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Grenzvertrag zwischen Bayern und Württemberg von 1806

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Titel: Grenzvertrag zwischen dem Königreich Bayern und dem Königreich Württemberg vom 3. Juni 1806
Untertitel:
aus: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern in Bezug auf Justiz-, Polizei-, Administrations-, Territorial- u. Grenz-; Bundes-, Kirchen-, Militär-, Handels-, Schifffahrt-, Post-, Eisenbahn-, Telegraphen- und Münz-Angelegenheiten: von 1806 bis einschließlich 1858
Herausgeber: G. M. Kletke
Auflage:
Entstehungsdatum: 3. Juni 1806
Erscheinungsdatum: 1860
Verlag: Friedrich Pustet
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[417]
III. Vertrag zwischen Ihren Majestäten den Königen von Bayern und von Württemberg über die Gränzberichtigung d. d. München den 3. Juni 1806.[1]


Seine königliche Majestät von Bayern und Seine königl. Majestät von Württemberg, von der aufrichtigsten Neigung zu dauernder Befestigung einer wechselseitigen wahren Freundschaft, und eines ungestörten nachbarlichen Einverständnisses ebenso sehr geleitet, als von der Nothwendigkeit überzeugt, daß hierzu nur eine gütliche Beseitigung der verschiedenen – bei Gelegenheit der neuesten Länderacquisition sich ergebenden Mißverständnisse nach einer auf den ganzen Umfang der Verhältnisse berechneten durchgreifenden Norm führen können, haben den Entschluß gefaßt, zu diesem wichtigen und wohlthätigen Zwecke zu Ende Januars dieses Jahres unter der freundschaftlich veranstalteten Vermittelung Seiner Majestät, des Kaisers von Frankreich, in der Person des kaiserl. königl. französischen Gesandten, Staatsraths Otto, die Unterhandlungen in München eröffnen zu lassen.

Hierzu wurden als Bevollmächtigte ernannt:

Von Seiten Seiner königl. Majestät von Bayern, der erste dirigirende Staats- und Conferenz-Minister Freiherr von Montgelas und der wirkliche geheime Rath und bevollmächtigte Minister bei der Reichsversammlung etc., Freiherr von Rechberg.

Von Seiten Seiner königl. Majestät von Württemberg, der Kämmerer und außerordentlich bevollmächtigte Gesandte an dem k. bayerischen Hofe, Freiherr von Bothmer und der geheime Legationsrath von Wucherer.

Nach ausgewechselten Vollmachten sind in Konferenzen und mittelst mehrerer fortgesetzter mündlicher und schriftlicher Kommunikationen die [418] verschiedenen und mannigfaltigen Verhältnisse beider königlichen Höfe in Beziehung auf die neu acquirirten – und vorherbesessenen Länder in genaue Erwägung gezogen, und ist zuletzt folgende verbindliche Uebereinkunft zu Stande gebracht worden.

§. 1. Um jedem Anlaß zu künftigen Mißverständnissen mit Sicherheit vorzubeugen, und jede mögliche Kollision, die sich sowohl in Beziehung auf die beiderseitigen Länder selbst, als auch in Beziehung auf die Verhältnisse der in denselben liegenden fremden Besitzungen, jetzt oder in Zukunft ergeben könnte, voraus abzuschneiden, wird eine Territorialpurifications-Linie dergestalt festgesetzt, daß dieselbe eine vollständige Scheidung des Territorium, der Besitzungen, der Gefälle und der über Ingesessene auszuübende Rechte, auch der damit verbundenen Hoheits-, Lehenherrlichkeits- und Eigenthumsrechte aller Art, sowohl in den gegenseitigen eigenen Staaten, als den innerhalb der gezogenen Linie gelegenen anderen Gebieten begründen solle, und daß folglich auf der königl. bayerischen Seite die Krone Württemberg – und auf der königl. württembergischen Seite die Krone Bayern durchaus nichts von Hoheits-, Lehen- und Eigenthumsrechten, und allen andern rechtlichen Ansprüchen und Befugnissen mehr zu suchen hat, vielmehr sämmtliche Rechte des einen der allerhöchsten Höfe, welcher Art sie seien, die auf der entgegengesetzten Seite der angenommenen Linie stattfinden, kraft gegenwärtigen Vertrages in ihrer vollen Kraft und Maaße auf den andern königlichen Hof übergehen.

§. 2. Diese Linie nimmt ihren Anfang bei der Territorialgränze, welche bisher zwischen dem Fürstenthum Ellwangen und der Grafschaft Oettingen-Spielberg bestanden, läuft nach dieser fort bis an die Gränze zwischen Ellwangen und Öttingen-Baldern, zieht sich von da an westlich um die Gebiete von Kapfenburg und Lauchheim, sodann östlich um das Neresheimsche bis an die alte württemberg-pfalzneuburgsche Gränze, woselbst die Orte Dischingen, nebst den übrigen daselbst gelegenen fürstl. taxisschen Besitzungen, jedoch mit Ausnahme der ehemals Kloster Neresheimischen, die für Württemberg verbleiben, für Bayern ausgeschieden sind, läuft sodann nach der württemberg-pfalzneuburgischen Gränze fort, so daß Kaltenburg, Lantal, Stetten, Oberstotzingen mit Bargenweiler, Riedhausen, Regendorf, Schwarzwangen, Niederstotzingen, Bissingen sammt Bechingen und Zöschingen an Bayern fallen; dann geht sie nach der alten württemberg-ulmischen Gränze fort bis an die Herrschaft Rechberg, woselbst der rettenbacher Forst, Degenfeld, Winzingen, Reichenbach, die nördlich von den Schlößern Ramsberg und Staufeneck gelegenen Höfe, auch Bernbach und Salach, alles, mit seinen Markungen Württemberg – Böhmenkirch, Weisenstein und Nenningen hingegen, ferne die Schlößer Ramsberg und Staufeneck, Klein- und Großsüßen mit ihren Markungen Bayern zufallen; von hier geht es über die Fils zwischen dem alt-ulmischen [419] und württembergischen Gebiete bis an die Gränze der Herrschaft Wiesensteig, längs der östlichen Seite dieser Gränze bis an die Gegend von Merklingen, und von dort an der alt-württembergischen Gränze fort, den alt-württembergischen Ort Lautrach für Württemberg einschließend; Arnegg und Dietingen Württemberg – Herrlingen und Klingenstein aber Bayern zutheilend – bis Ehrstetten, von da nach der alt-württembergischen Gränze fort, um die Markung von Pfraunstetten und Donaurieden herum, wodurch Wernau, Erbach, Donaurieden Bayern – und Dischingen Württemberg verbleibt – an die Donau, und von dort geht die Linie über die Donau hinüber und der Lauf der Riß bildet die Scheidung, doch so, daß das Kurbaden zugehörige, ehemals biberachsche Gebiet außer aller Berührung bleibt.

Wenn hier das Biberacher Gebiet, da man mit Seiner kurfürstlichen Durchlaucht von Baden hierüber noch nicht übereingekommen ist, derzeit außer aller Berührung bleibt, so daß sich das Territorium von Bayern östlich, das Territorium von Württemberg aber westlich, um dasselbe herumzieht, so haben jedoch beide königliche Höfe sich verbindlich erklärt, daß, wenn der eine oder der andere das biberacher Gebiet in der Folge der Zeit an sich bringen sollte, der erwerbende königliche Hof die auf der entgegengesetzten Seite der Riß gelegenen Gebietstheile von Biberach dem andern gegen gleichartige annehmbare Vergütung abzutreten habe; oberhalb des biberacher Gebiets theilt sodann die Scheidungslinie das gräfl. waldsee’sche Gebiet, sammt dem dazu gehörigen Gericht Schwarzach auf die württembergische Seite und zieht sich Wolfegg auf bayerischer Seite lassend, an der Gränze der Landvogtei Altdorf bis Berg hinab. Von Berg scheidet die Linie Altdorf mit allen Bestandtheilen dieses Amtes für Württemberg ab, und geht in schiefer Richtung, Unter- und Oberäckenreitte, Gundelbach, Lachen und Burach, diese Orte für Württemberg nördlich lassend, bis an die nordöstliche Seite der Markung von Ravensburg, sodann die nördliche Seite von dieser Markung fort über die Schüßen, und dann die Schüßen herunter bis Oberbaumgarten, beides Bayern zutheilend; alsdann bis an die St. Jerger Kapelle, solche nördlich auf württembergischer Seite lassend, über die Aachbach bis an die Stadtmarkung von Buchhorn, welche ganz auf die bayerische Seite fällt und von da an den Bodensee.

§. 3. Man hat zwar bei den bisherigen Unterhandlungen und bei Bestimmung dieser Linie die Kolleffelsche Karte zum Grunde gelegt, und zu diesem Ende sind zwei Exemplare dieser Karte von den beiderseitigen Bevollmächtigten unterzeichnet worden; es sollen dieselben auch bei dem Vollzug dieses gegenwärtigen Vertrags zum Grunde gelegt werden, jedoch so, daß in allen Fällen, wo sich zwischen den wahren Gränzen eines Landestheils und der kolleffelschen Karte eine Verschiedenheit zeigt, nicht die [420] Karte, sondern die alte Gränze entscheidet, insoferne nicht im vorherstehenden §. 2 eine ausdrücklich bestimmte Disposition eine eigene Norm gibt.

§. 4. Bei allen Orten, welche an dieser Linie und insbesondere auch an den beiderseitigen Ufern der Riß und Schußen liegen, soll die Gränze bei dem Vollzuge des Vertrags so rektificirt werden, daß die ganze Markung eines jeden Orts demjenigen Theil zufällt, auf dessen Seite der Ort selbst gelegen ist, damit aus Vertheilung der Ortsmarkungen nicht gemeinschaftliche Inconvenienzen entstehen.

§. 5. Da die an der Werniz gelegene Herrschaft Weiltingen durch obige Linie ganz von den übrigen württembergischen Staaten abgeschnitten ist, so wird für dieselbe der freie Verkehr mit den königl. württembergischen Staaten sowohl, als mit den königlich bayerischen Staaten und andern angränzenden Ländern dergestalt bedungen und verbindlich zugesagt, daß keine Sperre oder neuere Zollerhöhung solchen beschränken soll. Auch bleiben Seine Majestät, der König von Württemberg, befugt, zur Erhaltung innerer Ordnung und Sicherheit dieser Herrschaft, militärische Commandi jederzeit ungehindert dahin abzusenden.

Dagegen wird königl. württembergischer Seits der Krone Bayern in Ansehung der Stadt Buchhorn der ungehinderte Gebrauch der bisherigen Straße für Salzfuhren, wie solche unter Oesterreich stattgefunden, zugesichert.

Königlich bayerischer Seits wird übrigens die Verbindlichkeit übernommen, die von Süßen über Wiesenstein bis an die württembergische Gränze schon bestehende Straße, als eine Vicinalstraße, so weit als das bayerische Territorium reicht, unterhalten zu lassen, und daß zur Erleichterung der Kommunikation mit der Hauptstadt Stuttgart, nicht nur dem freien Gebrauch dieses Weges den königl. württembergischen Behörden und Unterthanen kein Hinderniß entgegengesetzt, sondern auch der Zoll von Kleinsüßen für dieselben nicht erhöht werden.

§. 6. Ungeachtet durch die oben bezeichnete Linie die gegenseitigen Abtretungen und Verzichtleistungen im Allgemeinen schon genau bestimmt sind, so hat man doch beiderseits für gut angesehen, wenigstens die Hauptgegenstände derselben in gegenwärtigen Staatsvertrag namentlich aufzuführen.

Solchem nach wird von Seiner Majestät dem König von Bayern für Sich, Ihre Erben und Regierungsnachfolger unter feierlicher Verzichtleistung auf alle Rechte und Ansprüche an Seine Majestät, den König von Württemberg, abgetreten:

Die Herrschaft Wiesensteig, das Obervogteiamt Oeffingen, die bisher königlich bayerischen Unterthanen und Rechte in den Orten Wippingen, Ringingen und Jaxthausen; die Gebietstheile der Stadt Ravensburg am rechten Ufer der Schußen, und zwar alle diese Territorialgegenstände nach [421] dem vorausgesetzten Hauptgrundsatz mit allen und jeden Hoheits-, Lehenherrlichkeits-, Eigenthums- und Dienstbarkeitsrechten ohne Ausnahme, sodann die von dem Kloster Elchingen herrührende Weingült in Schorndorf, die einzelnen Rechte, Güter und Gefälle zu Heilbronn, Wimpfen, Flein, Eßlingen, der zwischen Heilbronn und Wimpfen gelegene Hipfelhof, nebst den dazu gehörigen Rechten, über dem Spital zu Wimpfen, der rettenbacher Forst, die im Württembergischen gelegenen Kameralgegenstände, welche von dem Hoch und Domstift Augsburg, von Ulm, von Pfalzneuburg, vom Kloster Obermädlingen u. s. w. herrühren.

Auf gleiche Weise werden von Seiner Majestät dem König von Württemberg für Sich, Ihre Erben und Regierungsnachfolger, unter gleichmäßiger Verzichtleistung auf alle Rechte und Ansprüche an Seine Majestät den König von Bayern abgetreten:

Das Stabsamt Gebsattel, das Stabsamt Nördlingen, die Schultheiserei Raustetten, das Amt Ausnang, das Amt Gebrazhofen; die jenseits der Linie liegenden Ämter der untern Landvogtei, nämlich: Boschen, Pferrich, Grünkraut, Bodenegg und Eschach, die Hoheit über Neuravensburg, Bußmannshausen, Orsenhausen und Zell.

Alle diese Territorialgegenstände nach dem vorausgesetzten Hauptgrundsatz mit allen und jeden Hoheits-, Lehenherrlichkeits-, Eigenthums- und Dienstbarkeitsrechten ohne Ausnahme. Sodann die sechs Lehenhöfe bei Eglisweiler, Rohrdorf und Bentels, die Pfleg Langenau; die Gefälle der Pfleg Niederstotzingen und andere bisher im königl. bayerischen Gebiete bezogenen Gefälle.

§. 7. Es versteht sich jedoch von selbst, daß diese namentliche Aufzählung der Hauptgegenstände gegenseitiger Abtretung der oben §. 1 aufgestellten Regel durchaus nicht zum Präjudiz angeführt werden kann, vielmehr auch die hier nicht benannten Gegenstände ebenso gegenseitig mit abgetreten und verzichtet sein sollen, als ob sie hier ebenfalls namentlich aufgezählt worden wären, und daß es überhaupt im ausgedehntesten Sinne bei jenem durchgreifenden Grundsatz sein unabänderliches Verbleiben haben soll, daß keiner der beiden königl. Höfe, auf der entgegengesetzten Seite der Territoriallinie irgend ein Hoheits- oder Eigenthumsrecht, wie solches Namen haben möge, zustehen soll.

§. 8. Und da ein Hauptgesichtspunkt bei der Übereinkunft über die verglichene Linie zugleich dahin gerichtet war, daß sämmtliche wegen der neu erworbenen vorderösterreichischen Besitzungen zwischen beiden königlichen Höfen entstandene Mißverständnisse und gegenseitig geäußerten Ansprüche dadurch gänzlich gehoben sein sollen, so erklären beide Allerhöchste contrahirende Theile zum Ueberfluß solches noch ausdrücklich, wie sie dann hierdurch gegenseitig auf alle von den vorderösterreichischen Besitzungen herrühren mögende Ansprüche ohne Ausnahme, mithin insbesonders von [422] königlich württembergischer Seite, auf die der Krone Bayern zugefallenen Herrschaften Wiblingen, Kirchberg, Wiesenhorn, ingleichen auf die ehemalig weingarten’schen durch Tausch an Oesterreich gekommenen, im vorarlber’schen und tettnang’schen gelegenen Besitzungen, und auf gleiche Weise von königl. bayerischer Seite auf die Stadt Ehingen und deren Gebiet, Schelklingen, Urspring u. s. w. feierlich Verzicht geleistet wird.

§. 9. Ebenso verhält es sich auch in Ansehung der teutschordenschen Kommenden, Güter und Gefälle, indem schlechthin die gezogene Linie zwischen beiden königlichen Höfen den Besitz derselben mit allen Hoheits-, Lehens- und Eigenthumsrechten bestimmen soll; wie dann auch vermög dieses hier ebenfalls durchgreifenden Grundsatzes Seiner königl. Majestät von Bayern unter andern auf die Kommende Kapfenburg und Lauchheim, und Seine königliche Majestät von Württemberg auf alle teutschorden’sche Besitzungen im Rieß feierlich Verzicht leisten.

Was aber die auf die königl. württembergische Seite fallende Kommende Altschhausen insbesondere betrifft, so werden zwar, da, nachdem von dem vermittelnden kaiserl. königl. französischen Gesandten Otto gemachten Vorschlag, dieselbe zwischen den drei Höfen Bayern, Württemberg und Baden zu gleichen Theilen getheilt werden soll, Seine königliche Majestät von Bayern den bisher gehabten Besitz dieser Herrschaft an Seine königl. Majestät von Württemberg abtreten und verzichten zugleich auf den Ihnen gebührenden dritten Theil derselben, welchen Sie mit allen Hoheitsrechten, Gütern und Gefällen an Württemberg abtreten. Es soll jedoch die Ueberlassung des Besitzes dieser Herrschaft an Württemberg Seiner churfürstl. Durchlaucht von Baden in Ansehung des Höchstdemselben gebührenden dritten Theils der Herrschaft nicht zum Nachtheil gereichen.

§. 10. Gedachte Linie macht auch die Norm der gegenseitigen Rechte und Verhältnisse in Ansehung der ritterschaftlichen Besitzungen, über welche ebenfalls die Landeshoheit mit ihren Ausflüßen demjenigen königl. Hofe zufällt, dem die verglichene Linie dieselbe zuspricht, in welcher Rücksicht die Höfe auch zugleich auf alle ältere Rechte und Ansprüche, welche ihren Häusern auf einzelne ritterschaftliche Orte zustanden, wie besonders auf alle Lehenherrlichkeit, hiermit ausdrücklich Verzicht leisten, und solche einander gegenseitig abtreten.

§. 11. Um jedoch durch diese verschiedenen Bestimmungen nicht in die Privatverhältnisse der Kommunen, piorum corporum etc. zu sehr einzugreifen, sondern vielmehr die Existenz dieser Korporationen zu sichern, wird festgesetzt:

a) daß die Rechte, Besitzungen und Gefälle, welche bürgerlichen Gemeinheiten, noch bestehenden heiligen Fabriken, Armenpflegen, Spitälern und andern Korporationen, auch einzelnen Unterthanen in den gegenseitigen

[423]

Territorien, so wie in den von denselben inklavirten fremden Distrikten zustehen, denselben, jedoch unter Vorbehalt der Souveränetät und Landeshoheit derjenigen Krone, in deren Territorium sie gelegen sind, auch in Zukunft wie bisher verbleiben sollen, mit der näheren Bestimmung, daß, wenn etwa an einem oder dem andern Orte die Landeshoheit über dergleichen Besitzungen bisher streitig gewesen sein sollte, in Zukunft deren Anerkennung für denjenigen Hof, in dessen durch jene Linie abgesonderten Theile sie fallen, keinem Anstand oder Widerspruch unterworfen werden dürfe.
b) Daß alle dergleichen Naturalerzeugnisse, auch Gülten, Zehenden von den Vorstehern und Administratoren gedachter Korporationen, so wie von den Grundeigenthümern ungehindert und zollfrei von dem Orte der Produktion oder Erhebeung in den Ort des Wohnsitzes des Administrators, Vorstehers oder Grundeigenthümers gebracht, und in deren Bezug durch Anlegung von Sperren, durch Abgaben oder auf andere Art nicht erschwert werden dürfte; jedoch soll jedem Theil frei stehen, die zur Vermeidung eines Unterschleifes nothwendigen Maaßregeln zu ergreifen.
c) Daß dies namentlich auch in Ansehung der auf die königl. württembergische Seite fallenden Waldungen der Stadt Bopfingen gelten solle, insofern solche wirklich dieser Kommune oder ihren piis corporibus angehören, und nicht bereits zu den königlich bayerischen Domänen gezogen worden sind, als in welch letzterem Fall sie der Krone Württemberg zufallen.

§. 12. Die Flüßchen Riß und Schußen sind da, wo sie die Gränze zwischen beiderseitigen Territorien machen, nach Eigenthums- und Hoheitsrecht gemeinschaftlich. Der Gebrauch derselben bis zu ihrem Ausfluße in die Donau und in den Bodensee soll für die beiderseitigen Unterthanen von keinem Theil erschwert, auch ohne Einwilligung des andern kein Wasserzoll angelegt werden; die Fischerei bleibt denjenigen, die hergebracht haben mögen.

§. 13. Nach Verlauf der ersten vierzehn Tage von der mit möglichster Beschleunigung zu bewirkenden Ratification und Auswechslung dieses Vertrags sind von den beiden königlichen Höfen bevollmächtigte Kommissarien zu ernennen, welche mit Zuziehung der Gränzbeamten nach den vorstehenden vertragsmäßigen Bestimmungen die Gränze in ihrem Detail rektificiren, mit Gränzzeichen versehen, und eine genaue umständliche Gränzbeschreibung fertigen, diese auch auf den beiden unterzeichneten Exemplaren der kolleffelschen Karte auftragen sollen, welches Geschäft zwar mit aller Pünktlichkeit, aber dabei mit möglichster Beschleunigung unausgesetzt betrieben und vollendet werden muß.

[424] §. 14. In Rücksicht auf den Revenüen-Bezug wird der Erste Mai dieses Jahres als Abtheilungsnorm angenommen, und jeder Theil tritt von diesem Termin an in den Revenüen-Bezug der Abtretungsobjekte ein.

Die Ausstände bei den Unterthanen und andern Schuldnern der Kassen bleiben ein Eigenthum des abtretenden Theils. Eine gegenseitige Uebernahme derselben hängt von beiderseitiger Uebereinkunft und Abrechnung ab. Sollte solche nicht zu Stande kommen, so wird jeder Theil seine Beamten anweisen, sich gegenseitig zu deren Beitreibung möglichst behülflich zu sein.

§. 15. Damit durch diese aus den eingetretenen höheren und wichtigen Gründen auf eine definitive Ueberweisung der gegenseitigen Abtretungsobjekte mit Umgehung der sonst gewöhnlichen finanziellen Evalvationen gerichtete Uebereinkunft keiner der kontrahirenden Allerhöchsten Höfe einem allzubedeutenden Verlust ausgesetzt werden könne, wird hierdurch ausdrücklich festgesetzt, daß in dem Fall, wenn einer der beiden königlichen Höhe innerhalb einer Jahresfrist vonm Tage der vollzogenen Uebernahme an gerechnet, einen die Summe von fünftausend Gulden rheinisch übersteigenden wahren und bleibenden Verlust an Revenüen entdecken sollte, und allenfalls gesinnt wäre, den Ersatz für das Surplus, nicht aber für die Summe von 5000 fl. selbst zu fordern, solcher von dem gewinnenden Theile ohne alle Schwierigkeit nach folgenden Grundsätzen zu leisten sei:

  1. Unbeständige Gefälle und Revenüen werden nach einem zwanzigjährigen Durchschnitt berechnet.
  2. Die ständigen dagegen nach einem Maaßstab, wie sie vor dem Krieg bezogen wurden, berechnet.
  3. Der Ertrag der Waldungen wird nach Verschiedenheit des Grund und Bodens und der Holzgattung berechnet, und nach drei Klassen, die erste zu Ein Gulden Sechs und dreißig Kreuzer, die zweite Klasse zu Ein Gulden Zwölf Kreuzer und die dritte zu Acht und Vierzig Kreuzer jährlichen Ertrages, auf den Morgen angesetzt.
  4. Soll dabei keine Rücksicht genommen werden, ob der Ueberschuß in ständigen oder unständigen Gefällen bestanden hat, sondern lediglich der nach obigem Maaßstab berechnete jährliche Verlust ersetzt werden. Dabei können aber die ritterschaftlichen Steuern, sowie die Revenüen von Deutschordensgütern (Altschhausen und den bei den Unterhandlungen mit aufgerechneten Ort Dischingen ausgenommen) nicht mit in den Kalkul gezogen werden.

§. 16. Die bei den gegenseitig abzutretenden Ämtern befindlichen Beamten und übrigen Angestellten sind bei ihrem bisherigen Gehaltsbezug zu belassen.

§. 17. Alle Abtretungsobjekte, welche zu den von beiden Kronen vor dem Preßburger Frieden besessenen Landen gehören, werden frei von allen [425] Staatsschulden (die einst zu regulirenden Kreisschulden allein ausgenommen) gegenseitig übergeben; dabei versteht es sich von selbst, daß die Kommunen ihre Kommunschulden forthin auf sich behalten.

Was die Vertheilung der auf den durch den Preßburger Frieden neu acquirirten Landen allenfalls haftenden Staatsschulden betrifft, so hat die Krone Württemberg davon den ganzen, auf die untere Landvogtei sich seiner Zeit etwa ergebenden Betreff und die Hälfte des Betreffs auf die obere Landvogtei zu übernehmen, weil die Krone Bayern Staatsschulden freie Aequivalente dagegen cedirt hat.

Die auf den Kassen der ehemaligen Ritterkantone Donau und Kocher, wovon der Krone Bayern durch die gezogene Linie mehrere Rittergüter zufallen, haftenden Schulden sollen nach dem Steuerfuß vertheilt werden. Eben nach diesem Fuße hat auch jeder Theil zu den nach den fixirten Besoldungen rechtmäßigen Dienstemolumenten zu regulirenden Pensionen der ehemaligen Kantonsdirektoren, Ritterräthe, Konsulenten und übrigen Offizialen und Diener beizutragen.

Die gemeinschaftliche Regulirung dieser Verhältnisse wird von beiden königl. Höfen in den ersten zwei Monaten nach der Ratification dieses Vertrags veranstaltet werden.

§. 18. Die in den beiderseitigen älteren, und seit dem Preßburger Frieden in Besitz genommenen Archiven und Registraturen befindlichen Urkunden und Akten, welche die Abtretungsobjekte des einen oder andern Theils betreffen, sollen wechselseitig getreulich und ohne allen Rückhalt ausgeliefert, und hierzu eigene Kommissarien ernannt werden, die das Auslieferungsgeschäft an Ort und Stelle besorgen.

§. 19. Sollten wider Verhoffen über den Sinn einzelner Stellen dieses Staatsvertrages Zweifel oder Mißverständnisse entstehen, so werden beide königl. Höfe nach ihren gegenseitigen freundschaftlichen Gesinnungen alles anwenden, um dieselben auf die freundschaftlichste Weise zu heben.

Auf den Fall aber, wenn der Zweck auf solche Art ja nicht zu erreichen wäre, so vereinigen sie sich hierdurch, und machen sich feierlich verbindlich, zu deren Entscheidung gemeinschaftlich ein Austrägalgericht in dem Maaße nieder zu setzen, daß jeder Hof hiezu aus den Räthen und Gliedern der höheren Gerichtshöfe des andern Drei wähle. Diese Sechs haben sich dann über einen Präsidenten des Gerichts gemeinschaftlich zu vereinigen.

Wenn sie nicht darüber übereinkommen sollten, so wählen die drei bayerischen Beisitzer aus den württembergischen und diese aus den bayerischen höhern Dienern Einen und das Loos soll dann entscheiden, welcher von beiden dem Gericht vorsitzen, und wenn paria entstehen sollten, das Votum decisivum führen soll.

[426] Bei dem Ausspruch dieses Gerichts, welchem sich beide königl. Höfe zum Voraus unterwerfen, soll es sodann sein unabänderliches Verbleiben, und dieser Ausspruch eben die Kraft haben, als ob er diesem Staatsvertrag wirklich einverleibt wäre.

§. 20. Von dem Tage der Unterschrift werden längstens innerhalb vierzehn Tagen der allerhöchsten Ratificationen und Auswechslung der Vertragsurkunden erfolgen, und unmittelbar darauf die Anordnungen zur Vollziehung getroffen werden.

Geschehen, unterzeichnet und untersiegelt. München den 3. Juni 1806.
Unterzeichnet:
(L. S.) Frhr. v. Montgelas.  (L. S.) Frhr. v. Bothmer.
(L. S.) Frhr. v. Rechberg.  (L. S.) v. Wucherer.
In fidem copiae
Baumüller,
geheimer Registrator des auswärtigen Ministeriums.
Oesterreicher Archiv Jahrg. I. St. VI. Nr. XIV. S. 15.
[175]
6. Gränz-Berichtigungs-Vertrag zwischen Bayern und Württemberg vom 3. Juni 1806.

La Ligne de démarcation commence à la frontière territoriale, qui a subsisté jusqu’ici entre la Principauté d’Ellwangen et la Comté d’Oettingen [176] -Spielberg, et continue jusqu’à celle entre Ellwangen et Oettingen-Baldern; de là elle s’étend à l’ouest du territoire de Kapfenbourg et Lauchheim, et embrasse à l’est, celle de Nerresheim jusqu’à l’ancienne frontière de Wurttemberg et celle de Neubourg, où la Bavière aura la ville de Dischingen et autres possessions du Prince de Taxis, à l’exception de celles du ci-devant couvent de Nerresheim, qui resteront au Royaume de Wurttemberg, de manière que Kaltenbourg, Lautal, Stetten, Oberstotzingen et Bergenweiler, Nicolhausen, Regendorf, Schwarzwangen, Niederstotzingen et Bissingen ainsique Bechingen et Zoeschingen échoient à la Bavière. Elle continue ensuite le long de l’ancienne frontière de Wurttemberg et d’Ulm jusqu’à la seigneurie de Rechberg, où la forêt de Rottenbach, Degenfeld, Winzingen, Reichenbach, les maitèries situées au Nord des châteaux de Ramsberg et Stauffenegg, ainsique Bernbach, le tout avec dépendances, appartiendront à Wurttemberg et Boehmenkirch, Weisenstein et Neuningen, avec les châteaux de Ramsberg et Stauffenegg; Rhein et Gross-Sussen avec leurs limites à la Bavière, ici elle traverse la Vils entre le ci-devant territoire d’Ulm et Wurttemberg, jusqu’à la frontière de Wiesensteig, longe le côté oriental de cette frontière jusqu’aux environs de Merklingen, où elle enclave Lautrach pour Wurttemberg, et donne Arnegg, Dietingen, Wurttemberg, Sterrlingen et Klingenstein à la Bavière jusqu’à Ehestetten, de là vers la ci-devant frontière du Wurttemberg en faisant le tour des limites de Pfaunstetten et Donaurieden jusqu’au Danube, ce qui fait que Wernau, Erbach et Donaurieden restent à la Bavière, et Dischingen à Wurttemberg. Ici la ligne passe le Danube, et le cours de la Ries forme les limites, de manière cependant que le territoire de Biberach appartenant actuellement à Bade reste intact. Au dessus de ce territoire cette ligne sépare celle du Comté de Waldsée, y compris le baillage de Schwarzach, en faveur de Wurttemberg, adjuge Wolfegg à la Bavière, et descend, en longeant les confins de la Satrapie d’Altorf, jusqu’à Berg. Depuis Berg la ligne partage au nord Altorf, avec ses dépendances le Bas et Haut-Akenreute, Bondebbach, Laeher et Burach pour Wurttemberg, suivant ensuite, dans une ligne oblique le côté nord-est de cette limite, elle s’étend jusqu’à Ober-Baumgarten, qui échoit à la Bavière; de là elle se prolonge jusqu’au lac de Constance, en laissant au nord la chapelle de saint Foerg à Wurttemberg, et donnant en passant à l’Achbach, tout le district jusqu’à la banlieue de Buchhorn à la Bavière.

Martens Recueil des principaux traités Supp. T. 4. pag. 289.
  1. Vorstehend sub Nro. 6. S. 175. befindet sich ein nur den §. 2 enthaltender Auszug aus diesem Vertrag in französischer Sprache.