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Gesetz, betreffend einen Zusatz zu dem Artikel 4 Nr. 9 der Reichsverfassung

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Gesetzestext
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Titel: Gesetz, betreffend einen Zusatz zu dem Artikel 4 Nr. 9 der Reichsverfassung.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1873, Nr. 7, Seite 47
Fassung vom: 3. März 1873
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 7. März 1873
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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Quelle: Scan auf Commons
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(Nr. 911.) Gesetz, betreffend einen Zusatz zu dem Artikel 4 Nr. 9 der Reichsverfassung. Vom 3. März 1873.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:

Einziger Paragraph.

Im Artikel 4 der Reichsverfassung ist der Nr. 9 hinzuzufügen:
desgleichen die Seeschifffahrtszeichen (Leuchtfeuer, Tonnen, Baken und sonstige Tagesmarken).
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 3. März 1873.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst v. Bismarck.