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Großherzoglich Hessische Unterstützungskasse Lehrer-Witwen VO

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Gesetzestext
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Titel: Die Errichtung einer allgemeinen Unterstützungsanstalt für die Wittwen und Waisen verstorbener Schullehrer betr.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich: Großherzogtum Hessen
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1819 Nr. 30 S. 158 ff.
Fassung vom: 18. Dezember 1819
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 24. Dezember 1819
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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[157] LUDEWIG von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.

In Erwägung der hülflosen Lage, in welche nach dem Absterben verdienter Schullehrer deren hinterlassene Wittwen und Waisen sich öfters versetzt sehen, und von dem Wunsche beseelet, dieselbe gegen Mangel und drückende Nahrungssorgen möglichst sicher zu stellen, haben Wir Uns gnädigst bewogen gefunden, eine allgemeine, alle Landestheile und christliche Confessionen Unseres Großherzogthums umfassende, Unterstützungsanstalt für die Wittwen und Waisen verstorbener Schullehrer zu errichten; und verordnen demnach Folgendes:

I. Abschnitt. Von den zu dieser Anstalt berechtigten Personen.

§.  1.

Zu dieser Wittwen-Unterstützung-Anstalt sind sämmtliche wirklich angestellte und dekretirte Schullehrer Unsers Großherzogthums, die sich zu einer der drei christlichen Confessionen bekennen, geeignet.

§.  2.

Ausgenommen sind hiervon:
a) alle Lehrer an Gymnasien oder sonstigen höheren Lehranstalten,
b) alle diejenigen Schullehrer, welche sich nach den bestehenden Gesetzen zu der geistlichen Wittwenkasse eignen.
c) Es versteht sich demnach von selbsten, daß alle, blos Aushilfe leistende, stellvertretende, oder nur auf einige Zeit angestellte Lehrer, keine Theilnehmer dieser Anstalt seyn können.

[158] === §.  3. ===

Den zu dieser Anstalt berechtigten Schullehrern kann es nicht freigegeben werden, ob sie derselben beitreten wollen, oder nicht; es sind demnach alle, sowohl neu angehende, als im Schulamte bereits stehende Lehrer, sie mögen verehelicht seyn, oder nicht, zum Beitritt verpflichtet.

§.  4.

Zieht ein Mitglied der Gesellschaft ins Ausland, es mag solches Folge seiner freien Entschließung, oder vor sich gegangener Territorial-Veränderung seyn, so verliert er alle Ansprüche an diese Unterstützungsanstalt, und erhält weder Antrittsgeld, noch geleistete Beiträge zurück; bleibt er aber im Lande, und tritt in andere Dienstverhältnisse über, so hört er zwar auf, Theilnehmer an dem Institute zu seyn, erhält aber die ersten Antrittsgelder, falls sie von ihm selbst, und nicht statt seiner von der Gemeinde geleistet wurden, (§.  8.) jedoch ohne Zinsen, zurück; dessen bisher geleistete, oder bis zu dessen Austritt zu leisten gewesene jährliche Beiträge, verbleiben hingegen der Kasse.

§.  5.

Hört eines der Mitglieder auf, Schullehrer zu seyn, tritt aber in keine andere Dienstverhältnisse über, oder wird derselbe in den Ruhestand versetzt, so hängt es von ihm ab, ob er ferner Theilnehmer an der Anstalt bleiben wolle, oder nicht; im ersteren Falle bleibt er zur Entrichtung der jährlichen Beiträge verpflichtet; im letzteren aber erhält er weder Eintrittsgelder noch Beitrage zurück. Bleibt jedoch derjenige, so in dem Verbande ferner zu seyn sich erklärt hat, mit Entrichtung der jährlichen Beiträge ein Jahr lang im Rückstand, so wird er jeden Anspruchs für seine dereinstige Wittwe und Waisen verlustig, und erhält weder die Antrittsgelder, noch seine geleisteten Beiträge zurück.

§.  6.

In dem Falle einer Entsetzung oder Entweichung erhält zwar der Entsetzte oder Entwichene nichts zurück; wenn jedoch dessen Frau oder Kinder den von ihm geleisteten Beitrag fortsetzen, so sind sie nach dessen Tode, falls er nicht mittlerweile in andere Dienstverhältnisse übergetreten seyn sollte, (§.  4.) pensionsfähig. Nichtbezahlung der Beiträge von Seiten der Frau oder Kinder, während eines ganzen Jahres, wird als stillschweigender Verzicht auf fernere Theilnahme betrachtet. (§.  5.)

II. Abschnitt. Von dem Fonds der Anstalt.

§.  7.

Die Quellen, aus welchen sich der Fonds der Anstalt bildet, sind folgende:
1.) Die einmaligen Antrittsgelder. Jeder Theilnehmer der Anstalt hat bei seinem Eintritt in dieselbe fünf vom Hundert seiner Einnahme zu entrichten. Ständige

[159]

Emolumente und Schulgeld, da sie als Bestandtheile des Gehalts zu betrachten sind, kommen demnach hierbei in Anschlag. Naturalempfänge werden nach der neuen Kammertaxe berechnet. Die aus diesen Antrittsgeldern sich ergebende Summe soll verzinslich angelegt, und als unangreifbares Vermögen der Anstalt angesehen werden.
2.) Jährliche Beiträge. Jedes Mitglied entrichtet an solchen alljährlich eins vom Hundert seiner Einnahme. Tritt ein Lehrer aus der untern in die obere Klasse des Instituts, (§.  9.) so ist er nicht nur, von nun an, die höheren, seiner neuen Dienststelle entsprechenden, Jahresbeiträge zu leisten verbunden, sondern muß auch von seinem Gehaltszuwachs das erste Eintrittsgeld entrichten.
3.) Beiträge der Dispensations-Kasse. Unsere Dispensations-Kasse hat die, an einzelne Schullehrer-Wittwen bisher bezahlten Pensionen, bei deren Heimfalle, bis zum Betrag von 150 fl., jährlich an die Kasse des Instituts zu entrichten.
4.) Beiträge des geistlichen Collectur-Vermögens. Die geistliche Collectur in Umstadt reformirten Antheils hat jährlich die Summe von fünfzig Gulden an die Kasse der Anstalt zu bezahlen. Ueber den Beitrag des Collectur-Vermögens katholischen Antheils, wird seiner Zeit, sobald es die Kräfte des Fonds erlauben, die weitere Bestimmung erfolgen.
5.) Verschiedene in den Provinzen Starkenburg und Hessen bereits vorhandene, und diesem Zwecke gewidmete, Stiftungen; diese bilden in Verbindung mit den, seit dem Jahre 1808 zu gleichem Zwecke erhobenen Collectengeldern und sonstigen Beiträgen, einen Kapitalstock von beiläufig 6000 fl.
6.) Beiträge wohlstehender Kirchenkästen. Diese werden jedoch nur in so lange geleistet, bis das Institut selbsten zu mehrerer Selbstständigkeit gekommen seyn wird. Der Betrag dieser Beiträge kann, da der Ausschlag noch nicht in allen Provinzen geschehen konnte, vor der Hand zu 900 fl. jährlich angenommen werden.

§.  8.

Schullehrer, so nur 200 fl. oder weniger als 200 fl. an jährlichem Einkommen haben, sind zwar von Entrichtung der Antrittsgelder sowohl, als der Jahresbeiträge, für ihre Personen, befreiet, dagegen sollen deren Beiträge von beiderlei Art von den Communen. welchen vorzüglich die Pflicht obliegt, für den Unterhalt ihrer Schullehrer zu sorgen, statt ihrer entrichtet werden. Es soll aber dieser Beitrag der Gemeinden nicht nach dem wirklichen Betrag der Schulbesoldung in jedem einzelnen Falle berechnet, sondern es soll von allen unter 200 fl. eintragenden Stellen der, dem Ertrag von 200 fl. entsprechende Beitrag geleistet werden, indem ein Ertrag von 200 fl. als Minimum eines Schullehrer-Einkommens anzusehen ist.

[160] == III. Abschnitt. Pensions-Verhältnisse. ==

§.  9.

Da bei der noch zur Zeit bestehenden Ungleichheit des Einkommens der verschiedenen Schulstellen, und bei der Unzulänglichkeit der vorhandenen Fonds, eine Abtheilung in mehrere Klassen nicht wohl möglich ist: so sollen vor der Hand, und bis deßhalb nähere Bestimmungen erfolgen werden, sämmtliche Schulstellen in zwei Klassen abgetheilt werden, deren untere alle mit 200 fl. oder geringer bezahlten, die obere aber alle höher besoldeten Lehrer in sich begreifet.

§.  10.

Die alljährlich zur Austheilung kommenden Gelder (§.  24.) sollen unter die sämmtlichen vorhandenen Wittwen und Waisen derjenigen Schullehrer, welche seit dem 1ten Jänner 1820 mit Tode abgegangen seyn werden, in dem Verhältniß vertheilet werden, daß jeder Wittwe der oberen Klasse eben so viele Thaler als Pension verabreicht werden, als eine Wittwe der untern Klasse Gulden erhält. Es soll jedoch vor der Hand, bis zu größerem Wachsthum der Anstalt, und bis zu erfolgender abändernder Verfügung, die Zahl von fünfzig Thalern oder Gulden als das Maximum einer Wittwen-Pension anzusehen seyn. Wird nach Verlauf einiger Jahre der Zustand der Kasse sich merklich verbessern, so sollen demnächst auch die aus derselben zu zahlenden Pensionen, nach Verhältnis des Wachsthums des Fonds erhöhet werden.

§.  11.

Eine Wittwe, die ihre Kinder nicht bei sich haben kann oder will, oder mit Kindern früherer Ehe ihres verstorbenen Gatten theilen muß, geht mit denselben nach Köpfen in Theile, dergestalt jedoch, daß sie selbst einen doppelten Antheil erhält. Die von ihr in die Ehe allenfalls eingebrachten Kinder theilen jedoch nicht mit. Behält sie aber ihre Kinder alle oder zum Theile bei sich, so bezieht sie im ersten Falle die ganze Pension, im andern aber, nebst ihrem doppelten Antheile, auch die Theile der bei ihr verbleibenden Kinder. Werden endlich Kinder durch den Tod von der Mutter getrennt, oder überschreiten sie das statutenmäßige Alter, oder fangen sie ihre eigene Oeconomie an, so sollen die Antheile der verstorbenen, oder nicht mehr pensionsfähigen Kinder, der Mutter und deren übrigen Kindern überlassen werden.

§.  12.

Die Wittwen-Pension ist der Wittwe nach derjenigen Klasse zu bestimmen, in welche der Verstorbene zur Zeit seines Absterbens gehörte. Ob er längere oder kürzere Zeit in derselben gestanden, soll hierin keinen Unterschied machen.

[161] === §.  13. ===

Eine Wittwe verbleibt in dem Bezug ihres Wittwengehalts bis zu ihrem Tode oder ihrer Wiederverehelichung. Sind aber nach ihrem Ableben oder ihrer Wiederverehelichung Kinder von ihrem verstorbenen Ehemanne vorhanden, so sollen diese, ohne Unterschied des Geschlechtes, den Genuss der ganzen Pension bis zum zurückgelegten 16ten Lebensjahre fortsetzen. Widmen sich aber Söhne der Schullehrer selbsten dem Schulfache, so soll ihnen auch während ihres Aufenthalts im Schullehrer-Seminar, der sie betreffende Pensions-Antheil fortbezahlt werden.

§.  14.

Stirbt ein Lehrer ohne Hinterlassung einer Wittwe, so theilen die hinterlassenen pensionsfähigen (§. 13.) Kinder, die ganze Pension unter sich nach den Köpfen. Stirbt demnächst eines dieser pensionsfähigen Kinder, oder hat dasselbe das statutenmäßige Alter überschritten, oder würde es auch schon vor Erreichung dieses Alters seine eigene Oeconomie anfangen, so wächst dessen Pensions-Antheil den übrigen zu.

§.  15.

Sollte eine Wittwe sich so sehr herabwürdigen, daß sie eines auffallend unsittlichen Lebenswandels überführt würde, so soll solches zwar den Verlust der Pension für sie, nicht aber für die Kinder nach sich ziehen.

§.  16.

Schreitet eine Wittwe wieder zur Ehe, so beziehen nach obiger Bestimmung (§.  13.) ihre Kinder die ganze klassenmäßige Pension fort, würde sie aber zum zweitenmale Wittwe, so erhält sie und ihre Kinder zweiter Ehe, falls ihr letzter Ehemann ebenfalls Mitglied des Instituts war, blos die Pension derjenigen Klasse, worin ihr zuletzt verstorbener Ehemann stand.

§.  17.

Die Pension hat aufzuhöhen mit dem Tage, an welchem der Tod, oder die Wiederverehelichung der Wittwe, oder der Eintritt der Kinder in das 17te Jahr erfolgt. Gebrechlichkeit der Kinder, oder ähnliche Beweggründe, geben zur Fortdauer der Pension, über die gesetzliche Zeit, keine Ansprüche.

§.  18.

Ereignete es sich, daß ein Schullehrer von einem zur oberen Klasse gehörigen Dienste, in einen, der unteren Klasse beigezählten, überträte, oder zur Strafe auf denselben übersetzt würde, so ist auch die Pension seiner Wittwe nur nach derjenigen Klasse zu bemessen, in die er übergegangen ist.

§.  19.

Trennung des ehelichen Bandes benimmt der geschiedenen Ehefrau alle Pensionsansprüche. Die Kinder aus einer aufgelösten Ehe hingegen sind nach des Vaters Tode pensionsfähig.

[162] == IV. Abschnitt. Von der Verwaltung der Anstalt. ==

§.  20.

Die Verwaltung dieser Anstalt übertragen Wir ausschließlich Unserm Kirchen- und Schulrath der Provinz Starkenburg, welcher die Angelegenheiten des Institutes und der Kasse zu besorgen, mit Unserm Kirchen- und Schulrath der Provinz Hessen. und mit Unserer Regierung der Provinz Rheinhessen, in vorkommenden Fällen die nöthige Rücksprache zu nehmen, die Vertheilung der Pensionen zu berichtigen, die Rechnung alljährlich abzuhören, und alles, was auf des Instituts mehrere Aufnahme Bezug hat, in Vorschlag zu bringen, auch alljährlich über den Zustand und das Wachsthum desselben an Unser Geheimes Ministerium zu berichten hat. Alle, diese Unterstützungs-Anstalt betreffende Vorstellungen, Gesuche und Berichte, sind demnach an diesen Unsern Kirchen- und Schulrath der Provinz Starkenburg zu richten.

§.  21.

Die Kasse des Institutes soll einem eigenen hinlängliche Sicherheit leistenden Rechner übertragen werden. Sollte nebstdem auch die Ernennung von Unterhebern in den Provinzen Hessen und Rheinhessen als nöthig erscheinen, so werden Wir auf Anzeige Unsers Kirchen- und Schulraths dahier, das Weitere deshalb verfügen. Für ihre desfallsige Bemühungen sind dieselbe aus der Kasse der Anstalt zu belohnen.

§.  22.

Zur Sicherung der Einnahme und Erleichterung der Verwaltung verordnen Wir; daß die von den Mitgliedern zu entrichtende Abgaben nicht von ihnen selbst an die Kasse abgeliefert, sondern bei den protestantischen Schullehrern der beiden diesseits rheinischen Provinzen, von den Inspectoren, bei den katholischen Schulen besagter Landestheile von den Schulkommissarien und in der Provinz Rheinhessen von den Gemeinde-Erhebern eingenommen, und an die Zahlungsbehörde abgeliefert werden. Diejenigen Accessgelder und Jahresbeiträge hingegen, welche aus den Burgermeistereien und Gemeinde-Kassen entrichtet werden, sollen in den Provinzen Starkenburg und Hessen Unsere Polizeibeamte erheben, und im Gesamtbetrag an den Rechner der Anstalt abliefern; in der Provinz Rheinhessen aber sollen solche von den Gemeinde-Erhebern eingenommen, und auf Weisung Unserer dasigen Regierung an die Central-Kasse abgegeben werden, mit welcher sich demnächst der Rechner der Schullehrer Wittwen-Kasse zu benehmen haben wird.

§.  23.

Urkunden und Schuldverschreibungen sind in einer durch drei Schlösser verwahrten Kiste zu hinterlegen, deren Schlüssel in verschiedenen Händen zu beruhen haben. Zwei derselben sind

[163]

zweien Mitgliedern der beiden Deputationen Unsers Kirchen- und Schulraths, und der dritte ist dem Kassier anzuvertrauen.

§.  24.

Von der jährlichen Einnahme des Instituts soll, bis zu dessen vollständiger Dotation, eine gewisse, nach den Kräften der Kasse noch näher zu bestimmende Summe zur Vermehrung des Kapitalfonds (§.  7. N. 1. u. 5.) alljährlich zurück – und rentbar angelegt werden. Das Erübrigende ist sodann unter die Wittwen und Waisen, nach den oben ertheilten Vorschriften (§.  10.) zu vertheilen.

§.  25.

Die Pensionen sind vierteljährig, und nur gegen eigenhändig unterschriebene, oder bei allenfallsiger Unerfahrenheit im Schreiben mit gehörig attestirten Beizeichen versehene Quittungen der Wittwen oder Vormünder zu zahlen. Jene, so nicht in Unserer Residenz, oder deren nächster Umgebung wohnen, folglich nicht persönlich bei dem Rechner der Kasse sich stellen können, haben die Aechtheit der Unterschrift, oder, bei Schreibens-Unerfahrenen, des der Quittung beigefügten Handzeichens, so wie auch, daß die Pensionsberechtigten noch am Leben, und nicht wiederverehelicht sind, durch ein gerichtliches Zeugniß zu beglaubigen. Diese Zeugnisse sind von Unsern Gerichten unentgeldlich zu ertheilten.

§.  26.

Pensionsfähige Waisen haben, wenn sie sich um Erhaltung der Pension zum erstenmal melden, ihre Taufscheine beizulegen, damit der Rechner wisse, wie lange er mit Zahlung der Pension fortzufahren habe. Der Rechner hat diese Taufscheine seiner Rechnung als Belege beizuschließen, und in dieser nachzuführen, wann die Pension zu Ende gehe.

§.  27.

Die Pensionszahlung hat mit dem Tage, an dem der Dienstbezug des Verlebten sich endigte, ihren Anfang zu nehmen.

V. Abschnitt. Von den Privilegien der Anstalt.

§.  28.

Die Pensionen der Wittwen und Waisen sollen von Gläubigern nicht in Anspruch genommen, nicht versetzt, nicht verschrieben, nicht bestrickt, und zu keiner Concours-Masse gezogen werden können. Nur solche Schulden, welche während des Witwenstandes für Lebens-Unterhalt und unentbehrliche Bedürfnisse gemacht worden sind, sollen hiervon ausgenommen seyn.

§.  29.

Sollte ein Rechner der Anstalt in Concours verfallen, so sollen die Ansprüche der Wittwen-Unterstützungs-Kasse mit den Forderungen des Fiscus an seine Verwalter und Rechner gleiche Vorzüge genießen. Sollte aber ein Mitglied der Anstalt concursmäßig werden,

[164]

und Beiträge schuldig verbleiben, so soll dem Institute dasselbe Vorzugsrecht zustehen, welches der Fiskus wegen rückständiger Steuern genießt.

§.  30.

Alle Aemter, Gerichte und Behörden sollen ihr Amt für diese Anstalt unentgeldlich verrichten; jedoch nur in so weit, als die Zahlungspflicht dem Institute selbst obliegt. Läge dieselbe einem dritteren ob, so hat dieser auf unentgeltliche Besorgung keinen Anspruch.

§.  31.

Bei Legaten oder Vermächtnissen, welche der Anstalt zufließen dürften, soll weder der Abzug der quartae legis Falcidiae, wo solcher gesetzlich ist, noch eine Abgabe von Kollateralgeldern[WS 1] Statt finden.
Vorstehende Verordnung soll mit den 1sten Januar 1820 in gesetzliche Kraft eintreten. Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedruckten Staatssiegels.
Darmstadt, den 18. December 1819.
(L. S.)
LUDEWIG
v. Grolman.

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Abgabe, die die Erben einer Seitenlinie vom Erbe zu entrichten haben.