht zu Hause!“

„Sie mußten sich aber doch sagen, daß der Briefträger nicht warten könne, daß sein Beruf ihn weiterführe. Weshalb schlossen Sie die Thür, als Sie das Zimmer verließen?“

„Er sollte nur bis zur Rückkehr meines Mannes warten, weil er den Brief nur an diesen abgeben wollte, und bis dahin allein bleiben, weil er sich gegen mich unartig benommen hatte. Außerdem hat er mir auch gar nicht gesagt, daß er Eile habe und nicht warten könne.“

„Sie waren also sich des Verschließens der Thür bewußt; es war Ihr bestimmter Wille, daß die Thür nicht offen bleiben sollte?“

„Gewiß.“

„Ich finde das erklärlich. Durch das Verschließen der Thür war K. genöthigt, zu warten. Nicht wahr, Sie hatten nur die [380] Absicht, denselben bis zur Ankunft Ihres Gatten zurückzuhalten und dann wieder laufen zu lassen?“

„Ich wollte weiter nichts!“

„Aber,“ begann der Präsident plötzlich wieder ernst werdend, „Sie sagten mir doch, daß Sie nicht schuldig wären, und nun haben Sie unumwunden zugestanden, daß Sie den Briefträger K. vorsätzlich und mit dem Bewußtsein der Freiheitsentziehung in das Zimmer eingeschlossen haben. Wie wollen Sie das aufklären?“

Die Angeklagte schwieg.

Die Fragen waren ungeheuer rasch aufeinander gestellt worden, die Antworten unter dem Einflusse der Erregung eben so rasch gegeben. Der Vorhalt des Präsidenten schien der Angeklagten die Folgen dieser Antworten vor Augen zu führen; sie mußte mit einem Male übersehen, daß sie mit einer sorglosen Offenheit auch das zugestanden hatte, was sie nicht hatte zugestehen wollen, vielleicht auch nicht hatte zugestehen sollen, um die Strafe abzuwenden. Diese Erkenntniß versetzte sie in einen Zustand der tiefsten Niedergeschlagenheit. Ihre Festigkeit war damit zu Ende und ihr Muth plötzlich aufgezehrt durch das Schuldbewußtsein und durch die Furcht und die Angst vor der Strafe. Um sich aufrecht zu erhalten, umklammerte sie mit beiden Händen die Lehne der Bank. Dann machte sie verschiedene Versuche zu sprechen, allein erst nach unsäglicher Anstrengung gelang dies.

„Mein Gott! mein Gott! ich habe ja nichts Böses thun wollen!“ rief sie mit wahrer Seelenangst.

Dabei suchten die Hände die Lehne der Bank festzuhalten, sie umschlossen das Holz mit Aufwendung aller Kraft, aber der Druck ließ bald nach, die Finger lösten sich, die Angeklagte verlor den Halt, sie wankte und fiel zurück auf die schwarze Bank. Einen Moment blieb sie regungslos, dann schlug sie beide Hände vor das Gesicht und weinte, laut und tiefschmerzlich. –

War dies nicht Strafe genug? War dies nicht ausreichende Genugthuung für den Beleidigten? Wiegen die Thränen, die eine solche Angeklagte öffentlich weint, nicht unendlich schwer? Ist das so gefühlte Leid nicht bitterer, die so gezeigte Demüthigung nicht empfindlicher? Konnte der Richter, da Niemand an Leib oder Gut Schaden gehabt, das Vergehen nicht für gesühnt erachten? –

Der Präsident begnügte sich mit der Antwort, welche die Angeklagte aus der gepreßten Brust hinausgeschrieen hatte. Der Widerspruch war damit allerdings nicht aufgeklärt, das Zugeständniß aber auch nicht widerrufen, es behielt seine volle Beweiskraft. Auf der Anklagebank sind solche Widersprüche gar nicht selten. Die Scheu und die Scham lassen es an dieser Stelle nicht immer dazu kommen, daß die Schuld direct eingestanden, die That mit dem wahren Namen genannt wird, selbst wenn das Schuldbewußtsein dazu drängt.

Bei der weiteren Verhandlung durfte die Angeklagte sitzen bleiben; eine andere Vergünstigung konnte ihr nicht gewährt werden.

Die Beweisaufnahme brachte eigentlich nichts Neues zur Sprache, sie hatte nur insofern Interesse, als das Motiv zur That mehr entschleiert und die Angeklagte dadurch noch tiefer gedemüthigt wurde. Der Auftritt mit dem Briefträger K. war keineswegs von kurzer Dauer gewesen. Die Angeklagte hatte auf alle nur denkbare Weise versucht, den Brief in die Hände und, als diese Versuche mißlangen, wenigstens zu Gesicht zu bekommen. Die Aufschrift, aus welcher sie den Absender errathen haben mochte, und die beharrliche Weigerung des pflichttreuen Beamten, in der sie persönliche Kränkung finden zu müssen glaubte, hatten sie in große Aufregung versetzt und die That begehen lassen. Aus den von den Zeugen bekundeten einzelnen Aeußerungen und Handlungen der Angeklagten ergab sich die That als Ausfluß einer maßlosen Eifersucht.

Das Vergehen war unzweifelhaft festgestellt, das Strafgesetz mußte zur Anwendung kommen, der Vertheidiger vermochte das nicht abzuwenden.

Der Staatsanwalt stellte seinen Antrag in tiefer Bewegung. Er forderte die Verurtheilung zu drei Monaten Gefängnißstrafe, erklärte aber, daß er im vorliegenden Falle eine weit geringere Strafe verlangen würde, wenn das Gesetz für dies Vergehen eine solche zuließe.

Das Urtheil lautete demgemäß auf drei Monate Gefängnißstrafe.

Von da ab, wo sie gerufen hatte: „ich habe ja nichts Böses thun wollen!“ verblieb die Angeklagte völlig theilnahmlos. Der Schmerz, den die Erkenntniß des begangenen Unrechts erzeugt hatte, mußte tiefer, einschneidender gewesen sein als der, welchen die Verurtheilung zu einer entehrenden Strafe hervorrief.
E.