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Gesetz über den Landsturm

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Gesetzestext
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Titel: Gesetz über den Landsturm.
Abkürzung:
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Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1875, Nr. 7, Seite 63 - 64
Fassung vom: 12. Februar 1875
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 20. Februar 1875
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(Nr. 1048.) Gesetz über den Landsturm. Vom 12. Februar 1875.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

§. 1.

Der Landsturm besteht aus allen Wehrpflichtigen vom vollendeten 17. bis zum vollendeten 42. Lebensjahre, welche weder dem Heere noch der Marine angehören.
Der Landsturm tritt nur zusammen, wenn ein feindlicher Einfall Theile des Reichsgebiets bedroht oder überzieht.
(§. 3 Alinea 2 und §. 16 des Gesetzes vom 9. November 1867.)

§. 2.

Das Aufgebot des Landsturms erfolgt durch Kaiserliche Verordnung, in welcher zugleich der Umfang des Aufgebots bestimmt wird.

§. 3.

Das Aufgebot kann sich auch auf die verfügbaren Theile der Ersatzreserve erstrecken.
Wehrfähige Deutsche, welche nicht zum Dienst im Heere verpflichtet sind, können als Freiwillige in den Landsturm eingestellt werden.

§. 4.

Nachdem das Aufgebot ergangen ist, finden auf die von demselben betroffenen Landsturmpflichtigen die für die Landwehr geltenden Vorschriften Anwendung. Insbesondere sind die Aufgebotenen den Militärstrafgesetzen und der Disziplinarordnung unterworfen. [64]
Dasselbe gilt von den in Folge freiwilliger Meldung in die Listen des Landsturms Eingetragenen.

§. 5.

Der Landsturm erhält bei Verwendung gegen den Feind militärische, auf Schußweite erkennbare Abzeichen und wird in der Regel in besonderen Abtheilungen formirt.
In Fällen außerordentlichen Bedarfs kann die Landwehr aus den Mannschaften des aufgebotenen Landsturms ergänzt werden, jedoch nur dann, wenn bereits sämmtliche Jahrgänge der Landwehr und die verwendbaren Mannschaften der Ersatzreserve einberufen sind.
Die Einstellung erfolgt nach Jahresklassen, mit der jüngsten beginnend, soweit die militärischen Interessen dies gestatten.

§. 6.

Wenn der Landsturm nicht aufgeboten ist, dürfen die Landsturmpflichtigen keinerlei militärischen Kontrole oder Uebung unterworfen werden.

§. 7.

Die Auflösung des Landsturms wird vom Kaiser angeordnet. Mit der Auflösung der betreffenden Formationen hört das Militärverhältniß der Landsturmpflichtigen auf.

§. 8.

Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen erläßt der Kaiser.

§. 9.

Gegenwärtiges Gesetz kommt in Bayern nach näherer Bestimmung des Bündnißvertrages vom 23. November 1870 (Bundes-Gesetzbl. 1871 S. 9) unter III. §. 5 zur Anwendung. Dasselbe findet auf die vor dem 1. Januar 1851 geborenen Elsaß-Lothringer keine Anwendung (§. 2 des Gesetzes vom 23. Januar 1872).
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 12. Februar 1875.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst v. Bismarck.