Zum Inhalt springen

Gesetz, betreffend die Vornahme einer Berufs- und Gewerbezählung im Jahre 1895

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Gesetzestext
fertig
Titel: Gesetz, betreffend die Vornahme einer Berufs- und Gewerbezählung im Jahre 1895.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1895, Nr. 13, Seite 225–226
Fassung vom: 8. April 1895
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 10. April 1895
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Scan auf Commons
Editionsrichtlinien zum Projekt
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]


[225]

(Nr. 2225.) Gesetz, betreffend die Vornahme einer Berufs- und Gewerbezählung im Jahre 1895. Vom 8. April 1895.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

§. 1.

Im Jahre 1895 wird eine Berufs- und Gewerbezählung für den Umfang des Reichs vorgenommen.

§. 2.

Die statistischen Aufnahmen werden von den Landesregierungen bewirkt. Die Lieferung der erforderlichen Erhebungsformulare und die Verarbeitung des Urmaterials erfolgt, soweit dies nicht von den Landesregierungen übernommen wird, von Reichswegen. Die den Landesregierungen durch die Lieferung der erforderlichen Erhebungsformulare und durch die Bearbeitung des Urmaterials erwachsenden Kosten werden vom Reich nach einem vom Bundesrath festzustellenden Satze vergütet.

§. 3.

Die vorzulegenden Fragen dürfen sich, abgesehen von dem Personen- und Familienstande und der Religion, nur auf die Berufsverhältnisse und sonstige regelmäßige Erwerbsthätigkeit beziehen. Jedes Eindringen in die Vermögens- und Einkommensverhältnisse ist ausgeschlossen.

§. 4.

Der Bundesrath bestimmt den Tag der statistischen Aufnahmen und erläßt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften. [226]

§. 5.

Wer die auf Grund dieses Gesetzes an ihn gerichteten Fragen wissentlich wahrheitswidrig beantwortet oder diejenigen Angaben zu machen verweigert, welche ihm nach diesem Gesetze und den zur Ausführung desselben erlassenen und bekannt gemachten Vorschriften (§. 4) obliegen, wird mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark bestraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 8. April 1895.
(L. S.)  Wilhelm.

  von Boetticher.