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Gesetz, betreffend die antheilige Übernahme einer Garantie zur Herstellung der dauernden Fahrbarkeit des Sulina-Armes der Donaumündungen

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Gesetzestext
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Titel: Gesetz, betreffend die antheilige Uebernahme einer Garantie des Norddeutschen Bundes für eine zur Herstellung der dauernden Fahrbarkeit des Sulina-Armes der Donaumündungen von der Europäischen Donauschiffahrts-Kommission aufzunehmenden Anleihe.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes Band 1869, Nr. 2, Seiten 33–34
Fassung vom: 11. Juni 1868
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 21. Januar 1869
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(Nr. 227.) Gesetz, betreffend die antheilige Uebernahme einer Garantie des Norddeutschen Bundes für eine zur Herstellung der dauernden Fahrbarkeit des Sulina-Armes der Donaumündungen von der Europäischen Donauschiffahrts-Kommission aufzunehmenden Anleihe. Vom 11. Juni 1868.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:

§. 1.

Das Bundespräsidium wird ermächtigt, für die Verzinsung und Rückzahlung eines zur Herstellung der dauernden Fahrbarkeit des Sulina-Armes der Donaumündungen bestimmten Darlehns der in Gemäßheit des Pariser Friedensvertrages vom 30. März 1856. niedergesetzten Europäischen Donauschiffahrts-Kommission die Garantie unter nachfolgenden Bedingungen zu übernehmen:
1) der Nominalbetrag der Anleihe soll die Summe von 135.000 Pfund Sterling nicht übersteigen;
2) die Garantie wird auch von Großbritannien, Frankreich und Oesterreich übernommen. Anderen Mächten ist die Betheiligung an der Garantie vorbehalten. Die garantirenden Mächte übernehmen die Garantie zu gleichen Theilen und haften den Gläubigern solidarisch;
3) die Anleihe soll innerhalb dreizehn Jahren amortisirt werden;
4) die Zahlung der jährlichen Zinsen und Tilgungsquoten wird aus dem nach Abzug der laufenden Ausgaben für Verwaltungs- und Unterhaltungskosten verbleibenden Ertrage der Schiffahrtsabgaben bestritten, welche in Gemäßheit der Schiffahrtsakte für die Donaumündungen vom 2. November 1865. von dem Verkehr auf der unteren Donau erhoben werden; [34] die Deckung des sich hierbei etwa ergebenden Jahresdefizits wird von den Garantiemächten geleistet;
5) die von den Garantiemächten zur Deckung des Defizits an Zinsen und Tilgungsquoten nach Nr. 4. geleisteten Beiträge sind aus den späteren Reinerträgen der ebendaselbst bezeichneten Abgaben mit dem Rechte der Priorität vor jeder späteren Anleihe den Garantiemächten jährlich nach Verhältniß ihrer Beiträge zu erstatten.

§. 2.

Der Bundeskanzler wird mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes-Insiegel.
Gegeben Schloß Babelsberg, den 11. Juni 1868.
(L. S.)  Wilhelm.

  Gr. v. Bismarck-Schönhausen.