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Gesetz, betreffend die einer besonderen Genehmigung bedürfenden gewerblichen Anlagen

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Gesetzestext
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Titel: Gesetz, betreffend die einer besonderen Genehmigung bedürfenden gewerblichen Anlagen.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1874, Nr. 8, Seite 19
Fassung vom: 2. März 1874
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 7. März 1874
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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(Nr. 991.) Gesetz, betreffend die einer besonderen Genehmigung bedürfenden gewerblichen Anlagen. Vom 2. März 1874.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

Einziger Paragraph.

Dem Verzeichniß der einer besonderen Genehmigung bedürfenden Anlagen im §. 16 der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 sind hinzuzufügen: Hopfen-Schwefeldörren, Asphaltkochereien und Pechsiedereien, soweit sie außerhalb der Gewinnungsorte des Materials errichtet werden, Strohpapierstoff-Fabriken, Darmzubereitungs-Anstalten, Fabriken, in welchen Dampfkessel oder andere Blechgefäße durch Vernieten hergestellt werden.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 2. März 1874.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst v. Bismarck.