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Gesetz, betreffend eine Postdampfschiffsverbindung mit Ostafrika

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Gesetzestext
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Titel: Gesetz, betreffend eine Postdampfschiffsverbindung mit Ostafrika.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1890, Nr. 6, Seite 19–20
Fassung vom: 1. Februar 1890
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 6. Februar 1890
Inkrafttreten:
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(Nr. 1885.) Gesetz, betreffend eine Postdampfschiffsverbindung mit Ostafrika. Vom 1. Februar 1890.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

§. 1.

Der Reichskanzler wird ermächtigt, die Einrichtung und Unterhaltung einer regelmäßigen Postdampfschiffsverbindung zwischen Deutschland und Ostafrika auf eine Dauer bis zu zehn Jahren an geeignete deutsche Unternehmer auf dem Wege der engeren Submission zu übertragen und in dem hierüber abzuschließenden Vertrage eine Beihülfe bis zum Höchstbetrage von jährlich Neunhunderttausend Mark aus Reichsmitteln zu bewilligen.

§. 2.

Der im §. 1 bezeichnete Vertrag muß die in der Anlage zusammengestellten Hauptbedingungen enthalten und bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung des Bundesraths.
Der Vertrag, sowie die auf Grund desselben geleisteten Zahlungen sind dem Reichstag bei Vorlage des nächsten Reichshaushalts-Etats mitzutheilen.

§. 3.

Der nach §. 1 zahlbare Betrag ist in den Reichshaushalts-Etat einzustellen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 1. Februar 1890.
(L. S.)  Wilhelm.

  von Boetticher.




[20]

Anlage.

1. Die Fahrten müssen in Zeitabschnitten von längstens vier Wochen stattfinden. Die Bestimmung der anzulaufenden Häfen erfolgt durch den Reichskanzler. Die Fahrgeschwindigkeit ist auf mindestens 10½ Knoten im Durchschnitt festzusetzen.
2. Die Unternehmer der Linie (§. 1) sind verpflichtet, bei der Hin- und Rückfahrt einen belgischen oder holländischen Hafen anzulaufen.
3. Die in die Fahrt einzustellenden Dampfer müssen vor ihrer Einstellung durch vom Reichskanzler zu ernennende Sachverständige abgenommen werden. Neue Dampfer müssen auf deutschen Werften nach den vom Reichskanzler zu genehmigenden Plänen gebaut sein.
4. Für ungerechtfertigte Verzögerungen bei der Fahrtausführung werden entsprechende Abzüge von der Jahresbeihülfe gemacht.
5. Die Dampfer führen die deutsche Postflagge und befördern die Post nebst den etwaigen Begleitern ohne besondere Bezahlung.
6. Der Zeitpunkt für den Beginn der Fahrten wird vom Reichskanzler mit den Unternehmern vereinbart. Insofern es sich nach seinem Ermessen zur Beschleunigung des Beginns empfiehlt, vorläufig Fahrten auch in anderen als vierwöchentlichen Zeitabschnitten stattfinden zu lassen, ist den Unternehmern hierfür Zahlung nach dem Verhältniß der vertragsmäßigen Jahresbeihülfe zu leisten.
7. Zur Sicherstellung der Erfüllung der Vertragsverbindlichkeiten ist, soweit erforderlich, den Unternehmern die Bestellung einer Kaution aufzuerlegen.
8. Erwachsen den Unternehmern aus dem Betriebe dauernd größere Gewinne, so kann die Regierung den Unternehmern größere Leistungen, z. B. in Bezug auf schnellere oder vermehrte Fahrten u. s. w., auferlegen, oder die Subventionssumme entsprechend kürzen.