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Gesetz zur Ausführung des internationalen Vertrages zum Schutze der unterseeischen Telegraphenkabel

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Gesetzestext
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Titel: Gesetz zur Ausführung des internationalen Vertrages zum Schutze der unterseeischen Telegraphenkabel vom 14. März 1884.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1888, Nr. 22, Seite 169
Fassung vom: 21. November 1887
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 30. April 1888
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(Nr. 1800.) Gesetz zur Ausführung des internationalen Vertrages zum Schutze der unterseeischen Telegraphenkabel vom 14. März 1884. Vom 21. November 1887

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

§. 1.

Die Bestimmungen der Artikel 5 (Absatz 2 bis 4), 6 und 7 des internationalen Vertrages zum Schutze der unterseeischen Telegraphenkabel vom 14. März 1884 finden bezüglich der unterseeischen Telegraphenkabel der im Artikel 1 des Vertrages bezeichneten Art auch innerhalb der deutschen Küstengewässer Anwendung.

§. 2.

Zuwiderhandlungen gegen die in den Artikeln 5 (Absatz 2 bis 4) und 6 des internationalen Vertrages vom 14. März 1884 und im §. 1 dieses Gesetzes enthaltenen Bestimmungen werden, sofern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft.

§. 3.

Die §§. 113, 114 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich finden Anwendung, wenn die in denselben vorgesehenen Handlungen gegen die im Artikel 19 des Vertrages bezeichneten Schiffsbefehlshaber begangen werden, während dieselben in Ausübung der ihnen dortselbst ertheilten Befugnisse begriffen sind.

§. 4.

Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem internationalen Vertrage vom 14. März 1884 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 21. November 1887.
(L. S.)  Wilhelm.

  v. Boetticher.